TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/11 LVwG-2025/13/2266-3 , LVwG-2025/13/2364-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2026
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Entscheidungsdatum

11.03.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §99 Abs1a
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
StVO 1960 §7 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2 Z4
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.07.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.08.2025, Zl *** betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A) Zu LVwG-2025/13/2364 (Verwaltungsstrafverfahren):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 282,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 240,00 und zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. Jeweils Euro 14,00) zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B) Zu LVwg-2025/13/2266 (Führerscheinentzugsverfahren):

1.    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) Zu LVwG-2025/13/2364 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:  26.05.2025, 21:25 Uhr

    Ort:                                  **** Y, Adresse 1

    Betroffenes Fahrzeug:             PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l.

2.  Datum/Zeit:                         26.05.2025, 21:23 Uhr

     Ort: **** Y, Adresse 6 im Bereich der alten Talstation  in       Richtung Ortszentrum

    Betroffenes Fahrzeug:             PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie das Fahrzeug am Adresse 6 im Bereich der alten Talstation entgegen dem Rechtsfahrgebot auf der linken Seite der Fahrbahn in Richtung Adresse 3 gelenkt haben.

3.  Datum/Zeit:                         26.05.2025, 21:24 Uhr

    Ort:                                  **** Y, Adresse 3 im Bereich nach der Bushaltestelle in

                                          Richtung Ortszentrum bzw. Adresse 4

    Betroffenes Fahrzeug:             PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie das Fahrzeug auf der Adresse 3 auf der linken Fahrbahnhälfte gelenkt haben.

4.  Datum/Zeit:                         26.05.2025, 21:25 Uhr

    Ort:                                  **** Y, Adresse 4 im Bereich vom Sporthotel bis zur

                                          Abzweigung Adresse 5

    Betroffenes Fahrzeug:             PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie das Fahrzeug auf der Adresse 4 vom Sporthotel Y bis zur Abzweigung in die Adresse 5 auf der Mitte der Fahrbahn (auf der Mittellinie) gelenkt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 99 Abs. 1a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,

2.   § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 7, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

3.   § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 7, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

4.   § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. INr. 122/2022Paragraph 7, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt INr. 122 aus 2022,

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß

                               Ersatzfreiheitsstrafe von          

1. €1.200,00                 10 Tag(e) 0 Stunde(n)               § 99 Abs. 1a1. €1.200,00 10 Tag(e) 0 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz eins a

                               0 Minute(n)                           Straßenverkehrsordnung 1960 -

                                                                       StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,,

                                                                       zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

                                                                       90/2023

                                                                            

2. €70,00                     1 Tag(e) 8 Stunde(n)                § 99 Abs. 3 lit a2. €70,00 1 Tag(e) 8 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a

                               0 Minute(n)                           Straßenverkehrsordnung 1960 -

                                                                       StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,,

                                                                       zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

                                                                       90/2023

3. €70,00                     1 Tag(e) 8 Stunde(n)                § 99 Abs. 3 lit a3. €70,00 1 Tag(e) 8 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a

                               0 Minute(n)                           Straßenverkehrsordnung 1960 -

                                                                       StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,,

                                                                       zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

                                                                       90/2023

4. €70,00                     1 Tag(e) 8 Stunde(n)                § 99 Abs. 3 lit a4. €70,00 1 Tag(e) 8 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a

                               0 Minute(n)                           Straßenverkehrsordnung 1960 -

                                                                       StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,,

                                                                       zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

                                                                       90/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         €1.560,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein.

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.7.2025 zu GZ ***, zugestellt am 4. August 2025, sohin innerhalb offener Frist die nachfolgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol

und führt diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfange angefochten.

Man stellt sich manchmal die Frage, wozu überhaupt ein Verfahren bei der Verwaltungsbehörde durchgeführt wird, wenn diese selbst über „ihre Beamten" urteilen muss, nämlich ob sie ihren eigenen Mitarbeitern/Beamten glaubt oder nicht.

Zumal in der Beweiswürdigung die Behörde davon ausgeht, dass kein Grund besteht, ihren eigenen Beamten nicht zu glauben, zeigt sich, dass hier eine formelle Befangenheit vorliegt.

Die Behörde führt nicht aus, aus welchen Gründen die objektive Messung des Blutalkoholspiegels ungenauer sein soll als jene eines auf Atemluft basierenden Messergebnisses. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine direkte Messung des Blutalkohols genauer ist als der Umweg über die Atemluftmessung.

