RS Lvwg 2025/8/7 405-1/1252/1/12-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2025
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.08.2025

Index

80 Land- und Forstwirtschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
GVG Slbg 2023 §9 Z1 litc
GVG Slbg 2023 §9 Z1 litd
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aufgrund des Umstands, dass die belangte Behörde – mag diese auch unter Druck gestanden sein, den gegenständlichen Kaufvertrag noch in einer zeitnahen Kommissionssitzung zu behandeln – eine Auseinandersetzung mit den weiteren Plänen des Beschwerdeführers dahingehend vermissen ließ, ob dieser etwa eine Kapitalanlage oder Weiterveräußerung (auch über den aktenkundigen Optionsvertrag hinaus) anstrebte, ist das Vorliegen des Erschleichungstatbestands iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu verneinen.Aufgrund des Umstands, dass die belangte Behörde – mag diese auch unter Druck gestanden sein, den gegenständlichen Kaufvertrag noch in einer zeitnahen Kommissionssitzung zu behandeln – eine Auseinandersetzung mit den weiteren Plänen des Beschwerdeführers dahingehend vermissen ließ, ob dieser etwa eine Kapitalanlage oder Weiterveräußerung (auch über den aktenkundigen Optionsvertrag hinaus) anstrebte, ist das Vorliegen des Erschleichungstatbestands iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu verneinen.

Schlagworte

Grundverkehr; amtswegige Wiederaufnahme des Zustimmungsverfahrens, beabsichtigter teilweiser Weiterverkauf, Erschleichungstatbestand nicht erwiesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1252.1.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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