Entscheidungsdatum
25.02.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adress 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2025, Zl ***, betreffend die Einschränkung einer Lenkberechtigung nach dem FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Antrag vom 27.05.2025 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung des Führerscheines für die Klassen AM und B nach Entziehung der Lenkberechtigung.
Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2025 wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, bestätigt im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2025, Zl ***, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.05.2025, befristet bis 27.05.2027 mit folgender Auflage 01.01. (Brille) erteilt bzw verlängert: „Code 104 (24M) Kontrolluntersuchung auf Haaranalyse durch Amtsarzt zu erledigen bis 27.11.2025, 27.05.2026, 27.11.2026 und bei Verlängerung am 27.05.2027“. Weiters erklärte sich der nunmehrige Beschwerdeführer mit der Verkündung des Bescheides einverstanden und verzichtete auf Rechtsmittel sowie auf die Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung.
Mit E-Mail vom 29.12.2025 ersuchte die belangte Behörde den Amtsarzt um Übermittlung eines Gutachtens mit einer überprüfbaren und aussagekräftigen Begründung der geforderten Auflagen.
Mit Stellungnahme vom selben Tag erstattete der Amtsarzt eine nähere Begründung für die Vorschreibung der Auflage, dass der nunmehrige Beschwerdeführer alle sechs Monate auf die Dauer von zwei Jahren eine Haaranalyse durch den amtsärztlichen Dienst vorzulegen hat.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch die Auflage, dass er sich alle sechs Monate (somit vor dem 27.11.2025, 27.05.2026, 27.11.2026 und vor dem 27.05.2027 auf die Dauer von zwei Jahren eine Haaranalyse durch den amtsärztlichen Dienst dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen habe, eingeschränkt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut amtsärztlichem Gutachten vom 27.05.2025 jedoch derzeit nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet sei und bedürfe es zur Verfolgung seines weiteren Gesundheitszustandes (Rückfallgefährdung bei mehrjährigem, wenn auch nur gelegentlichem Alkoholkonsum) einer Nachuntersuchung innerhalb der festgesetzten Frist. Weiters wurde die amtsärztliche Stellungnahme vom 30.12.2025 vollinhaltlich wiedergegeben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid im Wesentlichen auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 29.12.2025 verweise. Die belangte Behörde halte ihre eigentliche Begründung überaus kurz und stütze sich lediglich auf die Stellungnahme, welche direkt in den Bescheid hineinkopiert worden sei. Der Amtsarzt sei eindeutig voreingenommen und habe keine objektive amtsärztliche Stellungnahme abgegeben. Auch würden vom zuständigen Amtsarzt rechtliche Beurteilungen vorgenommen, die auch nicht Bestandteil einer medizinischen Stellungnahme sein sollten. Der medizinischen Stellungnahme würden vier Führerscheinentzüge zugrunde gelegt. Sowohl im FSG als auch in der FSG-GV würden nur jene Vormerkungen herangezogen, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vorgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe in den letzten fünf Jahren insgesamt zwei Führerscheinentzüge und diese in einem großen zeitlichen Abstand gehabt. Wie die belangte Behörde im Bescheid selbst ausführe, konsumiere der Beschwerdeführer nur gelegentlich Alkohol. Eine Abstinenz sei zu keinem Zeitpunkt gefordert worden. Auch die verkehrspsychologische Untersuchung habe keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die eine derartige Auflage und Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers rechtfertige. Der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass die Auflage einer Haaranalyse nur dann zulässig sei, wenn Anhaltspunkte für einen früheren Konsum berauschender Mittel vorlägen und die Haaranalyse das einzige zuverlässige Mittel zur Verifizierung einer Abstinenzaussage sei. Da von der Behörde keine Abstinenz gefordert worden sei, sei die Haaranalyse nicht das einzige zuverlässige Mittel und stelle einen übermäßigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Nur in Fällen von gehäuftem Suchtmittelmissbrauch oder einer früheren Abhängigkeit könne gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV eine Lenkberechtigung nur eingeschränkt oder unter Bedingungen wie ärztlichen Kontrolluntersuchungen einschließlich Haaranalysen belassen oder erneut erteilt werden. Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei erst von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV die Rede, wenn nicht nur ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern ein häufiger Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit vorliege. Im gegenständlichen Fall lägen weder ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch bzw eine Abhängigkeit noch irgendwelche Indizien oder andere Verdachtsgründe vor, welche eine derartige Auflage rechtfertigen würden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid im Wesentlichen auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 29.12.2025 verweise. Die belangte Behörde halte ihre eigentliche Begründung überaus kurz und stütze sich lediglich auf die Stellungnahme, welche direkt in den Bescheid hineinkopiert worden sei. Der Amtsarzt sei eindeutig voreingenommen und habe keine objektive amtsärztliche Stellungnahme abgegeben. Auch würden vom zuständigen Amtsarzt rechtliche Beurteilungen vorgenommen, die auch nicht Bestandteil einer medizinischen Stellungnahme sein sollten. Der medizinischen Stellungnahme würden vier Führerscheinentzüge zugrunde gelegt. Sowohl im FSG als auch in der FSG-GV würden nur jene Vormerkungen herangezogen, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vorgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe in den letzten fünf Jahren insgesamt zwei Führerscheinentzüge und diese in einem großen zeitlichen Abstand gehabt. Wie die belangte Behörde im Bescheid selbst ausführe, konsumiere der Beschwerdeführer nur gelegentlich Alkohol. Eine Abstinenz sei zu keinem Zeitpunkt gefordert worden. Auch die verkehrspsychologische Untersuchung habe keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die eine derartige Auflage und Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers rechtfertige. Der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass die Auflage einer Haaranalyse nur dann zulässig sei, wenn Anhaltspunkte für einen früheren Konsum berauschender Mittel vorlägen und die Haaranalyse das einzige zuverlässige Mittel zur Verifizierung einer Abstinenzaussage sei. Da von der Behörde keine Abstinenz gefordert worden sei, sei die Haaranalyse nicht das einzige zuverlässige Mittel und stelle einen übermäßigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Nur in Fällen von gehäuftem Suchtmittelmissbrauch oder einer früheren Abhängigkeit könne gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV eine Lenkberechtigung nur eingeschränkt oder unter Bedingungen wie ärztlichen Kontrolluntersuchungen einschließlich Haaranalysen belassen oder erneut erteilt werden. Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei erst von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV die Rede, wenn nicht nur ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern ein häufiger Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit vorliege. Im gegenständlichen Fall lägen weder ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch bzw eine Abhängigkeit noch irgendwelche Indizien oder andere Verdachtsgründe vor, welche eine derartige Auflage rechtfertigen würden.
II.römisch zwei. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der vorhin festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ist insofern auch unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Diese konnte jedoch auf Grundlage des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der vorhin festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ist insofern auch unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Diese konnte jedoch auf Grundlage des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
III.römisch drei. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lauten:
„§ 68 Abs 1„§ 68 Absatz eins
Abänderung und Behebung von Amtswegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 idgF lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1997, idgF lauten:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
[…]
§ 5 Abs 5Paragraph 5, Absatz 5
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§8
Gesundheitliche Eignung
[…]
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
[…]
§ 24 Abs 1 Z 1 und 2 und den Abs 3Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und den Absatz 3
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]
Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]“
IV.römisch vier. Erwägungen:
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.05.2025 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B bestätigt im Führerschein der BH Y vom 27.05.2025, Zl *** aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.05.2025 befristet bis 27.05.2027 mit folgender Auflage 01.01. (Brille) erteilt bzw verlängert: Code 104 (24M) Kontrolluntersuchung auf Haaranalyse durch Amtsarzt zu erledigen bis 27.11.2025, 27.05.2026, 27.11.2026 und bei Verlängerung am 27.05.2027. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde dem Beschwerdeführer auch offensichtlich der Führerschein noch am selben Tag ausgehändigt.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primärrechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl etwa VwGH 27.06.2006, 2005/06/0358).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primärrechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche etwa VwGH 27.06.2006, 2005/06/0358).
Die neuerliche Entscheidung der belangten Behörde vom 30.12.2025, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Auflage, dass der Beschwerdeführer alle sechs Monate (somit vor dem 27.11.2025, 27.05.2026, 27.11.2026 und vor dem 27.05.2027) auf die Dauer von zwei Jahren eine Haaranalyse durch den amtsärztlichen Dienst, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen habe, erweist sich sohin als unzulässig, weil gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache verstoßen wird.
Es liegt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage in Bezug auf den vorangegangenen mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2025 vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
In inhaltlicher Hinsicht sei angemerkt, dass dann, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden, die belangte Behörde die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 3 Z 12 zu prüfen haben wird. In inhaltlicher Hinsicht sei angemerkt, dass dann, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden, die belangte Behörde die Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 12, zu prüfen haben wird.
Auf das inhaltliche Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde war nicht näher einzugehen, es sei jedoch angemerkt, dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 29.12.2025 den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten jedenfalls nicht erfüllt, zumal schon die Befunderhebung hinsichtlich der Alkoholgewohnheiten des Beschwerdeführers nicht ausreicht, um darauf einen Missbrauch stützen zu können.
V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Entschiedene SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.0357.2Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026