TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/9 LVwG-2026/30/0463-2

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Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

VStG §49 Abs1
FrPolG 2005 §15 Abs1
FrPolG 2005 §120 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, Deutschland, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizei-direktion Tirol vom 12.01.2026, Zl ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mit Schriftsatz vom 04.01.2026 eingebrachte, bei der Deutschen Post am 07.01.2026 aufgegebene und bei der Landespolizeidirektion Tirol am 09.01.2026 eingelangte Einspruch gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.12.2025, Zl ***, gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 13.12.2025 zugestellt wurde und der Einspruch nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 29.12.2025 bei der belangten Behörde einlangte und somit als verspätet zurückgewiesen werden musste. Dem postalisch am 07.01.2026 aufgegebenen schriftlichen Einspruch war ein Einspruchs-E-Mail vom 31.12.2025, 22.55 Uhr, an die belangte Behörde angeschlossen. Dieses E-Mail an die belangte Behörde ist bei der Landespolizeidirektion Tirol nicht eingelangt. Selbst wenn das E-Mail vom 31.12.2025, 22.55 Uhr, bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt wäre, wäre es verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mit Schriftsatz vom 04.01.2026 eingebrachte, bei der Deutschen Post am 07.01.2026 aufgegebene und bei der Landespolizeidirektion Tirol am 09.01.2026 eingelangte Einspruch gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.12.2025, Zl ***, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 13.12.2025 zugestellt wurde und der Einspruch nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 29.12.2025 bei der belangten Behörde einlangte und somit als verspätet zurückgewiesen werden musste. Dem postalisch am 07.01.2026 aufgegebenen schriftlichen Einspruch war ein Einspruchs-E-Mail vom 31.12.2025, 22.55 Uhr, an die belangte Behörde angeschlossen. Dieses E-Mail an die belangte Behörde ist bei der Landespolizeidirektion Tirol nicht eingelangt. Selbst wenn das E-Mail vom 31.12.2025, 22.55 Uhr, bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt wäre, wäre es verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

Beschwerde gegen Ihren Zurückweisungsbescheid vom 12.01.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Zurückweisungsbescheid vom 12.01.2026 erhebe ich hiermit Beschwerde.

Erstens:

Ich möchte nochmals ausdrücklich festhalten, dass keine strafbare Handlung meinerseits vorliegt. In Ihrem Schreiben bestätigen Sie selbst, dass ich Sie ordnungsgemäß und vollständig unter Beachtung der Rechtsmittelbelehrung informiert habe. Dieselben Informationen habe ich bereits am 07.12.2025 Ihren Kolleginnen und Kollegen mitgeteilt.

Trotzdem wurde ein Strafverfügungsverfahren eingeleitet, obwohl kein strafbares Verhalten vorliegt. Dies erachte ich als unbegründet, unverhältnismäßig unser rechtlich nicht gerechtfertigt.

Zweitens:

Nach Zustellung des Bescheids war ich gezwungen, mich bei der Ausländerbehörde in Z bezüglich eines offiziellen Dokuments in dieser Angelegenheit zu erkundigen. Auch dort musste ich längere Zeit auf eine Rückmeldung warten. Diese Verzögerung lag nicht in meinem Einflussbereich.

Drittens:

Die Einspruchsfrist fiel zudem in die Feiertagszeit. Davon waren auch Behörden in Deutschland betroffen, was zusätzliche Verzögerungen verursachte.

Zusammenfassend sehe ich keinen rechtlichen Grund für die Zahlung einer Strafe, da kein Verstoß begangen wurde. Zudem habe ich die relevanten Informationen bereits am 07.12.2025 mündlich an Ihre Kolleginnen und Kollegen weitergegeben.

Ich ersuche daher um erneute Prüfung des Sachverhalts und um Einstellung des Verfahrens.“

Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 07.12.2025, Zl ***, laut vorhandenem Zustellnachweis der Deutschen Post am 13.12.2025 zugestellt wurde.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Die in § 49 Abs 1 VStG vorgesehene zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der nachweislichen Zustellung der Strafverfügung am Samstag, dem 13.12.2025. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist wäre am Samstag, dem 27.12.2025 abgelaufen. Gemäß § 33 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Die in Paragraph 49, Absatz eins, VStG vorgesehene zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der nachweislichen Zustellung der Strafverfügung am Samstag, dem 13.12.2025. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist wäre am Samstag, dem 27.12.2025 abgelaufen. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.12., so ist der nächste Tag der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Falle bedeutet diese Bestimmung, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist nicht mit Ablauf des 27.12.2025 ablief, sondern die Frist erst am Montag, dem 29.12.2025, um 24.00 Uhr ablief. Laut vorhandenem Aufgabekuvert wurde der schriftliche Einspruch des Beschwerdeführers vom 04.01.2026 am 07.01.2026 postalisch bei der Deutschen Post aufgegeben und langte der Einspruch vom 04.01.2026 in weiterer Folge am 09.01.2026 bei der belangten Behörde ein. Die Aufgabe des schriftlichen Einspruches bei der Deutschen Post am 07.01.2026 erfolgte nachweislich verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, die im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf des 29.12.2025 endete. Das dem Einspruch beigelegte E-Mail, das an die E-Mail-Adresse „LPD-T-FGA-Fremdenpolizei“ am 31.12.2025, 22.55 Uhr, vom Beschwerdeführer abgesandt wurde und bei der belangten Behörde nicht einlangte, wäre jedenfalls auch verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Grundsätzlich trägt das Risiko des Nichteinlangens eines per E-Mail eingebrachten Rechtsmittels derjenige, der sich dieser Einbringungsart bedient, also im gegenständlichen Falle der Beschwerdeführer.

Aufgrund des Inhalts des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer am 07.01.2026 zur Post gegebene schriftliche Einspruch mit dem Datum 04.01.2026, der am 09.01.2026 bei der belangten Behörde einlangte, jedenfalls erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist und somit verspätet eingebracht wurde. Die Zurückweisung des Einspruches wegen der vorliegenden verspäteten Einbringung des Einspruches mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 12.01.2026 erfolgte demgemäß zu Recht und war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 12.01.2026 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

II.römisch zwei.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

 

Schlagworte

verspäteter Einspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.30.0463.2

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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