RS Lvwg 2025/11/24 405-6/393/1/3-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2025
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Da der Gesetzeswortlaut des § 52 Abs 1 GewO bei der Ausnahme der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Selbstbedienungsautomaten von der Anzeigeverpflichtung gemäß § 46 Abs 1 bis 3 GewO nicht etwa auf eine bauliche Ausgestaltung des Aufstellungsortes abstellt, gilt die Begünstigung sowohl für Automaten, die im Freien aufgestellt sind, als auch für Automaten, die in Geschäftsräumen aufgestellt sind.Da der Gesetzeswortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, GewO bei der Ausnahme der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Selbstbedienungsautomaten von der Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 3 GewO nicht etwa auf eine bauliche Ausgestaltung des Aufstellungsortes abstellt, gilt die Begünstigung sowohl für Automaten, die im Freien aufgestellt sind, als auch für Automaten, die in Geschäftsräumen aufgestellt sind.

Schlagworte

Berufsrecht; Gewerberecht; Gewerbeordnung; keine Verpflichtung zur Anzeige einer weiteren Betriebsstätte bei Automatenverkauf mittels Selbstbedienungsautomaten außerhalb des Hauptstandortes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.6.393.1.3.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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