Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.08.2025Index
80 Land- und ForstwirtschaftNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Aufgrund des Umstands, dass die belangte Behörde – mag diese auch unter Druck gestanden sein, den gegenständlichen Kaufvertrag noch in einer zeitnahen Kommissionssitzung zu behandeln – eine Auseinandersetzung mit den weiteren Plänen des Beschwerdeführers dahingehend vermissen ließ, ob dieser etwa eine Kapitalanlage oder Weiterveräußerung (auch über den aktenkundigen Optionsvertrag hinaus) anstrebte, ist das Vorliegen des Erschleichungstatbestands iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu verneinen.Aufgrund des Umstands, dass die belangte Behörde – mag diese auch unter Druck gestanden sein, den gegenständlichen Kaufvertrag noch in einer zeitnahen Kommissionssitzung zu behandeln – eine Auseinandersetzung mit den weiteren Plänen des Beschwerdeführers dahingehend vermissen ließ, ob dieser etwa eine Kapitalanlage oder Weiterveräußerung (auch über den aktenkundigen Optionsvertrag hinaus) anstrebte, ist das Vorliegen des Erschleichungstatbestands iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu verneinen.
Schlagworte
Grundverkehr; amtswegige Wiederaufnahme des Zustimmungsverfahrens, beabsichtigter teilweiser Weiterverkauf, Erschleichungstatbestand nicht erwiesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1252.1.12.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026