Die Verwaltungsbehörde setzt sich mit dem Beweisergebnis nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass ihren eigenen Messungen mehr zu glauben ist als jenen einer unabhängigen Stelle.

Zum Beweis dafür, dass durch die direkte Messung von Alkoholkonzentration im Blut ein genauerer Wert ermittelt wird, als durch den „Umweg" der Atemluftkontrolle und Atemluftmessung wird beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Messtechnik.

Dieses Beweismittel ist notwendig und auch zulässig, da sich aus diesem Beweismittel ergibt, dass die Atemluftkontrolle/Atemluftmessung einen ungenauen Wert über eine allfällige Konzentration von Alkohol im Blut als auch in der Atemluft erzielt. Die sich aus diesen Messungenauigkeiten ergebende Ungenauigkeit und Toleranz wird vom Messergebnis zugunsten des Beschuldigten abzuziehen sein. In weiterer Folge ergibt sich daraus, dass die vorgeworfene Tat, nämlich das Fahren in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l nicht begangen wurde.

Zumal der von der Behörde beigezogene Amtsarzt wiederum nur ein Behördenarzt ist, kann in einem rechtsstaatlichen Verfahren dessen Expertise nicht herangezogen werden. Dieser steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur ermittelnden Behörde. Weiters ist diese Expertise unzutreffend, zumal der Amtsarzt rechtliche Würdigungen vornimmt, die diesem jedoch nicht zustehen.

Zum Beweis dafür, dass aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers ein langsamerer Abbau von Alkohol im Blut stattfindet und daher der Blutalkoholspiegel zum Zeitpunkt der Messung wesentlich niedriger war als von der Behörde angenommen, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der forensischen Medizin beantragt.

Der Tatvorwurf zu Spruch. 2, 3,4 ist nicht nachvollziehbar. Der jeweilige Tatvorwurf ist derart unpräzise, dass sich aus diesem Vorwurf nicht feststellen lässt, ob die Tat überhaupt begangen wurde. Allein aus der Begrifflichkeit „zu weit" ergibt sich kein Sachverhalt, welcher eine strafrechtliche Sanktion / verwaltungsstrafrechtliche Sanktion rechtfertigt. Aus welchem Grund hier die Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) keine konkreten Feststellungen trifft, ist nicht erklärbar. Die einzige Erklärung, die dafür denkbar ist, ist jene, dass eine konkrete Feststellung nicht möglich ist. Dies reicht aber nicht für ein Strafverfahren.

Aus diesem Grund werden gestellt in nachfolgenden

ANTRÄGE

1.   Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens (eine mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt) und Aufnahme der beantragten Beweise das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

2.   In eventu zu Spruchpunkt 1 eine geringe Strafe aussprechen und

3.   zu Spruchpunkte. 2, 3,4 das Verfahren einstellen.“

B) Zu LVwg-2025/13/2266 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.08.2025, GZ ***a wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/B wegen Aberkennung seiner Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 4 Monaten, sohin vom 26.05.2025 bis inklusive 26.09.2025 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfälligen im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 2 FSN-NV für alkoholauffällige Lenker bis zum Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass einer allfällig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung gemäß Paragraph 2, FSN-NV für alkoholauffällige Lenker bis zum Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass einer allfällig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2025 um 21.25 Uhr in Y, Adresse 1, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l) gelenkt hat.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol (***) vom 8.8.2025, zugestellt am 13.8.2025, sohin innerhalb offener Frist die nachfolgende

BESCHWERDE

und führt diese aus wie folgt:

Die Behörde setzt sich mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht auseinander. Bei genauer Durchsicht des erst mit dem Bescheid übermittelten Eichscheins ergibt sich, dass die Eichung etwa zwei Jahre zurückliegt. Aus dem Eichschein ergibt sich ein Vertrauen von 95 %. Weiters gilt dieser Eichschein nur dann, wenn keine Veränderungen am Messgerät vorgenommen wurden und keiner der in § 48 MEG angeführten Gründe vorliegt.Die Behörde setzt sich mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht auseinander. Bei genauer Durchsicht des erst mit dem Bescheid übermittelten Eichscheins ergibt sich, dass die Eichung etwa zwei Jahre zurückliegt. Aus dem Eichschein ergibt sich ein Vertrauen von 95 %. Weiters gilt dieser Eichschein nur dann, wenn keine Veränderungen am Messgerät vorgenommen wurden und keiner der in Paragraph 48, MEG angeführten Gründe vorliegt.

