Entscheidungsdatum
24.02.2026Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BO 1994 §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.12.2025, Zl ***, betreffend der Abweisung der Verlängerung eines Taxilenkerausweises,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 07.10.2025 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Ausweises nach § 10 Abs 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) beantragt, wobei der Beschwerdeführer seit 15.12.1993 zu Zl *** im Besitz eines Taxilenkerausweises ist. Mit Antrag vom 07.10.2025 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Ausweises nach Paragraph 10, Absatz 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) beantragt, wobei der Beschwerdeführer seit 15.12.1993 zu Zl *** im Besitz eines Taxilenkerausweises ist.
Die Verwaltungsbehörde begann mit ihren Ermittlungen zum Antrag und gingen aus den eingeholten bzw abgefragten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eine Vielzahl an Verwaltungsstrafen hervor. Die hiezu erlassenen Strafverfügungen wurden von der Verwaltungsbehörde teilweise eingeholt.
Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 04.12.2025 zu Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gemäß § 10 Abs 3 lit c iVm
§ 6 Abs 1 Z 3 lit b Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, wie folgt: Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 04.12.2025 zu Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach Paragraph 4, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, wie folgt:
„Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 4 Abs 1 BO 1994 dürfen nur Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BO 1994 dürfen nur Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Nach § 6 Abs 1 BO 1994 ist ein Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der BewerberNach Paragraph 6, Absatz eins, BO 1994 ist ein Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der Bewerber
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat, eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist,
b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,
5. durch ein Zeugnis nachweist:
a) Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b) Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c) Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
d) Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
e) Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
f) entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g) Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
h) Kenntnisse in Kriminalprävention,
i) Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß Paragraph 8, Absatz 2, aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
Gemäß § 10 Abs. 3 BO 1994 ist der Ausweis von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdigGemäß Paragraph 10, Absatz 3, BO 1994 ist der Ausweis von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
a) wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
b) wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat, b) wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
c) wer wiederholt wegen Übertretungen derjeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
d) wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
e) wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde Folgendes erhoben:
Eine Abfrage im Vorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Z ergab folgende rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen:
„im pdf ersichtlich“
Mit Schreiben vom 29.10.2025 wurde dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs zu äußern. Daraufhin wurde vom Vertreter des Antragstellers, Herrn Rechtsanwalt BB, am 01.12.2025 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Beim AS handelt es sich um einen selbständigen Taxiunternehmer mit 3 Fahrzeugen und 2 Mitarbeitern, die neben dem AS mit den Fahrzeugen unterwegs sind. Faktum ist also, dass zumindest 2 Familien vom Betrieb des AS abhängig sind und aus dem dadurch erzielbaren Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen.
Ein großer Teil der im Schreiben der BH vom 29.10.2025 aufgezählten Verwaltungsdelikte betrifft die Fahrer des AS, unter den Delikten herrschen Verstöße beim Anfahren eines Standplatzes vor. Lediglich 2 noch dazu minimale Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb von 5 Jahren, die letzte vor 10 Monaten können kaum als Maßstab für die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit des AS herangezogen werden.
Wäre der AS tatsächlich so wenig vertrauenswürdig, wie nunmehr angeführt, stellt sich die berechtigte Frage, warum ihm der Taxilenkerausweis nicht bereits vor Monaten entzogen worden ist. Gerade angesichts des Umstandes, dass vom Betrieb des AS mehrere Familien leben, wäre die BH zu besonderer Abwägung hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeitsprüfung verpflichtet. Die behördenseits angeführten 19 Verwaltungsstrafen in einem Zeitraum von mehr als 4 Jahren und bei einer Kilometerleistung von mindestens 150.000 Kilometer pro Jahr sind nicht einmal ansatzweise geeignet, dem AS die Taxilenkerberechtigung auch nur für 1 Tag zu entziehen.
Nachdem im Zuge der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit selbstverständlich kein höherer Maßstab angesetzt werden darf und beim AS mit Sicherheit feststeht, dass keines der ihm vorgeworfenen Delikte auch nur ansatzweise taugen würde, ihm die Taxilenkerberechtigung zu entziehen, ist die von der BH angekündigte Verweigerung der Verlängerung des Taxifahrerlaubnis -immerhin hat der AS selbigen schon seit vielen Jahren (seit 19881), sodass von einer Ausstellung wohl nicht die Rede sein kann - ohne rechtliche Basis bzw. Substanz und stellt der AS daher den Antrag, seinen mit 31.12.2025 auslaufenden Taxilenkerschein durch Umtausch bzw. Ausstellung eines aktuellen Taxilenkerscheins im Scheckkartenformat entsprechend zu verlängern. “
Hierbei darf entgegengetreten werden, dass es sich bei der Abweisung der Ausstellung des Taxilenkerausweises um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Fahrgäste handelt und dabei keine Rücksicht auf persönliche Umstände genommen werden kann.
Von der weiteren Einvernahme des Beschuldigten konnte abgesehen werden, da bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den diesbezüglichen Vorwürfen zu äußern und die Verwaltungsstrafen mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind.“
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Mit Antrag vom 07.10.2025 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Ausweises nach § 10 Abs 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) beantragt. Der Beschwerdeführer ist seit 15.12.1993 zu Zahl *** im Besitz eines Taxilenkausweises. Mit Antrag vom 07.10.2025 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Ausweises nach Paragraph 10, Absatz 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) beantragt. Der Beschwerdeführer ist seit 15.12.1993 zu Zahl *** im Besitz eines Taxilenkausweises.
Die Verwaltungsvorstrafenabfrage der Verwaltungsbehörde ergaben folgende Verwaltungsvorstrafen:
„im pdf ersichtlich“
Im Zeitraum vom 19.10.2021 bis 19.07.2025 wurden insgesamt 20 Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen (einmal erfolgte eine Ermahnung) nach der StVO, dem KFG und der TPBBO festgestellt.
Dies geht zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt hervor und fehlt dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund dieser Anzahl von Verwaltungsstrafvormerkungen die erforderliche Vertrauenswürdigkeit für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach § 4 BO. Dies geht zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt hervor und fehlt dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund dieser Anzahl von Verwaltungsstrafvormerkungen die erforderliche Vertrauenswürdigkeit für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach Paragraph 4, BO.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist und zwar nach dem KFG, nach der StVO und nach der TPBBO bestraft wurde, ergeben sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung und Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen nur Personen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen nur Personen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 3b BO 1994 ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 b, BO 1994 ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
Gemäß § 10 Abs 3 lit c BO 1994 ist der Ausweis von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig, wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera c, BO 1994 ist der Ausweis von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig, wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt aus, dass die iSd § 6 Abs 1 Z 3b BO 1994 für die Ausstellung des Ausweises nach § 4 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit ausgehend vom Gesamtverhalten des Betroffenen zu beurteilen ist und das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrtdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleisten soll. Ausgehend von dem in § 6 Abs 1 Z 3b BO 1994 festgelegten Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Betroffenen in diesem Zeitraum danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht vertrauenswürdig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt aus, dass die iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 b, BO 1994 für die Ausstellung des Ausweises nach Paragraph 4, BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit ausgehend vom Gesamtverhalten des Betroffenen zu beurteilen ist und das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrtdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleisten soll. Ausgehend von dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 b, BO 1994 festgelegten Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Betroffenen in diesem Zeitraum danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer weist, wie im Sachverhalt ausgeführt, aktuell gravierende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften auf, welche geeignet sind, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste zu gefährden und verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, auch nur sehr einfache Anordnungen des Gesetzgebers zu befolgen. Aufscheinend sind für die letzten fünf Jahre insgesamt zehn Übertretungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung. Darüber hinaus scheinen noch weitere rechtskräftige Bestrafungen wegen der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG sowie StVO-Übertretungen auf. Insgesamt negiert der Beschwerdeführer die geltenden Rechtsvorschriften und zeigt ein Verhalten auf, das ihn als nicht vertrauenswürdig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer weist, wie im Sachverhalt ausgeführt, aktuell gravierende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften auf, welche geeignet sind, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste zu gefährden und verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, auch nur sehr einfache Anordnungen des Gesetzgebers zu befolgen. Aufscheinend sind für die letzten fünf Jahre insgesamt zehn Übertretungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung. Darüber hinaus scheinen noch weitere rechtskräftige Bestrafungen wegen der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG sowie StVO-Übertretungen auf. Insgesamt negiert der Beschwerdeführer die geltenden Rechtsvorschriften und zeigt ein Verhalten auf, das ihn als nicht vertrauenswürdig erscheinen lässt.
Die Einwände des Beschwerdeführers, dass „die aufgelisteten Verwaltungsdelikte nicht den Beschwerdeführer selbst sondern seine Mitarbeiter treffen würden“ und weiters, dass „die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstöße vorrangig Bagatelldelikte, wie etwa das Anfahren eines Standplatzes, betreffen würden“, ist nicht geeignet und hilft dem Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, warum die Bestrafungen zu Unrecht erfolgt seien.
Ganz gegenteilig wird dies vom Landesverwaltungsgericht Tirol gesehen, da bei derart vielen Verwaltungsübertretungen, insbesondere die Übertretungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, die Vertrauenswürdigkeit schlichtweg nicht vorliegt und der Antrag seitens der Verwaltungsbehörde zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, zumal das durch die Aktenlage objektivierte kontinuierliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers dessen Vertrauenswürdigkeit ausschloss und konnte der Sachverhalt soweit geklärt werden, dass in der zu beantwortende Rechtsfrage in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Beantwortung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
Schlagworte
Verlängerung TaxilenkerausweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.28.0102.1Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026