Entscheidungsdatum
26.03.2026Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerden von 1. Frau AA und 2. Frau BB, beide Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2025, Zl ***, betreffend wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Oberflächenentwässerungsanlage auf der B ***, X-Straße,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde von Frau BB wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde von Frau AA gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde von Frau AA gegen die wasserrechtliche Bewilligung wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Oberflächenentwässerungsanlage auf der B ***, X-Straße km 24,03 bis km 24,70, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die baulichen Maßnahmen bereits erfolgt seien, der Bescheid jedoch erst nachträglich erlassen worden sei, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Außerdem wurde vorgebracht, dass sie bereits einem Enteignungsverfahren unterzogen worden seien. Nun würden sie einen weiteren Bescheid erhalten, der erneut ihre Grundstücke betreffe, ohne dass nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb nach bereits erfolgter Grundeinlöse erneut ein Verfahren eingeleitet werde.
Betreffend ein im Bescheid behauptetes Recht, ihre privaten Grundstücke jederzeit betreten zu dürfen, fehle jegliche Konkretisierung. Außerdem würden im Bescheid unterirdische Kabel, Erdungsbänder und Wasserleitungen erwähnt, wozu ausgeführt wurde, dass keine weiteren Flächen zur Verfügung gestellt würden. Expliziert wurde außerdem auf die – im vorliegenden Verfahren nicht relevante – Straßenverbreiterung und die daraus resultierende behauptete Lärmbelästigung und die behauptete Gefährdung durch neue Zufahrten und Linksabbieger hingewiesen, eine andere Variante des ursprünglich genehmigten Radweges angeregt, eine Ungleichbehandlung mit einem anderen Unternehmen behauptet sowie eine fehlende Gesamtschau des Projektes ins Treffen geführt.
In der Sache selbst wurde weiters vorgebracht, dass im Bescheid behauptet werde, dass im betroffenen Bereich keine Grundwassernutzungen stattfinden würden. Dies sei sachlich falsch, so würden die Beschwerdeführerinnen über eine behördlich genehmigte Grundwasserentnahme für ihren Garten verfügen. Diese befinde sich in etwa 100 m von der geplanten Entwässerung entfernt, eine Gefährdung des Grundwassers müsse daher ausgeschlossen und behördlich garantiert werden.
Weiters wurden naturschutzrechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid artikuliert.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde zunächst eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei betreffend die für die Verwirklichung des Vorhabens beanspruchten Grundstücke eingeholt.
Weiters wurde eine Stellungnahme des Baubezirksamtes W zur behaupteten Beeinträchtigung der Grundwasserentnahme eingeholt.
Am 04.03.2026 wurde sodann im Beisein der Beschwerdeführerinnen, eines Vertreters der mitbeteiligten Partei sowie des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes Y die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch die Entscheidung mündlich verkündet.
Nach Zustellung der Verhandlungsschrift haben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Errichtung einer Oberflächenentwässerungsanlage auf der B ***, X-Straße, zwischen km 24,03 und km 24,70.
Dieses Vorhaben wurde mit dem angefochtenen Bescheid wasser- und naturschutzrechtlich bewilligt.
Festgestellt wird, dass Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vom beantragten Vorhaben nicht unmittelbar betroffen sind. So wird das Vorhaben ausschließlich auf Flächen verwirklicht, welche zuvor in einem Enteignungsverfahren auf die mitbeteiligte Partei übertragen wurden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch den angefochtenen Bescheid auch nicht zu einer weitergehenden Duldung der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verpflichtet.
Festgestellt wird weiters, dass alleinige Grundstückseigentümerin im Nahebereich Frau AA ist. Eine Beeinträchtigung der Grundwasserentnahme der Beschwerdeführerin durch die beantragte Versickerung ist gleich wie eine sonstige Beeinträchtigung ihres Grundeigentums ausgeschlossen.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen nicht unmittelbar vom Vorhaben betroffen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme der Antragstellerin. Dies deckt sich mit den vorgelegten Unterlagen und wurde von den Beschwerdeführerinnen bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.
Dass Frau BB keine Grundstückseigentümerin im Nahebereich des beantragten Vorhabens ist, ergibt sich aus dem Grundbuch/Tiris und wurde von Frau BB bei der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht bestritten.
Zur Frage der Beeinträchtigung des Grundwassers wurde eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen des Baubezirksamtes Y eingeholt. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.01.2026 Folgendes ausgeführt:
„Eine Erhebung am 26.01.2026 an Ort und Stelle bzw. eine telefonische Rücksprache mit Frau AA (Tel. ***), welche beim Lokalaugenschein nicht angetroffen wurde, hat ergeben, dass auf dem Grundstück **1, KG ***** V, eine Grundwasserentnahme für Nutzwasserzwecke besteht. Beim Lokalaugenschein konnte die gegenständliche Grundwasserentnahme an Ort und Stelle aufgrund des Schneelage nicht direkt besichtigt werden. „Eine Erhebung am 26.01.2026 an Ort und Stelle bzw. eine telefonische Rücksprache mit Frau AA (Tel. ***), welche beim Lokalaugenschein nicht angetroffen wurde, hat ergeben, dass auf dem Grundstück **1, KG ***** römisch fünf, eine Grundwasserentnahme für Nutzwasserzwecke besteht. Beim Lokalaugenschein konnte die gegenständliche Grundwasserentnahme an Ort und Stelle aufgrund des Schneelage nicht direkt besichtigt werden.
