Entscheidungsdatum
09.03.2026Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
BauV §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des 1. AA (LVwG-2024/27/3112) und des 2. BB (LVwG-2024/27/3113), beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y, jeweils vom 13.11.2024, Zl *** (betreffend AA) und ***(betreffend BB), wegen Übertretungen der BauV iVm dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des 1. AA (LVwG-2024/27/3112) und des 2. BB (LVwG-2024/27/3113), beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y, jeweils vom 13.11.2024, Zl *** (betreffend AA) und ***(betreffend BB), wegen Übertretungen der BauV in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
wie folgt:
1. Die Beschwerden in den Verfahren LVwG-2024/27/3112 und LVwG-2024/27/3113 werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin haben jeweils 20 % der zu ihren Strafverfahren verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 166,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/27/3112) wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 11.06.2024, 15:50 Uhr
Ort: *** Y, Adresse 2, Keller einer Mehrparteienwohnanlage
Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD; *** Y, Adresse 3 in X und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass um 15:50:00 Uhr, in der auswärtigen Arbeitsstelle bei einem Boilertausch im Keller der Wohnanlage; *** Y, Adresse 2 der Lehrling (3. Lehrjahr) EE mit Arbeiten an einer Schachtabdeckung in einem Einbringschacht beschäftigt wurde, obwohl die Abdeckung nicht tragsicher ausgeführt war. Dadurch wurde § 8 Abs. 1 Z 1 BauV übertreten, der besagt, dass geeignete Absturzsicherungen von Öffnungen und Vertiefungen tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen sind.Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD; *** Y, Adresse 3 in römisch zehn und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass um 15:50:00 Uhr, in der auswärtigen Arbeitsstelle bei einem Boilertausch im Keller der Wohnanlage; *** Y, Adresse 2 der Lehrling (3. Lehrjahr) EE mit Arbeiten an einer Schachtabdeckung in einem Einbringschacht beschäftigt wurde, obwohl die Abdeckung nicht tragsicher ausgeführt war. Dadurch wurde Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BauV übertreten, der besagt, dass geeignete Absturzsicherungen von Öffnungen und Vertiefungen tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 BauV BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/20111. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, i.V.m. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BauV Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2011,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 830,00
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 130 Abs. 1 Z 19 Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m § 118 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)BGBI. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015(ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, i.V.m Paragraph 118, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)BGBI. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€913,00“
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, ***(LVwG-2024/27/3113), wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 11.06.2024, 15:50 Uhr
Ort: *** Y, Adresse 2, Keller einer Mehrparteienwohnanlage
Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD; *** Y, Adresse 3 in X und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass um 15:50:00 Uhr, in der auswärtigen Arbeitsstelle bei einem Boilertausch im Keller der Wohnanlage; *** Y, Adresse 2 der Lehrling (3. Lehrjahr) EE mit Arbeiten an einer Schachtabdeckung in einem Einbringschacht beschäftigt wurde, obwohl die Abdeckung nicht tragsicher ausgeführt war Dadurch wurde § 8 Abs. 1 Z 1 BauV übertreten, der besagt, dass geeignete Absturzsicherungen von Öffnungen und Vertiefungen tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen sind.Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD; *** Y, Adresse 3 in römisch zehn und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass um 15:50:00 Uhr, in der auswärtigen Arbeitsstelle bei einem Boilertausch im Keller der Wohnanlage; *** Y, Adresse 2 der Lehrling (3. Lehrjahr) EE mit Arbeiten an einer Schachtabdeckung in einem Einbringschacht beschäftigt wurde, obwohl die Abdeckung nicht tragsicher ausgeführt war Dadurch wurde Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BauV übertreten, der besagt, dass geeignete Absturzsicherungen von Öffnungen und Vertiefungen tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 BauV BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/20111. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, i.V.m. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BauV Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2011,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 830,00
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 130 Abs. 1 Z 19 Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m § 118 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)BGBI. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015(ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, i.V.m Paragraph 118, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)BGBI. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€913,00“
Dagegen haben die Beschwerdeführer, seinerzeit vertreten durch Rae FF in **** Z, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass am 11.06.2024 geplant gewesen sei, mittels Baukran Ausdehnungsgefäße über einen Montageschacht in den Außenbereich zu heben. Die ebenerdigen, metallenen Schachtabdeckungen waren bereits bauseits vorhanden gewesen. Unter diesen Schachtabdeckungen habe sich in einer Tiefe von ca 1,4 m bauseits konzipierte und errichtete Wellblechplatten samt darunterliegender Isolierung (Heraklit-Styropor) befunden. Darunter wiederum sei in der Tiefe von ca 3,7 m das Kellergeschoss gelegen. Bereits zu Beginn der gegenständlichen Arbeiten und insbesondere nach Einsicht in den Schachtbereich sowie die bauseits als Schachtabdeckung aufgelegten Wellblechplatten und der Herklit-Styropor-Isolierung habe der zuständige Monteur, GG, den Lehrling EE eindringlich davor gewarnt, die Schachtabdeckungen zu betreten und besondere Vorsicht walten zu lassen. EE habe angegeben, dass der Lehrlingsausbilder zu ihm gesagt habe, dass er aufpassen solle und er ihn holen solle, wenn er Hilfe brauchen sollte. Trotz der eindringlichen Warnungen und der mehrfahren Erinnerung des GG, besonders vorsichtig zu sein, sei EE nach Abschluss der Arbeiten von der ebenerdigen Schachtabdeckung zu den Wellblechplatten hinabgestiegen, um diese wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu richten und habe beim Hinabsteigen nicht kontrolliert, ob die Wellblechplatten bzw die Heraklit-Styropor-Isolierung sein Körpergewicht halten würden und sei schließlich durch die Abdeckung hindurchgebrochen und habe sich durch den Aufprall am Boden des darunterliegenden Kellergeschosses schwer verletzt.
EE habe regelmäßig von der DD organisierte und durchgeführte Instruktionen Sicherheitsanweisungen betreffend Verhalten auf der Baustelle und insbesondere im Zusammenhang mit dem Betreten von Abdeckungen erhalten. GG und EE hätten vor Beginn der Arbeiten sämtliche notwendig Sicherheitsmaßnahmen unternommen und die dortigen Umstände ausreichend überprüft. Der Unfall sei auf eine Unachtsamkeit des EE zurückzuführen. Die Abdeckungen seien bereits bauseits vorhanden gewesen. Eine Pflicht der DD stelle diese vorhandene Schachtabdeckung bzw der Heraklit-Styropor-Isolierung und die darüber liegenden Wellblechplatten andere, tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen anzubringen, könne nicht vorliegen. Dass es sich bei den gegenständlichen Abdeckungen des Montageschachts um nicht tragfähige Abdeckungen gehandelt habe und insbesondere Gefahr bei Betreten dieser Abdeckungen geherrscht habe, sei bei den Arbeitern der DD bewusst gewesen und seien auch beide ausreichend über die drohenden Gefahren auf Baustellen und auch Gefahren im Zusammenhang mit den Schachtabdeckungen eingewiesen und in Kenntnis gewesen. Den Beschwerdeführern sei kein Leihverschulden am Unfall anzulasten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers AA sowie der Zeugen GG und EE sowie des Arbeitsinspektors JJ. Der Beschwerdeführer BB wurde bei der mündlichen Verhandlung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter damit entschuldigt, dass dieser nicht mehr angeben könne, als der Beschwerdeführer AA.