TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/13 LVwG-2025/11/2397-6

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Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
L94057 Ärztekammer Tirol

Norm

ÄrzteG 1998 §80c
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir §27
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir §27d
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir §27e
  1. ÄrzteG 1998 § 80c heute
  2. ÄrzteG 1998 § 80c gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirol vom 04.06.2025, Zahl ***, betreffend die Eröffnung eines Pensionskontos zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR), die Gutbuchung des Übertragungsbetrages und die endgültige Schließung der Konten zur Ergänzungsrente und zur Individualrente als nicht mehr leistungsbegründend, nach Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 02.09.2025, Zl ***, über den Vorlageantrag des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025, Zl ***, bestätigt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 04.06.2025, *** wurde für AA ein Pensionskonto zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) eröffnet, auf dieses der Übertragungsbetrag von Euro 166.717,26 gutgebucht und die Konten zur Ergänzungsrente und zur Individualrente als nicht mehr leistungsbegründend endgültig geschlossen.

Mit Schreiben vom 01.07.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte zusammengefasst vor, der Bescheid beruhe auf einer gesetzes-/verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Der für den Beschwerdeführer errechnete Übertragungsbetrag entspreche lediglich den geleisteten Einzahlungen ohne Verzinsung und Wertberichtigung aufgrund Inflation. Gerade weil es sich um eine beitragsabhängige Rentenleistung handle, stelle die Übertragung des bloßen Einzahlungsbetrages einen Eingriff in wohlerworbene Rechte und eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensgrundsatzes dar. Daher sei die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Satzung (deren §§ 27d und 27e) wegen Verstoßes gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig.Mit Schreiben vom 01.07.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte zusammengefasst vor, der Bescheid beruhe auf einer gesetzes-/verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Der für den Beschwerdeführer errechnete Übertragungsbetrag entspreche lediglich den geleisteten Einzahlungen ohne Verzinsung und Wertberichtigung aufgrund Inflation. Gerade weil es sich um eine beitragsabhängige Rentenleistung handle, stelle die Übertragung des bloßen Einzahlungsbetrages einen Eingriff in wohlerworbene Rechte und eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensgrundsatzes dar. Daher sei die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Satzung (deren Paragraphen 27 d und 27 e) wegen Verstoßes gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig.

Der Beschwerdeführer regte eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof durch das Landesverwaltungsgericht an und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Übertragungsbetrag unter Kapitalisierung von Zinsen in gesetzlicher Höhe neu festgesetzt wird).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025, ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, konkrete Ausführungen zur Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, seien der Beschwerde nicht zu entnehmen. Allgemein würden für die Übertragung in das neue System jeweils die günstigeren Werte (von Beitragsleistungen oder versicherungsmathematische Barwerte) herangezogen. Im „alten“ Pensionssystem seien durch Einzahlungen zur Ergänzungs- und Individualrente jeweils Anwartschaften erworben worden, eine innere Aufzinsung dieser Anwartschaften sei systembedingt nicht vorgesehen. Das „neue“ Pensionssystem hingegen würde Aspekten eines Pensionskassenwesens folgen und individuelle Gewinnzuteilungen ermöglichen. Die Satzungsbestimmungen für die Systemumstellung seien verfassungskonform und würden dem gebotenen Vertrauensschutz ausreichend Rechnung tragen.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 23.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt samt weiteren Unterlagen (Versicherungsmathematisches Gutachten der CC vom 07.09.2023, Versicherungsmathematisches Gutachten der DD vom 01.02.2024, Beitragsordnungen der Ärztekammer für Tirol 2019 – 2024, Einladung und Protokoll der ao Erweiterten Vollversammlung vom 21.02.2024 samt Beilagen, Einladung und Protokoll der ao Erweiterten Vollversammlung vom 10.04.2024 samt Beilagen, Einladung und Protokoll der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024 samt Beilagen, Aktenvermerk vom 07.08.2025, Satzung des Wohlfahrtsfonds – Fassung zum 01.01.2025, Kundmachungen der Satzungsnovellen, Vorlage der Satzungsnovellen an die Aufsichtsbehörde) dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 erstattete die belangte Behörde weiteres Vorbringen. Zusammengefasst bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters kein Optionsrechts bei der Systemumstellung, sondern sei er verpflichtend in das neue Pensionssystem überführt worden. Entsprechend der Satzung habe eine Valorisierung der Leistungen während der Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen zu unterbleiben. Der konkret zuerkannte Übertragungsbetrag sei in Entsprechung der Satzungsbestimmungen von einer Versicherungsmathematikerin ermittelt worden.

