TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/3 LVwG-2025/45/2350-7

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §7 Abs1
FSG 1997 §37 Abs1
VStG §45 Abs1 Z1
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. dahingehend Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe von Euro 80,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden, auf Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, herabgesetzt wird.

2.       Zu Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Zu Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

3.       Zu den Spruchpunkten 3. und 4. wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als dass die Verletzung des § 7 Abs 1 StVO eine Übertretung darstellt. Die Strafe wird dabei mit Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, festgesetzt.Zu den Spruchpunkten 3. und 4. wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als dass die Verletzung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO eine Übertretung darstellt. Die Strafe wird dabei mit Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, festgesetzt.

4.       Zu Spruchpunkt 5. und zu Spruchpunkt 8. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Zu Spruchpunkt 5. und zu Spruchpunkt 8. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

5.       Zu den Spruchpunkten 6. und 7. wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als dass die Verletzung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG eine Übertretung darstellt. Die Strafe wird dabei mit EUR 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, festgesetzt.Zu den Spruchpunkten 6. und 7. wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als dass die Verletzung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Übertretung darstellt. Die Strafe wird dabei mit EUR 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, festgesetzt.

6.       Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 9. dahingehend Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe von Euro 50,-, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, auf Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, herabgesetzt wird.

7.       Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 66,50 neu festgesetzt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 66,50 neu festgesetzt.

8.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.07.2025, Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.     Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:39 Uhr

Ort:                               Z, B*** Str.km 3,4, Fahrtrichtung Deutschland

Betroffenes Fahrzeug:  E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Sie haben einen PKW überholt und dabei die Sperrlinie überfahren

2.       Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:39 Uhr

Ort:                               Z, B*** Str.km 3,4, Fahrtrichtung Deutschland

Betroffenes Fahrzeug:  E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war.

3.       Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:39 Uhr

Ort:                               Z, B*** Str.km 3,4, Fahrtrichtung Deutschland

Betroffenes Fahrzeug:  E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie in der Mitte der Spur fuhren bzw. ein Fahrzeug überholten.

4.       Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:40 Uhr

Ort:                               Z, B*** Str.km 2,8, Fahrtrichtung Deutschland

Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie in der Mitte der Spur fuhren bzw. ein Fahrzeug überholten.

5.       Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:41 Uhr

Ort:                               Z, B*** Str.km 2,6, Fahrtrichtung Deutschland

Betroffenes Fahrzeug:  E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorfahrrad, E-Scooter mit 42 km/h

6.       Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:41 Uhr

Ort:                               Z, B*** Str.km 2,6, Fahrtrichtung Deutschland

Betroffenes Fahrzeug:  E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

7.       Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:45 Uhr

Ort:                               Z, Adresse 2 im Ortsteil Y

Betroffenes Fahrzeug:  E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

8.       Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:45 Uhr

Ort:                               Z, Adresse 2 im Ortsteil Y

Betroffenes Fahrzeug:  E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorfahrrad, E-Scooter mit 42 km/h

9.       Datum/Zeit:                    13.04.2024, 09:46 Uhr

Ort:                               Z, Adresse 2 im Ortsteil Y

Betroffenes Fahrzeug:  E-Roller, kein Kennzeichen

Sie haben einen Gehweg benutzt, obwohl die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.Sie haben einen Gehweg benutzt, obwohl die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 8, Absatz 4, Z1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StV0 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011Paragraph 9, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StV0 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011,

2.       § 16 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 518/1994Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,

3.       § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 7, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

4.       § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 7, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

5.       § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 36, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

6.       § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002, idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz - FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, i.V.m. Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,

7.       § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002, idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz - FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, i.V.m. Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,

8.       § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 36, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

9.       § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 8, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 80,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,

2. € 80,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBL Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBL Nr. 159/1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,

3. € 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,

4. € 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,

5. € 220,00

0 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,

6. € 365,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, i.V.m. Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,

7. € 365,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, i.V.m. Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,

8. € 220,00

0 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,

9. € 50,00

0 Tage(n) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,

idF BGBl. I Nr. 90/2023in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 167,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.667,00