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer AA und BB sind handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma DD, Adresse 3, *** Y. Die Firma DD ist Arbeitgeberin des Herrn EE. Die Beschwerdeführer haben es als handelsrechtliche Geschäftsführer der Arbeitgeberin DD zu verantworten, dass am 11.06.2024 um 15:50 Uhr in der auswärtigen Arbeitsstelle in der Mehrparteienwohnanlage Adresse 2, *** Y im Keller dieser Wohnanlage der Lehrling im dritten Lehrjahr EE mit Arbeiten an der Schachtabdeckung in einem Einbringungsschacht beschäftigt wurde, obwohl die Abdeckung nicht tragsicher ausgeführt war. Herr EE war damit beschäftigt, einen Kellerschacht zu verschließen. Ca 1,4 m unterhalb der begehbaren Schachtgitter befand sich eine weitere Schachtabdeckung, die teilweise geöffnet worden war, um drei Boiler in das Kellergeschoss zu verbringen. Diese vorgenannte weitere Schachtabdeckung bestand aus einer Unterkonstruktion aus Stahlprofilen, auf denen Heraklit-Dämmplatten aufgelegt waren und darüber noch Wellblechplatten aufgelegt waren. Zum Einbringen der Boiler wurde eine Wellblechplatte entfernt und im Bereich von zwei Querträgern in der Unterkonstruktion auch die Heraklit-Dämmplatten entfernt. Unmittelbar anschließend war sodann ein Feld, dass nur mehr mit Heraklit-Dämmplatten ohne Wellblechplatte belegt war. Als EE die mittlere Schachtabdeckung wieder vollständig verschließen wollte, stieg er auf die Heraklit-Dämmplatten, die durchbrachen und stürzte ca 3,7 m in den Keller ab, wobei er schwer verletzt wurde.
In der Arbeitsstelle war noch Herr GG, der ebenfalls Arbeitnehmer der DD war.
Seitens der Geschäftsführer gibt es eine Unterweisung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften an die Arbeitnehmer. Beide Geschäftsführer befanden sich seinerzeit nicht an der Arbeitsstelle. Nach Angaben des Beschwerdeführers AA gibt es die Unterweisung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, jedoch steht bei den Arbeiten dann niemand daneben und achtet darauf, dass jeder Griff so gemacht wird, wie er gemacht werden soll.
Die Einweisung in die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erfolgte dergestalt, dass bei einem Neuzutritt ins Unternehmen die mit einem Betreuer der AUVA ausgearbeiteten Unterlagen vorgelegt werden, wobei es sich dabei um 30 bis 35 Seiten handelt und sodann unterschrieben werden muss, dass dies verstanden wurde und wird mit dem gesamten Personal jährlich eine Wiederholung durchgeführt. Weiters gibt es eine Mappe mit einer Baustellenunterweisung, wo auf Gefahren, insbesondere auf Absturzsicherung und -höhe hingewiesen wird. Diese Mappe war an einer kleinen Baustelle wie der gegenständlichen jedoch nicht vor Ort. Die Beschwerdeführer sahen die gegenständlichen Arbeiten mehr wie Reparaturarbeiten an.
Der Arbeitnehmer GG hat die Örtlichkeiten bereits von früheren Arbeiten gekannt und sich auch mit einem technischen Leiter der Baustelle die Örtlichkeiten nochmals angesehen. Um den Austausch eines Ausdehnungsgefäßes im Technikraum im Heizraum vorzunehmen, wurde bei dem bei der Wohnanlage vorhandenen Schacht zuerst die obere Abdeckung gemeinsam von Herrn GG und EE entfernt, sodann sind beide hinuntergestiegen und haben auch die untere Abdeckung entfernt, wobei dort nur der vordere Teil entfernt wurde, da das Gerät dort schon durchgepasst hat. Zum Hinunterlassen des ca 100 kg schweren Gerätes wurde ein Kran verwendet und wurde das Gerät dann im Technikraum eingebaut und das alte Gerät durch den Schacht wieder entfernt.
