Entscheidungsdatum
11.03.2026Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag TirolNorm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, und des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TVAG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den beiden Beschwerdeführern gegenüber der Erschließungsbeitrag für das mit Baubescheid vom 18.02.2020, ***, genehmigte Bauvorhaben „Errichtung Gewächshaus und überdachtes Lager (Neubau, Zubau)“ in Höhe von Euro 8.287,50 festgesetzt, welcher sich mit einem Bauplatzanteil in Höhe von Euro 5.864,09 (453 m2 x 1,5 x Euro 8,63) und einem Baumassenanteil in Höhe von Euro 2.423,41 (401,16 m3 x 0,7 x Euro 8,63) errechnet.
Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt der Entstehung der Erschließungskosten weder Eigentümer der Liegenschaft noch Antragsteller im damaligen Bauverfahren gewesen seien. Auch im Kaufvertrag mit CC sei der Erschließungsbeitrag nicht erwähnt. Der Erschließungsbeitrag hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Herrn CC vorgeschrieben werden können.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 26.01.2026, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des CC Abgabenschuldner iSd § 8 Abs 2 TVAG seien.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 26.01.2026, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des CC Abgabenschuldner iSd Paragraph 8, Absatz 2, TVAG seien.
In der Folge stellten die Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, den Bauakt *** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und erachtet das Landesverwaltungsgericht die Durchführung einer solchen nicht für erforderlich.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
DD ist seit dem Jahr 2000 grundbücherliche Eigentümerin des GStNr **1 (offenes GB).
Mit Bauansuchen vom 18.06.2019 beantragte CC die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Foliengewächshauses und eines offenen Lagergebäudes.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.02.2020, ***, wurde CC die Baubewilligung für die Errichtung eines Foliengewächshauses mit Stahlrohrgerüst, halbkreisrundem Dach und Ausmaßen von 8,00 m x 16,50 m sowie einer Maximalhöhe von 3,96 m, eines überdachten und auf zwei Seiten umschlossenen Lagers mit den Ausmaßen von 3,80 m x 8,00 m in Holzbauweise sowie 6 KFZ-Stellplätzen mit einer Größe von jeweils 2,50 m x 5,00 m erteilt. Der Baubescheid wurde dem Bauwerber am 21.02.2020, der Eigentümerin des Grundstückes am 24.02.2020 zugestellt (Zustellnachweise vom 21.02.2020 und 24.02.2020). Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Eingabe vom 23.10.2023 suchte der Bauwerber um Verlängerung der Baubewilligung *** des südöstlich geplanten Langers um weitere zwei Jahre an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 05.12.2023, ***, wurde die Frist für die Bauvollendung für das vorgenannte Bauvorhaben bis 24.03.2026 erstreckt.
Mit Kaufvertrag vom 2601.2024 veräußerte CC das auf dem GStNr **1 errichtete (noch nicht fertig gestellte) Foliengewächshaus an die beiden Beschwerdeführer.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, dem Behördenakt sowie Bauakt der Stadtgemeinde Z *** und dem Akt des LVwG.
IV.römisch vier. Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, TVAG, LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 144/2018, lauten wie folgt:Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, TVAG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018,, lauten wie folgt:
„3. Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 7Paragraph 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8Paragraph 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.(2) Abweichend von Absatz eins, ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 12Paragraph 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, undb) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 37, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.(2) Bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
V.römisch fünf. Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass - entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit vom Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) - das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zulegen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).Vorab ist festzuhalten, dass - entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit vom Abgabenvorschriften (Paragraph 4, BAO) - das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zulegen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
In einem Besteuerungsfall sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den Tatbeständen, die im Zeitpunkt der konkreten Gegebenheiten und der realen Wirklichkeit herrschten, wird erreicht, daß alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgesetzt und schließlich bescheidmäßig erfasst werden. Das Entstehen der Steuerschuld aus dem Gesetz hat zur Folge, daß auch die Person des Schuldners ein feststehendes Element dieses Schuldverhältnisses ist (VwGH 13.06.2023, Ra 2020/16/0118, 26.05.1997, 96/17/0459).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.Der Abgabenanspruch entsteht gemäß Paragraph 4, BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben - um ein solches handelt es sich bei dem im Jahr 2020 bewilligten Bauvorhaben - gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht. Der dem Verfahren zugrundeliegende Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.02.2020 wurde dem Bauwerber am 21.02.2020 zugestellt und ist daher mit Ablauf des 20.03.2020 (sohin am 21.03.2020) in Rechtskraft erwachsen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen.Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben - um ein solches handelt es sich bei dem im Jahr 2020 bewilligten Bauvorhaben - gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TVAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht. Der dem Verfahren zugrundeliegende Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.02.2020 wurde dem Bauwerber am 21.02.2020 zugestellt und ist daher mit Ablauf des 20.03.2020 (sohin am 21.03.2020) in Rechtskraft erwachsen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen.
Abgabenschuldner ist gemäß § 8 Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Abweichend davon ist gemäß Abs 2 leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner. Ihm gegenüber ist die Abgabe vorzuschreiben.Abgabenschuldner ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Abweichend davon ist gemäß Absatz 2, leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner. Ihm gegenüber ist die Abgabe vorzuschreiben.
In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse ist iSd obigen Ausführungen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen, sohin auf den 21.03.2020. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer jedoch weder Eigentümer des Bauplatzes noch – sofern von einem Superädifikat auszugehen ist – von der baulichen Anlage (Foliengewächshaus) und folglich auch nicht Abgabenschuldner iSd § 8 TVAG.In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse ist iSd obigen Ausführungen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen, sohin auf den 21.03.2020. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer jedoch weder Eigentümer des Bauplatzes noch – sofern von einem Superädifikat auszugehen ist – von der baulichen Anlage (Foliengewächshaus) und folglich auch nicht Abgabenschuldner iSd Paragraph 8, TVAG.
Wenn die Behörde vermeint, dass aufgrund des Kaufvertrages vom 26.01.2024 zwischen dem damaligen Bauwerber CC und den beiden Beschwerdeführern diese aufgrund ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Eigentümers des Superädifikates als Abgabenschuldner heranzuziehen seien, so ist auszuführen, dass diese Rechtsansicht den Bestimmungen des TVAG widerspricht, wonach Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes bzw des Gebäudes bei Bauten auf fremdem Grund zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches, sohin der Rechtskraft der Baubewilligung abstellt.
Auf eine dingliche Wirkung des Abgabenschuldverhältnis stellt das TVAG nicht ab, einer solchen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können. Abgabenschuldner für das verfahrensgegenständlich mit Baubescheid vom 18.02.2020 bewilligte Bauvorhaben ist daher der zum Zeitpunkt 21.03.2020 grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft bzw – sofern es sich bei der baulichen Anlage um ein Superädifikat handelt – der Eigentümer der baulichen Anlage.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, wobei auf die zitierte Judikatur zu vereisen ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, wobei auf die zitierte Judikatur zu vereisen ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Schlagworte
Abgabenschuldner Folge gegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.29.0629.2Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026