Mit gleichem Schriftsatz legte die belangte Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts weitere Unterlagen (Auszug Ärzteliste, Aufstellung Ergänzungsrentenbeiträge, Aufstellung Individualrentenbeiträge, Testat Aktuarin CC, Berechnung Barwerte zu Ergänzungsrente und Individualrente, Erläuterungen zum Übertragungsbetrag) vor.

Am 05.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II.römisch zwei.      Sachverhalt:

Im Vorfeld der Beschlussfassung über die Änderung im Pensionssystem, die auch die Einführung intensiv diskutierter Pensionssicherungsbeiträge vorsah, wurden die Mandatare der Erweiterten Vollversammlung zur ordentlich Erweiterten Vollversammlung am 21.02.2024 samt Unterlagen zur Vorbereitung geschäftsordnungsgemäß eingeladen, erhielten dort in mehrstündiger Sitzung von der persönlich anwesenden betreuenden Versicherungs-mathematikerin CC die Inhalte der erarbeiteten Novelle im Detail erörtert und hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen und Meinungsäußerungen abzugeben. Bei der außerordentlichen Erweiterten Vollversammlung am 10.04.2024 war die Aktuarin CC per Bildübertragung zugeschaltet und stand für Fragen zu den Beschlussvorlagen zur Verfügung.

Die Pensionssysteme der Ergänzungs- und der Individualrente waren zum Jahr 2024 (und schon längere Zeit davor) in versicherungsmathematischer Hinsicht stark unterdeckt. Vormals erzielte Anpassungen konnten keine ausreichende Deckung (wieder-)herstellen, es war schließlich nicht mehr möglich, durch Anpassungen innerhalb des Systems der Ergänzungs- und Individualrente ausreichende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Rentensystems zu ergreifen. In versicherungsmathematischer Hinsicht war daher eine Systemumstellung unumgänglich.

Am 10.04.2024 fasste die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol auf Grundlage zweier versicherungsmathematischer Gutachten (einschließlich der versicherungsmathematischen Hochrechnung von 2023 bis 2024, gefertigt durch Geschäftsführerin CC und vom 01.02.2024, gefertigt durch Geschäftsführerin DD) den Beschluss, das Pensionssystem des Wohlfahrtsfonds für die niedergelassene Ärzteschaft tiefgreifend zu reformieren. Unter anderem wurde in der Satzung des Wohlfahrtsfonds mit Wirksamkeit ab 01.01.2025 die Einführung eines Systems der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR - §§ 27 ff der Satzung des Wohlfahrtsfonds und Anhang C/Geschäftsplan für die Beitragsabhängige Zusatzrente) beschlossen, um einer ausgewiesenen versicherungsmathematischen Unterdeckung des Fonds zu begegnen. Die Kundmachung der Satzungsänderung erfolgte am 11.04.2024 auf der offiziellen Website der Ärztekammer Tirol und im Rahmen der amtlichen Kundmachungen des Wohlfahrtsfonds.Am 10.04.2024 fasste die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol auf Grundlage zweier versicherungsmathematischer Gutachten (einschließlich der versicherungsmathematischen Hochrechnung von 2023 bis 2024, gefertigt durch Geschäftsführerin CC und vom 01.02.2024, gefertigt durch Geschäftsführerin DD) den Beschluss, das Pensionssystem des Wohlfahrtsfonds für die niedergelassene Ärzteschaft tiefgreifend zu reformieren. Unter anderem wurde in der Satzung des Wohlfahrtsfonds mit Wirksamkeit ab 01.01.2025 die Einführung eines Systems der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR - Paragraphen 27, ff der Satzung des Wohlfahrtsfonds und Anhang C/Geschäftsplan für die Beitragsabhängige Zusatzrente) beschlossen, um einer ausgewiesenen versicherungsmathematischen Unterdeckung des Fonds zu begegnen. Die Kundmachung der Satzungsänderung erfolgte am 11.04.2024 auf der offiziellen Website der Ärztekammer Tirol und im Rahmen der amtlichen Kundmachungen des Wohlfahrtsfonds.