Als GG und EE zunächst die Abdeckungen entfernt hatten, hatte GG EE zunächst gesagt, dass man das später wieder zumachen werde. Nachdem das eingebrachte Gerät im Heizraum jedoch angeschlossen werden musste, erfolgte dieser Anschluss durch Herrn GG und EE begab sich selbstständig in den Schacht, um diesen wieder entsprechend abzudecken. Beim Abdecken war es so, dass die beiden Arbeitnehmer auf das Wellblech hinuntergestiegen sind und dann nur das Blech für den Bereich zurückgeschoben haben, wo das Gerät durchgelassen werden sollte. Am Wellblech hatten die beiden Arbeitnehmer keine Sicherung. Erst nach dem Unfall hatten sie bemerkt, dass es sich bei der Abdeckung unter dem Wellblech nicht um Beton, sondern nur um Heraklitplatten gehandelt hat. Im hinteren Bereich hatte es so ausgesehen, als sei es betoniert, wenn man von unten hinaufgeschaut hat. Tatsächlich waren es jedoch nur Heraklitplatten. Im ganzen Bereich war keine Sicherung gegeben. EE ist davon ausgegangen, dass die Abdeckung sein Gewicht aushalten wird, wenn er drüber geht und hatte sich niemand genauer damit beschäftigt, ob eine Gefahr damit verbunden ist, da es von oben gefahrlos ausgesehen hat. EE hat dann bei, als er die Schachtabdeckung wieder zumachen sollte, das hintere Gitter aufgemacht, da er das Gitter nach vorne schieben sollte und ist sodann gleich durch die Heraklitplatte durchgebrochen und in den Keller hinuntergestürzt. EE wusste nicht, ob es eine Sicherheitseinrichtung im Auto gibt, mit dem man zur Arbeitsstelle gefahren ist und wusste er auch nicht, was man an der Baustelle hätte hernehmen sollen, um einen Absturz zu verhindern. Ihm wurde auch von Herrn GG nicht genau gesagt, wo er hinsteigen sollte, jedoch hat er gesagt, dass EE aufpassen solle.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers AA und der Zeugen GG und EE getroffen werden.
Der Zeuge EE hat angegeben, dass ihm nicht explizit gesagt wurde, wo er hinsteigen sollte, jedoch dass er darauf hingewiesen wurde aufzupassen. Die beiden Zeugen GG und EE hatten angegeben, dass sie nicht bemerkt hatten, dass es sich um Heraklitplatten handelt, die bei der Abdeckung aufgelegen sind und hat der Zeuge GG angegeben, es habe nach Beton ausgesehen. Überprüft worden ist dies nach den Angaben der Zeugen von niemanden. Die Feststellungen zur Einweisung in Arbeitsschutzvorschriften konnten aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers getroffen werden.
IV.römisch vier. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitsnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 56/2024, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitsnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2024,, lauten:
„§ 118
Bauarbeiten
[…]
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen. 4. Die Paragraphen 158, Absatz eins und 2 sowie 160 BauV entfallen.
[…]
§ 130Paragraph 130
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[…]
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
[…]
Die wesentlichen Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl Nr 340/1994, idF BGBl II Nr 241/2017, lauten:Die wesentlichen Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 241 aus 2017,, lauten:
„§ 3a
Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug aufArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in Paragraph 7, ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
3. die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
6. die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
7. die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
9. die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
10. die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.
§ 7Paragraph 7
Absturzgefahr
(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) anzubringen.
[…]
§ 8Paragraph 8
Absturzsicherungen
(1) Geeignete Absturzsicherungen sind
1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
[…]“
V.römisch fünf. Erwägungen:
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass seinerzeit im Schacht keine Absturzsicherungen angebracht waren. Ein wirksames Kontrollsystem haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, obwohl sich dazu verpflichtet gewesen wären. Der Beschwerdeführer AA hat angegeben, dass es eine Unterweisung in Arbeitsschutzvorschriften gibt, die auch jedes Jahr für alle Arbeitnehmer wiederholt wird. Ein darüber hinausreichendes Kontrollsystem wurde jedoch nicht dargelegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Arbeitsgeber im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (vgl VwGH 28.02.2025, Ra 2025/02/0019; 06.10.2024, Ra 2024/02/0190 mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und auch ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften genüge leisten, weshalb ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss. Ein derartiges Kontrollsystem wurde nicht dargelegt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Arbeitsgeber im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 28.02.2025, Ra 2025/02/0019; 06.10.2024, Ra 2024/02/0190 mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und auch ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften genüge leisten, weshalb ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss. Ein derartiges Kontrollsystem wurde nicht dargelegt.