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. vor, er habe kein Fahrzeug überholt oder die Geschwindigkeit übertreten. Zu den Spruchpunkten 3. und 4. führte er aus, dass sein Roller lediglich 25 km/h fahre und er gegen die Bemessung der Geschwindigkeit Einspruch erhebe. Zudem machte er geltend, er werde diesbezüglich zweimal bestraft. Zu Spruchpunkt 7. brachte er vor, dass er bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h keine Lenkberechtigung benötige. Zu Spruchpunkt 8. führte er wiederum aus, dass die Geschwindigkeitsangaben nicht korrekt seien. Zu Spruchpunkt 9. brachte er vor, dass sein E-Scooter nicht unter motorisierte Fahrzeuge falle und er daher den Radweg benutzen dürfe. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich in keinem der Spruchpunkte schuldig sehe und daher auch nichts bezahlen werde.

II.römisch zwei.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer fuhr am 13.04.2024 mit seinem E-Scooter auf der B*** im Gemeindegebiet von Z in Fahrtrichtung Deutschland. Das Verkehrsaufkommen war gering, das Wetter schön und die Fahrbahn trocken.

Der Beschwerdeführer wollte seinen neu erworbenen E-Roller testen und fuhr dabei mehrfach in Schlangenlinien mittig auf dem Fahrstreifen. Dabei überfuhr er um 09:39 Uhr auch eine Sperrlinie bei Straßenkilometer 3,4.

Dadurch wurde der Meldungsleger, der sich mit seinem Dienstmotorrad bei Straßenkilometer 3,4 befand und Verkehrsüberwachungen durchführte, auf den Beschwerdeführer aufmerksam. Nachdem er sich adjustiert hatte, folgte er dem Beschwerdeführer und konnte auf Höhe eines Kreisverkehrs bei Straßenkilometer 3,1 zu ihm aufschließen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer dabei ein Fahrzeug überholt hat.

Im Zuge der nach dem Kreisverkehr beginnenden Nachfahrt fuhr der Meldungsleger dem Beschwerdeführer bei gleichbleibendem Abstand mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h (ungeeichter Digitaltacho) über einen Streckenabschnitt von mehr als 400 Metern (Straßenkilometer 3,1 bis 2,6) nach. Der Beschwerdeführer folgte dabei einem vor ihm fahrenden Pkw und hielt sich durchgehend mittig auf dem Fahrstreifen.

In der Adresse 2 kam es zur Anhaltung des Beschwerdeführers. Bei der anschließenden kurzen Amtshandlung forderte der Meldungsleger den Beschwerdeführer auf, Führerschein und Zulassung vorzuweisen, woraufhin dieser entgegnete, dass dies für den gegenständlichen E-Scooter nicht erforderlich sei. Als sich der Meldungsleger zu seinem Dienstmotorrad zurückbegab um einen Notizblock zu holen, fuhr der Beschwerdeführer mit seinem E-Scooter entlang der Adresse 2 in Richtung des dortigen Bahnüberganges davon. Der Meldungsleger nahm erneut die Verfolgung auf.

In weiterer Folge befuhr der Beschwerdeführer den als Fußgängerweg gemäß § 52 lit a Z 17 StVO beschilderten Bahnübergang. Innerhalb des Bahnhofsbereiches konnte der Beschwerdeführer schließlich vom Meldungsleger vor der PI Z Bahnhof gestellt werden.In weiterer Folge befuhr der Beschwerdeführer den als Fußgängerweg gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 17, StVO beschilderten Bahnübergang. Innerhalb des Bahnhofsbereiches konnte der Beschwerdeführer schließlich vom Meldungsleger vor der PI Z Bahnhof gestellt werden.

Der verfahrensgegenständliche E-Scooter wies eine Leistung von 600 bis 1000 Watt. Bei einer Leistung von 600 Watt kann eine Geschwindigkeit bis zu 50 km/h erreicht werden. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Übertretung über überhaupt keine gültige Lenkberechtigung. Eine Zulassung für den gegenständlichen E-Scooter lag nicht vor.

Nach diesem Vorfall holte der Beschwerdeführer Erkundigungen betreffend E-Roller ein. Nachdem er festgestellt hatte, dass hier gesetzliche Grenzen bestehen, hat er den Roller unmittelbar danach verkauft. Der Beschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich vor Gericht einsichtig und hat sein Fehlverhalten eingesehen.

