TE Lvwg Beschluss 2026/3/19 LVwG 901.19-1528/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2026
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Entscheidungsdatum

19.03.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2
B-VG Art22a
B-VG Art118
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt durch seinen Richter Mag. Paul Plotho im beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zur GZ: LVwG 41.19-1285/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 23.12.2025, GZ: A-2025-1282-02221, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4, Art 89 Abs 2 B-VG, § 62 VfGG den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt durch seinen Richter Mag. Paul Plotho im beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zur GZ: LVwG 41.19-1285/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 23.12.2025, GZ: A-2025-1282-02221, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4,, Artikel 89, Absatz 2, B-VG, Paragraph 62, VfGG den

A N T R A G,

der Verfassungsgerichtshof möge

I.1.  § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024,römisch eins.1. Paragraph 11, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,

in eventu

I.2. § 11 Abs 2 und Abs 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024, römisch eins.2. Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz eins, IFG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,

in eventu

I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024,römisch eins.3. Paragraph 11, Absatz eins bis 3 IFG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,

als verfassungswidrig aufheben,

in eventu

II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungenrömisch zwei. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen

verfassungswidrig waren.

Be g r ü n d u n g

A) Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 23.12.2025, GZ: A-2025-1282-02221, wurde dem Antrag der A, mit Sitz in A-Ort, B-Straße, betreffend Zugang zur beantragten Information, nicht gewährt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Zugang zur begehrten Information verweigert werden könne, wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Dadurch werde unterstrichen, dass das Recht auf Informationserteilung Nachrang gegenüber den sonstigen Aufgaben der verpflichteten Stelle habe.

Grundlage dieser Entscheidung war der verfahrenseinleitende Antrag der A vom 01.09.2025, welcher bei der Marktgemeinde A-Ort eingebracht wurde. Mit diesem wurde um eine tabellarische Auflistung sämtlicher Verordnungen, die seit 01.01.2015 seitens des ehemaligen Bürgermeisters D bzw. der Bürgermeisterin E auf der Amtstafel kundgemacht wurden, unter folgenden Angaben: Datum der Kundmachung, Bezeichnung, Beschluss durch/am, Datum der Vorlage an das Land Steiermark lt. § 100 Abs 1 stmk. GemO, gegebenenfalls: Aufhebungen lt. § 100 Abs 2 stmk. GemO. Zudem werde gebeten auch bekanntzugeben, bei welchen Verordnungen betroffene Parteien bzw. Aufsichtsbehörden o.a. Stellen Bedenken hinsichtlich möglicher Rechtsungültigkeit urgiert haben.Grundlage dieser Entscheidung war der verfahrenseinleitende Antrag der A vom 01.09.2025, welcher bei der Marktgemeinde A-Ort eingebracht wurde. Mit diesem wurde um eine tabellarische Auflistung sämtlicher Verordnungen, die seit 01.01.2015 seitens des ehemaligen Bürgermeisters D bzw. der Bürgermeisterin E auf der Amtstafel kundgemacht wurden, unter folgenden Angaben: Datum der Kundmachung, Bezeichnung, Beschluss durch/am, Datum der Vorlage an das Land Steiermark lt. Paragraph 100, Absatz eins, stmk. GemO, gegebenenfalls: Aufhebungen lt. Paragraph 100, Absatz 2, stmk. GemO. Zudem werde gebeten auch bekanntzugeben, bei welchen Verordnungen betroffene Parteien bzw. Aufsichtsbehörden o.a. Stellen Bedenken hinsichtlich möglicher Rechtsungültigkeit urgiert haben.

Bezugnehmend auf das verfahrenseinleitende Anbringen vom 01.09.2025 teilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.10.2025 mit, dass eine vollständige Erhebung sämtlicher angefragter Unterlagen einen erheblichen manuellen Arbeitsaufwand erfordern würde. Im vorliegenden Fall würde die geforderte umfassende Zusammenstellung einen massiven Eingriff in die laufenden Verwaltungstätigkeiten darstellen und sei daher in der gewünschten Form nicht möglich. Darüber hinaus sei der geschäftsführende Gesellschafter als Mitglied des Gemeinderates tätig, wodurch ihm Unterlagen des Projektes zur Verfügung gestellt worden seien.

