Entscheidungsdatum
19.03.2026Index
L22007 Landesbedienstete TirolNorm
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §12Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des Hofrat Dr. Albin Larcher, Adresse 1, **** Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Dienstbehörde (= belangte Behörde) vom 05.10.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Hofrat (HR) Dr. Albin Larcher (= Beschwerdeführer) trat nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums und der Gerichtspraxis mit 01.07.1994 in den Landesdienst ein. Mit 01.01.2001 wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen, welches mit 01.01.2002 definitiv gestellt wurde. Im Zeitraum vom 01.05.1995 bis 25.04.1999 war der Beschwerdeführer Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z. Nach seiner Tätigkeit im Büro des Landeshauptmann-Stellvertreters OO als juristischer Mitarbeiter vom 25.05.1999 bis zum 30.04.2001 bestellte die Tiroler Landesregierung den Beschwerdeführer mit 01.05.2001 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Vom 01.05.2004 bis 31.12.2013 war der Beschwerdeführer zudem mit der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betraut. Vom 01.01.2014 bis einschließlich 31.12.2024 war der Beschwerdeführer Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und bekleidete auch die Funktion des Vizepräsidenten. Seit 01.01.2025 ist der Beschwerdeführer im Ruhestand.
Am 29.12.2022 wurde im Boten für Tirol sowie auf der Homepage des Landes Tirol die Stellenausschreibung für die vakant werdende Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der GZl *** ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit Schriftsatz vom 12.01.2023.
Insgesamt gingen für die ausgeschriebene Funktion als Präsidentin/Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sieben Bewerbungen ein. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens ernannte die Tiroler Landesregierung HR Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(= nunmehriger Präsident) mit Wirksamkeit vom 01.05.2023 zum Richter und Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Insgesamt gingen für die ausgeschriebene Funktion als Präsidentin/Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sieben Bewerbungen ein. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens ernannte die Tiroler Landesregierung HR Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M., (= nunmehriger Präsident) mit Wirksamkeit vom 01.05.2023 zum Richter und Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 04.04.2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass durch das Bestellungsverfahren für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowohl durch die Art des Auswahlverfahrens als auch durch die getroffene Auswahl gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden sei. Er sei nämlich aufgrund seines Alters diskriminiert worden. Darüber hinaus sei auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung erfolgt. Davon ausgehend beantragte der Beschwerdeführer gemäß dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
(L-GlBG 2005) 1. die Feststellung, dass eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichheitsgebotes vorläge, und 2. die Leistung eines Schadenersatzes sowohl für den erlittenen Vermögensschaden als auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der nach dem L-GlBG 2005 zu ersetzende Schaden ergäbe sich zum einen als Vermögensschaden durch den Entgang der aus § 27 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) resultierenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulagen sowie aus der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, die in Anlehnung an die bereits bestehende Rechtsprechung festzusetzen sei.Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 04.04.2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass durch das Bestellungsverfahren für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowohl durch die Art des Auswahlverfahrens als auch durch die getroffene Auswahl gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden sei. Er sei nämlich aufgrund seines Alters diskriminiert worden. Darüber hinaus sei auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung erfolgt. Davon ausgehend beantragte der Beschwerdeführer gemäß dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 , (L-GlBG 2005) 1. die Feststellung, dass eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichheitsgebotes vorläge, und 2. die Leistung eines Schadenersatzes sowohl für den erlittenen Vermögensschaden als auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der nach dem L-GlBG 2005 zu ersetzende Schaden ergäbe sich zum einen als Vermögensschaden durch den Entgang der aus Paragraph 27, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) resultierenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulagen sowie aus der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, die in Anlehnung an die bereits bestehende Rechtsprechung festzusetzen sei.
Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens nach dem L-GlBG 2005 nahmen die Mitglieder der im Zuge des Ernennungsverfahrens zur Präsidentin/zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingesetzten Begutachtungskommission zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Zu den Verfahrensergebnissen äußerte sich der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 18.09. und 25.09.2023.
Mit Bescheid vom 05.10.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den auf das L-GlBG 2005 gestützten Antrag des Beschwerdeführers
? auf Feststellung einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleich-behandlungsgebotes als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt a)],
? auf Ersatz des Vermögensschadens, bestehend aus dem Entgang der sich aus § 27 des TLVwGG ergebenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulage, als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt b)] undauf Ersatz des Vermögensschadens, bestehend aus dem Entgang der sich aus Paragraph 27, des TLVwGG ergebenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulage, als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt b)] und
? auf Erhalt einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt c)].