In den vormaligen Systemen der Ergänzungs- und Individualrente waren die Beiträge nicht unmittelbar leistungsbegründend, sondern entstand aus den Beiträgen jeweils ein Leistungsanspruch, aber kein bezifferter Kapitalanspruch. Für die Übertragung in das neue System wurden die bis zum 31.12.2024 erworbenen Anwartschaften versicherungsmathematisch bewertet, um diese in das neue System überführen zu können. In vielen Fällen – wie auch beim Beschwerdeführer – überstiegen die nominellen Werte der Einzahlungen die Höhe der versicherungsmathematischen Bewertung. Dies weist einen versicherungsmathematischen Schaden aus, der bereits im „alten“ Rentensystem entstanden ist. Die Betroffenen haben im „alten“ System mehr eingezahlt, als sie in einem beitragsorientierten kapitalgedeckten System hätten einzahlen müssen. Diesem Ergebnis sollte durch die Satzungsbestimmung des Wohlfahrtsfonds in § 27e Abs 5 entgegengewirkt werden, wonach der günstigere Wert für den Übertragungsbetrag heranzuziehen ist.In den vormaligen Systemen der Ergänzungs- und Individualrente waren die Beiträge nicht unmittelbar leistungsbegründend, sondern entstand aus den Beiträgen jeweils ein Leistungsanspruch, aber kein bezifferter Kapitalanspruch. Für die Übertragung in das neue System wurden die bis zum 31.12.2024 erworbenen Anwartschaften versicherungsmathematisch bewertet, um diese in das neue System überführen zu können. In vielen Fällen – wie auch beim Beschwerdeführer – überstiegen die nominellen Werte der Einzahlungen die Höhe der versicherungsmathematischen Bewertung. Dies weist einen versicherungsmathematischen Schaden aus, der bereits im „alten“ Rentensystem entstanden ist. Die Betroffenen haben im „alten“ System mehr eingezahlt, als sie in einem beitragsorientierten kapitalgedeckten System hätten einzahlen müssen. Diesem Ergebnis sollte durch die Satzungsbestimmung des Wohlfahrtsfonds in Paragraph 27 e, Absatz 5, entgegengewirkt werden, wonach der günstigere Wert für den Übertragungsbetrag heranzuziehen ist.

Zusammengefasst basierte das „alte“ System aus Ergänzungs- und Individualrente allein auf der Bewertung von Leistungen. Im „neuen“ System der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) kann hingegen eine individuelle Bewertung der Einzahlungen erfolgen. Der Übertragungsbetrag dient einzig und allein der Bewertung der erworbenen Leistungen aus dem Altsystem (ist also eine vergangenheitsgerichtete Bewertung).

AA wurde am XX.XX.XXXX geboren und vollendet sein 60. Lebensjahr somit im Jahr 2035 (also nach dem 01.01.2025).AA wurde am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren und vollendet sein 60. Lebensjahr somit im Jahr 2035 (also nach dem 01.01.2025).

AA ist Facharzt für Innere Medizin. Er ist seit 22.01.2001 in die Ärzteliste eingetragen und seit 2014 als niedergelassener Arzt selbstständig mit Ordination in **** Z, Adresse 2 tätig.

AA leistete ab 2014 bis zum 31.12.2024 Beiträge im System der Ergänzungsrente in Höhe von insgesamt Euro 73.870,90 und im System der Individualrente in Höhe von insgesamt Euro 92.846,36.

