Entscheidungsdatum
26.02.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.12.2025, Zl *** (mitbeteiligte Partei/Konsenswerberin: BB OG, vertreten durch die CC gmbh), betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit damit das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorgebracht wird, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit damit das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 vorgebracht wird, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 359b Abs 1 Z 5 iVm 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idgF, unter Beachtung der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen die Beschaffenheit der Betriebsanlage der Konsenswerberin am Standort Adresse 2, **** Z (Restaurant „DD“), einschließlich der geplanten Änderungen im Sinne des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 und unter Anwendung des § 93 Abs 2 und 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994 idgF, festgestellt. Weiters wurden zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen diverse Aufträge erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraphen 359 b, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF, unter Beachtung der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen die Beschaffenheit der Betriebsanlage der Konsenswerberin am Standort Adresse 2, **** Z (Restaurant „DD“), einschließlich der geplanten Änderungen im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 und unter Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2 und 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF, festgestellt. Weiters wurden zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen diverse Aufträge erteilt.
Dagegen erhob der als Nachbar am gegenständlichen Verfahren Beteiligte Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass sich die massive Geruchsbelästigung nicht verbessert habe und er mit der Änderung der Betriebszeiten sowie mit der Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht einverstanden sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Behördenakt.
In Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und die vorläufige Rechtsansicht des LVwG wurde mit Schreiben vom 05.02.2026 ein Parteiengehör gewahrt, die Antragstellerin übermittelte am 09.02., der Beschwerdeführer am 18.02.2026 jeweils eine Stellungnahme.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Die gegenständliche Betriebsanlage befindet sich am Standort Adresse 2, **** Z, und wurde zuvor mit diversen Bescheiden genehmigt. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ansuchen sieht eine Änderung dieser Betriebsanlage vor. Insgesamt ergeben sich eine betrieblich genutzte Fläche von 148,95 m² und ein elektrischer Gesamtanschlusswert von 128,82 kW. Das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt somit insgesamt nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte übersteigt nicht 300 kW.
Der Beschwerdeführer ist wohnhaft neben der gegenständlichen Betriebsanlage am Standort Adresse 3.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen gründen auf dem Behördenakt, insbesondere dem dort einliegenden Bescheid vom 22.12.2025 und den signierten Projektsunterlagen. Die genauen Zahlen der Gesamtfläche und der elektrischen Anschlussleistung hat die Konsenswerberin mit Schreiben vom 09.02.2026 bekannt gegeben und gleichzeitig nochmals bestätigt, dass weder 800 m² noch 300 kW überschritten werden.
Dass der Beschwerdeführer unweit der gegenständlichen Betriebsanlage wohnt, hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben mitgeteilt und bestätigt auch die Einsichtnahme in Google Maps.
Sämtliche Feststellungen sind unstrittig.
IV.römisch vier. Rechtslage:
§ 369b Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 75/2023, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 369 b, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 359b.Paragraph 359 b,
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
[…]
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
[…]
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3, und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.(4) Der Bescheid gemäß Absatz 3, gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (Paragraph 353,) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
[…]
V.römisch fünf. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer lebt neben der gegenständlichen Betriebsanlage und ist somit Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994.Der Beschwerdeführer lebt neben der gegenständlichen Betriebsanlage und ist somit Nachbar iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994.
Nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist das vereinfachte Verfahren gemäß Abs 2 leg cit durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. Liegen sohin diese Voraussetzungen vor, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.Nach Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist das vereinfachte Verfahren gemäß Absatz 2, leg cit durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. Liegen sohin diese Voraussetzungen vor, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Wie aus den vorliegenden Unterlagen und den Feststellungen zweifelsfrei ersichtlich, überschreitet die gegenständliche Betriebsanlage das in § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 normierte flächenmäßige Ausmaß von maximal 800 m² sowie die elektrische Anschlussleistung von maximal 300 kW nicht.Wie aus den vorliegenden Unterlagen und den Feststellungen zweifelsfrei ersichtlich, überschreitet die gegenständliche Betriebsanlage das in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 normierte flächenmäßige Ausmaß von maximal 800 m² sowie die elektrische Anschlussleistung von maximal 300 kW nicht.
Im demzufolge zu Recht von der belangten Behörde durchgeführten vereinfachten Verfahren kommt den Nachbarn gemäß § 359b Abs 2 GewO 1994 lediglich ein sogenanntes Anhörungsrecht zu. Nur in Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, besitzen sie Parteistellung. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 359b Abs 2 letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu relevieren (vgl VwGH 30.01.2019, Ra 2017/04/0138; 11.10.2021, Ra 2020/04/0179 bis 0181-3).Im demzufolge zu Recht von der belangten Behörde durchgeführten vereinfachten Verfahren kommt den Nachbarn gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 lediglich ein sogenanntes Anhörungsrecht zu. Nur in Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, besitzen sie Parteistellung. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 359 b, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu relevieren vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2017/04/0138; 11.10.2021, Ra 2020/04/0179 bis 0181-3).
Die Richtigkeit der maßgeblichen Kenngrößen wurde mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. In Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Soweit in der Beschwerde (wiederholt mit Schreiben vom 18.02.2026) materielle Interessen (insbesondere eine Geruchsbelästigung) vorgebracht werden, ist die Beschwerde unzulässig und daher zurückzuweisen. Die eindeutige Rechtslage verwehrt es dem LVwG Tirol, sich mit derartigen Beeinträchtigungen auseinanderzusetzen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht für erforderlich erachtet und wurde auch von keiner Partei beantragt.
In Hinblick auf bereits bestehende, änderungsunabhängige Beeinträchtigungen wird der Beschwerdeführer an die zuständige Anlagenbehörde verwiesen.
VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte auf Grundlage der eindeutigen Rechtslage zur Anwendbarkeit eines vereinfachten Verfahrens sowie zur Parteistellung von Nachbarn in diesem Verfahren getroffen werden. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte auf Grundlage der eindeutigen Rechtslage zur Anwendbarkeit eines vereinfachten Verfahrens sowie zur Parteistellung von Nachbarn in diesem Verfahren getroffen werden. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.18.0247.5Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026