TE Lvwg Erkenntnis 2024/3/8 LVwG-AV-1443/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2024
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Entscheidungsdatum

08.03.2024

Norm

WKG 1998 §2
WKG 1998 §123
GewO 1994 §2
AMD-G 2001 §2
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Anmerkung

VwGH 04.03.2026, Ro 2024/04/0022-8, Aufhebung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 05. September 2022, Zl. ***, betreffend Feststellung der Pflicht zur Zahlung der Grundumlage 2021, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: KommAustria) vom 02. April 2021 wurde A (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) über die Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß § 9 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) informiert und zugleich zu einer Stellungnahme aufgefordert. 1.1. Mit Schreiben der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: KommAustria) vom 02. April 2021 wurde A (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) über die Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß Paragraph 9, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) informiert und zugleich zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Mit Schreiben vom 26. April 2021 an die KommAustria zeigte die Beschwerdeführerin einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf an. In diesem Schreiben wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich Videos mit und über ihre eigenen künstlerischen Inhalte (Musikvideos und kleine Dokumentationen) über ***, *** und eine näher genannte eigene Website veröffentliche. Einige ab 2020 selbst produzierte Videos (Musikvideos wie auch TrackbyTrack und Making Of´s) habe sie selbst auf ihren *** Kanal, *** und die Homepage hochgeladen. Der *** Kanal werde von ihr seit Mitte Dezember 2020 monetarisiert. Dies betreffe nur die „eigenen“ Videos und nicht jene offiziellen Musikvideos, die in die Vertragslaufzeit mit dem Tonträgerhersteller C bis Ende 2019 gefallen seien. „Eigene Videos“ werden in unregelmäßigen Abständen hochgeladen und zwar durchschnittlich einmal im Monat, manchmal öfter, derzeit eher zweimal pro Jahr. Diese Dienste seien nicht verschlüsselt.

Mit Bescheid der KommAustria vom 12. April 2022, Zl. ***, stellte die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendienstanbieter gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 2 AMD-G fest, dass die Beschwerdeführerin § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt habe, dass sie den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „***“, abrufbar unter einer näher genannten Internetadresse (***), nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt habe. Mit Bescheid der KommAustria vom 12. April 2022, Zl. ***, stellte die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendienstanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den Paragraphen 60, 61, Absatz eins und 62 Absatz 2, AMD-G fest, dass die Beschwerdeführerin Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G dadurch verletzt habe, dass sie den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „***“, abrufbar unter einer näher genannten Internetadresse (***), nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt habe.

1.2.1. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Abteilung Umlagenreferat, vom 02. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Grundumlage für die Fachorganisation „710 - Fv Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“ für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 400,00 vorgeschrieben.

1.2.2. Daraufhin erfolgte am 11. Oktober 2021 ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, in dem ausgeführt wird, dass die Umlage zu Unrecht vorgeschrieben werde, weil die Beschwerdeführerin keine der Gewerbeordnung 1994 (GewO) unterliegende Tätigkeit ausübe. Die Vorschreibung sei offenbar Konsequenz einer Anzeige audiovisueller Mediendienste an die KommAustria durch die Beschwerdeführerin, wobei die Website und der *** Kanal von der Beschwerdeführerin zwingend als audiovisuelle Mediendienste registriert werden mussten. Das AMD-G differenziere nicht zwischen gewerblichen Mediendiensten und solchen, die der Ausübung der Kunst der Anbieter dienen. Im Falle der Beschwerdeführerin handle es sich ausschließlich um Plattformen, die ihrer musikalischen Tätigkeit dienen. Die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z 7 GewO schließe auch das Recht der Künstler ein, ihre Kunstwerke zu bewerben. Es werde daher um Stornierung der Vorschreibung ersucht und andernfalls eine bescheidmäßige Erledigung beantragt. 1.2.2. Daraufhin erfolgte am 11. Oktober 2021 ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, in dem ausgeführt wird, dass die Umlage zu Unrecht vorgeschrieben werde, weil die Beschwerdeführerin keine der Gewerbeordnung 1994 (GewO) unterliegende Tätigkeit ausübe. Die Vorschreibung sei offenbar Konsequenz einer Anzeige audiovisueller Mediendienste an die KommAustria durch die Beschwerdeführerin, wobei die Website und der *** Kanal von der Beschwerdeführerin zwingend als audiovisuelle Mediendienste registriert werden mussten. Das AMD-G differenziere nicht zwischen gewerblichen Mediendiensten und solchen, die der Ausübung der Kunst der Anbieter dienen. Im Falle der Beschwerdeführerin handle es sich ausschließlich um Plattformen, die ihrer musikalischen Tätigkeit dienen. Die Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO schließe auch das Recht der Künstler ein, ihre Kunstwerke zu bewerben. Es werde daher um Stornierung der Vorschreibung ersucht und andernfalls eine bescheidmäßige Erledigung beantragt.