Im Zuge der Erhebungen bzw. der Erstellung dieser Stellungnahme wurde die gegenständliche Grundwasserentnahme im Wasserinformationssystem des Landes Tirol (WIS) erfasst. Der Grundwasserentnahme wurde nunmehr die Nummer *** zugeordnet.
Die gegenständliche Nutzwasserentnahme befindet sich im nordwestlichen Bereich des betroffenen Grundstückes unmittelbar in einem Bereich einer bestehenden Gartenhütte. Nach Angaben von Frau AA wird das Grundwasser nicht zur Versorgung des Wohnobjektes mit Trinkwasser verwendet. Das Wasser wird jedoch zur Gartenbewässerung und zur Bewässerung von Gemüsebeeten genutzt. Das Grundwasser wird nach Angabe von Frau AA dabei mit einer mobilen Pumpe mit Elektroantrieb aus dem gegenständlichen Brunnen gefördert.
Die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser für das Wohnobjekte auf dem Grundstück **1, KG ***** V, erfolgt nach Angabe von Frau AA aus einer eigenen Quelle.Die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser für das Wohnobjekte auf dem Grundstück **1, KG ***** römisch fünf, erfolgt nach Angabe von Frau AA aus einer eigenen Quelle.
Die gegenständliche Grundwasserentnahme befindet sich rund 80 m (horizontal gemessen) westlich der Grenze zur Landesstraße B *** X-Straße.
Die Grundwasserströmungsrichtung in diesem Bereich wurde bei den bestehenden Grundwassermessstellen ***, *** und *** anhand eines hydrologischen Dreiecks mit Stichtag 01.06.2022 bestimmt. Die angeführten Grundwassermessstellen befinden sich dabei rund 885 m bzw. rund 1.858 m nordwestlich der gegenständlichen Grundwassernutzung. Im direkten Umfeld der gegenständlichen Grundwassernutzung befinden sich keine weiteren Grundwassermessstellen mit entsprechenden Daten. Daher kann die Grundwasserströmungsrichtung aus dem Gebiet der angeführten Messstellen hin zur gegenständlichen Grundwassernutzung extrapoliert werden.
Daraus zeigt sich, dass die Grundwasserströmungsrichtung in etwa der Talsohlenmittellinie folgt. Aufgrund dieser Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Anströmung des Grundwassers zu der gegenständlichen Grundwassernutzung aus Nordnordwest erfolgt. Die Landesstraße B *** X-Straße befindet sich hingegen in nordnordöstlicher Richtung zu dieser Grundwassernutzung.
Eine Einsicht in das elektronische Wasserbuch hat ergeben, dass für die gegenständliche Grundwassernutzung keine wasserrechtliche Bewilligung eingetragen ist.
Wasserfachliche Beurteilung:
Zu den do. Fragstellungen wird aus wasserfachlicher Sicht ausgeführt:
Zu 1:
Der gegenständliche Brunnen wird nach Angabe von Frau AA – wie beschrieben – zur Entnahme von Grundwasser zur Gartenbewässerung mit einer mobilen elektrischen Pumpe genutzt. Diese Nutzung entspricht aus wasserfachlicher Sicht den Anforderungen im § 10 Abs. 1 WRG 1959, da diese Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Der gegenständliche Brunnen wird nach Angabe von Frau AA – wie beschrieben – zur Entnahme von Grundwasser zur Gartenbewässerung mit einer mobilen elektrischen Pumpe genutzt. Diese Nutzung entspricht aus wasserfachlicher Sicht den Anforderungen im Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959, da diese Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
Zu 2:
Aus wasserfachlicher Sicht besteht die gegenständliche Nutzung zwar im Nahefeld zur Landesstraße B *** X-Straße und den dort beantragten Maßnahmen. Aus den obigen Darstellungen ist jedoch ersichtlich, dass die Grundwasserströmungsrichtung im Bereich der gegenständlichen Grundwasserentnahme aus nordnordwestlicher Richtung erfolgt. Da die Landesstraße jedoch in nordnordöstlicher Richtung der Grundwasserentnahme besteht, kann durch die dort vorgesehenen Maßnahmen keine Beeinträchtigung dieser Grundwasserentnahme entstehen. Um eine direkte Anströmung des Grundwassers aus dem Landesstraßenbereich zu erzeugen, müsste die Grundwasserströmungsrichtung in diesem Bereich um zumindest > 35° in nordöstliche Richtung abweichen. Eine derartige Abweichung der Grundwasserströmungsrichtung ist aus fachlicher Sicht als undenkbar anzusehen und kann daher ausgeschlossen werden.“
Dieses Gutachten wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erörtert. Die Beschwerdeführerinnen sind den Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch wurde die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens vorgebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich daher bei der Feststellung, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers bei der Beschwerdeführerin durch die bewilligte Anlage nicht zu befürchten ist, auf eben dieses Gutachten.
IV.römisch vier. Rechtslage:
WRG 1959:
Benutzungsberechtigung.
§ 5.Paragraph 5,
(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Benutzung des Grundwassers.
§ 10.Paragraph 10,
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Absatz 2,
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Absatz eins, der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12.Paragraph 12,
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
Parteien und Beteiligte.
§ 102.Paragraph 102,
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;d) Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(…)“
Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
§ 36Paragraph 36
Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt
(…)
(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (Paragraph 37,) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(…)
§ 43Paragraph 43
Verfahren
(…)
(8) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.(8) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG.
(…)“
V.römisch fünf. Erwägungen:
1. Zur Zurückweisung der Beschwerden hinsichtlich der erteilten Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
Das Tiroler Naturschutzgesetz räumt neben dem Antragsteller ausschließlich der Standortgemeinde sowie dem Landesumweltanwalt Parteistellung ein. Weiteren Personen kommt eine Parteistellung im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht zu. Die Beschwerden waren daher, soweit damit die Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz angefochten wird, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Verfahren nach dem WRG 1959:
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird zunächst festgehalten, dass Frau BB über kein Grundeigentum oder sonstiges, durch das WRG 1959 geschütztes, Recht im fraglichen Bereich verfügt. Ihr kommt somit auch im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde mangels Parteistellung auch im wasserrechtlichen Verfahren zurückzuweisen war.
§ 12 Abs 2 WRG 1959 bestimmt in Verbindung mit § 102 Abs 1 lit b WRG 1959, inwiefern einer anderen Person als dem Antragsteller (sowie allenfalls dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan) Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zukommt. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 bestimmt in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959, inwiefern einer anderen Person als dem Antragsteller (sowie allenfalls dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan) Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zukommt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist das Grundeigentum der Beschwerdeführerin AA vom Vorhaben nicht unmittelbar betroffen, zumal sämtliche für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Grundstücke bereits auf die Antragstellerin und mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übertragen wurden.
In Frage kommt im vorliegenden Fall daher ausschließlich, inwiefern wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin AA sowie Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 vom Vorhaben betroffen sind oder nicht. In Frage kommt im vorliegenden Fall daher ausschließlich, inwiefern wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin AA sowie Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 vom Vorhaben betroffen sind oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2007, 2007/07/0118 festgehalten, dass mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG geltend gemacht wird, als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2007, 2007/07/0118 festgehalten, dass mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG geltend gemacht wird, als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund war zu überprüfen, inwiefern durch die geplante Versickerung eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin AA zu befürchten steht. Wie sich aus dem eingeholten Gutachten ergibt, ist eine derartige Beeinträchtigung im vorliegenden Fall aufgrund der vorherrschenden Grundwasserströmungsrichtung auszuschließen. Eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin ist auf Grundlage dieses Gutachtens somit auszuschließen.
Zu den anderen im Rechtsmittel artikulierten Bedenken wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin AA damit von den ihr zustehenden Rechten nach dem WRG 1959 entfernt: So macht der Umstand, dass allenfalls eine bauliche Maßnahme verwirklicht wurde, bevor diese bescheidmäßig bewilligt wurde, den Bescheid als solchen nicht rechtswidrig. Eine unklare Ausgangslage dahingehend, welche Grundstücke vom Vorhaben betroffen sind, ist nach den ergänzend durchgeführten Ermittlungen auszuschließen. Ein weiteres Betreten von Grundstücken der Beschwerdeführerin AA wird im angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht angeordnet bzw ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid auch kein Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin AA diesbezüglich zu einer Duldung verpflichtet worden wäre. Fragen im Zusammenhang mit dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahren nach dem Tiroler Straßengesetz war im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren von Vorneherein nicht relevant. Das Verlegen unterirdischer Kabel und Wasserleitungen wird durch den angefochtenen Bescheid nicht bewilligt, weshalb auch die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gehen. Gleiches gilt für die behauptete Gefährdung durch neue Zufahrten und Linksabbiegespuren, bezieht sich die Beschwerdeführerin damit doch erkennbar auf das dem Verfahren zu Grunde gelegene straßenrechtliche Verfahren. Dies gilt auch für Fragen, inwiefern eine Variantenprüfung für den Radweg erforderlich wäre oder nicht.
Zusammenfassend wird zum wasserrechtlichen Verfahren daher festgehalten, dass Grundstückseigentümerin im fraglichen Bereich lediglich Frau AA ist, weshalb die Beschwerde von Frau BB mangels potentieller Beeinträchtigung zurückzuweisen war. Die Beschwerde von Frau AA war abzuweisen, weil wasserrechtlich geschützte Rechte wie dargelegt nicht beeinträchtigt werden.
VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche auf Grundlage der zitierten Judikatur zu beantworten war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche auf Grundlage der zitierten Judikatur zu beantworten war.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
Schlagworte
ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.15.3277.7Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026