TE Lvwg Beschluss 2024/5/31 LVwG 443.8-1180/2024

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Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark

Norm

BVergG 2018 §2 Z5 lita sublitdd
LVergRG Stmk 2018 §5

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Anrufsammeltaxi für die Region A-Ort“ durch die B, C-Straße [...]/III, vertreten durch D, E-Straße [...], B-Ort, über den Antrag der A, F-Straße [...], B-Ort, vertreten durch G, I-Straße [...], C-Ort, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird wegen Zurückziehung des Nachprüfungsantrages das oben angeführte Nachprüfungsverfahren römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird wegen Zurückziehung des Nachprüfungsantrages das oben angeführte Nachprüfungsverfahren

eingestellt.

II.  Der Antragstellerin wird wegen Zurückziehung des Nachprüfungsantrages ein Betrag in Höhe von € 3.240,00 (€ 2.160 x 6 x 25 % = 3.240,00) zurückerstattet.römisch zwei. Der Antragstellerin wird wegen Zurückziehung des Nachprüfungsantrages ein Betrag in Höhe von € 3.240,00 (€ 2.160 x 6 x 25 % = 3.240,00) zurückerstattet.

III.  Die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.04.2024, GZ: LVwG 45.8-1181/2024-5, wird von Amtswegen aufgehoben. römisch drei. Die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.04.2024, GZ: LVwG 45.8-1181/2024-5, wird von Amtswegen aufgehoben.

IV.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 27.03.2024, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark nach den Amtsstunden per E-Mail eingebracht, brachte die Antragstellerin, die A, F-Straße [...], B-Ort, vertreten durch G, I-Straße [...], C-Ort (im Folgenden die Antragstellerin genannt) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es wurde beantragt, der Auftraggeberin, der B, C-Straße [...]/III, B-Ort, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen und der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichtenden Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zuhanden ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Unter einem wurde in diesem Schriftsatz ein Nachprüfungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Anrufsammeltaxi für die Region A-Ort“ gestellt, mit dem die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, der Bietergemeinschaft H – K – L, den Zuschlag erteilen zu wollen für rechtswidrig und damit nichtig zu erklären und aufzuheben, der Auftraggeberin aufzutragen der Antragstellerin die entrichtenden Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zuhanden ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen, der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt im größtmöglichen Umfang zu gewähren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Nachprüfungsantrag wurde auf dem Deckblatt als Verfahrensgegenstand die Zuschlagsentscheidung/Bekanntgabe der Entscheidung mit welcher Bietergemeinschaft die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (§ 2 Z 15 lit. a sublit dd BVergG 2018) bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark nach den Amtsstunden per E-Mail eingebracht, brachte die Antragstellerin, die A, F-Straße [...], B-Ort, vertreten durch G, I-Straße [...], C-Ort (im Folgenden die Antragstellerin genannt) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es wurde beantragt, der Auftraggeberin, der B, C-Straße [...]/III, B-Ort, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen und der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichtenden Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zuhanden ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Unter einem wurde in diesem Schriftsatz ein Nachprüfungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Anrufsammeltaxi für die Region A-Ort“ gestellt, mit dem die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, der Bietergemeinschaft H – K – L, den Zuschlag erteilen zu wollen für rechtswidrig und damit nichtig zu erklären und aufzuheben, der Auftraggeberin aufzutragen der Antragstellerin die entrichtenden Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zuhanden ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen, der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt im größtmöglichen Umfang zu gewähren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Nachprüfungsantrag wurde auf dem Deckblatt als Verfahrensgegenstand die Zuschlagsentscheidung/Bekanntgabe der Entscheidung mit welcher Bietergemeinschaft die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2018) bezeichnet.

Mit Beschluss vom 08.04.2024, GZ: LVwG 45.8-1181/2024-5, erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark die einstweilige Verfügung, wonach der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens bei sonstiger Nichtigkeit untersagt wurde im Rahmenverfahren „Anrufsammeltaxi für die Region A-Ort“ die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

Nach Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark für den 29.05.2024 zog die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Note vom 27.05.2024 den Nachprüfungsantrag zu GZ: LVwG 443.8-1180/2024 zurück und beantragte die Rückerstattung von 25 % der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren im Sinne des § 3 Abs 5 Steiermärkische Vergabe – Pauschalgebührenverordnung 2018.Nach Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark für den 29.05.2024 zog die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Note vom 27.05.2024 den Nachprüfungsantrag zu GZ: LVwG 443.8-1180/2024 zurück und beantragte die Rückerstattung von 25 % der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Steiermärkische Vergabe – Pauschalgebührenverordnung 2018.

Das Nachprüfungsverfahren war daher mit Beschluss unter Zugrundelegung der angeführten Gesetzesbestimmungen einzustellen (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0047).

Damit war auch die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.04.2024, GZ: LVwG 45.8-1181/2024-5, gemäß § 16 Abs 3 dritter Satz StVergRG 2018 aufzuheben.Damit war auch die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.04.2024, GZ: LVwG 45.8-1181/2024-5, gemäß Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz StVergRG 2018 aufzuheben.

Gemäß § 31 Abs 3 StVergRG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark über den Gebührenersatz. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, StVergRG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark über den Gebührenersatz.

Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren in Höhe von gesamt € 12.960,00 für den Nachprüfungsantrag gemäß § 30 StVergRG iVm § 1 Z 6 lit. b und § 2 Abs 2 Steiermärkische Vergabepauschalgebührenverordnung 2018 entrichtet.Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren in Höhe von gesamt € 12.960,00 für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 30, StVergRG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b und Paragraph 2, Absatz 2, Steiermärkische Vergabepauschalgebührenverordnung 2018 entrichtet.

Die im gegenständlichen Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren hat die Antragstellerin tatsächlich bezahlt. Durch die Zurückziehung des Antrages vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung werden der Antragstellerin 25 % der für den Nachprüfungsantrag von ihr entrichteten Pauschalgebühren refundiert.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nachprüfung, Rahmenvereinbarung, Zurückziehung, Einstellung, Bundesvergabegesetz 2018, Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.443.8.1180.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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