Entscheidungsdatum
23.10.2025Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, vom 15.01.2025, GZ: BHBM/621250001898/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als das angefochtene Straferkenntnis abgeändert wird, wie folgt:
Der zweite Satz des Tatvorwurfs lautet „die Rückrechnung ergab zum Lenkzeitpunkt 0,53 g/l (‰) Blutalkohol.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen Spruchpunkt 1.) und 3.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, vom 15.01.2025, GZ: BHBM/621250001898/2025 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen deren Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahrenrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen deren Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren
eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zum Erkenntnis:
Mit Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 15.01.2025, GZ: BHBM/621250001898/2025, wurde Herrn A zur Last gelegt, er sei am 11.01.2025 gegen 20.45 Uhr in A-Ort, L117 Strkm *** als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ****
1. Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Er habe wie bereits oben angeführt nach dem Unfall die Unfallstelle verlassen und Alkohol konsumiert, obwohl Nachtrunk verboten sei.
2. Er habe das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung habe zum Lenkzeitpunkt 1,08 ‰ ergeben.
3. Er habe Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Beschädigt worden seien: Ein Straßenleitpflock und eine Schneestange. Weiters seien zwei Wasserdurchlässe touchiert worden.
Er habe dadurch:
1. zur unter 1. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegen § 4 Abs 1 lit. c StVO 1960 verstoßen und wurde über ihn eine Strafe gemäß § 99 Abs 2 lit. a StVO 1960 in Höhe von € 150,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.zur unter 1. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 verstoßen und wurde über ihn eine Strafe gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 in Höhe von € 150,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. zur unter 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung habe er gegen § 5 Abs 1 StVO 1960 verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.zur unter 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung habe er gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
3. zur unter 3. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung habe er die Rechtsvorschrift des § 31 Abs 1 StVO 1960 verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2 lit. e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.zur unter 3. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A mit Eingabe vom 22.01.2025 rechtzeitig Beschwerde (bezeichnet als Einspruch) erhoben, in welcher er für die unter 1. und 3. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eine neue Festsetzung der Strafhöhe beantragte, hinsichtlich der unter 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die Aufhebung dieses Punktes des Straferkenntnisses. Begründend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auf der Fahrt von B-Ort nach A-Ort auf Höhe C-Ort in einer leichten Linkskurve rechts auf das vereiste Bankett geraten sei. Dies sei geschehen, da er in die Mittelkonsole gegriffen habe, um eine Zigarette zu holen und dadurch kurz abgelenkt gewesen sei. Er habe eine Schneestange touchiert, wodurch ihm die Lenkung entzogen worden sei. Das Fahrzeug sei anschließend über die vereiste und verschneite Wiese gerutscht, wobei Bremsversuche keine Wirkung gezeigt hätten. Schließlich sei er auf einen Betondurchlass geprallt, welcher das Fahrzeug schwer beschädigt und unfahrbar gemacht habe. Das Fahrzeug sei dann auf der Wiese zum Stehen gekommen. Zum Alkoholkonsum führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Unfalltag ab 14.00 Uhr beim verspäteten Mittagessen (Wiener Schnitzel mit Reis) eine Flasche Bier konsumiert habe. Im Zeitraum von 14.30 Uhr bis zum Unfallzeitpunkt habe er eine weitere Flasche Bier, drei kleine weiße Spritzer und einige Soda-Zitron getrunken. Um 18.30 Uhr habe er zusätzlich ein Abendessen (Rinderrostbraten mit Nockerl) zu sich genommen. Nach dem Unfall, der sich um 20.45 Uhr