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.10.2023 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und „den Ersatz des erlittenen Schadens“ zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Mit Schriftsatz vom 30.11.2023,
Zl OrgP-323/1/2-2023, übermittelte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer nachgereichte ergänzende Beschwerdevorbringen vom 26.11.2023.Mit Schriftsatz vom 28.11.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Mit Schriftsatz vom 30.11.2023, , Zl OrgP-323/1/2-2023, übermittelte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer nachgereichte ergänzende Beschwerdevorbringen vom 26.11.2023.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen, dass „offensichtlich bewusst Aktenteile zurückgehalten“ und „der Einsicht entzogen“ worden seien, im Schriftsatz vom 22.12.2023, Zl ***, Stellung. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer verschiedene Schriftstücke des behördlichen Aktes zur Kenntnis. Zur Entscheidungsfindung der Landesregierung bei der Bestellung des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol äußerte sich Landeshauptmann TT im Schriftsatz vom 26.02.2024. Diesen Schriftsatz leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 27.02.2024 an den Beschwerdeführer weiter. Die belangte Behörde äußerte sich im Schriftsatz vom 14.03.2024, Zl ***, nochmals zu den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen bei der Bestellung von Richterinnen und Richtern sowie im Speziellen bei der Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ihrer Stellungnahme legte sie den Bericht der Abteilung Verfassungsdienst vom 30.10.2023, Zl ***, bei. Diese Äußerung samt Bericht des Verfassungsdienstes brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.03.2024 zur Kenntnis.
Mit Erkenntnis vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2832-13, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023, Zl ***, als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Mit Beschluss vom 10.06.2024, E 1706/2024-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2832-13, ab. Mit Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2832-13, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 16.10.2025 eine Gehaltsaufstellung des Beschwerdeführers. In dieser Gehaltsaufstellung wird dem tatsächlichen Monatsbezug der (fiktive) Monatsbezug als Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für die Jahre 2023 bis 2025 gegenübergestellt. Die belangte Behörde erläuterte zudem, weshalb vorderhand davon abgesehen wurde, potentielle Auswirkungen auf den Ruhegenuss – der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.01.2025 im Ruhestand – nicht berechnet zu haben. Landeshauptmann TT nahm zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.10.2025, Zl LVwG-2023/37/2832-23, im Schriftsatz vom 06.11.2025, Zl ***, Stellung.
Entsprechend dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10
(vgl Rn 40), ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer darzulegen, ob er auch eine Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 geltend machen wollte. Der Beschwerdeführer konkretisierte mit Schriftsatz vom 28.10.2025 seinen Antrag vom 04.04.2023, wonach er auch einen „Ersatzanspruch gemäß § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 in Höhe der Bezugsdifferenz von 3 Monaten geltend“ mache. Unabhängig davon erstattete der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.01.2026 ein ergänzendes Vorbringen und nahm am 12.01.2026 und 27.01.2026 Akteneinsicht.Entsprechend dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10 , vergleiche Rn 40), ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer darzulegen, ob er auch eine Ersatzanspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 geltend machen wollte. Der Beschwerdeführer konkretisierte mit Schriftsatz vom 28.10.2025 seinen Antrag vom 04.04.2023, wonach er auch einen „Ersatzanspruch gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 in Höhe der Bezugsdifferenz von 3 Monaten geltend“ mache. Unabhängig davon erstattete der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.01.2026 ein ergänzendes Vorbringen und nahm am 12.01.2026 und 27.01.2026 Akteneinsicht.
