Entscheidungsdatum
17.03.2026Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2026, Zl ***, betreffend ein Wiederverleihungsverfahren gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 21.03.2023 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Wiederverleihung des Wasserrechts für die Kraftwerksanlage an der Adresse 2. Die dafür mit Bescheid vom 11.02.1991, Zl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung war bis zum 30.09.2023 befristet.
Mit Schreiben vom 28.10.2025, zugestellt am 31.10.2025, wurde dem Beschwerdeführer folgender Verbesserungsauftrag erteilt:
„[…]
Im anhängigen Verfahren zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes betreffend das Kleinkraftwerk am Adresse 2 hat sich herausgestellt, dass für Ihre Wasserbenutzung derzeit keine Vorschreibung einer Pflichtwasserabgabe besteht.
Um den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen bei einer allfälligen Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entsprechen zu können, werden Sie aufgefordert, bis spätestens 05.01.2026 der Bezirkshauptmannschaft Y gewässerökologische Projektunterlagen samt Vorschlag einer Pflichtwasserabgabe vorzulegen, widrigenfalls Ihr Ansuchen um Wiederverleihung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen wäre!Um den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen bei einer allfälligen Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entsprechen zu können, werden Sie aufgefordert, bis spätestens 05.01.2026 der Bezirkshauptmannschaft Y gewässerökologische Projektunterlagen samt Vorschlag einer Pflichtwasserabgabe vorzulegen, widrigenfalls Ihr Ansuchen um Wiederverleihung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen wäre!
[…]“
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2025 einen, von einem Ingenieurbüro erstellten Technischen Bericht mit Maßnahmen zur Sicherstellung einer Pflichtwasserabgabe von 10 l/s.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Kraftwerksanlage gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 103 Wasserrechtsgesetz 1959 zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Kraftwerksanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 103, Wasserrechtsgesetz 1959 zurück.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Verbesserungsauftrag vom 28.10.2025 in mehrerlei Hinsicht nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
II.römisch zwei. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahmen in den behördlichen Akt. Aus diesem ergeben sich die getroffenen Feststellungen in unbedenklicher Weise.
III.römisch drei. Rechtslage:
§§ 21 und 103 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lauten auszugsweise wie folgt: Paragraphen 21 und 103 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:
Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21.Paragraph 21,
(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,
[…]
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
§ 103.Paragraph 103,
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
[…]
§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
Anbringen
§ 13.Paragraph 13,
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
IV.römisch vier. Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der betreffenden Wasserkraftanlage rechtzeitig im Sinne des § 21 Abs 3 WRG 1959 eingebracht hat. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar. Es sind daher die Anforderungen des § 103 Abs 1 WRG 1959 auf einen Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 anzuwenden (VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070).Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der betreffenden Wasserkraftanlage rechtzeitig im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 eingebracht hat. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar. Es sind daher die Anforderungen des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 auf einen Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 anzuwenden (VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070).
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Voraussetzung für einen gesetzmäßig ausgeführten Verbesserungsauftrag ist, dass dieser konkrete Angaben betreffend die fehlenden Eigenschaften des Anbringens beinhaltet (VwGH
21.0.2021, 2009/04/0153). Es muss aus dem Verbesserungsauftrag klar und eindeutig hervorgehen, welche Unterlagen noch beizubringen sind (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).21.0.2021, 2009/04/0153). Es muss aus dem Verbesserungsauftrag klar und eindeutig hervorgehen, welche Unterlagen noch beizubringen sind vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgetragen, „gewässerökologische Projektunterlagen samt Vorschlag einer Pflichtwasserabgabe“ vorzulegen. Gemeint dürften damit wohl Unterlagen im Sinne des § 103 Abs 1 lit f und g WRG 1959 sein, eine diesbezügliche Konkretisierung oder zumindest ein Verweis auf diese Gesetzesbestimmungen erfolgte im Verbesserungsauftrag jedoch nicht, weshalb dieser als zu unbestimmt zu qualifizieren ist.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgetragen, „gewässerökologische Projektunterlagen samt Vorschlag einer Pflichtwasserabgabe“ vorzulegen. Gemeint dürften damit wohl Unterlagen im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Litera f und g WRG 1959 sein, eine diesbezügliche Konkretisierung oder zumindest ein Verweis auf diese Gesetzesbestimmungen erfolgte im Verbesserungsauftrag jedoch nicht, weshalb dieser als zu unbestimmt zu qualifizieren ist.
Der Verbesserungsauftrag vom 28.10.2025 entspricht somit im Ergebnis nicht den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Wiederverleihungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.Der Verbesserungsauftrag vom 28.10.2025 entspricht somit im Ergebnis nicht den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Wiederverleihungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Da somit bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Da somit bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die getroffene Entscheidung konnte im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur getroffen werden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die getroffene Entscheidung konnte im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur getroffen werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
WiederverleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.18.0539.2Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026