ereignet habe, sei er unter starkem Schock gestanden und habe unter erheblichen Schmerzen im linken Knie gelitten. Da sich niemand (kein anderer Verkehrsteilnehmer und/oder Fußgänger) am Unfallort befunden habe, habe er seinen Sohn angerufen und gebeten, ihn abzuholen. Da dieser verhindert gewesen sei, sei er schließlich von dessen Lebensgefährtin abgeholt worden und um 21.30 Uhr zu Hause gewesen. Nachdem sie zu Hause angekommen seien, habe er zuerst kurz sein Knie verarztet und zeitgleich eine Schmerztablette gegen die starken Schmerzen im Knie (Seractil Forte 400mg) genommen. Aufgrund der Schmerzen und seines Schockzustandes habe er nicht daran gedacht die Beschädigung der Schneestange und des Leitpflocks umgehend zu melden. Er wäre seiner Verpflichtung nachgekommen und hätte diesen Schaden am nächsten Morgen der B bekanntgegeben. In diesem Schockzustand und aus Angst vor beruflichen Konsequenzen durch den Schaden am Firmenwagen, habe er eine volle Flasche Bacardi geöffnet, die er für Gäste zu Hause gehabt hätte. Diese habe er bis zur Hälfte in fünf Gläsern, gemischt mit Cola, bis gegen 22.50 Uhr die Polizei bei ihm eingetroffen sei, geleert. Die Polizei habe ihn zu diesem Zeitpunkt über die Unfallmeldepflicht informiert und habe mit seiner Zustimmung und seiner Kooperation eine Alkoholmessung durchgeführt. Laut Messprotokoll sei die gültige Messung um 23.18 Uhr erfolgt. Hätte er gewusst, dass die Polizei eine nachträgliche Alkoholmessung vornehmen würde, hätte er selbstverständlich keinen Alkohol zu sich genommen. Er habe zwar tagsüber Alkohol konsumiert, jedoch in geringen Mengen und jeweils mit einer Mahlzeit verbunden, sodass keinesfalls eine Alkoholisierung im angegebenen Ausmaß gegeben gewesen sei. Erst nach dem Unfall, nachdem er zu Hause gewesen sei, habe er aufgrund der starken Schmerzen und des Schockzustandes hochprozentigen Alkohol (Bacardi) in Form einer halben Flasche, aufgeteilt auf fünf Gläser mit Cola, konsumiert. Der danach um 23.18 Uhr gemessene Alkoholgehalt rühre daher, dass er die gesamte Menge an hochprozentigem Alkohol in Verbindung mit der Schmerztablette (Seractil Forte 400mg) zu sich genommen habe. Bei der Rückrechnung des ihm zur Last gelegten Alkoholgehalts von 1,08 ‰ im Blut zum Unfallzeitpunkt um 20.45 Uhr müsse daher die Kombination der Schmerztablette mit einer halben Flasche hochprozentigen Alkohol (Bacardi) mitberücksichtigt werden. Der angegebene Wert von 1,08 ‰ könne daher zum Unfallzeitpunkt keinesfalls richtig gewesen sein. Er betone nochmals ausdrücklich, dass er sich zum Unfallzeitpunkt in einem absolut erlaubten, fahrtüchtigen Zustand befunden habe. Er sei in den letzten 30 Jahren ausschließlich im Außendienst tätig gewesen, habe in dieser Zeit etwa 1,5 Millionen Kilometer zurückgelegt und sei stets polizeilich und verwaltungsstrafmäßig unbescholten geblieben. Er bezeichnete sich daher als routinierten und umsichtigen Lenker und ersuchte diese Umstände im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.
Mit hiergerichtlichem Auftrag vom 22.04.2025 wurde Herr A aufgefordert, allfällige Zeugen für sein Konsumverhalten am 11.01.2025 ab 14.00 Uhr, insbesondere allfällige Zeugen für den Nachtrunk, mit ladungsfähiger Adresse sowie sonstige Beweismittel für sein Konsumverhalten (z.B. Konsumationsbelege) bekanntzugeben. Weiters wurde er aufgefordert bekanntzugeben, in welchem Mischverhältnis (Rum zu Cola) er seine Bacardi-Cola zubereitet hätte.
Mit Ladung vom 25.04.2025 wurde für den 26.05.2025 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, welche mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28.04.2025 auf den 11.06.2025 verschoben wurde.
Mit E-Mail vom 29.04.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass eine Zeugenbeibringung leider nicht möglich sei, da bei der Veranstaltung die Eisstockschützen laufend von der Eisbahn ins Vereinshaus und zurück gewechselt hätten und er nicht durchgehend mit denselben Personen zusammen gewesen sei. Auch seien die Getränke zum Selbstkostenpreis in die Vereinskasse kassiert worden, das heißt keine Rechnung als Nachweis möglich sei. Bei dem anschließenden Abendessen sei am Tisch für die Vereinskasse abkassiert worden.