Die von AA ab 2014 bis zum 31.12.2024 geleisteten Beiträge im System der Ergänzungsrente und Individualrente entsprechen Barwerten der zum 31.12.2024 erworbenen Leistungsanwartschaften zahlbar ab dem 65. Lebensjahr versicherungsmathematisch abgezinst mit einem Rechenzins von 3,5% p.a. auf den 31.12.2024 für die Ergänzungsrente in der Höhe von Euro 49.444,44 und für die Individualrente in der Höhe von Euro 77.677,28.

III.römisch drei.     Beweiswürdigung:

Das Gutachten der EE (FN 358268 s) vom 07.09.2023 (inkl. Hochrechnung bis 2042), erstellt von CC, Aktuarin der FF, stellte eine deutliche versicherungsmathematische Unterdeckung der Teilfonds Ergänzungs- und Individualrente fest. Das ergänzende Prüfgutachten der GG (Auftragsnr. ***) vom 01.02.2024, gefertigt von DD, beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, bestätigte das Ergebnis der Unterdeckung und diente der konkreten Ermittlung der individuellen Beitragssätze. Die Unterdeckung der Systeme der Ergänzungs- und Individualrente wurden zudem durch die Erläuterungen der versicherungsmathematisch sachkundigen Auskunftsperson in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt.

Die Berechnungen basieren somit auf zwei unabhängigen Gutachten von versicherungs-mathematischen Sachverständigen, die die versicherungsmathematische Unterdeckung separat und berechnet nach den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik festgestellt haben, nämlich für die Gruppe der Versorgungsleistungen der Ergänzungsrente und für die Gruppe der Versorgungsleistungen der Individualrente.

Die Feststellungen zur Beschlussfassung der Satzungsänderung ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Urkunden (insbesondere der Einladung und Protokoll der ao Erweiterten Vollversammlung vom 10.04.2024 samt Beilagen, Beilage zur Aktenvorlage Ordnungszahl 5).

Die Feststellungen zu den Charakteristika der vormaligen Systeme der Ergänzungs- und Individualrente und des neuen Systems der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) sowie zum Übertragungsbetrag ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen der versicherungsmathematisch sachkundigen Auskunftsperson CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die persönlichen Daten des AA (Geburtsdatum, Eintragung in die Ärzteliste, selbstständige Tätigkeit als niedergelassener Arzt in Z) wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt. Diese Daten ergeben sich überdies aus der von der belangten Behörde vorgelegten, diesbezüglich unbedenklichen Urkunde im Akt des Landesverwaltungsgerichts (Auszug aus der Ärzteliste, LVwG-Akt OZ 3, Beilage A).

Die Höhe der von AA im System der Ergänzungsrente und Individualrente ab 2014 bis zum 31.12.2024 geleisteten Beiträge und die Berechnung des versicherungsmathematischen Barwertes zur Ergänzungsrente in der Höhe von Euro 49.444,44 und zur Individualrente in der Höhe von Euro 77.677,28 wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt. Diese Daten ergeben sich überdies aus den von der belangten Behörde vorgelegten, diesbezüglich unbedenklichen Urkunden im Akt des Landesverwaltungsgerichts (Listen der eingezahlten Beiträge LVwG-Akt OZ 3, Beilagen B und C; Berechnung des Übertragungsbeitrages LVwG-Akt OZ 3, Beilage F, Seiten 6f und 9f).

IV.römisch vier.      Rechtslage:

1.       Ärztegesetz 1998:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr. 169/1998 in der Fassung (i.d.F.) BGBl I Nr. 156/2005 (§ 80c, § 96, § 97, § 99, § 108, § 108a), BGBl I Nr. 135/2009 (§ 98), BGBl I Nr. 80/2013 (§ 73, § 80b, § 113), BGBl I Nr. 17/2023 (§ 66a), lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung (i.d.F.) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, (Paragraph 80 c,, Paragraph 96,, Paragraph 97,, Paragraph 99,, Paragraph 108,, Paragraph 108 a,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (Paragraph 98,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (Paragraph 73,, Paragraph 80 b,, Paragraph 113,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, (Paragraph 66 a,), lautet auszugsweise wie folgt:

Eigener Wirkungsbereich

§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:Paragraph 66 a, (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

[…]

  1. 7.Ziffer 7
    Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,

[…]

  1. (2)Absatz 2,Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

[…]

3. Satzung des Wohlfahrtsfonds,

[…]

  1. 5.Ziffer 5
    Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds,

[…]

Organe der Ärztekammern

§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind:Paragraph 73, (1) Organe der Ärztekammer sind:

[…]

  1. 7.Ziffer 7
    die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowiedie Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80 b) sowie
  2. 8.Ziffer 8
    der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).

