TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/5 LVwG-2025/13/2501-11, LVwG-2025/13/2753-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2026
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Entscheidungsdatum

05.03.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §99 Abs1b
StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §24
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs2
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in A- **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A.

Zu LVwG-2025/13/2753 (Verwaltungsstrafverfahren):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der belangen Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B.

Zu LVwG-2025/13/2501 (Führerscheinentzugsverfahren):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Zu LVwG-2025/13/2753 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.  Datum/Zeit:                 10.06.2025, 16:35 Uhr

     Ort:                         **** Z, Adresse 2 Z, bei der Kurve vor der
                 Polizeiinspektion Z
Ort: **** Z, Adresse 2 Z, bei der Kurve vor der , Polizeiinspektion Z

     Betroffenes Fahrzeug:    PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,58 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017 1. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.600,00

16 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geänder durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geänder durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.760,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen BB, welcher sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2025, zugestellt am 22.10.2025, zu GZ: ***, binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.

1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.10.2025 zugestellt. Die Frist zu Erhebung der Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG 4 Wochen. Die vorliegende Beschwerde erfolgt sohin rechtzeitig. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.10.2025 zugestellt. Die Frist zu Erhebung der Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG 4 Wochen. Die vorliegende Beschwerde erfolgt sohin rechtzeitig.

2. Begründung:

Mit Straferkenntnis vom 16.10.2025 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen er habe am 10.06.2025 um 16.35 Uhr ein Kraftfahrzeug in Z, vom Adresse 2 in eine unbekannte Richtung, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei beim Beschwerdeführer ein Wert von 0,65 mg/l festgestellt worden.

Anregung:

Zu GZ: *** der BH Z wurde mittels Bescheid der Führerscheinentzug gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Hiergegen wurde ebenfalls Beschwerde erhoben und behängt dieses Verfahren derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Insofern würde es sinnvoll erscheinen die beiden Verfahren entweder zu verbinden oder das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen bzw. auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung im anderen Verfahren vorliegt.

Zur Sache selbst:

Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf seine Angaben in der Vorstellung vom 30.06.2025, der Rechtfertigung vom 30.06.2025, der Rechtfertigung vom 05.08.2025 sowie der Stellungnahme vom 15.09.2025. Weiters wird darauf hingewiesen, dass zu *** eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Y wegen falscher Zeugenaussage und Verleumdung des CC erstattet wurde.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der Ablauf des Tages von den drei einvernommenen Zeugen, CC, DD und EE, widerspruchsfrei und übereinstimmend angegeben worden sei. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass sich der Zeuge CC entgegen der Auffassung der belangten Behörde mehrmals in Widersprüche verstrickte, welche auch der belangten Behörde angezeigt wurden und auf welche augenscheinlich nicht eingegangen wurde. Zunächst gab CC an, dass der Streit sich in seinem Lokal ereignet habe. In der Vorstellung und Rechtfertigung vom 30.06.2025 wurde sodann ausgeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer sowie CC seit jeher ein Konflikt behaftetes Verhältnis bestehe und der Streit am Adresse 2 stattgefunden habe, zumal der Beschwerdeführer das Lokal des CC nicht betreten würde. Zudem war das Lokal des CC nachweislich an diesem Tag geschlossen. In der Folge änderte CC seine Geschichte und gab an, dass sich der Streit doch am Adresse 2 ereignet habe. Dass DD als Vater von CC und Frau EE, als Lebensgefährtin des CC, die Angaben des CC bestätigen, darf wohl nicht verwundern, zumal diese augenscheinlich zu seinen Gunsten befangen sind.

Weiters wurde mehrmals vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht Herrn FF UND dem Beschwerdeführer den Führerschein FÜR EIN UND DENSELBEN TATBESTAND (BZW. FÜR EIN UND DIESELBE FAHRT) entziehen könne, zumal denklogisch nur einer von beiden das Fahrzeug gelenkt haben kann. Herr FF gab von Anfang an widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowohl gegenüber der PI Z als auch der belangten Behörde, an, dass er das Fahrzeug gelenkt habe und der Beschwerdeführer bloß am Beifahrersitz Platz genommen habe. Die Angaben von FF werden von der belangten Behörde als nicht glaubwürdig abgestempelt, zumal Herr FF hinsichtlich des getrunkenen Alkohols widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er zunächst angegeben, dass er Aperol Spritz konsumiert habe. In der Zeugeneinvernahme habe er sodann angegeben, dass er Bier getrunken habe. Diese Angaben werden von der belangten Behörde überspitzt auf die Waagschale gelegt. Es ist gegenständlich nämlich vollkommen irrelevant, welche Sorte Alkohol Herr FF getrunken hat (zudem ist zu bedenken, dass seither bereits über 3 Monate vergangen sind und diesbezüglich die Erinnerungen womöglich bereits getrübt sind), entscheidend ist einzig und allein, dass Herr FF alkoholisiert war und das Fahrzeug am Vorfallstag gelenkt hat. Dies wurde auch stets so von ihm bestätigt. Der Beschwerdeführer gab von Anfang an widerspruchsfrei an, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Auf den Umstand, dass ein Fahrzeug nur von einer Person gelenkt werden kann und sohin nicht beiden Personen der Führerschein auf derselben Grundlage entzogen werden kann, geht die belangte Behörde im Bescheid nicht ein.

