Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Angesichts der Angabe eines präzisen Tatortes – bestehend aus Postleitzahl, Ortsname und Straße – einer konkreten Tatzeit und eines mit Kennzeichen näher bezeichneten Fahrzeuges, ist der Beschuldigte (hier: Verstoß gegen Kindersicherungspflicht) durch die Beifügung einer um wenige Meter abweichenden Hausnummer nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt und kann auch nicht erkannt werden, inwiefern der Beschuldigte durch die seitens der belangten Behörde vorgenommene Tatortumschreibung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt sein könnte.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Kindersicherung, TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.54.2025.R15Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026