Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.08.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Schlagworte
Grundverkehr; amtswegige Wiederaufnahme des Zustimmungsverfahrens, beabsichtigter teilweiser Weiterverkauf, Erschleichungstatbestand nicht erwiesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1252.1.12.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026