Zudem fand durch die belangte Behörde, aufgrund vorheriger Führerscheinentzugsdelikte des Beschwerdeführers, eine nicht zu tolerierende Voreingenommenheit zulasten des Beschwerdeführers statt. Weiters ist die Strafe jedenfalls überhöht und nicht schuld- und tatangemessen.

Beweis:

einzuholender Vorstrafenregisterauszug Verwaltungsrecht

einzuholender Vorstrafenregisterauszug Strafrecht

weitere Beweise vorbehalten

Aufgrund obiger Ausführungen wird gestellt der

Antrag

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. das Straferkenntnis ersatzlos beheben

2. in eventu die Strafe herabsetzen

3. eine mündliche Verhandlung anberaumen.

AA“

B.

Zu LVwG-2025/13/2501 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.

Gemäß § 57 Abs 2 AVG wurde ausgesprochen, dass einer allfälligen gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG wurde ausgesprochen, dass einer allfälligen gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2025 um 16:35 Uhr in Z vom Adresse 2 in eine unbekannte Richtung das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und bei ihm bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein Wert von 0,52 mg/l festgestellt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegen obgenannten Bescheid erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde weiters ausgesprochen, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 10 Monaten, gerechnet ab 20.06.2025 (ist Zustellung des Bescheides) festgesetzt bleibt, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2025, Zl ***, verfügte begleitende Maßnahme (Nachschulung) bleibt unverändert aufrecht.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerde gegen das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis. Ergänzend wurde vorgebracht, dass durch die belangte Behörde aufgrund vorheriger Führerscheinentzugsdelikte des Beschwerdeführers eine nicht zu tolerierende Voreingenommenheit zu Lasten des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Es sei die Entzugsdauer jedenfalls überhöht und nicht schuld- und tatangemessen. Letztlich wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Behebung und Ausfolgung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer beantragt, in eventu die Herabsetzung der Entzugsdauer.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt sowie der behördliche Führerscheinentzugsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerden vorgelegt.

Es wurde am 20.01.2026, fortgesetzt am 26.02.2026, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen FF. CC ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er entschuldigte sein Fernbleiben im E- Mail vom 25.02.2026, 21:06 Uhr mit einem Auslandsaufenthalt. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.römisch eins.       Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 10.06.2025 gegen 16:40 Uhr erstattete CC, Betreiber des Lokals GG in **** Z, Adresse 2 auf der Polizeiinspektion Z in **** Z, Adresse 3, Privatanzeige gegen den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:

 

Zwischen dem Beschwerdeführer um ihm ist es vor dem Lokal GG zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei CC sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seinem Begleiter FF eine Alkoholisierung bemerkt hat. Beide, der Beschwerdeführer und FF, fuhren sodann mit dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW der Marke Ford Focus mit dem Kennzeichen *** (A), der vor der Polizeiinspektion Adresse 3 ungefähr in der Kurve abgestellt war, davon. FF als Beifahrer, der größere von beiden, der Beschwerdeführer, als Lenker.

Diese Aussage des CC wurde von seinem Vater DD sowie seiner Lebensgefährtin EE, in ihren jeweiligen Zeugenaussagen vor der belangten Behörde am 28.07.2025 bestätigt.

Aufgrund der Privatanzeige des CC fahndeten RevInsp JJ und RevInsp KK von der Polizeiinspektion Z nach dem Fahrzeug und konnten gegen 17:22 Uhr den Beschwerdeführer telfonisch erreichen. Der Beschwerdeführer teilte RevInsp JJ mit, dass er demnächst zur Polizeiinspektion Z kommen werde, wo er mit FF auch um 17:30 Uhr erschien.

Über Frage gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht mit seinem PKW gefahren sei, sondern FF diesen zur Polizeiinspektion Z lenkte. Dies wurde auch von FF bestätigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch FF wurden um 17:30 Uhr jeweils zu einem Alkomattest aufgefordert. Dieser ergab beim Beschwerdeführer um 17:50 Uhr einen Messwert von 0,52 mg/l (1,04 ‰) und bei FF um 17:56 Uhr ein Messergebnis von 0,44 mg/l (0,88 ‰).

Festgehalten wird, dass die von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Y angestrengte Anzeige gegen CC wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB von der Staatsanwaltschaft Y am 29.08.2025, Zl ***-2, mit der Begründung eingestellt wurde, dass CC immer angeben habe, dass der Beschwerdeführer AA gefahren sei. Die Behauptung des FF wonach (nur) er den PKW gelenkt habe, stehe im Widerspruch zu den Angaben sämtlicher Zeugen und sei im gegebenen Fall nicht geeignet, CC eine strafbare Handlung nachzuweisen.Festgehalten wird, dass die von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Y angestrengte Anzeige gegen CC wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 289, StGB von der Staatsanwaltschaft Y am 29.08.2025, Zl ***-2, mit der Begründung eingestellt wurde, dass CC immer angeben habe, dass der Beschwerdeführer AA gefahren sei. Die Behauptung des FF wonach (nur) er den PKW gelenkt habe, stehe im Widerspruch zu den Angaben sämtlicher Zeugen und sei im gegebenen Fall nicht geeignet, CC eine strafbare Handlung nachzuweisen.