Hinsichtlich des Konsums der Bacardi-Cola könnte er ebenfalls keine Zeugen namhaft machen, da keine anwesend gewesen seien. Es sei von ihm allein im Schockzustand und nach Einnahme eines Schmerzmittels ein halber Liter Bacardi mit Cola im Mischverhältnis 1:1 zum Zeitpunkt des Eintreffens um 21.30 Uhr bei ihm zu Hause bis zum Eintreffen der Polizei um ca. 22.50 Uhr, konsumiert worden.
Mit hiergerichtlichem Auftrag vom 29.04.2025 wurde Frau C zur medizinischen Amtssachverständigen bestellt und um Erstattung von Befund und Gutachten dahingehend beauftragt, ob die Angaben betreffend den Nachtrunk, nämlich fünf Bacardi-Cola, im Zeitraum von 21.14 Uhr bis 22.35 nachvollziehbar seien und 2. die von der belangten Behörde ermittelte Alkoholrückrechnung auf Plausibilität zu prüfen bzw. den Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt des Lenkens unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens am Nachmittag zu ermitteln, wobei für den Fall, dass sich der Nachtrunk als glaubhaft erweise, dieser in Kombination mit der Einnahme des Schmerzmittels ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Über Ersuchen der medizinischen Amtssachverständigen C erfolgte eine neuerliche Verschiebung der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2025 - sie wurde auf den 03.06. 2025 vorverlegt.
C erstattete am 01.06.2025 ihr amtsärztliches Gutachten, welches den Verfahrensparteien mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.06.2025 zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung übermittelt wurde.
Am 03.06.2025 fand sodann im Beisein des Beschwerdeführers A, des Vertreters der belangten Behörde, D, sowie der Amtssachverständigen für Medizin, Frau C, die öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde E als Zeuge einvernommen und erörterte Frau C ihr amtsärztliches Gutachten.
Herr A hat im Rahmen dieser Verhandlung seine Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen unter 1. und 3. ausdrücklich zurückgezogen.
Mit Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.07.2025 wurde Herr A neuerlich aufgefordert, Teammitglieder seiner „Moarschaft“ mit ladungsfähiger Adresse bekanntzugeben, die mit ihm beim Eisstockschießen am Nachmittag unmittelbar in seinem Team zusammen gewesen seien, und jene, die im F beim Abendessen unmittelbar bei ihm am Tisch gesessen seien, ebenso wie den vollständigen Namen seiner Schwiegertochter „in spe“ mit ladungsfähiger Adresse.
Mit E-Mail vom 21.07.2025 hat der Beschwerdeführer sodann vier Zeugen, welche beim Eisstockschießen dabei waren, namhaft gemacht sowie den vollständigen Namen seiner Schwiegertochter „in spe“, Frau G, samt ladungsfähiger Adresse bekannt gegeben.
Mit 14.08.2025 wurde sodann die Fortsetzungsverhandlung für den 30.09.2025 anberaumt.
Im Rahmen dieser Verhandlung, an welcher wiederrum der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde, D, teilgenommen haben, wurden als Zeugen Herr H, Frau G sowie I, J, K und L zeugenschaftlich einvernommen.Im Rahmen dieser Verhandlung, an welcher wiederrum der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde, D, teilgenommen haben, wurden als Zeugen Herr H, Frau G sowie römisch eins, J, K und L zeugenschaftlich einvernommen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Herr A ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit - dreißig Jahre im Außendienst – ein erfahrener Lenker und ist ortskundig. Verwaltungsstrafrechtlich ist er unbescholten. Der Beschwerdeführer hat vor der Durchführung des Alkomattests bei der Einvernahme durch H sogleich Angaben zu seinem Trinkverhalten am Nachmittag getätigt aber auch den „Nachtrunk“ konkret angegeben. Bei dieser Verantwortung ist er auch das gesamte Verfahren über vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark geblieben.