1.3. Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05. September 2022 wurde festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit „Rundfunk – Internet (***)“ und der damit verbundenen Fachgruppenmitgliedschaft eine Zahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 400,00 als Grundumlage 2021 bestehe; Rechtsgrundlagen dafür seien §§ 123 und 128 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) sowie der Grundumlagenbeschluss des Fachverbandsausschusses des Fachverbandes der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen vom 10. Juni 2020. Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Abrufdienst eine Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion gemäß Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG darstelle. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung durch Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Z 7 GewO führe nicht zu einer Ausnahme zur Mitgliedschaft zu den Organisationen der Wirtschaftskammern Österreichs. Die Mitgliedschaft zu den Organisationen der Wirtschaftskammern Österreichs ergebe sich nicht aus der Gewerbeordnung, und damit aus § 2 Abs. 1 WKG, sondern aus § 2 Abs. 2 WKG. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin falle gemäß dem Anhang zur Fachorganisationsordnung nach § 43 Abs. 5 WKG in den Bereich der Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen und dadurch werde die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur genannten Fachvertretung begründet. 1.3. Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05. September 2022 wurde festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit „Rundfunk – Internet (***)“ und der damit verbundenen Fachgruppenmitgliedschaft eine Zahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 400,00 als Grundumlage 2021 bestehe; Rechtsgrundlagen dafür seien Paragraphen 123 und 128 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) sowie der Grundumlagenbeschluss des Fachverbandsausschusses des Fachverbandes der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen vom 10. Juni 2020. Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Abrufdienst eine Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz 2, WKG darstelle. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung durch Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO führe nicht zu einer Ausnahme zur Mitgliedschaft zu den Organisationen der Wirtschaftskammern Österreichs. Die Mitgliedschaft zu den Organisationen der Wirtschaftskammern Österreichs ergebe sich nicht aus der Gewerbeordnung, und damit aus Paragraph 2, Absatz eins, WKG, sondern aus Paragraph 2, Absatz 2, WKG. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin falle gemäß dem Anhang zur Fachorganisationsordnung nach Paragraph 43, Absatz 5, WKG in den Bereich der Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen und dadurch werde die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur genannten Fachvertretung begründet.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid vom 05. September 2022, zugestellt am 17. Oktober 2022, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2022. In dieser wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter *** über eine Webseite und auch über einen *** Kanal und weitere Social-Media-Auftritte verfüge. Die Wertung der WKO NÖ, der von der Beschwerdeführerin betriebene Abrufdienst *** stelle „eine Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion gemäß Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG dar“, sei falsch. Es könne nicht strittig sein, dass die Beschwerdeführerin als Sängerin eine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig ausübe und somit gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sei. Sie produziere ihre Tonträger mittlerweile selbst. Zur Vermarktung dieser Tonträger habe sie auch zwei eigene Musikvideos und einige Trailer über Live-Auftritte herstellen und schneiden lassen. § 2 Abs. 2 WKG in Verbindung mit der Anlage § 2 Abs. 2 WKG mache von Gesetzes wegen Unternehmungen, die in der Anlage angefügt seien, zu Mitgliedern. Erwähnt seien dort u.a. „Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen“. Die Beschwerdeführerin betreibe aber keine „Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion“, sondern lasse gelegentlich durch Dritte Filmproduktionen herstellen, die als Musikvideos einerseits ihr Kunstschaffen verkörpern, andererseits aber dieses bewerben sollen. Sie nehme weder von anderen Auftraggebern Produktionsaufträge an noch hat sie einen speziellen Geschäftsbetrieb eingerichtet oder im Sinne der Definition des UGB eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit für die Zwecke der audiovisuellen Programmproduktion eingerichtet. Sie betreibe daher auch nicht die „Unternehmung“ einer audiovisuellen Programmproduktion. Es sei selbstverständlich, dass UrheberInnen den Selbstverlag ausüben dürfen, d.h. auch ihre künstlerischen Erzeugnisse verkaufen und dafür denknotwendig zu bewerben und vermarkten. Musikvideos seien letztlich nichts Anderes als die Ausübung des Selbstverlages der Urheber. Es handle sich dabei um eine Vervielfältigung und filmische Umsetzung des eigenen künstlerischen Schaffens. Kleine Image Filme, wie die Begleitung bei einer Tournee, dienen der Bewerbung des Kunstschaffens. Solche Videos auf einer Homepage oder einen *** Kanal zu stellen, mache die Beschwerdeführerin nicht zu einer „Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion“. Daran ändere auch die Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf durch die KommAustria gemäß AMD-G nichts. Gegen den Bescheid vom 05. September 2022, zugestellt am 17. Oktober 2022, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2022. In dieser wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter *** über eine Webseite und auch über einen *** Kanal und weitere Social-Media-Auftritte verfüge. Die Wertung der WKO NÖ, der von der Beschwerdeführerin betriebene Abrufdienst *** stelle „eine Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz 2, WKG dar“, sei falsch. Es könne nicht strittig sein, dass die Beschwerdeführerin als Sängerin eine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig ausübe und somit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sei. Sie produziere ihre Tonträger mittlerweile selbst. Zur Vermarktung dieser Tonträger habe sie auch zwei eigene Musikvideos und einige Trailer über Live-Auftritte herstellen und schneiden lassen. Paragraph 2, Absatz 2, WKG in Verbindung mit der Anlage Paragraph 2, Absatz 2, WKG mache von Gesetzes wegen Unternehmungen, die in der Anlage angefügt seien, zu Mitgliedern. Erwähnt seien dort u.a. „Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen“. Die Beschwerdeführerin betreibe aber keine „Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion“, sondern lasse gelegentlich durch Dritte Filmproduktionen herstellen, die als Musikvideos einerseits ihr Kunstschaffen verkörpern, andererseits aber dieses bewerben sollen. Sie nehme weder von anderen Auftraggebern Produktionsaufträge an noch hat sie einen speziellen Geschäftsbetrieb eingerichtet oder im Sinne der Definition des UGB eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit für die Zwecke der audiovisuellen Programmproduktion eingerichtet. Sie betreibe daher auch nicht die „Unternehmung“ einer audiovisuellen Programmproduktion. Es sei selbstverständlich, dass UrheberInnen den Selbstverlag ausüben dürfen, d.h. auch ihre künstlerischen Erzeugnisse verkaufen und dafür denknotwendig zu bewerben und vermarkten. Musikvideos seien letztlich nichts Anderes als die Ausübung des Selbstverlages der Urheber. Es handle sich dabei um eine Vervielfältigung und filmische Umsetzung des eigenen künstlerischen Schaffens. Kleine Image Filme, wie die Begleitung bei einer Tournee, dienen der Bewerbung des Kunstschaffens. Solche Videos auf einer Homepage oder einen *** Kanal zu stellen, mache die Beschwerdeführerin nicht zu einer „Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion“. Daran ändere auch die Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf durch die KommAustria gemäß AMD-G nichts.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14. November 2022 legte die WKO NÖ die verfahrensgegenständliche Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. In dem angeschlossenen Vorlageschreiben wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkenne, weil § 2 Abs. 1 WKG den Kreis der Normadressaten nicht auf den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung eingrenze. § 2 Abs. 2 WKG bestimme die Unternehmungen der Gewerbeordnung jedenfalls zu den Normadressaten, diese Bestimmung sei allerdings keine abschließende. Mitglied sei, wer eine Unternehmung nach § 2 Abs. 1 WKG rechtmäßig betreibe oder zu betreiben berechtigt sei. Die Unternehmungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG würden Unternehmungen darstellen, die jedenfalls die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammerorganisationen begründen. Im Falle der Beschwerdeführerin begründe aber schon der Umstand des rechtmäßigen Betreibens einer Unternehmung der Telekommunikation bzw. des Rundfunks gemäß § 2 Abs. 1 WKG die Mitgliedschaft; die in der Begründung des Bescheides angesprochene Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion würde in eventu ebenfalls zur Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu den Wirtschaftskammerorganisationen führen. Mit Schreiben vom 14. November 2022 legte die WKO NÖ die verfahrensgegenständliche Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. In dem angeschlossenen Vorlageschreiben wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkenne, weil Paragraph 2, Absatz eins, WKG den Kreis der Normadressaten nicht auf den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung eingrenze. Paragraph 2, Absatz 2, WKG bestimme die Unternehmungen der Gewerbeordnung jedenfalls zu den Normadressaten, diese Bestimmung sei allerdings keine abschließende. Mitglied sei, wer eine Unternehmung nach Paragraph 2, Absatz eins, WKG rechtmäßig betreibe oder zu betreiben berechtigt sei. Die Unternehmungen der Anlage zu Paragraph 2, Absatz 2, WKG würden Unternehmungen darstellen, die jedenfalls die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammerorganisationen begründen. Im Falle der Beschwerdeführerin begründe aber schon der Umstand des rechtmäßigen Betreibens einer Unternehmung der Telekommunikation bzw. des Rundfunks gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG die Mitgliedschaft; die in der Begründung des Bescheides angesprochene Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion würde in eventu ebenfalls zur Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu den Wirtschaftskammerorganisationen führen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Akt zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren und durch die Einvernahme der Assistentin der Beschwerdeführerin, D als Zeugin.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 1. März 2023 ergänzende Unterlagen. Nach Übermittlung der ergänzenden Unterlagen an den Vertreter der Beschwerdeführerin replizierte dieser mit Schreiben vom 15. März 2023.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