[…]

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen WirkungsbereichParagraph 80 b, Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

  1. 1.Ziffer eins
    die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
  2. 2.Ziffer 2
    die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

[…]

Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz

§ 80c. Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.Paragraph 80 c, Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.Paragraph 96, (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.

[…]

Versorgungsleistungen

§ 97. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewährenParagraph 97, (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. 1.Ziffer eins
    an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,

[…]

§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:Paragraph 98, (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1. Altersversorgung,

2. Invaliditätsversorgung,

[…]

  1. (4)Absatz 4,Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs. 3 vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Absatz 3, vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.
  2. (5)Absatz 5,Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b weniger als ein Zehntel der in Abs. 3 angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Litera a und b weniger als ein Zehntel der in Absatz 3, angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.
  3. (6)Absatz 6,Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Abs. 1 ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Absatz eins, ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.
  4. (6a)Absatz 6 a,Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen.
  5. (7)Absatz 7,Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf § 108a einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.

§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.Paragraph 99, (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz 3, kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.

  1. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.Absatz eins, gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.

Veranlagung

§ 108. (1) Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003, unter Außerachtlassung des § 203 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 108, (1) Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des Paragraph 25, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, unter Außerachtlassung des Paragraph 203, sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden Beratungen beiziehen.

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.Paragraph 108 a, (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.

[…]

  1. (3)Absatz 3,Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

[…]

  1. (3)Absatz 3,Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
  2. (4)Absatz 4,Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Absatz 3, vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

[…]

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.Paragraph 113, (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

2.       Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol in der konsolidierten Fassung per 01.01.2025 gemäß Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 11 BeitragspflichtParagraph 11, Beitragspflicht

[…]

(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärzetkammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange die Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (ß 68 Abs. 4 letzter Satz ÄrzteG 1998) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärzetkammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange die Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (ß 68 Absatz 4, letzter Satz ÄrzteG 1998) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(3) Die Beitragspflicht wird in der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds geregelt. Die Beitragsordnung hat jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit gewährleistet ist.

[…]

§ 19Paragraph 19

Fondsbeitrag

(1) Die Erweiterte Vollversammlung setzt unter Bedachtnahme auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds, unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit die Beiträge (Umlagen) zum Wohlfahrtsfonds sowie dessen Leistungskatalog in einer Beitragsordnung fest.

(2) Bei der Festsetzung der Beiträge (Umlagen) im Sinne des Abs. 1 ist auf die Leistungsansprüche, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Festsetzung der Beiträge (Umlagen) im Sinne des Absatz eins, ist auf die Leistungsansprüche, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

[…]

§ 27Paragraph 27

Beitragsabhängige Zusatzrente

(1) Die Beitragsabhängige Zusatzrente wird den zur Beitragsleistung verpflichteten Niedergelassenen (Zahn-)Ärzten, wenn ein Guthaben auf dem individuellem BZR-Pensionskonto besteht, nur zusammen mit der Grundleistung samt Ergänzungsleistungen (Lineare Progression) gewährt.

(2) Die Höhe der jährlichen Altersversorgungsleistung errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zuerkennungsstichtag der Altersversorgung (Monatserster nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2) auf dem individuellen BZR-Pensionskonto vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den individuellen Verrentungsfaktor (§ 27c) die Höhe der Altersversorgungsleistung zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt im Detail in Anwendung des Geschäftsplans (Anhang C).(2) Die Höhe der jährlichen Altersversorgungsleistung errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zuerkennungsstichtag der Altersversorgung (Monatserster nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2,) auf dem individuellen BZR-Pensionskonto vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den individuellen Verrentungsfaktor (Paragraph 27 c,) die Höhe der Altersversorgungsleistung zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt im Detail in Anwendung des Geschäftsplans (Anhang C).