Am 29.01.2026 fand in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige schriftliche Vorbringen. Der Beschwerdeführer monierte zudem, dass er den Akt Zl ***, nicht kenne, der einen Umfang von fast 400 Seiten aufweise. Darüber hinaus erhob er die Verfahrensrüge, dass die von ihm verfasste Stellungnahme vom 13.01.2026 dem nunmehrigen Präsidenten weitergeleitet und um eine Äußerung ersucht worden sei. Die daraufhin ergangene zweite Mitteilung vom 26.01.2026, Zl ***, sei untergriffig. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er während seiner Tätigkeit 75 % Judizium – gegenüber
25 % Justizverwaltung – zugeteilt gehabt hätte. Unter Berücksichtigung der weiteren Mitteilung des nunmehrigen Präsidenten vom 26.01.2026 ergäben sich für die Jahre 2016 und 2017 ein Judizium von 77 % und 106 % und für die Jahre 2020 und 2021 122 % und 101 %. Die Vorgangsweise im Hinblick auf näher bezeichnete drei Vertretungsfälle sei auch mit dem Geschäftsverteilungsausschuss abgesprochen und festgelegt worden. Insgesamt habe er jedenfalls deutlich mehr Akten bearbeitet als in den Auskünften des Präsidenten angegeben worden seien.Am 29.01.2026 fand in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige schriftliche Vorbringen. Der Beschwerdeführer monierte zudem, dass er den Akt Zl ***, nicht kenne, der einen Umfang von fast 400 Seiten aufweise. Darüber hinaus erhob er die Verfahrensrüge, dass die von ihm verfasste Stellungnahme vom 13.01.2026 dem nunmehrigen Präsidenten weitergeleitet und um eine Äußerung ersucht worden sei. Die daraufhin ergangene zweite Mitteilung vom 26.01.2026, Zl ***, sei untergriffig. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er während seiner Tätigkeit 75 % Judizium – gegenüber , 25 % Justizverwaltung – zugeteilt gehabt hätte. Unter Berücksichtigung der weiteren Mitteilung des nunmehrigen Präsidenten vom 26.01.2026 ergäben sich für die Jahre 2016 und 2017 ein Judizium von 77 % und 106 % und für die Jahre 2020 und 2021 122 % und 101 %. Die Vorgangsweise im Hinblick auf näher bezeichnete drei Vertretungsfälle sei auch mit dem Geschäftsverteilungsausschuss abgesprochen und festgelegt worden. Insgesamt habe er jedenfalls deutlich mehr Akten bearbeitet als in den Auskünften des Präsidenten angegeben worden seien.
Die Vertreterin der belangten Behörde betonte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht die relevanten Aktenteile, auch jene des Aktes Zl ***, zur Verfügung gestellt worden seien. Nicht ausgehändigt worden seien lediglich jene Unterlagen, welche die weiteren Bewerberinnen und Bewerber betroffen hätten. Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht sei auch noch keine Zustimmung des nunmehrigen Präsidenten vorgelegen, dass auch in seine Unterlagen Einsicht genommen werden dürfe.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme der Zeugin Landesamtsdirektor-Stellvertreterin BB und des Zeugen Landeshauptmann TT. Die belangte Behörde erklärte sich damit einverstanden, dass der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt als verlesen gelten. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass ihm nicht alle Aktenteile zur Verfügung gestanden seien und daher die Akten als nicht verlesen gelten würden.
Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des vormaligen Landeshauptmann-Stellvertreters PP und der weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich ab.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit Schriftsatz vom 06.02.2026,
Zl LVwG-2023/37/2832, die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer rügte mit Schriftsatz vom 15.02.2026 verschiedene Protokollierungsfehler und ersuchte um deren Berichtigung. Die belangte Behörde erhob keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026.Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit Schriftsatz vom 06.02.2026, , Zl LVwG-2023/37/2832, die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer rügte mit Schriftsatz vom 15.02.2026 verschiedene Protokollierungsfehler und ersuchte um deren Berichtigung. Die belangte Behörde erhob keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026.
II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:
1. Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes und rudimentäres Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dieser Umstand mache deutlich, dass die Auswahlentscheidung aus nicht fachlichen Gründen getroffen worden sei. Auch die Entscheidungsfindung nach dem Hearing sei diskriminierend gewesen und habe sich fließend durch das vorgeschaltete willkürliche Auswahlverfahren ergeben.
Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach die Ernennung von Richtern oder Gerichtspräsidenten im rechtsfreien Raum erfolgen könne, völlig verfehlt sei und die von ihm [= dem Beschwerdeführer] geltend gemachte Diskriminierung bewirke. Ausdrücklich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Funktion des Präsidenten um ein Organ der Gerichtsbarkeit und nicht um eine Führungsfunktion im Bereich der Allgemeinen Verwaltung handle. Die maßgebliche Bestimmung des § 8 TLVwGG, insbesondere § 8 Abs 2 lit b und c TLVwGG, verdeutliche, dass die mit dem Präsidenten verbundene Leitungsfunktion mehr als nur flüchtige Kenntnisse richterlicher Tätigkeit verlangen würden. Unabhängig davon sei seine Führungstätigkeit als Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.05.1995 bis 24.05.1999 nicht entsprechend gewürdigt worden. Gerade die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang in dem zu Zl *** durchgeführten Verfahren nach dem L-GlBG 2005 die Frage der Qualifikation einer Referatsleiterin anders beurteilt. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach die Ernennung von Richtern oder Gerichtspräsidenten im rechtsfreien Raum erfolgen könne, völlig verfehlt sei und die von ihm [= dem Beschwerdeführer] geltend gemachte Diskriminierung bewirke. Ausdrücklich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Funktion des Präsidenten um ein Organ der Gerichtsbarkeit und nicht um eine Führungsfunktion im Bereich der Allgemeinen Verwaltung handle. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 8, TLVwGG, insbesondere Paragraph 8, Absatz 2, Litera b und c TLVwGG, verdeutliche, dass die mit dem Präsidenten verbundene Leitungsfunktion mehr als nur flüchtige Kenntnisse richterlicher Tätigkeit verlangen würden. Unabhängig davon sei seine Führungstätigkeit als Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.05.1995 bis 24.05.1999 nicht entsprechend gewürdigt worden. Gerade die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang in dem zu Zl *** durchgeführten Verfahren nach dem L-GlBG 2005 die Frage der Qualifikation einer Referatsleiterin anders beurteilt.
Der Beschwerdeführer monierte, dass der angefochtene Bescheid zur Auswahl aus dem nicht gereihten Dreiervorschlag keine Angaben enthalte. Das Wesen einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle setze aber eine Begründung voraus, welche das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Entscheidung klar und übersichtlich zusammenfasse. Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die belangte Behörde die für einen Ersatzanspruch nach dem L-GlBG 2005 erforderlichen Feststellungen für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung nicht getroffen. Die belangte Behörde habe somit verabsäumt, die sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidung darzulegen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters bilde, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über eine erhöhte solche Berufserfahrung verfügen würden. Das Erfordernis „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Insbesondere seien jahrzehntelange Erfahrungen in allen Bereichen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich höchstgerichtlicher und europarechtlicher Verfahren ausgeblendet worden. Eine Gleichstellung von Erfahrungen des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung verbiete sich bereits aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur. Die aufgezeigten Verstöße würden eine Altersdiskriminierung bilden.
Ausdrücklich hob der Beschwerdeführer hervor, dass er das in der Ausschreibung geforderte Kriterium der hohen Kooperations- und Teamfähigkeit als Senatsvorsitzender und in der Zusammenarbeit im Tagesbetrieb in hohem Maße erfüllt habe. Entsprechende Feststellungen seien zum nunmehrigen Präsidenten nicht getroffen worden.
Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten aufgrund verpönter Motive erfolgt sei. Insbesondere bestehe der Eindruck, dass ein Verfahren abgewickelt worden sei, in dem der von einer bestimmten politischen Gruppe angeblich favorisierte Kandidat bestellt werden sollte und dieses Ergebnis auch erzielt worden sei.
2. Vorbringen der belangten Behörde:
Die belangte Behörde betonte, dass auf unionsrechtlicher Ebene keine Vorgaben betreffend die Bestellung von Richtern oder von Präsidenten innerstaatlicher Gerichte bestünden. Durch das Auswahlverfahren und die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten sei der Beschwerdeführer nicht diskriminiert worden. Auch wenn die Begutachtungskommission eine Reihung nicht vorzunehmen gehabt hätte, habe sich ein Stimmungsbild herausgebildet, bei dem der nunmehrige Präsident und CC, sich als die beiden Bestgeeignetsten herausgestellt hätten. Landeshauptmann TT und dessen damaliger Stellvertreter PP als zuständige Mitglieder der Regierung hätten bewusst die Vorsitzende der Begutachtungskommission und DD als weiteres Mitglied der Kommission befragt, wer der bestgeeignetste Kandidat sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht der bestgeeignetste Kandidat gewesen. Die Kommission habe sich auch mit den einzelnen Kriterien der Ausschreibung auseinandergesetzt. Nach diesen Kriterien sei der nunmehrige Präsident jedenfalls der bestqualifizierte Bewerber gewesen.