Im vorliegenden Fall war aufgrund der Fallhöhe jedenfalls eine Absturzsicherung vorzunehmen. Gemäß § 3a iVm § 7 und § 8 BauV ist jeweils der Geschäftsführer dafür verantwortlich, dass geeignete Absturzsicherungen vorliegen. Sofern ausgeführt wurde, dass sich EE der konkreten Gefahr bewusst gewesen sei und der Unfall nicht auf eine mangelnde Sicherheitseinweisung oder fehlende Absturzsicherung zurückzuführen gewesen sei, sondern auf eine Unachtsamkeit des Herrn EE, ist darauf hinzuweisen, dass für die entsprechende Absturzsicherung letztlich die Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gegenüber den Arbeitnehmern verantwortlich sind. Wie bereits ausgeführt, muss ein geeignetes Kontrollsystem auch für den Fall der eigenmächtigen Handlung eines Arbeitnehmers Platz greifen.Im vorliegenden Fall war aufgrund der Fallhöhe jedenfalls eine Absturzsicherung vorzunehmen. Gemäß Paragraph 3 a, in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 8, BauV ist jeweils der Geschäftsführer dafür verantwortlich, dass geeignete Absturzsicherungen vorliegen. Sofern ausgeführt wurde, dass sich EE der konkreten Gefahr bewusst gewesen sei und der Unfall nicht auf eine mangelnde Sicherheitseinweisung oder fehlende Absturzsicherung zurückzuführen gewesen sei, sondern auf eine Unachtsamkeit des Herrn EE, ist darauf hinzuweisen, dass für die entsprechende Absturzsicherung letztlich die Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gegenüber den Arbeitnehmern verantwortlich sind. Wie bereits ausgeführt, muss ein geeignetes Kontrollsystem auch für den Fall der eigenmächtigen Handlung eines Arbeitnehmers Platz greifen.
Sofern ausgeführt wird, dass die Abdeckungen bereits vorhanden gewesen seien und eine Verpflichtung der Firma DD nicht vorliegen könne, vorhandene Schachtabdeckungen mit tragsicheren und unverschiebbaren Abdeckungen anzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass es die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Sicherung auf einer Baustelle für ein auf der Baustelle arbeitendes Unternehmen zum Schutz der Arbeitnehmer darstellt.
Was die innere Tatseite anlagt, ist festzuhalten, dass es sich bei den den Beschwerdeführern vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzuwenden ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGh 06.09.2005, 2001/03/0249 und andere). Diese Glaubhaftmachung ist den Beschwerdeführern aber nicht gelungen. Sie haben keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.Was die innere Tatseite anlagt, ist festzuhalten, dass es sich bei den den Beschwerdeführern vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzuwenden ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGh 06.09.2005, 2001/03/0249 und andere). Diese Glaubhaftmachung ist den Beschwerdeführern aber nicht gelungen. Sie haben keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Die Beschwerdeführer haben kein Kontrollsystem dargelegt, das verhindert hätte, dass es trotz Absturzgefahr nicht zur Anbringung von Absturzsicherungen gekommen wäre.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht haben.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zurecht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts. Der Beschwerdeführer AA hat angegeben, ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 5.000,00 ins Verdienen zu bringen und Sorgepflichten für zwei Kinder zu haben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers BB wurden keine konkreten Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.
Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die jeweils verhängte Geldstrafe jedoch nicht als überhöht angesehen werden, zumal sich diese im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens befinden.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des ASchG sowie der BauV zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen wäre eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lägen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist schon deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführer haben einen typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lägen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist schon deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführer haben einen typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Gemäß § 52 VwGVG war auszusprechen, dass die Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, der sich nach Abs 2 dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Geldstrafe bemisst, zu leisten haben.Gemäß Paragraph 52, VwGVG war auszusprechen, dass die Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, der sich nach Absatz 2, dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Geldstrafe bemisst, zu leisten haben.
VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Schlagworte
KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.27.3112.5