Herr A ist am 11.01.2025 gegen 20.45 Uhr in A-Ort, L117 Strkm ***, in einer leichten Linkskurve rechts von der Fahrbahn abgekommen, hat dabei einen Straßenleitpflock und eine Schneestange beschädigt und einen im Boden eingelassenen Wasserdurchlass überfahren und ist in weiterer Folge auf einem weiteren solchen Wasserdurchlass zum Stehen gekommen. Der von ihm gelenkte PKW mit dem Kennzeichen ****, bei dem es sich um einen Firmenwagen handelt, wurde dabei so stark beschädigt, dass er nicht mehr fahrbar war und von der Feuerwehr geborgen werden musste. Der Beschwerdeführer selbst war am Knie verletzt. In der Zeit von 14.00 Uhr bis kurz vor seiner Abfahrt beim F um etwa 20.30 Uhr - 20.40 Uhr hat der Beschwerdeführer Alkohol in Form von jedenfalls zwei Flaschen Bier und drei weißen Spritzern sowie einige Soda-Zitron getrunken. Zum Lenkzeitpunkt um etwa 20.45 Uhr hat er 0,53 g/l Blutalkohol, sohin 0,53 ‰, innegehabt und das Fahrzeug im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und gelenkt. Die Unfallstelle weist keine besonderen mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren auf; der Unfallbereich, die leichte Linkskurve, war zum Tatzeitpunkt nicht von einer Eisdecke überzogen. Der Unfall hat sich aufgrund der durch Alkoholkonsum herbeigeführten Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit – mag diese auch gepaart mit der Unaufmerksamkeit durch Greifen nach einer Zigarette in der Mittelkonsole gewesen sein – ereignet.
Herr A hat die Unfallstelle ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle sowie des Straßenerhaltungsdienstes schnellstmöglich verlassen. Dabei wurde er um ca. 21.15 Uhr von der Lebensgefährtin seines Sohnes, Frau G, abgeholt und zu sich nach Hause gebracht, wo beide in etwa um 21.30 Uhr angekommen sind. Dort hat der Beschwerdeführer nach Einnahme einer Seractil Forte 400mg eine volle Flasche Bacardi geöffnet und bis zum Einlangen der einschreitenden Beamten um etwa 22.35 Uhr fünf Bacardi-Cola mit einem Alkoholanteil von insgesamt 250 ml konsumiert.
Der beim Beschwerdeführer um 23.18 Uhr durchgeführte Alkomattest ergab einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l Alkohol in der Atemluft und somit 1,42‰. Unter Berücksichtigung des Nachtrunks von 5 Bacardi Cola mit insgesamt 250 ml Alkoholgehalt hat der Promillegehalt zum Lenkzeitpunkt um etwa 20.45 Uhr 0,53 ‰ betragen.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 03.06.2025 und 30.09.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst sowie der Zeugen H und E und das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholte amtsärztliche Gutachten von Frau C vom 01.06.2025. Die übrigen Zeugenaussagen waren für die Entscheidungsfindung nicht maßgeblich.
Der Beschwerdeführer A ist laut eigenen glaubwürdigen Angaben in den letzten dreißig Jahren im Außendienst tätig gewesen und war im Rahmen dieser Außendiensttätigkeit auf sein Kraftfahrzeug angewiesen, daher ist er jedenfalls als routinierter Lenker anzusehen. Verwaltungsstrafrechtlich weist er keine Vormerkungen auf; insbesondere wurde er noch nie aufgrund eines Alkoholdelikts beim Lenken eines Kraftfahrzeuges bestraft. Der Beschwerdeführer hat vor der Durchführung des Alkomattests bei der Einvernahme durch H, welcher beim Einlangen in der Wohnung des Beschwerdeführers die um etwa 250 ml geleerte Bacardi-Flasche und daneben Cola-Flasche vorgefunden hat, von Beginn an Angaben zu seinem Trinkverhalten am Nachmittag getätigt aber auch den „Nachtrunk“ im Ausmaß von fünf Bacardi-Cola sogleich angegeben. Bei dieser Verantwortung ist er auch das gesamte Verfahren über vor dem Landesverwaltungsgericht geblieben.
In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30. Oktober 2006, 2005/02/0315) ist in Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen worden, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu wiederum das Erkenntnis 2005/02/0315), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Der VwGH hat überdies ausgesprochen, dass die Behörde die Angaben des Betroffenen als unglaubwürdig erachten kann, wenn er diese im Verfahren mehrfach ändert, oder nicht gleich bei erster Gelegenheit konkret darlegt (vgl. etwa VwGH 19. Dezember 2005, 2002/03/0287; 7. September 2007, 2006/02/0274;).In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30. Oktober 2006, 2005/02/0315) ist in Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen worden, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu wiederum das Erkenntnis 2005/02/0315), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Der VwGH hat überdies ausgesprochen, dass die Behörde die Angaben des Betroffenen als unglaubwürdig erachten kann, wenn er diese im Verfahren mehrfach ändert, oder nicht gleich bei erster Gelegenheit konkret darlegt vergleiche etwa VwGH 19. Dezember 2005, 2002/03/0287; 7. September 2007, 2006/02/0274;).
