Entscheidungsdatum
03.03.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
ZustG §16Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 09.01.2026, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:
Mit dem Schreiben der Statistik Austria vom 22.08.2025, ***, wurde Herrn AA mitgeteilt, dass die von seinem Haushalt bewohnte Adresse Teil der gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung auskunftspflichtigen Mikrozensus-Erhebung ist und er Auskünfte zu erteilen hat.
Dieses Schreiben wurde mittels RSb an den Genannten verschickt und nach einem Zustellversuch ab dem 28.08.2025 bei der Post Geschäftsstelle **** Z, Adresse 3, zur Abholung bereitgehalten.
Laut dem im behördlichen Akt befindlichen Postrückschein wurde dieses Schreiben vom Empfänger am 11.09.2025 übernommen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 09.01.2026, ***, wurde über Herrn AA eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2002 verhängt.
Konkret wurde ihm wie folgt vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit: 28.08.2025-14.09.2025
Ort: **** Y, Adresse 4
Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -Jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung iVm § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des § 8 EWStV 2010 bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 3. Quartal 2025 seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich ersucht und dazu aufgefordert worden, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit der für Sie bestellten Erhebungsperson zu vereinbaren. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 22.08.2025 (mit Rückscheinbrief am 28.08.2025 durch Hinterlegung zugestellt), bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 14.09.2025 nicht nachgekommen.“Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -Jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der zitierten Verordnung in Verbindung mit Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des Paragraph 8, EWStV 2010 bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 3. Quartal 2025 seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich ersucht und dazu aufgefordert worden, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit der für Sie bestellten Erhebungsperson zu vereinbaren. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 22.08.2025 (mit Rückscheinbrief am 28.08.2025 durch Hinterlegung zugestellt), bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 14.09.2025 nicht nachgekommen.“
Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer vom 29.06.2025 bis zum 18.09.2025 im Ausland (Türkei) aufgehalten hat und legt hierzu Kopien aus seinem Reisepass vor.
Eine verwaltungsgerichtliche eingeholte Auskunft bei der Österreichischen Post AG hat ergeben, dass der Rückschein fehlerhaft ist und das Schriftstück von einem Ersatzempfänger und nicht vom Beschwerdeführer übernommen wurde.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führt auf verwaltungsgerichtliche Anfrage im Schreiben vom 23.02.2026 aus, dass ihm das Schreiben vom 22.08.2025 erst nach seiner Rückkehr aus der Türkei übergeben wurde. Erst dann hat er vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.
II.römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke.
Hinsichtlich des Zustellmangels wurde mit der belangten Behörde das Parteiengehör durchgeführt. Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2026 aus, dass sie Zweifel an der behaupteten Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 29.06.2025 bis einschließlich 18.09.2025 hegt, da der Beschwerdeführer dies nicht bereits im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung ausgeführt hat. Im Übrigen sei anhand der übermittelten Lichtbilder nicht unbedingt davon auszugehen, dass die Ein- und Ausreisestempel tatsächlich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers stammen.
Laut dem behördlichen Akt hat der Beschwerdeführer sich vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht gerechtfertigt. Erst im Zuge der Beschwerde weist der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf seinen Auslandsaufenthalt hin und legt hierzu drei Kopien vor. Auf einer Kopie sind das Passfoto des Beschwerdeführers, sein Namen, das Ausstellungsdatum und sonstige Angaben ersichtlich. Auf den beiden weiteren Kopien sind der Einreisestempel „29.06. 5“ (offensichtlich Flughafen X) und der Ausreisestempel mit „18.09.25“ (ebenfalls Flughafen X) abgebildet. Laut dem behördlichen Akt hat der Beschwerdeführer sich vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht gerechtfertigt. Erst im Zuge der Beschwerde weist der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf seinen Auslandsaufenthalt hin und legt hierzu drei Kopien vor. Auf einer Kopie sind das Passfoto des Beschwerdeführers, sein Namen, das Ausstellungsdatum und sonstige Angaben ersichtlich. Auf den beiden weiteren Kopien sind der Einreisestempel „29.06. 5“ (offensichtlich Flughafen römisch zehn) und der Ausreisestempel mit „18.09.25“ (ebenfalls Flughafen römisch zehn) abgebildet.
Der rechtsfreudlich vertretene Beschwerdeführer musste bei Vorlage dieser Kopien im Zuge der Beschwerde damit rechnen, dass Einsicht genommen wird in seinen Reisepass, um so zu überprüfen, ob alle drei vorgelegten Kopien tatsächlich Inhalte seines Reisepasses sind. Insoweit wird dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt und ist als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer vom 29.06.2025 bis zum 18.09.2025 im Ausland aufgehalten und erst danach vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat.
III.römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008:Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 5/2008:
„Ersatzzustellung
§ 16Paragraph 16
(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Hinterlegung
§ 17Paragraph 17
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
IV.römisch vier. Erwägungen:
Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand. Dies trifft jedenfalls zu, wenn nur mehr die Hälfte der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand (vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16 E61 (Stand 1.1.2018, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur).Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand. Dies trifft jedenfalls zu, wenn nur mehr die Hälfte der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16, E61 (Stand 1.1.2018, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur).
Die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle vermögen nicht einen Ausschluss der Anordnung des § 16 Abs 5 ZustG dergestalt herbeizuführen, dass die Zustellung schon vor dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam würde (vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16 E66 (Stand 1.1.2018, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur).Die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle vermögen nicht einen Ausschluss der Anordnung des Paragraph 16, Absatz 5, ZustG dergestalt herbeizuführen, dass die Zustellung schon vor dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam würde vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16, E66 (Stand 1.1.2018, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur).
Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer vom 29.06.2025 bis zum 18.09.2025 von der Abgabestelle ortsabwesend. Er hat erst nach der Rückkehr von der Ersatzzustellung Kenntnis erlangt. Erst nach dem 18.09.2025 erlangte er somit von seiner Verpflichtung Kenntnis, die ihm mit dem Schreiben vom 22.08.2025 aufgetragen worden war. Die ihn im Zeitraum vom 28.08.2025 (ab diesem Tag war das Schriftstück zur Abholung bereitgehalten) bis zum 14.09.2025 vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann der Beschwerdeführer mangels Kenntnis von seiner Verpflichtung nicht begangen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, inwieweit der Beschwerdeführer von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist anhand des vorliegenden Einzelfalls zu prüfen, wobei auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, inwieweit der Beschwerdeführer von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist anhand des vorliegenden Einzelfalls zu prüfen, wobei auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen wird.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Keine Kenntnis von der VerpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.32.0340.6Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026