TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/27 LVwG-2026/48/0253-4

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem IFG,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 des Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2 des Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. zurückgewiesen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Sachverhalt:

Am 05.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Auskunftsbeschwerde vom 14.03.2024 gemäß IFG wie folgt:

„Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlich gewährleistetem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG) – Frist & Rechtsfolgen„Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlich gewährleistetem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Artikel 22 a, B-VG, IFG) – Frist & Rechtsfolgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf meine **Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024** an die Bezirkshauptmannschaft Y (Beilage) stelle ich hiermit einen **formellen Antrag auf umfassende Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen**.

Ich fordere ausdrücklich:

1. Vollständige Akten zu sämtlichen in meiner Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 behandelten Fällen,

2. Sämtliche Abklärungen und Ergebnisse der Ermittlungen zu den darin dargestellten Schwarzbauten und Rechtsverstößen,

3. Vollumfängliche Einsichtnahme in die **Bauausschussprotokolle** betreffend den gemeldeten Verstoß gemäß ** TROG §74**,

4. Den gesamten behördeninternen sowie externen Schriftverkehr und sämtliche relevanten Unterlagen.

5. Mitteilung, ob sie als Behörde – im Fall der Kenntnis RECHTSWIDRIGER Handlungen – die nötigen ANZEIGEN dieser Handlungen an die zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, usw.) durchgeführt haben. Laut §78 STPO besteht Anzeigenpflicht.

Rechtlicher Hintergrund

Mit Wirkung ab dem 1. September 2025 wird die verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenehit (Art. 20 Ab. 3 B-VG) ersatzlos aufgehoben und durch ein verfassungsgesetzliches Informationsrecht und eine Veröffentlichungspflicht ersetzt. Die neue Regelung – speziell Art. 22a B-VG – bezieht sich ausdrücklich auf Bund, Länder und Gemeinden sowie nachgeordnete Behörden. Somit unterliegt auch die BH Y-Land dieser Auskunftspflicht.Mit Wirkung ab dem 1. September 2025 wird die verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenehit (Artikel 20, Ab. 3 B-VG) ersatzlos aufgehoben und durch ein verfassungsgesetzliches Informationsrecht und eine Veröffentlichungspflicht ersetzt. Die neue Regelung – speziell Artikel 22 a, B-VG – bezieht sich ausdrücklich auf Bund, Länder und Gemeinden sowie nachgeordnete Behörden. Somit unterliegt auch die BH Y-Land dieser Auskunftspflicht.

[…]“

Mit Schreiben vom 25.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diesem Antrag nach IFG nicht entsprochen werde, da ihm gemäß § 115 TGO in aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteirechte und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zustehen. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2025 Stellung, bestritt die Rechtsansicht der Behörde und wiederholte seinen Antrag vom 25.09.2025. Mit Schreiben vom 25.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diesem Antrag nach IFG nicht entsprochen werde, da ihm gemäß Paragraph 115, TGO in aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteirechte und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zustehen. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2025 Stellung, bestritt die Rechtsansicht der Behörde und wiederholte seinen Antrag vom 25.09.2025.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2025, ***, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Informationen aufgrund des Informationsbegehrens vom 28.09.2025 zukommt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.11.2025 ein.

Mit E-Mail vom 17.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y neuerlich nachfolgende Informationen:

„Betreff:

Neuer Antrag auf Informationszugang gemäß Art 22a B-VG iVm IFG-Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024Neuer Antrag auf Informationszugang gemäß Artikel 22 a, B-VG in Verbindung mit IFG-Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024

Neue GZ zu vergeben (kein Bezug auf GZ *** – eigenständige Erledigung)

Sehr geehrter Herr BB,

ich stelle hiermit einen neuen Antrag auf Informationszugang gemäß Art. 22a Bundes­Verfassungsgesetz iVm Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF.ich stelle hiermit einen neuen Antrag auf Informationszugang gemäß Artikel 22 a, Bundes­Verfassungsgesetz in Verbindung mit Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF.

Ich beantrage die vollumfängliche Zugänglichmachung folgender Informationen:

1.) Vollständige behördliche Unterlagen

Sämtliche Informationen, Akteninhalte, Schriftstücke, Protokolle und Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhang mit meiner Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 stehen.

Darunter insbesondere:

?    behandelten Baufälle und Abklärungen möglicher Rechtsverstöße / Schwarzbauten

?    interne und externe Kommunikation (Gemeinde, Polizei, etc.)