Da der Beschwerdeführer bei der ersten Gelegenheit seine Nachtrunkbehauptung in konkretem Ausmaß von 5 Bacardi – Cola getätigt hat und bei dieser geblieben ist, er sich in Zusammenhang mit Alkoholdelikten bis dato nichts zu Schulden kommen lassen hat und ihm insoweit die höchstgerichtliche Judikatur zu Gute kommt, nimmt das Landesverwaltungsgericht Steiermark ebenso wie bereits die belangte Behörde den behaupteten Nachtrunk in Gestalt von fünf Bacardi-Cola als gegeben an. Allerdings geht das Landesverwaltungsgericht in Summe von einem Konsum von 250 ml Bacardi aus, wie die medizinische Amtssachverständige plausibel dargelegt hat. Die vom Beschwerdeführer behauptete Menge von einem halben Liter Bacardi, die er wohl grob zu seinen Gunsten geschätzt hat, ist nachweislich unzutreffend, jedoch kann der Konsum der von ihm stets behaupteten 5 Bacardi - Cola im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft betrachtet werden. Der Beschwerdeführer macht einen seriösen Eindruck und ist auch die Begründung für den Konsum der 5 Bacardi-Cola, nämlich aufgrund seiner Verzweiflung über den verursachten Totalschaden – laut Fotodokumentation jedenfalls ein beträchtlicher Schaden - am neuen Firmenfahrzeug und die Furcht betreffend die diesbezüglich erforderliche Mitteilung an den Geschäftsführer und vor den damit verbundenen beruflichen Konsequenzen mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, steht jedenfalls nicht im Widerspruch zu dieser. Die belangte Behörde hat bei der Rückrechnung zum Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt in ihrem Rechenmodell eine Alkoholmenge von 0,1 Liter angenommen und ist daher auf 1,08 ‰ gekommen. Die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark beigezogene medizinische Amtssachverständige hat im Rahmen ihres Gutachtens dem entgegen jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung der Widmarkschen Formel zum Tat- bzw. Lenkzeitpunkt einen Wert zwischen 0,53 g/l und 0,76 g/l (‰) Blutalkohol aufgewiesen hat.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark nimmt es aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer das beschwerdegegenständliche Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und gelenkt hat, auch wenn der Alkoholisierungsgrad von 0,53 ‰ nur geringfügig über der gesetzlich erlaubten Grenze liegt.
Der Beschwerdeführer ist laut eigenen glaubhaften Angaben schon allein aufgrund seiner beruflichen Außendiensttätigkeit ein routinierter Lenker. Er ist auch ortskundig.
So ist er seit Jahrzehnten Mitglied beim M und ist ihm schon aus diesem Grunde die Unfallstrecke gut bekannt. Die dem Beschwerdeführer als Ortskundigen bekannte Unfallstelle weist keine besonderen mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren auf. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zeugenschaftlich einvernommenen einschreitenden Beamten E und H haben übereinstimmend ausgesagt, dass es sich beim Unfallort um eine leichte Linkskurve handelt, in welcher der Beschwerdeführer rechts abgekommen ist. Entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers war es am Abend des Tattages, so auch zum Unfallzeitpunkt, jedoch nicht eisig. Der Unfallbereich, die leichte Linkskurve, war zum Tatzeitpunkt nicht von einer Eisdecke überzogen. Dies haben die als Zeugen einvernommenen Beamten unter ausdrücklichem Hinweis auf ihren geleisteten Diensteid aber auch die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage vor Gericht unabhängig voneinander übereinstimmend ausgesagt. Die an den Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen haben in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Auch ist das erkennende Gericht bei der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd § 12 DP bzw ab 1.1.1978 § 7 BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (VwGH vom 25.05.1983, 81/10/0002). Bei der gegenteiligen Verantwortung von Herrn A ist zu berücksichtigen, dass Letzterer aus seiner Behauptung zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat. Dass es an diesem Abend eisig gewesen sein soll, wird daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers qualifiziert, um den Unfallhergang darauf stützen zu können.So ist er seit Jahrzehnten Mitglied beim M und ist ihm schon aus diesem Grunde die Unfallstrecke gut bekannt. Die dem Beschwerdeführer als Ortskundigen bekannte Unfallstelle weist keine besonderen mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren auf. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zeugenschaftlich einvernommenen einschreitenden Beamten E und H haben übereinstimmend ausgesagt, dass es sich beim Unfallort um eine leichte Linkskurve handelt, in welcher der Beschwerdeführer rechts abgekommen ist. Entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers war es am Abend des Tattages, so auch zum Unfallzeitpunkt, jedoch nicht eisig. Der Unfallbereich, die leichte Linkskurve, war zum Tatzeitpunkt nicht von einer Eisdecke überzogen. Dies haben die als Zeugen einvernommenen Beamten unter ausdrücklichem Hinweis auf ihren geleisteten Diensteid aber auch die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage vor Gericht unabhängig voneinander übereinstimmend ausgesagt. Die an den Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen haben in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Auch ist das erkennende Gericht bei der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd Paragraph 12, DP bzw ab 1.1.1978 Paragraph 7, BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (VwGH vom 25.05.1983, 81/10/0002). Bei der gegenteiligen Verantwortung von Herrn A ist zu berücksichtigen, dass Letzterer aus seiner Behauptung zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat. Dass es an diesem Abend eisig gewesen sein soll, wird daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers qualifiziert, um den Unfallhergang darauf stützen zu können.
Für das erkennende Gericht steht jedoch aufgrund dieser Gegebenheiten und der Würdigung sämtlicher Beweismittel fest, dass der Beschwerdeführer – mag er sich auch seinem subjektiven Empfinden nach zum Unfallzeitpunkt in einem absolut erlaubten fahrtüchtigen Zustand befunden haben, einem Gefühl das im Übrigen die meisten nicht volltrunkenen aber doch alkoholisierten Lenker mit ihm teilen – zum Lenkzeitpunkt durch Alkohol beeinträchtigt war.
Zusammengefasst ist es somit für das erkennende Gericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer gerade als routinierter ortskundiger Fahrer bei der nicht vereisten leichten Linkskurve, selbst wenn er laut eigenen Aussagen nach einer Zigarette in der Mittelkonsole gegriffen hat und auch bei Touchieren der Schneestange, die Kontrolle über das Fahrzeug im nüchternen fahrtüchtigen Zustand nicht verloren hätte. Das erkennende Gericht erachtet im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch diese Aussagen als Schutzbehauptung und führt den Unfallhergang auf die durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und vor allem Reaktionsfähigkeit und damit einhergehende typisch alkoholisierungsbedingte Fahrweise des nicht spurhaltenden Fahrens zurück.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
§ 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 38 VwGVG:Paragraph 38, VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 44 Abs 1 VwGVG:Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
§ 50 VwGVG lautet:Paragraph 50, VwGVG lautet:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.2. im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.“
§ 52 Abs 1 und 2:Paragraph 52, Absatz eins und 2 :
„(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“
§ 5 Abs 1 StVO 1960 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 lautet:
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
§ 99 (1b) StVO 1960 lautet:Paragraph 99, (1b) StVO 1960 lautet:
„[…]
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von
800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
[…]“
§ 19 Abs 1 und 2 VStG lautet:Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG lautet:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Herr A hat am vorgehaltenen Tatort zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Unfall mit Sachschaden an einem Straßenleitpflock, einer Schneestange sowie zweier Wasserdurchlässe durch deren Touchieren und eine Eigenverletzung verursacht. Zum Lenkzeitpunkt hat er einen Alkoholisierungsgrad von 0,53 ‰ aufgewiesen.
Damit hat er dem ihn zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestand des § 5 Abs 1 StVO 1960, nämlich das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, objektiv erfüllt. Damit hat er dem ihn zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, nämlich das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, objektiv erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt weder eines Schadens, noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten (VwGH 21.10.1977, Zl: 1793/76; 13.02.1979, Zl: 26969/77).Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 5, VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt weder eines Schadens, noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten (VwGH 21.10.1977, Zl: 1793/76; 13.02.1979, Zl: 26969/77).