III.römisch drei.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zur weiteren Sachverhaltsklärung wurde am 30.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, der Meldungsleger sowie der Amtssachverständiger aus dem Bereich KFZ-Technik einvernommen wurden. Die belangte Behörde ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er in Schlangenlinien gefahren ist und dabei eine Sperrlinie überfahren hat. Die Übertretung zu Spruchpunkt 1. war somit unstrittig.

Der Beschwerdeführer hat bestritten, dass er einen PKW überholt hat. Der Meldungsleger konnte sich aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht mehr genau erinnern und verwies auf die Anzeige. Er führte aus, dass in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gelte. Der Fließverkehr werde hier 35-40 km/h gefahren sein. Gleichzeitig führte er an, dass freie Fahr vorlag. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Fahrzeug, das im Übrigen im Tatvorwurf nicht konkretisiert wurde, bei freier Fahrt mit 35 km/h fahren sollte, wenn 50 km/h erlaubt sind. Bei 50 km/h wäre es dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen E-Scooter aber nicht möglich gewesen, ein Fahrzeug zu überholen. Der Meldungsleger hat in seiner Einvernahme mehrfach darauf verwiesen, dass er sich nach nunmehr fast zwei Jahren nicht mehr an alle Details erinnern könne. Vor diesem Hintergrund konnte bezüglich Spruchpunkt 2. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der vorgeworfene Überholvorgang gesetzt wurde.

Zu den Spruchpunkten 3. und 4. führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht vorstellen könne, in der Mitte der Spur gefahren zu sein. Er habe sich „hauptsächlich auf der rechten Seite aufgehalten“. Demgegenüber gab der Meldungsleger an, er habe „eindeutig wahrgenommen“, dass der Beschwerdeführer „immer mittig hinter den PKWs gefahren“ sei. Es bestanden keine Zweifel, den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers Glauben zu schenken. Sie sind zudem nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat „in Schlangenlinien“ gefahren zu sein und einräumte, eine Sperrlinie überfahren zu haben. Wer eine Sperrlinie überfährt, hält sich nicht am rechten Fahrbahnrand auf. Zudem ist die Schlussfolgerung nicht lebensfremd, dass jemand, der Schlangenlinien fährt, um seinen neuen Roller auszutesten, sich nicht durchgehend am rechten Fahrbahnrand aufhält, sondern zumindest zeitweise auch mittig fährt. Der Meldungsleger hat angegeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei der ersten Sichtung bei Straßenkilometer 3,4 mittig gefahren ist. Dies ebenso bei der Nachfahrt nach dem Kreisverkehr, wobei der Meldungsleger auch hier angegeben hat, dass er durchgängig mittig gefahren ist. Auf der Strecke zwischen Straßenkilometer 3,4 und 2,8 fuhren zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer immer wieder Autos.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den als Fußgängerweg beschilderten Bahnübergang mit seinem E-Scooter befahren hat (Spruchpunkt 9.), ergibt sich aus einem vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild, auf dem eindeutig erkennbar ist, dass der verfahrensgegenständliche Bahnübergang einen Fußgängerweg im Sinne der StVO darstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, den Bahnübergang befahren zu haben, sondern lediglich in Abrede gestellt, dass es sich dabei um einen Fußgängerweg handelt.

Die Feststellungen, dass der verfahrensgegenständliche E-Scooter eine Leistung von 600 bis 1000 Watt hatte, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Der Amtssachverständigen hat dazu ausgeführt, dass bei eine E-Scooter mit einer Leistung von 600 Watt eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erreicht werden kann. Dazu hat auch der Beschwerdeführer angegeben, sein E-Scooter sei – wenn die Drosselung via eingebauten Knopf deaktiviert war – „50 bis 60 km/h“ gefahren.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übertretung keinen gültigen Führerschein und keine Zulassung für den E-Scooter besaß, stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den bei der belangten Behörde eingeholten FSR-Auszug.

IV.römisch vier.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (§ 2, § 7, § 8), BGBl I Nr 34/2011 (§ 9), BGBl I Nr 37/2019 (§ 88b) sowie BGBl I Nr 90/2023 (§ 99), lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2022, (Paragraph 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2011, (Paragraph 9,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019, (Paragraph 88 b,) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023, (Paragraph 99,), lauten wie folgt:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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