III.römisch drei. Sachverhalt:
1. Ernennungsverfahren:
1.1. Ausschreibung:
Am 29.12.2022 wurde im Boten für Tirol sowie auf der Homepage des Landes Tirol die Stellenausschreibung für die vakant werdende Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der Zl *** mit ua folgenden Anforderungsvoraussetzungen ausgeschrieben:
„Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden weiters folgende Voraussetzungen erwartet:
? Die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeiten einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Aufgaben
? Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung
? Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung
? Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit
? hohe Kooperations- und Teamfähigkeit
? Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick
? Innovations- und Reformfähigkeit“
Die Ausschreibung wies die Ausfertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Dr. RR“ auf.
Die Ausschreibungskriterien formulierte die Abteilung Organisation und Personal unter Mitwirkung des Landesamtsdirektors, der Landesamtsdirektor-Stellvertreterin, des Büros Landeshauptmann und des vormaligen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Begutachtungskommission (siehe nachfolgendes Kapitel) war in die Formulierung der Ausschreibungskriterien nicht eingebunden.
Als Bewerbungsfrist wurde der 29.01.2023 festgesetzt. Insgesamt gingen für die ausgeschriebene Funktion als Präsidentin bzw Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sieben Bewerbungen ein. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit Schriftsatz vom 12.01.2023. Dem Bewerbungsschreiben an sich (rd 5 Seiten), welches die Kapitel „Formale Anforderungen“, „Fachliche Eignung“, „Erfahrung als Führungskraft“ und „Wissenschaftliche Tätigkeit“ umfasst, sind der „Lebenslauf“, untergliedert in die Abschnitte „Ausbildung“ und „Berufliche Tätigkeiten“, und eine Liste der Publikationen beigefügt.
Der nunmehrige Präsident bewarb sich um die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schriftsatz vom 26.01.2023. Dem Bewerbungsschreiben an sich (rd 7 Seiten), welches die Kapitel „Persönliche und fachliche Eignung für die Ausübung des Richteramtes“, „Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und Rechtsprechung“, „Führungserfahrung, Führungskompetenz, Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“, „Leistungsbereitschaft, Motivationsfähigkeit – Kooperations- und Teamfähigkeit“, „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick – Innovations- und Reformfähigkeit“ und „Eigene Vorstellungen und Ziele“ umfasst, sind der „Lebenslauf“, untergliedert in die Abschnitte „Persönliche Daten“, „Ausbildung“ und „Bisherige Tätigkeiten“, und ein Publikationsverzeichnis beigefügt.
1.2. Ablauf des Ernennungsverfahrens:
Mit dem an die sieben Bewerberinnen und Bewerber gerichteten Schriftsatz vom 03.02.2023 lud die Abteilung Organisation und Personal zu einer Präsentation vor der Begutachtungskommission ein. Die Bewerberinnen und Bewerber wurden im Schriftsatz vom 03.02.2023 zudem gebeten, eine Präsentation über ihren Werdegang und ihre Interessen an der vakanten Funktion vorzubereiten und darüber informiert, dass die einzelnen Kommissionsmitglieder Fragen stellen werden.
Die Begutachtungskommission setzte sich wie folgt zusammen:
? BB (Landesamtsdirektor-Stellvertreterin und Vorständin in der Gruppe Gesellschaft und Soziales)
? EE (Vorstand der Abteilung Organisation und Personal)
? FF (Obmann der Zentralpersonalvertretung)
? GG (Richterin am Landesverwaltungsgericht Tirol und Vertrauensperson der DPV XX – Landesverwaltungsgericht)GG (Richterin am Landesverwaltungsgericht Tirol und Vertrauensperson der DPV römisch zwanzig – Landesverwaltungsgericht)
? JJ (Gleichbehandlungsbeauftragte)
? KK (Mitglied der ZPV und Obfrau der DPV I - Landhaus, Abteilung Landesentwicklung)KK (Mitglied der ZPV und Obfrau der DPV römisch eins - Landhaus, Abteilung Landesentwicklung)
? LL (damaliger Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol)
? DD (Wirtschaftsuniversität Wien, Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht; Mitglied des Verfassungsgerichtshofes)
? MM (damaliger Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft V)MM (damaliger Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf)
Den Vorsitz der Begutachtungskommission führte die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin. Die Vorsitzende war verantwortlich für die Zusammensetzung der Begutachtungskommission. Schon vor dem Einlangen von Bewerbungen ersuchte sie die genannten Personen, als Mitglied der Begutachtungskommission am Auswahlverfahren mitzuwirken.