Der Beschwerdeführer hat allerdings keine relevanten ihn entlastenden Argumente vorgetragen, die seine Schuldlosigkeit oder fehlende Pflichtwidrigkeit darzutun vermochten. Die Behauptung, dass er sich nicht alkoholisiert gefühlt hat und sich der Unfall aufgrund der Ablenkung (Greifen nach einer Zigarette in der Mittelkonsole) und der Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu lenken, nachdem eine Schneestange umgefahren wurde, ereignet hat, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar und vermag keinesfalls einen Umstand begründen, welcher das Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung hätte ausschließen können, sodass gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.Der Beschwerdeführer hat allerdings keine relevanten ihn entlastenden Argumente vorgetragen, die seine Schuldlosigkeit oder fehlende Pflichtwidrigkeit darzutun vermochten. Die Behauptung, dass er sich nicht alkoholisiert gefühlt hat und sich der Unfall aufgrund der Ablenkung (Greifen nach einer Zigarette in der Mittelkonsole) und der Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu lenken, nachdem eine Schneestange umgefahren wurde, ereignet hat, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar und vermag keinesfalls einen Umstand begründen, welcher das Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung hätte ausschließen können, sodass gemäß (Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Da Herr A sohin einen Alkoholgehalt des Blutes von zumindest 0,53 ‰ aufgewiesen hat und sich wie das umfassende Ermittlungsverfahren ergeben hat aufgrund dieses Alkoholisierungsgrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, hat er gemäß § 99 (1b) StVO 1960 die ihm vorgehaltene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Da Herr A sohin einen Alkoholgehalt des Blutes von zumindest 0,53 ‰ aufgewiesen hat und sich wie das umfassende Ermittlungsverfahren ergeben hat aufgrund dieses Alkoholisierungsgrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, hat er gemäß Paragraph 99, (1b) StVO 1960 die ihm vorgehaltene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
§ 99 (1b) StVO 1960 normiert eine Geldstrafe von € 800,00 bis € 3.700,00, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen, für denjenigen, der in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, oder in Betrieb nimmt, wie es im Gegenstande zutrifft.Paragraph 99, (1b) StVO 1960 normiert eine Geldstrafe von € 800,00 bis € 3.700,00, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen, für denjenigen, der in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, oder in Betrieb nimmt, wie es im Gegenstande zutrifft.
Zumal der Beschwerdeführer als Alkoholisierungsgrad 0,53 ‰ aufgewiesen hat und damit geringfügig die im § 14 Abs 8 Führerscheingesetz normierte Obergrenze eines Alkoholgehalts des Blutes von weniger als 0,5 ‰ überschreitet und er unbescholten ist, konnte das Auslangen mit der Verhängung der Mindeststrafe von € 800,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gefunden werden.Zumal der Beschwerdeführer als Alkoholisierungsgrad 0,53 ‰ aufgewiesen hat und damit geringfügig die im Paragraph 14, Absatz 8, Führerscheingesetz normierte Obergrenze eines Alkoholgehalts des Blutes von weniger als 0,5 ‰ überschreitet und er unbescholten ist, konnte das Auslangen mit der Verhängung der Mindeststrafe von € 800,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gefunden werden.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der verhängten Strafe (im Gegenstande sohin € 160,00) zu leisten hat.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der verhängten Strafe (im Gegenstande sohin € 160,00) zu leisten hat.
Zum Beschluss:
Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 31 VwGVG ist das Beschwerdeverfahren durch Beschluss einzustellen, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG ist das Beschwerdeverfahren durch Beschluss einzustellen, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Der Beschwerdeverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Dem Beschwerdeverzicht ist die Zurückziehung der Beschwerde gleichzuhalten. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Zurücknahme einer Beschwerde ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung. Sie wird mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung rechtsverbindlich und damit wirksam. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (vgl. VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202).Der Beschwerdeverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Dem Beschwerdeverzicht ist die Zurückziehung der Beschwerde gleichzuhalten. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Zurücknahme einer Beschwerde ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung. Sie wird mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung rechtsverbindlich und damit wirksam. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen vergleiche VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hinsichtlich der ersten und dritten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in der Verhandlung am 30. Juni 2025 zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher unter Zugrundelegung der angeführten Gesetzesbestimmung hinsichtlich der ersten und dritten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit Beschluss (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.Das Beschwerdeverfahren ist daher unter Zugrundelegung der angeführten Gesetzesbestimmung hinsichtlich der ersten und dritten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit Beschluss vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG