Entscheidungsdatum
27.10.2025Index
93 EisenbahnNorm
SeilbG 2003 §40Text
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der A, [...] vertreten durch die B GmbH, [...] gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 04.07.2025, Zahl ***, (mitbeteiligte Partei: Bewilligungswerberin C GmbH & Co KG, [...]), den
B E S C H L U S S:
I.römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g
Das Verwaltungsgericht nimmt den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 04.07.2025 hat die Landeshauptfrau von Salzburg (belangte Behörde) der C GmbH & Co KG (mitbeteiligte Partei) gemäß §§ 17 und 48 Abs 1 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) sowie unter Anwendung der VO (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates die seilbahnrechtliche Betriebsbewilligung für die Nachrüstung von Sportgerätehalterungen und die Zulassung eines Sommerbetriebes und die Berg- und Talbeförderung für Fußgänger bei der Sechssesselbahn (6-SB) [...] in D unter Zugrundelegung der Ausführungsunterlagen und Bestätigungen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde gemäß § 86 Abs 2 SeilbG 2003 die Änderung der Betriebsvorschrift genehmigt; mit Spruchpunkt III. wurde die Änderung der Beförderungsbedingungen gemäß § 87 Abs 3 (bzw Abs 2) SeilbG 2003 zur Kenntnis genommen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 04.07.2025 hat die Landeshauptfrau von Salzburg (belangte Behörde) der C GmbH & Co KG (mitbeteiligte Partei) gemäß Paragraphen 17 und 48 Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) sowie unter Anwendung der VO (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates die seilbahnrechtliche Betriebsbewilligung für die Nachrüstung von Sportgerätehalterungen und die Zulassung eines Sommerbetriebes und die Berg- und Talbeförderung für Fußgänger bei der Sechssesselbahn (6-SB) [...] in D unter Zugrundelegung der Ausführungsunterlagen und Bestätigungen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 86, Absatz 2, SeilbG 2003 die Änderung der Betriebsvorschrift genehmigt; mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Änderung der Beförderungsbedingungen gemäß Paragraph 87, Absatz 3, (bzw Absatz 2,) SeilbG 2003 zur Kenntnis genommen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der EZ *aa, KG E, mit den GSt-Nr .*bb, *cc/1, *ee und *ff. Die Bergstation der Sechssesselbahn [...] liegt auf GSt-Nr *cc/1.
Mit Eingabe vom 30.07.2025 hat die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.07.2025 Beschwerde erhoben; sie führt darin aus wie folgt:
„Einspruch gegen den Bescheid vom 07.04.2025
Zahl ***
Hiermit legen wir gegen den Bescheid Zahl *** vom 04.07.2025 Einspruch ein.
Begründung:
Die Bergstation der Sechssesselbahn (6-SB) [...] befindet sich auf Grundstück *cc KG *dd A, E.
Die A wurde nicht eingeladen oder konsultiert – weder im Vorfeld der Planung noch zur Genehmigung des Sommerbetriebes.
Es gibt keine Zustimmung für einen Sommerbetrieb seitens der A auf der landwirtschaftlichen genutzten Almweidefläche.
Eine Nutzungsvereinbarung für die von Fahrgästen benutzten Rad- und Wanderwege existiert nicht.
Entgegen der Behauptung der C GmbH & Co KG besteht kein freies Wegerecht auf den landwirtschaftlich genutzten Almweideflächen.
An der Bergstation fehlen öffentliche WC-Anlagen, die Fahrgäste verrichten ihre Notdurft auf den Weideflächen, was erhebliche hygienische und landwirtschaftliche Beeinträchtigungen verursachen.
Wir bitten um Überprüfung und um Mitteilung des weiteren Vorgehen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2025, Zahl ***, hat die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, im Verfahren zur seilbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sei nur zu überprüfen, ob das Projekt der Baugenehmigung entsprechend ausgeführt worden sei; die Beschwerdeführerin habe als Grundeigentümerin im Verfahren zur seilbahnrechtlichen Betriebsbewilligung keine Parteistellung.
Mit Eingabe vom 23.09.2025 hat die Beschwerdeführerin – durch einen Rechtsanwalt vertreten – einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Ausgeführt wird, dass dem „Beschwerdeantrag“ der Beschwerdeführerin, wonach diese am Verfahren beteiligt werden hätte müssen, mit der Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben worden sei, weshalb beantragt werde, dass die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg den Vorlageantrag und die Beschwerde vom 30.07.2025 unter Anschluss der Akten des Verfahrens zur Entscheidung vorlegt.Mit Eingabe vom 23.09.2025 hat die Beschwerdeführerin – durch einen Rechtsanwalt vertreten – einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt. Ausgeführt wird, dass dem „Beschwerdeantrag“ der Beschwerdeführerin, wonach diese am Verfahren beteiligt werden hätte müssen, mit der Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben worden sei, weshalb beantragt werde, dass die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg den Vorlageantrag und die Beschwerde vom 30.07.2025 unter Anschluss der Akten des Verfahrens zur Entscheidung vorlegt.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der dargestellte Verfahrensgang und die Eigentumsverhältnisse auf den Inhalt des Verwaltungsaktes gründen und als unstrittig anzunehmen waren.