?    Nachweise allfälliger Anzeigen gemäß § 78 StPONachweise allfälliger Anzeigen gemäß Paragraph 78, StPO

2.) Bauausschussunterlagen der Gemeinde X2.) Bauausschussunterlagen der Gemeinde römisch zehn

Die einschlägigen Bauausschussprotokolle betreffend § 74 TROG (angezeigte Verletzung Grenzabstand / baubehördliche Verfahren)Die einschlägigen Bauausschussprotokolle betreffend Paragraph 74, TROG (angezeigte Verletzung Grenzabstand / baubehördliche Verfahren)

3.) Von mir bereits konkret benanntes Schreieben vom 07.02.2024

Aus der Korrespondenz der CC ergibt sich, dass die Gemeinde X der BH Y­Land am 07.02.2024 ein Schreiben zu den gemeldeten Schwarzbau-Sachverhalten übermittelt hat.Aus der Korrespondenz der CC ergibt sich, dass die Gemeinde römisch zehn der BH Y­Land am 07.02.2024 ein Schreiben zu den gemeldeten Schwarzbau-Sachverhalten übermittelt hat.

Da dieses Dokument Ihren Kollegen aus der Raumordnung nicht vorliegt, ersuche ich ausdrücklich:

um vollumfängliche Übermittlung dieses Schreibens vom 07.02.2024 samt etwaiger Folgekorrespondenz.

(E-Mail vom 02.10.2025 liegt Ihnen vor und wird hiermit nochmals als Beleg angeführt - GLN: AW: ***).

Rechtslage/Pflicht zur Entscheidung

Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 8-9 IFG dürfen Informationen nur bei überwiegenden Schutzinteressen verweigert werden.Nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Paragraph 8 -, 9, IFG dürfen Informationen nur bei überwiegenden Schutzinteressen verweigert werden.

Wenn eine (teilweise) Verweigerung erfolgt, muss zwingend erfolgen:

• Benennung des genauen Ausnahmetatbestandes und

• konkrete Interessenabwägung im Einzelfall

Eine bloße Berufung auf Parteistellung oder TGO-Regime ist rechtsunwirksam, da das

IFG ein verfassungsgesetzliches Jedermannsrecht ist.

Fristsetzung & Rechtsfolgen

Ich ersuche um Erledigung innerhalb von 4 Wochen ab Einlangen, § 17 IFG. Ich ersuche um Erledigung innerhalb von 4 Wochen ab Einlangen, Paragraph 17, IFG.

Sollte keine oder eine rechtswidrige Antwort ergehen, werde ich gemäß § 11 IFG unverzüglich Beschwerde an das LVwG Tirol erheben.Sollte keine oder eine rechtswidrige Antwort ergehen, werde ich gemäß Paragraph 11, IFG unverzüglich Beschwerde an das LVwG Tirol erheben.

Ich ersuche um elektronische Übermittlung (PDF) an: DD“

Mit dem nun bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2026 wurde über diese Eingabe vom 17.11.2025 wie folgt entschieden:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2 IFG entscheidet darüber gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm §§ 6 Abs. 1 Z 5 lit. b und 11 Abs. 1 IFG wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde gemäß Paragraphen eins und 3 Absatz 2, IFG entscheidet darüber gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und 11 Absatz eins, IFG wie folgt:

1.  Der Antrag auf ‚1. die vollständige Übermittlung behördlicher Unterlagen‘ wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.  Der Antrag auf ‚2. Bauausschussunterlagen der Gemeinde X‘ wird als unbegründet abgewiesen.

3.  Dem Antrag auf ‚3. Das bereits konkret benannte Schreiben vom 07.02.2024‘ wird dahingehend stattgegeben, als dass das Schreiben unter Schwärzung personenbezogener sowie datenschutzrechtlicher Aspekte als Anlage, welche einen integrierten Teil dieses Bescheides bildet, übermittelt wird.‘

Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Informationen zu Spruchpunkt 1 ident mit dem Antrag vom 04.09.2025 bzw. 28.09.2025 sei und dementsprechend sich um eine entschiedene Sache (res iudicata) handle. Die Bauausschlussprotokolle der Gemeinde X seien bei der belangten Behörde nicht vorhanden, sodass keine Informationen vorliegen würde, zu denen dem Beschwerdeführer Zugang gewährt werden könne, wie dies bereits mit Schreiben 14.03.2024 mitgeteilt worden sei. Schließlich werde das Schreiben vom 07.02.2024 zwischen der Aufsichtsbehörde sowie der Landesvolksanwaltschaft in teils geschwärzter Form aufgrund personenbezogener Daten als Bestandteil dieses Bescheides dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht.Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Informationen zu Spruchpunkt 1 ident mit dem Antrag vom 04.09.2025 bzw. 28.09.2025 sei und dementsprechend sich um eine entschiedene Sache (res iudicata) handle. Die Bauausschlussprotokolle der Gemeinde römisch zehn seien bei der belangten Behörde nicht vorhanden, sodass keine Informationen vorliegen würde, zu denen dem Beschwerdeführer Zugang gewährt werden könne, wie dies bereits mit Schreiben 14.03.2024 mitgeteilt worden sei. Schließlich werde das Schreiben vom 07.02.2024 zwischen der Aufsichtsbehörde sowie der Landesvolksanwaltschaft in teils geschwärzter Form aufgrund personenbezogener Daten als Bestandteil dieses Bescheides dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 16.01.2026 die gegenständliche Beschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Verletzung des Art 22a B-VG iVm § 1 ff IFG vorliege. Es liege aufgrund der mangelhaften Begründung ein Verstoß gegen § 9 IFG vor. Es würde eine unvollständige Entscheidung vorliegen, da ausdrücklich eine Vielzahl konkret bezeichneter Unterlagen beantragt worden seien. Die Behörde habe jedoch ausschließlich ein einziges Dokument übermittelt und sich mit den übrigen Antragsbegehren nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Insbesondere sei ausdrücklich beantragt worden, das Schreiben der Gemeinde X vom 07.02.2024 samt Folgekorrespondenz, das weder übermittelt worden sei, noch die Verweigerung der Übermittlung rechtskonform begründet worden sei. Es liege damit eine qualifizierte Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Weiters liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die belangte Behörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche im Antrag vom 17.11.2025 begehrten Informationen vollständig zugänglich zu machen, insbesondere Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 16.01.2026 die gegenständliche Beschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Verletzung des Artikel 22 a, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, ff IFG vorliege. Es liege aufgrund der mangelhaften Begründung ein Verstoß gegen Paragraph 9, IFG vor. Es würde eine unvollständige Entscheidung vorliegen, da ausdrücklich eine Vielzahl konkret bezeichneter Unterlagen beantragt worden seien. Die Behörde habe jedoch ausschließlich ein einziges Dokument übermittelt und sich mit den übrigen Antragsbegehren nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Insbesondere sei ausdrücklich beantragt worden, das Schreiben der Gemeinde römisch zehn vom 07.02.2024 samt Folgekorrespondenz, das weder übermittelt worden sei, noch die Verweigerung der Übermittlung rechtskonform begründet worden sei. Es liege damit eine qualifizierte Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Weiters liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die belangte Behörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche im Antrag vom 17.11.2025 begehrten Informationen vollständig zugänglich zu machen, insbesondere

?    Alle Aktenbestandteile zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024

?    interne und externe Kommunikation,

?    Bauausschussunterlagen der Gemeinde X, Bauausschussunterlagen der Gemeinde römisch zehn,

?    das Schreiben der Gemeinde X vom 07.02.2024, samt Folgekorrespondenz; das Schreiben der Gemeinde römisch zehn vom 07.02.2024, samt Folgekorrespondenz;

hilfsweise den Bescheid aufheben und der Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Gerichtes auftragen.

Als Beweisanträge wurden die Beischaffung und Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes und Einholung sämtlicher bei der belangten Behörde vorhandenen Unterlagen zum Gegenstand beantragt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirols vom 19.01.2026, ***, wurde die frühere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den zuvor erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2025, ***, abgewiesen, in dem der vom 05.09.2025 datierte „Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG BGBl I Nr 4/2024) – Frist und Rechtsfolgen“ abgewiesen und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen nicht zukommt. Begründet wurde das Erkenntnis ebenso damit, dass dem als Akteneinsichtsbegehren gemäß § 17 AVG zu qualifizierender Antrag im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 115 TGO mangels Parteistellung nicht zu entsprechen war.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirols vom 19.01.2026, ***, wurde die frühere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den zuvor erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2025, ***, abgewiesen, in dem der vom 05.09.2025 datierte „Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Artikel 22 a, B-VG, IFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2024,) – Frist und Rechtsfolgen“ abgewiesen und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen nicht zukommt. Begründet wurde das Erkenntnis ebenso damit, dass dem als Akteneinsichtsbegehren gemäß Paragraph 17, AVG zu qualifizierender Antrag im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 115, TGO mangels Parteistellung nicht zu entsprechen war.

Nach Weiterleitung der gegenständlichen Beschwerde, die zunächst beim Landesverwaltungsgericht Tirol direkt eingebracht wurde, an die belangte Behörde am 19.01.2026 wurde der Beschwerdeakt mit Schreiben vom 23.01.2026, eingelangt am 27.01.2026, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Das in Spruchpunkt 3. des Bescheides zitierte Schreiben vom 07.02.2024 wurde entgegen den Ausführungen des bekämpften Bescheids nicht dem Beschwerdeführer nicht übermittelt.