(3) Die Auszahlung der Leistung für ein volles Kalenderjahr erfolgt in 14 Teilbeträgen. Die Beitragsabhängige Zusatzrente kann außer als reguläre Altersversorgung zum vollendeten 65. Lebensjahr als vorzeitige Altersversorgung ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder als Invaliditätsversorgung gewährt werden.

(4) Die Beiträge werden durch Vorschreibung eines Fixbeitrages eingehoben und zwar bei Kassen(zahn)ärzten in der Regel durch Abzug vom Kassenhonorar, bei den anderen Niedergelassenen (Zahn-)Ärzten beim Beitragsleistungsverpflichteten selbst.

(5) Beitragsleistungen werden zur Altersversorgung zunächst auf die Grundrente und erst bei vollständiger Entrichtung dieser Beiträge in Anwendung der Detailregelungen des Geschäftsplans für die Beitragsabhängige Zusatzrente (Anhang C) verbucht. Dies gilt auch für die Einpassung von Beitragsüberweisungen anderer Ärztekammern bei Eintritt der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol gemäß § 16a.(5) Beitragsleistungen werden zur Altersversorgung zunächst auf die Grundrente und erst bei vollständiger Entrichtung dieser Beiträge in Anwendung der Detailregelungen des Geschäftsplans für die Beitragsabhängige Zusatzrente (Anhang C) verbucht. Dies gilt auch für die Einpassung von Beitragsüberweisungen anderer Ärztekammern bei Eintritt der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol gemäß Paragraph 16 a,

§ 27aParagraph 27 a

Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge zur Beitragsabhängigen Zusatzrente ist in der Beitragsordnung geregelt. Es handelt sich um Fixbeiträge, also absolute Eurobeträge – und keine Prozentsätze der Kassenhonorare. Neben dem vollen Beitrag zur BZR sind in der Beitragsordnung auch Ermäßigungsstufen festzulegen.

(2) Die tatsächlich geleisteten Beiträge werden dem individuellen BZR-Pensionskonto abzüglich des Beitrags zur Schwankungsrückstellung gemäß den im Geschäftsplan (Anhang C) festgelegten Bestimmungen nach dem tatsächlich erfolgten Zahlungseingang gut geschrieben.

§ 27bParagraph 27 b

BZR-Pensionskonto

Für jeden Kammerangehörigen, der zur Beitragsabhängigen Zusatzrente beitragspflichtig bzw. leistungsberechtigt ist, ist ein individuelles BZR-Pensionskonto zu führen, dies sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase. Den anwartschaftsberechtigten Teilnehmern ist der Guthabensstand ihres BZR-Pensionskontos per 31.12. jeweils nach Beschluss der versicherungstechnischen Bilanz durch die Erweiterte Vollversammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 27cParagraph 27 c

Verrentungsfaktor

(1) Der individuelle Verrentungsfaktor eines Kammerangehörigen berücksichtigt zum Zuerkennungsstichtag der Versorgungsleistung (Monatserster nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2) sein Alter, seine durchschnittliche Lebenserwartung sowie den voraussichtlichen Veranlagungserfolg auf das veranlagte Kapital sowie eine zukünftig voraussichtliche Valorisierung der Leistungen. Die Berechnung im Detail erfolgt unter Anwendung des Geschäftsplans (Anhang C, insbes. dessen Anhang 3), wobei insbesondere die Satzung Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol Seite 27 anzuwendenden Sterbetafeln und die Rechnungszinsen den aktuellen fachlichen Grundsätzen zu entsprechen haben.(1) Der individuelle Verrentungsfaktor eines Kammerangehörigen berücksichtigt zum Zuerkennungsstichtag der Versorgungsleistung (Monatserster nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2,) sein Alter, seine durchschnittliche Lebenserwartung sowie den voraussichtlichen Veranlagungserfolg auf das veranlagte Kapital sowie eine zukünftig voraussichtliche Valorisierung der Leistungen. Die Berechnung im Detail erfolgt unter Anwendung des Geschäftsplans (Anhang C, insbes. dessen Anhang 3), wobei insbesondere die Satzung Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol Seite 27 anzuwendenden Sterbetafeln und die Rechnungszinsen den aktuellen fachlichen Grundsätzen zu entsprechen haben.