Rechtlich ist auszuführen wie folgt:
Voranzustellen ist, dass der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt (vgl VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342), bei einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung wie vorliegend nicht gilt, sodass fallbezogen Beschwerdegegenstand nicht die (zurückweisende) Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2025, sondern der Bescheid vom 04.07.2024 ist (vgl VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033; 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Ist die Beschwerde - so wie vorliegend – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird; vgl VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 153 f [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Voranzustellen ist, dass der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342), bei einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung wie vorliegend nicht gilt, sodass fallbezogen Beschwerdegegenstand nicht die (zurückweisende) Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2025, sondern der Bescheid vom 04.07.2024 ist vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033; 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Ist die Beschwerde - so wie vorliegend – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird; vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vergleiche auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 153 f [Stand 15.2.2017, rdb.at]).
Festzuhalten ist grundsätzlich, dass das Genehmigungsverfahren für öffentliche Seilbahnen nach den Vorgaben des SeilbG 2003 in mehreren Schritten erfolgt. Erste Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn ist eine Konzession, durch deren Erteilung die Gemeinnützigkeit der Seilbahn festgestellt wird (§ 21 SeilbG 2003). Darüber hinaus erfordert die Realisierung eines Seilbahnprojekts - mit Ausnahme genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 SeilbG 2003 - eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl § 16 Abs 1 und § 17 Abs 1 SeilbG 2003; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0154).Festzuhalten ist grundsätzlich, dass das Genehmigungsverfahren für öffentliche Seilbahnen nach den Vorgaben des SeilbG 2003 in mehreren Schritten erfolgt. Erste Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn ist eine Konzession, durch deren Erteilung die Gemeinnützigkeit der Seilbahn festgestellt wird (Paragraph 21, SeilbG 2003). Darüber hinaus erfordert die Realisierung eines Seilbahnprojekts - mit Ausnahme genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, SeilbG 2003 - eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung vergleiche , Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, SeilbG 2003; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0154).
Für das seilbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren normiert § 40 SeilbG 2003, dass Parteien der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten sind. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß § 53 SeilbG 2003 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 55 SeilbG 2003 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.Für das seilbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren normiert Paragraph 40, SeilbG 2003, dass Parteien der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten sind. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß Paragraph 53, SeilbG 2003 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß Paragraph 55, SeilbG 2003 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine seilbahnrechtliche Betriebsbewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften im Betriebsbewilligungsverfahren für Seilbahnen nach dem SeilbG 2003 keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und sie daher auch nicht als Parteien anzusehen sind (vgl VwGH 27.05.2010, 2010/03/0039 mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 48 SeilbG 2003, in denen ausdrücklich festgehalten ist, dass im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften oder den an diesen dinglich Berechtigten weiterhin keine Parteistellung zukommt). Im Rahmen des SeilbG 2003 erfasst die Parteistellungsregelung, wie sie in § 40 SeilbG 2003 enthalten ist, lediglich Verfahren betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung (vgl VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118; vgl zum Ganzen auch VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118; 21.10.2011, 2009/03/0009 wonach – ebenfalls unter Hinweis auf die Materialien zum SeilbG - aus § 40 SeilbG nicht abgeleitet werden kann, dass die in dieser Bestimmung Genannten Parteistellung auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren hätten).Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine seilbahnrechtliche Betriebsbewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften im Betriebsbewilligungsverfahren für Seilbahnen nach dem SeilbG 2003 keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und sie daher auch nicht als Parteien anzusehen sind vergleiche VwGH 27.05.2010, 2010/03/0039 mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 48, SeilbG 2003, in denen ausdrücklich festgehalten ist, dass im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften oder den an diesen dinglich Berechtigten weiterhin keine Parteistellung zukommt). Im Rahmen des SeilbG 2003 erfasst die Parteistellungsregelung, wie sie in Paragraph 40, SeilbG 2003 enthalten ist, lediglich Verfahren betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118; vergleiche zum Ganzen auch VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118; 21.10.2011, 2009/03/0009 wonach – ebenfalls unter Hinweis auf die Materialien zum SeilbG - aus Paragraph 40, SeilbG nicht abgeleitet werden kann, dass die in dieser Bestimmung Genannten Parteistellung auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren hätten).
Fallbezogen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin in Bezug auf das zugrundeliegende seilbahnrechtliche Betriebsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):Zur Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch zwei.):
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die Entscheidung orientiert sich in Zusammenhang mit der Parteistellung des Grundeigentümers im seilbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren an der im Erkenntnis zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die Entscheidung orientiert sich in Zusammenhang mit der Parteistellung des Grundeigentümers im seilbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren an der im Erkenntnis zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben werden. Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG Salzburg). Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim VfGH und auf die Revision beim VwGH zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den VfGH bzw die Revision an den VwGH nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem LVwG Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH und für das Revisionsverfahren vor dem VwGH Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer Revision beim VwGH ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim VfGH, im Falle der außerordentlichen Revision beim VwGH und im Falle der ordentlichen Revision beim LVwG Salzburg einzubringen.
Schlagworte
Seilbahnrecht; Grundeigentümer hat im seilbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren keine ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.2.489.1.2.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026