TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/3 LVwG-2025/22/3043-3

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2025, ***, wegen Nichtvorliegens der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)“Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.10.2025, ***, wegen Nichtvorliegens der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)“

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers vom 4.9.2025 auf Feststellung der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2025, *** ersatzlos behoben wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers vom 4.9.2025 auf Feststellung der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.10.2025, *** ersatzlos behoben wird.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)“ nicht vorliegen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 2.12.2025 datierte Schreiben an die belangte Behörde:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenkundig schon einmal (13.1.2025?) einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gestellt hat (so jedenfalls die Stellungnahme der WKO vom 23.9.2025 bzw. 24.2.2025 (zu ***). Laut WKO sei dieser Antrag praktisch ident mit jenem vom 4.9.2025.

Die Bezirkshauptmannschaft X nimmt mit keinem Wort auf diesen Antrag Bezug und möge daher aufgeklärt werden, inwiefern dieser Antrag bestand und welche Entscheidung diesbezüglich getroffen wurde. Dies ist insbesondere wegen der allfälligen Frage einer „res judicata“ von Belang. Sollte diesbezüglich ein Akt/eine behördliche Entscheidung vorliegen, wären diese ohne Verzug dem Gericht vorzulegen.“Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nimmt mit keinem Wort auf diesen Antrag Bezug und möge daher aufgeklärt werden, inwiefern dieser Antrag bestand und welche Entscheidung diesbezüglich getroffen wurde. Dies ist insbesondere wegen der allfälligen Frage einer „res judicata“ von Belang. Sollte diesbezüglich ein Akt/eine behördliche Entscheidung vorliegen, wären diese ohne Verzug dem Gericht vorzulegen.“

Dieses Schreiben wurde mit Eingabe vom 2.12.2025 wie folgt beantwortet:

„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl!

Es ist korrekt, dass Herr AA, geb. XX.XX.XXXX bereits im Jänner 2025 um Feststellung der individuellen Befähigung betreffend des Malergewerbes angesucht hat. Es ist korrekt, dass Herr AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX bereits im Jänner 2025 um Feststellung der individuellen Befähigung betreffend des Malergewerbes angesucht hat.

Mit Bescheid vom 03.04.2025, Zl. *** wurde über das Ansuchen von Herrn AA ein negativer Bescheid erlassen (Nichtvorliegen der individuellen Befähigung), welcher mit 09.05.2025 in Rechtskraft erwachsen ist (keine Beschwerde eingelangt).

Der gesamte Aktenlauf wird Ihnen diesbezüglich beigelegt.“

Daraufhin erfolgte per 4.12.2025 ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (siehe Aktenvermerk vom 4.12.2025) und richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol an diesen folgendes, mit 26.1.2026 datiertes Schreiben:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich nehme Bezug auf unser Telefonat vom 4.12.2025, in dem ich auf die im vorliegenden Fall bestehende Problematik der sog. „res judicata“ hingewiesen habe. Sie erklärten, sich beim Gefertigten zu melden. Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens als unbegründet und müsste der neuerliche Antrag zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden. Für eine Rückmeldung wird eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift vorgemerkt.“

Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.

II.römisch zwei.      Rechtsgrundlagen:

§ 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51, (AVG) zuletzt geändert durch BGBl I 2013/33 lautet wie folgt:Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51, (AVG) zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2013/33 lautet wie folgt:

„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

III.römisch drei.     Rechtliche Erwägungen

Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, bereits per 13.1.2025 einen praktisch identen Antrag auf individuelle Befähigung gestellt. Eine maßgebliche Änderung der Sachlage und Rechtslage im Sinne des § 68 Abs 1 AVG, um eine rechtskräftig (siehe dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 8f, Stand 1.3.2018, rdb.at) abgeschlossene Verwaltungssache neu aufzurollen, liegt gegenständlich daher nicht vor. Es müssen sich nämlich die entscheidungsrelevanten Fakten geändert haben (vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, aaO, § 68, Rz 23ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Jud. des VwGH).Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, bereits per 13.1.2025 einen praktisch identen Antrag auf individuelle Befähigung gestellt. Eine maßgebliche Änderung der Sachlage und Rechtslage im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, um eine rechtskräftig (siehe dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 8f, Stand 1.3.2018, rdb.at) abgeschlossene Verwaltungssache neu aufzurollen, liegt gegenständlich daher nicht vor. Es müssen sich nämlich die entscheidungsrelevanten Fakten geändert haben vergleiche zu alledem Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 68,, Rz 23ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Jud. des VwGH).

Damit steht aber fest, dass der – neuerliche - Antrag vom 4.9.2025 unzulässig ist und die belangte Behörde diesen wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte müssen. Zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wäre sie demnach nicht befugt gewesen. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden und hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol spruchgemäß zu entscheiden.

IV.römisch vier.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

entschiedene Sache
Nichtvorliegen einer individuellen Betätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.22.3043.3

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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