Entscheidungsdatum
25.02.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 50,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.
„1. Datum/Zeit: 25.03.2024
Ort: **** X, Adresse 1**** römisch zehn, Adresse 1
Sie haben als Inhaber des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 für technische Physik“ zu verantworten, dass am Standort **** Z, Adresse 1, Planungsarbeiten (Einreichplanung für ein Hochbauvorhaben) im Zeitraum von Ende September 2022 bis 25.03.2024 ausgeführt und dadurch das Gewerbe „Baumeister“ selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung „Baumeister gem. § 94 Z 5 GewO 1994“ erlangt zu haben.“ Sie haben als Inhaber des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994 für technische Physik“ zu verantworten, dass am Standort **** Z, Adresse 1, Planungsarbeiten (Einreichplanung für ein Hochbauvorhaben) im Zeitraum von Ende September 2022 bis 25.03.2024 ausgeführt und dadurch das Gewerbe „Baumeister“ selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung „Baumeister gem. Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“ erlangt zu haben.“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 204/2022 iVm § 94 Z 5 Gewerbeordnung 1994, GewO 1994, BGBl Nr 94/2017 Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 204 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 94 aus 2017,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.000,00
3 Tage(n) 21 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 204/2022Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 204 aus 2022,
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Vorwurf trifft nicht zutreffe. Er habe das Gewerbe „Baumeister“ nicht selbständig ausgeführt. Im Gegenteil habe er einen Baumeister mit der Einreichung beauftragt und sowohl dessen Zeugenaussage als auch dessen Beurkundung auf den Einreichplänen würden das bestätigen.
Der überwiegende Teil der Planungsleistungen entspreche nicht „Einreichplanung zu Hochbauvorhaben“, sondern betreffe die technische Gebäudeausrüstung und verletze nicht die gewerbliche Zuständigkeit von Baumeistern. Für die hochbautechnischen Belange sei im Bewusstsein und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen ein Baumeister mit den betreffenden Aufgaben betraut worden. Als Beweismittel und Sachverhalt dazu habe er der Behörde die eingereichten Unterlagen zur Bewilligung angeboten, die den Umfang der technischen Ausrüstung aufzeigen und den beauftragten Baumeister als Verfasser der Pläne nennen würden. Weiters könne eine Kostenaufstellung für das Projekt mit Baumeisterkosten im Vergleich zu anderen Herstellungskosten die Aufteilung belegen.
Die Sachverhaltsdarstellung der Behörde sei nicht unzweifelhaft und auch nicht stichhaltig in Bezug auf die Anschuldigung. Als Ingenieurbüro sei er berechtigt, Planungsleistungen zu erbringen und Gesamtaufträge zu übernehmen.
Beim § 32 GewO handle es sich nicht – wie von der Behörde behauptet – um Nebenrechte, die im untergeordneten Ausmaß zur Hauptleistung stehen müssen. Der Titel des § 32 laute „Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden“ und von einem „untergeordnetem Ausmaß“ stehe dort nichts. Im Gegenteil, der betreffende Absatz laute: „§ 32 (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu: [...] 9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen.“ Dabei wird auf die Stellungnahme des Referates Gewerbe der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2025 Bezug genommen. Der Sachverhalt, dass er einen Baumeister beauftragt habe, werde einfach weggelassen. Beim Paragraph 32, GewO handle es sich nicht – wie von der Behörde behauptet – um Nebenrechte, die im untergeordneten Ausmaß zur Hauptleistung stehen müssen. Der Titel des Paragraph 32, laute „Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden“ und von einem „untergeordnetem Ausmaß“ stehe dort nichts. Im Gegenteil, der betreffende Absatz laute: „§ 32 (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu: [...] 9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen.“ Dabei wird auf die Stellungnahme des Referates Gewerbe der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2025 Bezug genommen. Der Sachverhalt, dass er einen Baumeister beauftragt habe, werde einfach weggelassen.
Sogar die „zuvor“ erbrachte eigenschöpferische Planungsleistung werde ebenfalls von § 32 GewO gedeckt. Sogar die „zuvor“ erbrachte eigenschöpferische Planungsleistung werde ebenfalls von Paragraph 32, GewO gedeckt.
