RS Lvwg 2026/3/5 LVwG-1-54/2025-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Angesichts der Angabe eines präzisen Tatortes – bestehend aus Postleitzahl, Ortsname und Straße – einer konkreten Tatzeit und eines mit Kennzeichen näher bezeichneten Fahrzeuges, ist der Beschuldigte (hier: Verstoß gegen Kindersicherungspflicht) durch die Beifügung einer um wenige Meter abweichenden Hausnummer nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt und kann auch nicht erkannt werden, inwiefern der Beschuldigte durch die seitens der belangten Behörde vorgenommene Tatortumschreibung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt sein könnte.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Kindersicherung, Tatumschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.54.2025.R15

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten