RS Lvwg 2025/10/27 405-2/489/1/2-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.10.2025

Index

93 Eisenbahn

Rechtssatz

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine seilbahnrechtliche Betriebsbewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften im Betriebsbewilligungsverfahren für Seilbahnen nach dem SeilbG 2003 keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und sie daher auch nicht als Parteien anzusehen sind (vgl VwGH 27.05.2010, 2010/03/0039 mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 48 SeilbG 2003, in denen ausdrücklich festgehalten ist, dass im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften oder den an diesen dinglich Berechtigten weiterhin keine Parteistellung zukommt). Im Rahmen des SeilbG 2003 erfasst die Parteistellungsregelung, wie sie in § 40 SeilbG 2003 enthalten ist, lediglich Verfahren betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung (vgl VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118; vgl zum Ganzen auch VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118; 21.10.2011, 2009/03/0009 wonach – ebenfalls unter Hinweis auf die Materialien zum SeilbG - aus § 40 SeilbG nicht abgeleitet werden kann, dass die in dieser Bestimmung Genannten Parteistellung auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren hätten).Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine seilbahnrechtliche Betriebsbewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften im Betriebsbewilligungsverfahren für Seilbahnen nach dem SeilbG 2003 keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und sie daher auch nicht als Parteien anzusehen sind vergleiche VwGH 27.05.2010, 2010/03/0039 mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 48, SeilbG 2003, in denen ausdrücklich festgehalten ist, dass im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften oder den an diesen dinglich Berechtigten weiterhin keine Parteistellung zukommt). Im Rahmen des SeilbG 2003 erfasst die Parteistellungsregelung, wie sie in Paragraph 40, SeilbG 2003 enthalten ist, lediglich Verfahren betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118; vergleiche zum Ganzen auch VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118; 21.10.2011, 2009/03/0009 wonach – ebenfalls unter Hinweis auf die Materialien zum SeilbG - aus Paragraph 40, SeilbG nicht abgeleitet werden kann, dass die in dieser Bestimmung Genannten Parteistellung auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren hätten).

Schlagworte

Seilbahnrecht; Grundeigentümer hat im seilbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren keine Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.2.489.1.2.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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