Mit E-Mail vom 28.10.2025 stellte die A durch C, ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, unter Verwendung der E-Mail-Adresse der A den Antrag auf Bescheiderlassung hinsichtlich der (teilweisen) Nichtgewährung von Informationen. In der E-Mail-Signatur erfolgte zudem ein Hinweis auf die F, B-Straße, A- A-Ort und deren E-Mailadresse ****.

In der Folge erließ die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort den eingangs erwähnten Bescheid, gegen welchen von Seiten der A in der Folge innerhalb der Beschwerdefrist ausdrücklich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben wurde. In der in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Beschwerde wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides der „Marktgemeinde A-Ort“ begehrt und beantragt, die belangte Behörde zu verpflichten, die nicht gewährten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vollständig zu erteilen.

Mit Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde teilte diese dem LVwG Steiermark mit, dass laut beigefügter Tabelle bestimmte Teile von der Akteneinsicht auszunehmen sind.

B) Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

1.Art. 11 Abs 2, Art. 18 Abs 1, Art. 22a, Art. 83 Abs 2, Art. 115 Abs 2, Art. 116 Abs 2, Art. 118 Abs 1, 2, 3 und 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt:1."Art". 11 Absatz 2,, Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 22 a,, Artikel 83, Absatz 2,, Artikel 115, Absatz 2,, Artikel 116, Absatz 2,, Artikel 118, Absatz eins, 2, 3 und 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt:

Art. 11 Abs 2 B-VG:Artikel 11, Absatz 2, B-VG:

„[…]

(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

[…]“

Art. 18 Abs 1 B-VG:Artikel 18, Absatz eins, B-VG:

„(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. […]“

Art. 22a B-VG:Artikel 22 a, B-VG:

„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1.       im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2.       der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3.       es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind

1.       auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

2.       in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“

Art. 83 Abs 2 B-VG:Artikel 83, Absatz 2, B-VG:

„[…]

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

Art. 115 Abs 2 B-VG:Artikel 115, Absatz 2, B-VG:

„[…]

(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. […]“(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Artikel 118, 118 a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. […]“

Art. 116 Abs 2 B-VG:Artikel 116, Absatz 2, B-VG:

„[…]

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. […]“

Art. 118 Abs 1 – Abs 4 B-VG:Artikel 118, Absatz eins, – Absatz 4, B-VG:

„(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.       Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2.       Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.       örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2,), örtliche Veranstaltungspolizei;

4.       Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

5.       Flurschutzpolizei;

6.       örtliche Marktpolizei;

7.       örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.       Sittlichkeitspolizei;

9.       örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10.      außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;

11.      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu. […]“(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu. […]“

2. § 2 Abs 2, § 3 Abs 2 und Abs 3, § 7, § 8, § 9 und § 11 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt: 2. Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9 und Paragraph 11, Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 2 Abs 1 IFG:Paragraph 2, Absatz eins, IFG:

„Begriffsbestimmungen

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]“

§ 3 Abs 2 und Abs 3 IFG:Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, IFG:

„Zuständigkeit

[…]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.“

§ 7 IFG:Paragraph 7, IFG:

„Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.“

§ 8 IFG:Paragraph 8, IFG:

„Frist

(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.“
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen.“,

§ 9 IFG:Paragraph 9, IFG:

„Information

(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“

§ 11 IFG:Paragraph 11, IFG:

„Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

3. § 14 Abs 1, § 40 Abs 1 bis Abs 4, § 43, § 44, § 45, § 49, § 71, § 88, § 93 und § 105 Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. Nr. 115/1967 jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt: 3. Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins bis Absatz 4,, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 49,, Paragraph 71,, Paragraph 88,, Paragraph 93 und Paragraph 105, Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, jeweils in der im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Normenkontrolle geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 14 Abs 1 Stmk. GemO:Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. GemO:

„Organe

(1) Die Organe der Gemeinde sind

        der Gemeinderat (§ 15),– der Gemeinderat (Paragraph 15,),

        der Gemeindevorstand (§ 18),– der Gemeindevorstand (Paragraph 18,),

        der Bürgermeister (§ 19),– der Bürgermeister (Paragraph 19,),

        der Gemeindekassier (§ 85),– der Gemeindekassier (Paragraph 85,),

        die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3),– die Gemeindevorstandsmitglieder (Paragraph 42, Absatz 3,),

        die Verwaltungsausschüsse (§ 28) und– die Verwaltungsausschüsse (Paragraph 28,) und

        die Fachausschüsse (§ 28), zu denen auch der Prüfungsausschuss (§§ 86 und 86a) zählt. […]“die Fachausschüsse (Paragraph 28,), zu denen auch der Prüfungsausschuss (Paragraphen 86 und 86 a) zählt. […]“

§ 40 Abs 1 – Abs 4 Stmk. GemO:Paragraph 40, Absatz eins, – Absatz 4, Stmk. GemO:

„Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:

1.       Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2.       Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3.       Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

4.       Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben;

5.       örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei;

6.       örtliche Veranstaltungspolizei;

7.       örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesen sowie des Leichen- und Bestattungswesen;

8.       Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

9.       örtliche Baupolizei;

10.      örtliche Feuerpolizei einschließlich örtliche Kehrpolizei;

11.      örtliche Raumplanung;

12.      örtlicher Landschafts- und Naturschutz;

13.      örtliche Marktpolizei;

14.      Flurschutzpolizei;

15.      öffentliche Wasserversorgung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

16.      öffentliche Abwässerbeseitigung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

17.      öffentliche Müllabfuhr und -beseitigung;

18.      öffentliche Fürsorge, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Fürsorgebehörden;

19.      Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Kindergärten und Horte, Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung und die Erhaltung aller Schulen, für die die Gemeinden auf Grund der Gesetze Schulerhalter sind, sowie die durch Gesetze geregelte sonstige Einflußnahme auf das Pflichtschulwesen;

20.      Sittlichkeitspolizei;

21.      örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

22.      Außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;

23.      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Gemeinde durch dieses Gesetz überlassenen Angelegenheiten, ausgenommen

a)       die Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach § 47 Abs. 2,a) die Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach Paragraph 47, Absatz 2,,

b)       die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 92),die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (Paragraph 92,),

c)       die Vollstreckung (§ 95) sowiec) die Vollstreckung (Paragraph 95,) sowie

d)       die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Abs. 3.die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 100, Absatz 3,

Weiters gehören zum eigenen Wirkungsbereich alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. […]“

§ 43 Stmk. GemO:Paragraph 43, Stmk. GemO:

„Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:

1.       den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;

2.       die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall ab über ein bis zu drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;

3.       die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (Paragraph 45, Absatz 2, Litera l,);

4.       das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (Paragraph 45, Absatz 2, Litera c,) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;

5.       die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte;

6.       der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;

7.       die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.

Wo in diesem Gesetz von Prozentsätzen der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlags Gesamthaushalt“ gesprochen wird, sind darunter jene Erträge des Gesamthaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres inklusive Vergütungen zu verstehen, die der Gemeinderat im Voranschlag festgesetzt hat. Die berechneten Wertgrenzen sind auf Tausender aufzurunden.

(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.

(2b) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:

1.       die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;

2.       die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;

3.       die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.3. die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

(2c) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung für das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr bei Auslandseinsätzen (§ 3a Abs. 6 Steiermärkisches Feuerwehrgesetz) ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über erteilte Zustimmungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.(2c) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung für das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr bei Auslandseinsätzen (Paragraph 3 a, Absatz 6, Steiermärkisches Feuerwehrgesetz) ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über erteilte Zustimmungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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