Entscheidungsdatum
23.04.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss vom 04.02.2026, Z Ra 2024/04/0388-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das am 20.02.2024 mündlich verkündete und am 23. 04.2024 schriftlich ausgefertigteText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.05.2023 , Zl ***, betreffend Übertretung nach der GewO 1994, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: zu einem unbestimmten Zeitpunkt jedoch zumindest aber seit
Jänner 2021 bis zumindest 09.06.2021
Ort: *** X, Adresse 2Ort: *** römisch zehn, Adresse 2
Sie, Herr AA, geboren am 24.10.1976, haben es als Präsident und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtliche Organ des Vereins „CC“ (ZVR-Zahl 1745069317) mit Sitz in X, zu verantworten, dass der genannte Verein das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z. 43 GewO 1994 „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ selbstständig regelmäßig und Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat, obwohl dieser nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ ist.Sie, Herr AA, geboren am 24.10.1976, haben es als Präsident und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtliche Organ des Vereins „CC“ (ZVR-Zahl 1745069317) mit Sitz in römisch zehn, zu verantworten, dass der genannte Verein das reglementierte Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ selbstständig regelmäßig und Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat, obwohl dieser nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ ist.
Dies ergibt sich aus dem Bericht der Finanzpolizei vom 24.06.2021, Zahl FP-AZ:
*** wonach nach Sichtung der Unterlagen festgestellt werden konnte, dass sämtliche Geschäftsvorgänge des Einzeluntemehmens AA, geboren am 24.10.1976 (DD (FN ***) mit Standort in *** X, Adresse 2, seit zumindest Jänner 2021 bis zumindest 09.06.2021, nunmehr ausschließlich unter dem Dach des Vereins „CC“ (ZVR-Zahl ***) abgewickelt werden.*** wonach nach Sichtung der Unterlagen festgestellt werden konnte, dass sämtliche Geschäftsvorgänge des Einzeluntemehmens AA, geboren am 24.10.1976 (DD (FN ***) mit Standort in *** römisch zehn, Adresse 2, seit zumindest Jänner 2021 bis zumindest 09.06.2021, nunmehr ausschließlich unter dem Dach des Vereins „CC“ (ZVR-Zahl ***) abgewickelt werden.
Die Leistungen (Reparaturtätigkeiten an Kraftfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeug-Überprüfungen gem. § 57 a Pickerl-Überprüfung) wurden dabei via Quittungsblock als „Förderbeiträge im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe“ abgerechnet, die tatsächlich ausgeführte Arbeit wurde separat handschriftlich vermerkt und in einem Ordner abgelegt.Die Leistungen (Reparaturtätigkeiten an Kraftfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeug-Überprüfungen gem. Paragraph 57, a Pickerl-Überprüfung) wurden dabei via Quittungsblock als „Förderbeiträge im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe“ abgerechnet, die tatsächlich ausgeführte Arbeit wurde separat handschriftlich vermerkt und in einem Ordner abgelegt.
Dies ist erfolgt unter anderem bei
- EE für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***
- FF für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***
- GG für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***
- JJ für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***
- KK für das Kraftahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I Nr. 45/2018, in Verbindung mit § 94 Ziffer 43 Gewerbeordnung 1994 (Gew01994), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017“1. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 45/2018, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 43 Gewerbeordnung 1994 (Gew01994), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 94/2017“
Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage von § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage von Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerechte erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Verein, für den der Beschwerdeführer einzustehen habe, keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe. Der Verein habe lediglich den Zweck ohne Gewinnerzielungsabsicht die Vereinsmitglieder zu unterstützen. Die Zahlungen hätten nur die Selbstkosten abgedeckt. Die Einnahmen des Vereins seien dahingehend zu verstehen, dass sie einerseits aus Mitgliedsbeiträgen bestünden, anderseits lediglich Förderbeiträge beinhalten würden, der überlassene Materialeinsatz werde ersetzt. Ein Einnahmenüberschuss werde nicht erzielt. Abgegolten worden sei zudem die Bereitstellung der Infrastruktur.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache zunächst am 13.12.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung allerdings aufgrund einer Behinderung bei der Anfahrt nicht erschienen. Aus diesem Grund wurde abermals eine mündliche Verhandlung am 20.02.2024 durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2024 wurde rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung begehrt.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Präsident und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ des Vereins „CC“ (in Folge kurz: „CC“).
Dieser Verein hat das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 43 GewO 1994 „Kraftfahrzeugtechnik“ selbständige, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, obwohl er nicht in Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen ist.Dieser Verein hat das reglementierte Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 „Kraftfahrzeugtechnik“ selbständige, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, obwohl er nicht in Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen ist.
Festgestellt wird, dass der Verein nicht lediglich Einkünfte zur Deckung seiner Ausgaben im Zuge dieser Tätigkeiten eingenommen hat. Vielmehr wurden im Zusammenhang mit unterschiedlichen Tätigkeiten Einkünfte erzielt, die über den Deckungskosten für die entsprechenden Ausgaben gelegen sind. So wurden beispielsweise in Bezug auf Herrn LL betreffend das Fahrzeug MM für einen Ölwechsel von 7,5 l Motoröl der Sorte OW 30 Shell Euro 202,50, verrechnet, wobei ein 5 l Kanister des besagten Öls Euro 53,65 kostet. Für einen weitergegebenen Luftfilter – in der Dokumentation zu diesem Fall wurde dabei vermerkt: „Luftfilter Kunden nachschicken (bestellen)“ wurden beispielsweise Euro 32,40 verrechnet, wobei ein Luftfilter für dieses Fahrzeug nach Internetrecherchen zwischen Euro 9,50 und Euro 15,50 kostet. Auf der Dokumentation zu diesem Fahrzeug ist außerdem ausdrücklich vermerkt, dass es sich um ein Mitglied gehandelt hat und dass ein Service durchgeführt wurde, wobei dabei eine Zeitangabe und ein Eurobetrag dafür angeführt werden (eine Stunde, 77 Euro).
In einem anderen Fall wurde eine Summe von Euro 697,70 als Förderbeitrag verrechnet und als Tätigkeit „57a und Reifen“ vermerkt.
Im vorliegenden Fall wurden unterschiedliche Förder- bzw Mitgliedsbeiträge im Zusammenhang mit unterschiedlichen Tätigkeiten in den Werkstätten des Beschwerdeführers verrechnet, welche dieser dem Verein nach seinen Ausführungen zur Ausübung der Tätigkeiten des Vereins zur Verfügung gestellt hat. So ist durch die im Akt der Behörde einliegenden Kasseneingänge dokumentiert, dass jeweils unter dem Titel Förderbetrag im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe Beträge von Euro 38,50 (mit der Anmerkung „20 min“), Euro 51,90, Euro 66,70 und Euro 81,10 verrechnet wurden.
Fest steht somit, dass im vorliegenden Fall nicht lediglich ein Entgelt von den Vereinsmitgliedern bei Ausübung von Tätigkeiten verlangt wurde, welches die Selbstkosten deckt, sondern darüber hinaus gehende Beträge in Rechnung gestellt wurden, wozu auch auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde.
Im Übrigen wird festgestellt, dass nach der Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen, Amt für Betrugsbekämpfung, sämtliche Einnahmen des Vereins „CC“ der Umsatzsteuer unterworfen wurden und die Steuer dementsprechend rechtskräftig vorgeschrieben wurde. Auch nach Ansicht der Finanzbehörden und des BFG liegt somit keine Gemeinnützigkeit vor.
Zu den verrechneten Materialkosten wird festgehalten, dass der Preis beispielsweise für einen 5l- Ölkanister und einen Luftfilter für das bezughabende Fahrzeug vom Landesverwaltungsgericht durch Recherchen im Internet erhoben wurde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit diesen Feststellungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024 konfrontiert und hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.