Auch werde von der Behörde bestätigt, dass Planungsleistungen im Rahmen des Fachgebiets zulässig seien, jedoch würden die sonstigen Rechte von Gewerbetreibenden ignoriert. Diese seien aber auch Grundlage seiner Erwerbstätigkeit als Ingenieurbüro, deshalb komme dieser Bescheid einem Verbot des Erbringens von Planungsleistungen gleich, wenn hochbautechnische Belange betroffen seien und Einreichunterlagen das Ziel der Planungsleistungen seien. Es sei besonders bei betrieblichen Bauvorhaben jedoch so, dass die baulichen Raumanforderungen dem Zweck eines Raumes und der benötigten technischen Ausrüstung folgen müssen (Labore, Ordination, Röntgenraum, Heizraum, Lüftungszentrale, etc.). Dabei sei es egal, ob ein Baumeister der Gesamtauftragnehmer ist oder ein Fachplanungsunternehmen (z.B. Ingenieurbüro), denn das Gewerk (die Gesamtplanung) entstehe immer in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Unternehmen und jeder Teil davon sei wichtig. Im Rahmen eines Werkvertrages schulde der Auftragnehmer das Werk, dabei sei die Beschäftigung von Subunternehmen zur Erfüllung des vereinbarten Werks zulässig und auch üblich (z.B. Technische Zeichner hätten sonst ja Berufsverbot). Das treffe auch für die betreffenden Leistungen zu, es sei nichts Gegenteiliges vereinbart gewesen.
Hinsichtlich der „Fahrlässigkeit“ und „Ungehorsamkeit“ als Delikt wird ausgeführt, dass Fahrlässigkeit nur dann vorläge, wenn er nicht einen Baumeister für die Einreichplanung engagiert hätte. Ein Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsübertretung könne nicht vorliegen, da gar keine Übertretung vorliege.
Weiters folgt eine Zusammenfassung des Projektablaufs aus der Sicht des Beschwerdeführers.
Betreffend die Strafbemessung im angefochtenen Bescheid führt der Beschwerdeführer bezüglich der erheblichen Beeinträchtigungsintensität einer derartigen Übertretung aus, dass er als Ingenieurbüro Teil des Baugewerbes befugter Gewerbetreibender sei und die einschlägigen Voraussetzungen für die erbrachten Leistungen erfülle. Weiters bezieht der Beschwerdeführer Stellung zu den einzelnen Zeugenaussagen im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung einzustellen.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 18.11.2025, LVwG-2025/32/2877-1, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde, mitzuteilen, um welchen Architekten es sich laut Angaben im übermittelten Verwaltungsstrafakt über die von diesem und Baumeister BB abgestempelten Pläne im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des CC handelt.
Mit Schreiben vom 24.11.2025 teile die Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass es sich dabei nicht, wie der Zeugenaussage des CC zu entnehmen ist, um einen Architekten, sondern um den Baumeister BB, handle.
Ebenfalls am 24.11.2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass die besagten Einreichpläne von der DD in **** W, Adresse 2, gestempelt und unterschrieben worden seien. Die DD sei im Besitz des reglementierten und bewilligungspflichtigen Gewerbes „Baumeister“. Dem Schreiben wurde eine Übersicht der Gewerbeberechtigungen der DD beigelegt.
Am 16.01.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund einer terminlichen Verhinderung eine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 nicht möglich sei.
Am 29.01.2026 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, die Zeugen, CC, EE, BB und FF teil und wurden im Rahmen dieser auch einvernommen.
Am 30.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine ergänzende Erklärung zu seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2026. Er führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass vor Beginn seiner Planungsleistungen bereits das Bauunternehmen GG mit der Planung beauftragt worden sei, deren Entwurf jedoch nicht weiterverfolgt worden sei. Die GG sei jedoch als ausführendes Unternehmen vorgesehen geblieben. Seine neue Entwurfsplanung sei in Abstimmung mit der GG, wobei das Unternehmen seine Leistungen direkt mit dem Bauherrn abrechnete und keine Geschäftsbeziehung zu meinem Ingenieurbüro bestand, erfolgt. Zudem sei zuvor ein Grazer Architekturbüro involviert gewesen, dieses sei jedoch nicht beauftragt worden. Abschließend ersuchte er um Klarstellung, welche konkreten Planungsleistungen ausschließlich Baumeistern bzw. Architekten vorbehalten seien und wie eine klare praktische Abgrenzung zu den Befugnissen seines Ingenieurbüros vorzunehmen sei, um künftige Überschreitungen eindeutig zu vermeiden.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt seit dem 04.06.2014 das eingetragene Einzelunternehmen AA, Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 für technische Physik am Standort in **** Z, Adresse 1. Über weitere Gewerbeberechtigungen verfügt der Beschwerdeführer nicht, insbesondere verfügt er nicht über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ gemäß § 94 Z 5 GewO 1994. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für dieses Gewerbe war nicht bestellt. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem 04.06.2014 das eingetragene Einzelunternehmen AA, Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure) gemäß Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994 für technische Physik am Standort in **** Z, Adresse 1. Über weitere Gewerbeberechtigungen verfügt der Beschwerdeführer nicht, insbesondere verfügt er nicht über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für dieses Gewerbe war nicht bestellt.