An die Kommissionsmitglieder erging – bereits im Vorfeld– eine Information über Zeit und Ort der Präsentation. Sämtliche Bewerbungsunterlagen aller sieben Bewerberinnen und Bewerber wurden an die Kommissionsmitglieder am 31.01.2023 übermittelt. Mit den Bewerbungsunterlagen wurden allen Mitgliedern der Begutachtungskommission nochmals die Ausschreibung und damit auch die Ausschreibungskriterien zur Kenntnis gebracht.
Das Hearing fand am 09.02.2023 statt. Vor Beginn der Anhörung wurde vom Vorstand der Abteilung Organisation und Personal an die Kommissionsmitglieder ein Leitfaden zur Präsentation vor der Begutachtungskommission als Hilfsmittel zur Bewertung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung gestellt. Der Leitfaden beinhaltete Beurteilungskriterien zu den Bereichen „Fachliche Kompetenz“, „Führungskompetenz“, „Persönlichkeit“, „Soft Skills“ und „Sonstiges“. Der Leitfaden wies auch ein eigenes Feld für „Notizen“ auf. Zudem schienen im Leitfaden Fragen zum Gesamteindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern beim Präsentationstermin, nach der grundsätzlichen Eignung der Bewerberinnen und der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sowie für eine allfällige Aufnahme in den Dreiervorschlag auf. Zu den im Leitfaden enthaltenen Kriterien erfolgte keine nähere Erläuterung.
Vor Beginn der Anhörung fand am 09.02.2023 von 08:45 Uhr bis 09:00 Uhr eine Vorbesprechung der Begutachtungskommission statt. Im Rahmen dieser Vorbesprechung kam es zu einer Erörterung der von den Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten schriftlichen Arbeiten. Zudem wurde festgelegt, welches Mitglied zu welchen Themen Fragen stellen sollte, ebenso wurde die Reihenfolge der gestellten Fragen festgelegt. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber war ein bestimmtes Zeitfenster vorgesehen. Die Zuordnung der einzelnen Themen zu den Mitgliedern der Begutachtungskommission erfolgte nicht konkret im Hinblick auf die Ausschreibungskriterien. Es wurden die Fragen auch nicht dezidiert einem Ausschreibungskriterium zugeordnet. Bestimmte Ausschreibungskriterien, wie etwa „Kommunikationsfähigkeit“, sollten im Rahmen der Anhörung, insbesondere anhand der Ausführungen der Bewerberinnen und Bewerber zu bestimmten Fragen, abgeklärt werden. Die Fragestellungen zielten insbesondere darauf ab zu erfahren, wie sich die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten die Führung des Gerichtes vorstellten und welche wesentlichen Eigenschaften für die Leitung des Gerichtes sie als notwendig erachten.
DD machte nach Einlangen der Bewerbungen darauf aufmerksam, dass der nunmehrige Präsident während seiner einjährigen Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof ihm [= DD] zugeteilt war. Die Vorsitzende der Begutachtungskommission sah nach Rücksprache mit dem Landesamtsdirektor darin keinen Befangenheitsgrund, da die einjährige Tätigkeit des nunmehrigen Präsidenten bereits mehrere Jahre zurücklag. Zudem kannten Richterin
GG sowie Präsident LL persönlich alle Kandidatinnen und Kandidaten. Auch darin wurde kein Befangenheitsgrund erblickt.DD machte nach Einlangen der Bewerbungen darauf aufmerksam, dass der nunmehrige Präsident während seiner einjährigen Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof ihm [= DD] zugeteilt war. Die Vorsitzende der Begutachtungskommission sah nach Rücksprache mit dem Landesamtsdirektor darin keinen Befangenheitsgrund, da die einjährige Tätigkeit des nunmehrigen Präsidenten bereits mehrere Jahre zurücklag. Zudem kannten Richterin , GG sowie Präsident LL persönlich alle Kandidatinnen und Kandidaten. Auch darin wurde kein Befangenheitsgrund erblickt.
Am Beginn der jeweiligen Befragung begrüßte die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin als Vorsitzende der Begutachtungskommission die Bewerberinnen und Bewerber. Danach erfolgte eine Selbstpräsentation durch die jeweilige Bewerberin und den jeweiligen Bewerber. Anschließend stellten die Mitglieder der Begutachtungskommission ihre Fragen an die Kandidatinnen und Kandidaten. Aufgrund der Antworten der Kandidatinnen und Kandidaten ergaben sich unter Umständen Zusatzfragen. Dadurch kam es auch zu unterschiedlich langen Befragungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Die Anhörung mit dem nunmehrigen Präsidenten dauerte am längsten, weil insbesondere DD spezifische Fragen stellte. Grund hiefür war, dass es sich beim nunmehrigen Präsidenten um den einzigen Kandidaten handelte, der keine richterliche Tätigkeit aufwies.