Die Behörde begründet nicht, aus welchen Gründen diese kein Gutachten einholt. Die Behörde folgt einer nicht nachvollziehbaren Argumentation des Amtsarztes, wobei jedoch feststeht, dass sich der Amtsarzt mit den hier relevanten Fakten nicht auseinandersetzt. Bei einer korrekten Befundung hätte der Amtsarzt jedenfalls Gewicht, Größe, Alter etc. berücksichtigen müssen, um eine Rückrechnung von einem objektivierten Wert vorzunehmen.

Die Behörde führt nicht aus, aus welchen Gründen die objektive Messung des Blutalkoholspiegels ungenauer sein soll als jene eines auf Atemluft basierenden Messergebnisses. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine direkte Messung des Blutalkohols genauer ist als der Umweg über die Atemluftmessung.

Die Verwaltungsbehörde setzt sich mit dem Beweisergebnis nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass ihren eigenen Messungen mehr zu glauben ist als jenen einer unabhängigen Stelle.

Zum Beweis dafür, dass durch die direkte Messung von Alkoholkonzentration im Blut ein genauerer Wert ermittelt wird, als durch den „Umweg" der Atemluftkontrolle und Atemluftmessung, wird beantragt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Messtechnik.

Dieses Beweismittel ist notwendig und auch zulässig, da sich aus diesem Beweismittel ergibt, dass die Atemluftkontrolle/Atemluftmessung einen ungenauen Wert über eine allfällige Konzentration von Alkohol im Blut als auch in der Atemluft erzielt. Die sich aus diesen Messungenauigkeiten ergebende Ungenauigkeit und Toleranz wird vom Messergebnis zugunsten des Beschuldigten abzuziehen sein. In weiterer Folge ergibt sich daraus, dass die vorgeworfene Tat, nämlich das Fahren in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l nicht begangen wurde.

Zumal der von der Behörde beigezogene Amtsarzt wiederum nur ein Behördenarzt ist, kann in einem rechtsstaatlichen Verfahren dessen Expertise nicht herangezogen werden. Dieser steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur ermittelnden Behörde. Weiters ist diese Expertise unzutreffend, zumal der Amtsarzt rechtliche Würdigungen vornimmt, die diesem jedoch nicht zustehen.

Zum Beweis dafür, dass aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers ein langsamerer Abbau von Alkohol im Blut stattfindet und daher der Blutalkoholspiegel zum Zeitpunkt der Messung wesentlich niedriger war als von der Behörde angenommen, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der forensischen Medizin beantragt.

Die Behörde hätte jedenfalls prüfen müssen, ob der Eichschein nicht nur formell noch gültig ist, sondern auch überprüfen müssen, ob auch die materiellen Voraussetzungen für die Gültigkeit des Eichscheins vorhanden sind. Dass die Behörde dies unterlassen hat, ist evident, ansonsten hätte sie dazu Feststellungen zu treffen gehabt.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes und Erhebung der relevanten Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass nur eine geringe Beeinträchtigung durch Alkohol möglich ist, jedoch die Entzugsdauer nicht gerechtfertigt ist. Ausdrücklich wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, gleichzeitig wird beantragt die sich aus der Beschwerde ergebenden Beweise aufzunehmen. Mit diesen Beweisen ist gemeint das angeführte Sachverständigengutachten sowie Erhebungen zur Gültigkeit der Eichung vorzunehmen, insbesondere in Hinblick auf die Bestimmung des § 48 MEG.Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes und Erhebung der relevanten Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass nur eine geringe Beeinträchtigung durch Alkohol möglich ist, jedoch die Entzugsdauer nicht gerechtfertigt ist. Ausdrücklich wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, gleichzeitig wird beantragt die sich aus der Beschwerde ergebenden Beweise aufzunehmen. Mit diesen Beweisen ist gemeint das angeführte Sachverständigengutachten sowie Erhebungen zur Gültigkeit der Eichung vorzunehmen, insbesondere in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 48, MEG.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass das verwendete Messgerät über keine ordentliche typenmäßige

Zulassung verfügt. Es wird daher beantragt,

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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