Im Zeitraum von Mai 2022 bis Mai 2024 erbrachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des CC in V Leistungen, die dem reglementierten Gewerbe der Baumeister vorbehalten sind. Im Zeitraum von Mai 2022 bis Mai 2024 erbrachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des CC in römisch fünf Leistungen, die dem reglementierten Gewerbe der Baumeister vorbehalten sind.
Konkret wurden für das genannte Bauvorhaben Einreich- und Ausführungspläne erstellt, welche zur Vorlage bei zuständigen (Bau)Behörde bestimmt waren. Die fachliche Ausarbeitung der hochbautechnischen Planunterlagen erfolgte zunächst durch den Vater des Beschwerdeführers, EE, der als familienhafter Mitarbeiter derartige Tätigkeiten für bzw im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt hat. EE ist Hochbautechniker, hat eine HTL absolviert und 50 Jahre Berufserfahrung. Diese Planungsleistungen wurden vom Beschwerdeführer auf selbständiger Basis angeboten und verrechnet.
Bei den von EE angefertigten Planunterlagen handelte es sich um handgezeichnete maßstabgetreue Skizzen. Diese wurden sodann von einem technischen Zeichner, der für das Ingenieurbüro des Beschwerdeführers tätig war, als dreidimensionale CAD-Zeichnungen umgesetzt. Eine Kostenschätzung ist durch den technischen Zeichner erfolgt. Es wurden im Zuge der Redimensionierung des Projektes Umplanungen vorgenommen. Die dazugehörigen Skizzen wurden wiederum von EE angefertigt.
Die fertigen Planunterlagen wurden in weiterer Folge von einem gewerblich befugten Baumeister, BB, zunächst geprüft, dann gestempelt und unterfertigt. Das Projekt wurde sodann mit den durch den Baumeister gestempelten und unterzeichneten Planunterlagen eingereicht.
Die weiteren projektbezüglichen Tätigkeiten, wie die Planung der betriebstechnischen Ausstattung der projektgegenständlichen Räumlichkeiten, wurden vom Beschwerdeführer erbracht. Der Beschwerdeführer führte alle Tätigkeiten aus, die nicht den hochbautechnischen Teil betreffen.
EE hat im Auftrag des Beschwerdeführers mit CC einen mündlichen Werkvertrag geschlossen. Somit ist Werksvertragsnehmer der Beschwerdeführer und Werkbesteller CC.
Der Beschwerdeführer stellte dem Auftraggeber, CC, mit Rechnung vom 26.08.2024, Rechnungsnummer: ***, Abrechnungszeitraum: 01.01.2022 – 20.03.2024, einen Betrag in Höhe von Euro 210.780,00 für Ingenieurleistungen für die Einreichung im Oktober 2022 (Vorplanung, Entwurfsplanung, Bewilligungsplanung, Baukostenaufstellung und Vorbereitung der Vergabe von Gewerken), sowie für die Einreichung im März 2024 (Vorplanung, Entwurfsplanung geänderte Varianten, Bewilligungsplanung) und Fremdleistungen (Baumeisterkosten für Prüfung der Einreichpläne, Einreichunterlagen Oktober 2022 – Druck/Kopien, Baumeisterkosten Prüfung der Einreichpläne März 2024, Einreichunterlagen März 2024 – Druck/Kopien) in Rechnung.
Die Fremdleistungen, Baumeisterkosten, wurden von Baumeister, BB, bis dato noch nicht in Rechnung gestellt. Der Baumeister sollte das Entgelt für seine Mitwirkung gesondert vom Beschwerdeführer erhalten.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber, CC, und dem unterzeichnenden Baumeister bestand nicht.
FF wurde vom Auftraggeber, CC, als Koordinator zwischen ihm und EE mit Ende des Jahres 2023/Anfang 2024 eingesetzt.
Am 25.03.2024 wurde dem Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Y eine Anzeige der JJ, vertreten durch FF, übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass durch EE diverse Planungstätigkeiten (Entwurfsplanung sowie Einreichplanung) bei einem Bauvorhaben des CC in V durchgeführt worden seien. Am 25.03.2024 wurde dem Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Y eine Anzeige der JJ, vertreten durch FF, übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass durch EE diverse Planungstätigkeiten (Entwurfsplanung sowie Einreichplanung) bei einem Bauvorhaben des CC in römisch fünf durchgeführt worden seien.
