Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.11.2025Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46Rechtssatz
Da der Gesetzeswortlaut des § 52 Abs 1 GewO bei der Ausnahme der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Selbstbedienungsautomaten von der Anzeigeverpflichtung gemäß § 46 Abs 1 bis 3 GewO nicht etwa auf eine bauliche Ausgestaltung des Aufstellungsortes abstellt, gilt die Begünstigung sowohl für Automaten, die im Freien aufgestellt sind, als auch für Automaten, die in Geschäftsräumen aufgestellt sind.Da der Gesetzeswortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, GewO bei der Ausnahme der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Selbstbedienungsautomaten von der Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 3 GewO nicht etwa auf eine bauliche Ausgestaltung des Aufstellungsortes abstellt, gilt die Begünstigung sowohl für Automaten, die im Freien aufgestellt sind, als auch für Automaten, die in Geschäftsräumen aufgestellt sind.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerberecht; Gewerbeordnung; keine Verpflichtung zur Anzeige einer weiteren Betriebsstätte bei Automatenverkauf mittels Selbstbedienungsautomaten außerhalb des HauptstandortesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.6.393.1.3.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026