TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/27 93/01/1215

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der I in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1993, Zl. 4.286.472/3-III/13/90, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, ist am 24. Jänner 1990 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 25. Jänner 1990 beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 13. Juni 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Nach der in dieser Hinsicht unbestrittenen Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 23. März 1990 angegeben, daß sie im Jahre 1987 bei einer Demonstration festgenommen, verhört und erst nach einigen Stunden freigelassen worden sei. Sie habe sich nach der Verhaftung im Jahr 1987 mehrmals bei der Polizei melden müssen. Auch nach der Flucht ihres Ehegatten im Jahr 1989 sei sie einige Male verhört worden.

Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid insbesondere damit, daß die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verhaftung und Anhaltung für einige Stunden im Jahre 1987 in keinem ausreichenden zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise stehe. Die Verhöre, die nach der Verhaftung stattgefunden hätten bzw. nach der Flucht ihres Mannes im Jahr 1989 seien nicht von der Intensität gewesen, daß sie asylrechtlich relevant gewesen wären. Es liege somit keine objektive, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bei der Beschwerdeführerin vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin seine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Sie erachtet sich im Recht, daß ihr Asyl gemäß dem Asylgesetz 1991 gewährt werde, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da das Verfahren bei der belangten Behörde am 1. Juni 1992 anhängig war, war gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz anzuwenden.

Der Rüge der Beschwerdeführerin, es hätte berücksichtigt werden müssen, daß ihr Ehegatte bereits vor Ceausescu geflüchtet sei, der nunmehr in Österreich in M seit mehr als drei Jahren arbeite, und sie ihm gefolgt sei und somit ihrer Folgepflicht als Ehegattin entsprochen habe, kommt keine Berechtigung zu, weil die aufgezeigten Umstände asylrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der Tatbestand der Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verlangt u.a., daß konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete staatliche Verfolgungsmaßnahmen gesetzt wurden oder drohen. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in Rumänien keine Hilfe erhalten würde, weil ihr Ehegatte ins Ausland gegangen sei, ist schon deshalb asylrechtlich nicht bedeutsam, weil diese staatlichen Maßnahmen aus keinem der in § 1 Z. 1 leg. cit. genannten Gründe erfolgen würden.

Es wird darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Antrages auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 leg. cit. offensteht, dessen Erledigung davon abhängig ist, ob dem Ehegatten der Asylwerberin Asyl gewährt wird.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011215.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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