Im Anschluss an das Hearing kam es zwischen 18:00 Uhr bis ca 19:45 Uhr zu einer Nachbesprechung. Dabei befragte die Vorsitzende der Begutachtungskommission jedes weitere Mitglied nach seiner Meinung. Jedes Kommissionsmitglied hatte die Möglichkeit, seine Beurteilung darzulegen. Die Beurteilungen erfolgten anhand der Bewerbungsunterlagen und des persönlichen Eindrucks der Bewerberinnen und Bewerber anlässlich der Anhörung. Eine Beurteilung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten anhand der Ausschreibungskriterien in der Form, dass für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Bewertung/Bepunktung unter Bezugnahme auf das jeweilige Ausschreibungskriterium vorgenommen wurde, erfolgte nicht.
Als Ergebnis der Nachbesprechung und in der Zusammenschau aller Beurteilungskriterien wurde ein nicht gereihter Dreiervorschlag erstellt. Eine Reihung unterblieb, da der Begutachtungskommission ein derartiger Auftrag nicht erteilt worden war. Dies entsprach auch der üblichen Vorgangsweise. Dass die Nichtreihung den Zweck verfolgte, den Beschwerde-führer gegenüber dem nunmehrigen Präsidenten zu benachteiligen, lässt sich nicht feststellen.
Im Rahmen der Diskussion unter den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Nachbesprechung war die Aufnahme des nunmehrigen Präsidenten und des
CC, in den Dreiervorschlag unstrittig. Der Aufnahme des Beschwerdeführers in den nicht gereihten Dreiervorschlag war eine Diskussion innerhalb der Mitglieder vorangegangen. Ausschlaggebend für die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag gegenüber der Kandidatin NN war seine vormalige Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. DD brachte noch zum Ausdruck, dass für ihn der Kandidat CC der bestqualifizierteste Bewerber sei, es fand aber innerhalb der Begutachtungskommission keine weitere Diskussion statt, wer von den nicht gereihten, in den Dreiervorschlag aufgenommenen Kandidaten der Bestgeeignetste war. Über die Besprechung der Kommissionsmitglieder nach Abschluss des Hearings wurde kein Protokoll angefertigt. Die Mitglieder der Begutachtungskommission übergaben bei dieser Nachbesprechung auch nicht ihre allfällig anhand des ausgehändigten Leitfadens angefertigten Notizen. Ob die Mitglieder der Kommission diesen Leitfaden für ihre Beurteilung verwendeten, wurde auch nicht überprüft.Im Rahmen der Diskussion unter den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Nachbesprechung war die Aufnahme des nunmehrigen Präsidenten und des , CC, in den Dreiervorschlag unstrittig. Der Aufnahme des Beschwerdeführers in den nicht gereihten Dreiervorschlag war eine Diskussion innerhalb der Mitglieder vorangegangen. Ausschlaggebend für die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag gegenüber der Kandidatin NN war seine vormalige Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. DD brachte noch zum Ausdruck, dass für ihn der Kandidat CC der bestqualifizierteste Bewerber sei, es fand aber innerhalb der Begutachtungskommission keine weitere Diskussion statt, wer von den nicht gereihten, in den Dreiervorschlag aufgenommenen Kandidaten der Bestgeeignetste war. Über die Besprechung der Kommissionsmitglieder nach Abschluss des Hearings wurde kein Protokoll angefertigt. Die Mitglieder der Begutachtungskommission übergaben bei dieser Nachbesprechung auch nicht ihre allfällig anhand des ausgehändigten Leitfadens angefertigten Notizen. Ob die Mitglieder der Kommission diesen Leitfaden für ihre Beurteilung verwendeten, wurde auch nicht überprüft.
In den nicht gereihten Dreiervorschlag wurden die Kandidaten CC, der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident aufgenommen.
Es gab zu keinem Zeitpunkt Signale/Vorgaben der Landesregierung an die Begutachtungskommission, dass jedenfalls der nunmehrige Präsident in diesen Dreiervorschlag aufzunehmen ist.
Mit dem am 09.02.2023 um 20:19 Uhr an den Landesamtsdirektor und den Leiter des Büros des Landeshauptmannes gerichteten E-Mail teilte die Vorsitzende der Begutachtungskommission alle Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit. Darüber hinaus heißt es in dieser Mitteilung wie folgt:
„Die Kommission ist einstimmig zum Ergebnis gekommen, folgenden Dreiervorschlag laut den Ausschreibungsrichtlinien zu erstatten (ohne Reihung):
? CC
? Albin LARCHER
? Klaus WALLNÖFER“
Der Begutachtungskommission erschien allerdings eine Zusatzbemerkung zur Kandidatin NN wichtig. Insbesondere wurde dieser Kandidatin ein sehr gutes Potential für eine weitere Entwicklung in Richtung Führungsfunktion attestiert.
Der Dreiervorschlag war nicht gereiht und auch nicht begründet. Die Vorsitzende der Begutachtungskommission hatte den Inhalt der Nachbesprechung über die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich nicht zusammengefasst.
Alle Bewerbungsunterlagen waren bereits nach Ablauf der Bewerbungsfrist in ausgedruckter Form (= Papierform) dem Büro des Landeshauptmannes übermittelt worden. Vor Übermittlung des nicht begründeten, nicht gereihten Dreiervorschlages gab es zwischen der Vorsitzenden der Begutachtungskommission oder anderen Mitglieder der Begutachtungskommission und Mitgliedern der Landesregierung keine Gespräche.
Die Landesregierung ging davon aus, dass bei allen (nicht gereihten) Kandidaten des übermittelten Dreiervorschlages die Ausschreibungskriterien erfüllt waren. Es kam dann betreffend die Bestellung der Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zwischen dem Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter zu Gesprächen. In einem dieser Gespräche schlug der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter vor, Rücksprache mit DD zu halten. Es fand dann am 14.03.2023 eine Videokonferenz statt, an welcher der Landeshauptmann, der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter, der Büroleiter des Landeshauptmannes, der Büroleiter des damaligen Landeshauptmann-Stellvertreters, DD und die Landesamts-direktor-Stellvertreterin teilnahmen. DD war per Videokonferenz zugeschaltet, die anderen genannten Personen befanden sich alle im selben Raum.
DD wurde vom Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter nach seiner Einschätzung zum Ablauf der Anhörung befragt. Zudem ließen sich die beiden Regierungsmitglieder konkret über die Kandidaten C, und den nunmehrigen Präsidenten informieren. DD hielt fest, dass er den Kandidaten CC für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol als besser geeignet ansehen würde. Die Vorsitzende der Begutachtungs-kommission brachte zum Ausdruck, dass sie sowohl CC als auch den nunmehrigen Präsidenten für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als sehr gut geeignet halte, die Führungserfahrung des nunmehrigen Präsidenten allerdings höher einschätzte. Die Erörterung der Frage der Bestgeeignetheit konzentrierte sich anlässlich der Videokonferenz auf den nunmehrigen Präsidenten und CC. Nach der Videokonferenz war die Bestellung nochmals Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter. Ergebnis dieses Gesprächs war, dass der Führungskompetenz ein besonders hoher Wert einzuräumen sei, da die Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch mit Managementaufgaben verbunden ist.Die Landesregierung ging davon aus, dass bei allen (nicht gereihten) Kandidaten des übermittelten Dreiervorschlages die Ausschreibungskriterien erfüllt waren. Es kam dann betreffend die Bestellung der Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zwischen dem Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter zu Gesprächen. In einem dieser Gespräche schlug der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter vor, Rücksprache mit DD zu halten. Es fand dann am 14.03.2023 eine Videokonferenz statt, an welcher der Landeshauptmann, der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter, der Büroleiter des Landeshauptmannes, der Büroleiter des damaligen Landeshauptmann-Stellvertreters, DD und die Landesamts-direktor-Stellvertreterin teilnahmen. DD war per Videokonferenz zugeschaltet, die anderen genannten Personen befanden sich alle im selben Raum. , DD wurde vom Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter nach seiner Einschätzung zum Ablauf der Anhörung befragt. Zudem ließen sich die beiden Regierungsmitglieder konkret über die Kandidaten C, und den nunmehrigen Präsidenten informieren. DD hielt fest, dass er den Kandidaten CC für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol als besser geeignet ansehen würde. Die Vorsitzende der Beguta