Weiters wird festgehalten, dass FF mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.07.2025, Zl ***, wegen Lenken des PKWs mit dem Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in **** Z, Adresse 2, dortiger Parkplatz am 10.06.2025 um 17:29 Uhr rechtskräftig bestraft wurde. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l erbracht.

Zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2026 ist der Zeuge CC nicht erschienen. Er entschuldigte sein Fernbleiben zu dieser Verhandlung im E-Mail vom 25.02.2026 um 21:06 Uhr damit, dass er sich im Ausland aufhalten würde und nicht kommen könne. Er bestätige hiermit aber das, was er bei der Polizei ausgesagt habe.

Im Rahmen der Verhandlung vom 26.02.2026 wurde FF im Beisein und Unterstützung der nichtamtlichen Dolmetscherin für die italienische Sprache, LL, einvernommen.

Dabei gab er an, dass der Beschwerdeführer und er in Z in der MM gemeinsam gearbeitet haben, sie also Arbeitskollegen sind. Er ist mit dem Beschwerdeführer weder verwand noch verschwägert. Seitens der Richterin wurde dem Zeugen FF mitgeteilt, dass es gegenständlich um die Alkofahrt am 10.06.2025 um 16:35 Uhr geht, wobei dem Zeugen bekannt war, dass er rechtskräftig von der BH Z für die Fahrt am 10.06.2025 um 17:29 Uhr wegen Lenken des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (A) in alkoholisierten Zustand bestraft wurde. Der Zeuge wurde auf seine Pflicht die Wahrheit auszusagen belehrt und darauf hingewiesen, dass er die Aussage über Fragen verweigern darf, bei deren Beantwortung ihm ein unmittelbarer Vermögensnachteil entstehen oder er sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Der Zeuge FF gibt daraufhin an, dass er dies verstanden hat und er mit einer Aussage kein Problem habe.

So gab er – im Wesentlichen gleichlauten wie anlässlich seiner Zeugenaussage vor der belangten Behörde am 08.09.2025 – an, dass er nach der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und CC das Fahrzeug des Beschwerdeführers gelenkt und er in Richtung Innichen gefahren ist, wobei der Beschwerdeführer sein Beifahrer gewesen ist. Auf dem Weg nach Innichen wurde der Beschwerdeführer von der Polizei angerufen, woraufhin sie umgedreht und zur Polizeiinspektion Z gefahren sind. An diesem Abend hat immer er das Fahrzeug gelenkt.

Letztlich gab der Zeuge FF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht aus eigenem an, dass er nocheinmal sagen möchte, dass er sich nicht für eine Sache schuldig bekennen würde, die er nicht gemacht habe.

II.römisch zwei.      Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus den angesprochenen Beweismitteln.

III.römisch drei.     Rechtliche Beurteilung:

1.       Verwaltungsstrafverfahren:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im gegenständlichen Fall steht nicht mit der für eine Bestrafung des Beschwerdeführers notwendigen Sicherheit fest, dass dieser und nicht FF das in Rede stehende Fahrzeug am 10.06.2025 um 16:35 Uhr in Z, Adresse 2 Z, bei der Kurve vor der Polizeiinspektion Z, weggelenkt hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge FF als Arbeitskollege des Beschwerdeführers gaben im gesamten Verwaltungsstrafverfahren stets gleichlautend an, dass FF den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) gelenkt hat. Der Zeuge FF wurde vor seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht dahingehend belehrt, dass er die Aussage über Fragen verweigern darf, bei deren Beantwortung ihm ein unmittelbarer Vermögensnachteil entstehen oder er sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Dies vor dem Hintergrund, dass FF bereits rechtskräftig von der BH Z für die Alkofahrt am 10.06.2025 um 17:29 Uhr rechtskräftig bestraft wurde. Trotzdem sagte FF aus.

Letztlich führte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als auch im behördlichen Verfahren aus, dass zwischen ihm und CC seit jeher ein konfliktbehaftetes Verhältnis bestehe und bestätigte der Zeuge FF diese Aussage insofern als er anlässlich seiner Einvernahme angab, dass es bei der in Rede stehenden Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und CC um die Ex-Verlobte des Beschwerdeführers gegangen sei.

Vor dem Hintergrund all dieser Ausführungen war daher der Beschwerde des Beschwerdeführers im Zweifel Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

2.       Führerscheinentzugsverfahren:

Mit den angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2025, Zl ***, keine Folge gegeben.

Mit obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 20.06.2025, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.

Aufgrund der zu Punkt A. LVwG-2025/13/2753 getroffenen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war daher auch der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

IV.römisch vier.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Alkoholisierung
Führerscheinentzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.2501.11

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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