IV.römisch vier. Rechtslage:
„GewO 1994
§ 1Paragraph eins
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
§94
folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) (Anm.: Z 44 aufgehoben durch Z 9, )43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) Anmerkung, Ziffer 44, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)
V.römisch fünf. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist Präsident des Vereins „CC“. Somit ist er das nach § 9 Abs 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins.Der Beschwerdeführer ist Präsident des Vereins „CC“. Somit ist er das nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins.
Der Verein „CC“ hat Tätigkeiten ausgeübt, die dem Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik zuzuordnen sind.
Bestritten wird im vorliegenden Fall, dass es sich um eine in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit gehandelt hat. Entscheidend dabei ist die Frage, ob die Absicht bestanden hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Eine Ertragserzielungsabsicht liegt nicht vor, wenn die Gebarung eines derartigen Vereins mit dem Bemühen verbunden ist, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden und im Übrigen dahin ausgerichtet ist, Einnahmen lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenen Auslagen zu erzielen (VwGH 18.12.2018, Ra 2017/04/0101).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im vorliegenden Fall für die ausgeübten Tätigkeiten „Förderbeiträge“ in Rechnung gestellt wurden. Vorgebracht wird, dass die Einnahmen des Vereins dahingehend zu verstehen seien, dass sie einerseits aus Mitgliedsbeiträgen bestanden hätten, andererseits lediglich Förderbeiträge beinhalteten, der überlassene Materialeinsatz sei ersetzt worden.
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird festgehalten, dass offenkundig nicht nur Kosten für den Materialeinsatz verrechnet wurden, die den tatsächlichen Kosten des eingesetzten Materials entsprechen. Vielmehr wurden einerseits Materialkosten offenkundig über dem Einkaufspreis verrechnet und wurden auch Kosten für Tätigkeiten in Rechnung gestellt.
Auch die jeweils unterschiedlichen Förderbeiträge legen nahe, dass damit standardisierte Entgelte für bestimmte Leistungen eingenommen wurden, ist doch auch zumindest in einem Fall klar dokumentiert, dass für eine Tätigkeit im Ausmaß von 20 Minuten Euro 38,50 verrechnet wurden. Würde es sich dabei um einen reinen Kostenbeitrag für die zur Verfügung Stellung einer Werkstatt entsprechend der aufgewendeten Zeit handeln und folglich die Minute der Werkstattbenutzung mit Euro 1,925 verrechnet, so müssten sich auch die anderen angegebenen Förderbeiträge durch diesen Minutenschlüssel teilen lassen und dabei eine genaue Minutenanzahl ergeben, was aber nicht der Fall ist. Dies zeigt, dass es sich bei den angeführten Förderbeiträgen nicht ausschließlich um eine Abgeltung der Nutzung der Werkstätten gehandelt hat.
Vor diesem Hintergrund steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest, dass der Verein, für den der Beschwerdeführer einzustehen hat, nicht lediglich anfallende Kosten verrechnet hat, sondern bei den Tätigkeiten andere Beträge verrechnet wurden, wobei auch bei den verrechneten Materialkosten offenkundig Gewinne erwirtschaftet wurden. Insofern liegt eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vor. Zumal der Verein über die für die ausgeübten Tätigkeiten erforderliche Gewerbeberechtigung nicht verfügt hat, steht die Übertretung somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Verfahren ist nichts zutage getreten, was Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufkommen ließe. Insofern steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 3.600,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, sohin im Ausmaß von ca 17 %, verhängt.
Besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit zumindest über ein halbes Jahr ausgeübt wurde. In Anbetracht dieser längerdauernden Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne die dafür erforderliche Bewilligung ist bei Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse – dass diese nicht vorliegen würden, wurde trotz deutlichem Hinweis durch die belangte Behörde nicht vorgebracht – die von der Behörde festgesetzte Strafhöhe als schuld- und tatangemessen zu werten.
Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelte es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelte es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Gewinnerzielungsabsicht bei VereinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.1648.9Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026