(2) Im anzuwendenden Geschäftsplan (Anhang C) sind die Verrentungsfaktoren als sogenannte Unisex Verrentungsfaktoren definiert. Bei gleichem Kapitalstand des BZR- Pensionskontos und gleichem Alter zum Zuerkennungsstichtag erhalten Männer wie Frauen eine gleich hohe Versorgungsleistung in der Beitragsabhängigen Zusatzrente zuerkannt.

§ 27dParagraph 27 d

Teilnehmerkreis der Beitragsabhängigen Zusatzrente

(1) Kammerangehörige mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 01.01.2025, die ab dem 01.01.2025 im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für Tirol als Niedergelassene (Zahn-)Ärzte tätig werden und noch keine Altersversorgung beziehen, sind zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet. Übt der Kammerangehörige seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, ist § 109 Abs. 1 Ärztegesetz anzuwenden. Für Ermäßigungen und Befreiungen gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Satz 2 und 3 gelten ebenso für Abs. 2 und 3.(1) Kammerangehörige mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 01.01.2025, die ab dem 01.01.2025 im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für Tirol als Niedergelassene (Zahn-)Ärzte tätig werden und noch keine Altersversorgung beziehen, sind zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet. Übt der Kammerangehörige seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, ist Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz anzuwenden. Für Ermäßigungen und Befreiungen gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Satz 2 und 3 gelten ebenso für Absatz 2 und 3,

(2) Kammerangehörige mit Vollendung des 60. Lebensjahres vor dem 01.01.2025, die ab dem 01.01.2025 im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für Tirol als Niedergelassene (Zahn-)Ärzte tätig werden und noch keine Altersversorgung beziehen,

lit. a) sind zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet, wenn sie bis zum 31.12.2024 noch keinen Beitrag zur Ergänzungs- oder zur Ergänzungs- und Individualrente geleistet haben; dies gilt auch für Kammerangehörige mit Beitragstransfers (Kapitalfluss) der Zusatzleistung aus einer anderen Landesärztekammer ab dem 01.01.2025;Litera a,) sind zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet, wenn sie bis zum 31.12.2024 noch keinen Beitrag zur Ergänzungs- oder zur Ergänzungs- und Individualrente geleistet haben; dies gilt auch für Kammerangehörige mit Beitragstransfers (Kapitalfluss) der Zusatzleistung aus einer anderen Landesärztekammer ab dem 01.01.2025;

lit. b) sind weiterhin zur Beitragsleistung zur Ergänzungsrente und Individualrente verpflichtet, wenn sie bis zum 31.12.2024 einen Beitrag zur Ergänzungs- oder zur Ergänzungs- und Individualrente geleistet haben.Litera b,) sind weiterhin zur Beitragsleistung zur Ergänzungsrente und Individualrente verpflichtet, wenn sie bis zum 31.12.2024 einen Beitrag zur Ergänzungs- oder zur Ergänzungs- und Individualrente geleistet haben.

(3) Kammerangehörige nach Abs. 2 lit. b) mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.01.2025, die einen wirksamen Antrag nach § 27e auf Übertritt in das System der Beitragsabhängigen Zusatzrente einbringen, werden mittels Beschluss des Verwaltungsausschusses rückwirkend per 01.01.2025 zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet.(3) Kammerangehörige nach Absatz 2, Litera b,) mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.01.2025, die einen wirksamen Antrag nach Paragraph 27 e, auf Übertritt in das System der Beitragsabhängigen Zusatzrente einbringen, werden mittels Beschluss des Verwaltungsausschusses rückwirkend per 01.01.2025 zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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