An der zweiten mündlichen Bauverhandlung hat im Mai 1024 Mai 2024, jedenfalls aber nach der vorgeworfenen Tatzeit stattgefunden. An dieser Bauverhandlung hat BB nicht teilgenommen. EE hat teilgenommen.
Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Der Beschwerdeführer bezieht durch sein Unternehmen ein Einkommen von ca Euro 15.000 bis 40.000 pro Jahr und ist für drei Kinder sorgepflichtig. Das Unternehmen verfügt über ein Firmenauto und über Messgeräte. Der Beschwerdeführer verfügt über kein besonderes Vermögen.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y, insbesondere dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des EE, des CC, des BB und des FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Leistungszeitraum von Mai 2022 bis Mai 2024, in dem der Beschwerdeführer für das Bauvorhaben des CC die genannten Leistungen erbracht hat, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen erörtert und konkretisiert.
Während die Zeugen das Monat der zweiten Bauverhandlung zT mit April 2024 angeben, an anderer Stelle mit Mai 2024, hat der Beschwerdeführer in der Rechtfertigung vom 25.02.2025 das Datum präzise mit 15.05.2024 dargestellt. Jedenfalls erfolgte die Bauverhandlung nach der hier vorgeworfenen Tatzeit. Die Zeugen BB und FF geben an, dass BB bei der zweiten Bauverhandlung nicht anwesend war. Die Zeugen CC und FF geben an, dass EE an der zweiten Bauverhandlung teilgenommen hat.
Der Umstand, dass EE eine HTL absolviert und 50 Jahre Berufserfahrung als Hochbautechniker hat, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass EE im Zeitraum Mai 2022 bis Mai 2024 die hochbautechnischen Planunterlagen maßstabgetreu durch handgezeichnete Skizzen erstellt hat, ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den Zeugenaussagen klar hervorgegangen.
Dass ein vom Beschwerdeführer engagierter technischer Zeichner die Handskizzen in CAD-Zeichnungen umgesetzt und eine Kostenschätzung erstellt hat, resultiert aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des EE.
BB bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass er nur mit der Einreichplanung zu tun gehabt habe. Die Zusammenarbeit sei mit EE und einmal auch mit AA erfolgt. Die fertigen Planunterlagen seien ihm geprüft, gestempelt und unterzeichnet worden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer alle planerischen Tätigkeiten ausgeführt hat, die nicht den hochbautechnischen Teil des Projektes, sondern die technische Gebäudeausrüstung betreffen, ergibt sich aus dessen Aussage sowie jenen der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass EE im Auftrag des Beschwerdeführers (Werkvertragsnehmer) mit CC (Werkbesteller) einen mündlichen Werkvertrag geschlossen hat, basiert auf den Einvernahmen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die im Akt der belangten Behörde befindliche Rechnung vom 26.08.2024 über einen Betrag in Höhe von Euro 210.780,00 und die darin enthaltenen Rechnungsposten wurden im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere mit dem Beschwerdeführer näher erörtert.
BB bestätigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass er die Fremdleistungen, Baumeisterkosten, bis dato noch nicht in Rechnung gestellt habe. Weiters erläuterte er, dass kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und CC bestanden habe.
Der Umstand, dass FF von CC als Koordinator zwischen ihm und EE Ende des Jahres 2023/Anfang 2024 eingesetzt wurde, ist den Aussagen des CC sowie des FF zu entnehmen.
IV.römisch vier. Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 45/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„1. Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 94 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 94, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
1. „Reglementierte Gewerbe
§ 94. […]Paragraph 94, […]
[…]
5. Baumeister, Brunnenmeister
[...]
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 99 und 134 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Paragraphen 99 und 134 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2017,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Baumeister
§ 99 (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,Paragraph 99, (1) Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
[…]“
„Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
§ 134 (1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Leitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.Paragraph 134, (1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (Paragraph 94, Ziffer 69,) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Leitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
[…]
(3) Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.(3) Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Absatz 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 366 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 366, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 204 aus 2022,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 366, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, anzuwenden sind;
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 5, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 19, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.römisch fünf. Erwägungen:
Eine Tätigkeit wird gemäß § 1 Abs 2 GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.Eine Tätigkeit wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt nach § 1 Abs 3 GewO 1994 vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt nach Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.