II.römisch zwei.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behördenakt und den zitierten Schreiben. Insbesondere ergeben sich auch die Feststellungen aus der rechtskräftigen Entscheidung und dem Vorakt zur GZ *** und dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.01.2026, mit dem bereits über die Spruchpunkte 1 und 2 laut dem neuerlichen gegenständlichen Antrag abgesprochen wurde.

Dass das in Spruchpunkt 3 zitierte Schreiben nicht übermittelt wurde, bestätigte die belangte Behörde.

III.römisch drei.     Rechtliche Erwägungen:

Im neuerlichen Antrag vom 17.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer – wie bereits zuvor mit Schreiben vom 05.09.2025 – unter Berufung auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art 22a B-VG und IFG die vollständigen behördlichen Unterlagen, konkret sämtliche Informationen, Akteninhalte, Schriftstücke, Protokolle und Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 stehen. Unter Verweis auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirols vom 19.01.2026, *** wurde zurecht von der Behörde der nunmehr erneut gestellte Antrag hinsichtlich Spruchpunkt 1 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Im neuerlichen Antrag vom 17.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer – wie bereits zuvor mit Schreiben vom 05.09.2025 – unter Berufung auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 22 a, B-VG und IFG die vollständigen behördlichen Unterlagen, konkret sämtliche Informationen, Akteninhalte, Schriftstücke, Protokolle und Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 stehen. Unter Verweis auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirols vom 19.01.2026, *** wurde zurecht von der Behörde der nunmehr erneut gestellte Antrag hinsichtlich Spruchpunkt 1 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen.

Insbesondere wollte er in Erfahrung bringen, welche behandelten Baufälle und Abklärungen möglicher Rechtsverstöße Schwarzbauten, interne und externe Kommunikation (Gemeinde, Polizei, etc) und Nachweise allfälliger Anzeigen gemäß § 78 StPO vorliegen. Insbesondere wollte er in Erfahrung bringen, welche behandelten Baufälle und Abklärungen möglicher Rechtsverstöße Schwarzbauten, interne und externe Kommunikation (Gemeinde, Polizei, etc) und Nachweise allfälliger Anzeigen gemäß Paragraph 78, StPO vorliegen.

In der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol *** wurde bereits über das gleichlautende, ebenso auf das IFG beruhende Ansuchen des Beschwerdeführers entschieden und abgesprochen und begründet, dass auch ein Antrag nach dem IFG dem Beschwerdeführer kein Recht auf Akteneinsicht in ein bestimmtes Verfahren einräumt.

Zu dem zweiten Spruchpunkt des Bescheids, konkret der Übermittlung von Bauausschussprotokollen der Gemeinde X, hat gleichermaßen bereits die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.11.2025, ***, abgesprochen und wurde dies mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.01.2026, ***, bestätigt. Es liegt daher auch hier res iudicata vor und war daher der Spruch dahingehend zu berichtigen.Zu dem zweiten Spruchpunkt des Bescheids, konkret der Übermittlung von Bauausschussprotokollen der Gemeinde römisch zehn, hat gleichermaßen bereits die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.11.2025, ***, abgesprochen und wurde dies mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.01.2026, ***, bestätigt. Es liegt daher auch hier res iudicata vor und war daher der Spruch dahingehend zu berichtigen.

Im dritten Spruchpunkt des Bescheids wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Schreiben der Gemeinde X an die belangte Behörde vom 07.02.2024 – entgegen dem Inhalt des Bescheids nicht teilweise geschwärzt übermittelt und ist dementsprechend ihm zu übermittelt. Dahingehend ist er auch nicht beschwert, da er ihm dieses Schreiben nach diesem Spruchpunkt zu übermittelt ist. Bezüglich der Antragstellung zur ungeschwärzten Übermittlung des Schreibens und hinsichtlich der „Folgekorrespondenz“ ist im Übrigen auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.01.2026, *** zu verweisen, mit dem bereits darüber abgesprochen wurde. Im dritten Spruchpunkt des Bescheids wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Schreiben der Gemeinde römisch zehn an die belangte Behörde vom 07.02.2024 – entgegen dem Inhalt des Bescheids nicht teilweise geschwärzt übermittelt und ist dementsprechend ihm zu übermittelt. Dahingehend ist er auch nicht beschwert, da er ihm dieses Schreiben nach diesem Spruchpunkt zu übermittelt ist. Bezüglich der Antragstellung zur ungeschwärzten Übermittlung des Schreibens und hinsichtlich der „Folgekorrespondenz“ ist im Übrigen auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.01.2026, *** zu verweisen, mit dem bereits darüber abgesprochen wurde.

IV.römisch vier.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

 

Schlagworte

Akteneinsicht
res iudicata;
Bauausschussprotokolle
Aufsichtsbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.48.0253.4

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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