4.1. Die Beschwerdeführerin betreibt die Website ***. Auf dieser Website sind Videos abrufbar. Die auf der Website *** befindlichen Videos sind solche, die von der Video-Plattform *** eingebettet wurden. Die auf *** befindlichen Videos werden monetarisiert. In den Videos werden unter anderem vollständige Songs präsentiert und das kreative Schaffen der Beschwerdeführerin dargestellt.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus einer Einsicht des Gerichtes auf den genannten Websites, insbesondere aus dem Impressum der Website *** sowie dem Parteivorbringen und wurde auch nicht bestritten. Die Feststellung zur Monetarisierung gründen auf dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 15. März 2023. Die Feststellungen zu den Inhalten der Videos gründen auf einer Einsichtnahme des Gerichts.

4.2. Die Beschwerdeführerin betreibt einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf.

Beweiswürdigung: Dieser Mediendienst auf Abruf wurde mit Schreiben vom 26. April 2021 durch die Beschwerdeführerin bei der KommAustria angezeigt und erweist sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

4.3. Die Beschwerdeführerin hat durch Dritte Filmproduktionen erstellen lassen. Sie nimmt keine Produktionsaufträge an.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, welche das erkennende Gericht als glaubhaft erachtet, da eine Einsicht in die auf dem *** Kanal der Beschwerdeführerin befindlichen Videos ergeben hat, dass in den Videobeschreibungen jeweils Dritte als Produzenten der Videos angegeben werden.

4.4. Die Beschwerdeführerin ist bei der WKO NÖ als Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Fachgruppe „7/10 Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“ mit folgenden Daten hinterlegt:

„Standort: ***, ***

Wirksamkeit der Berechtigung: 28.06.2021

Gewerbebehörde: E GmbH

Status der Berechtigung: aufrecht

Fachgruppenmitgliedschaft: 7/10 Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“

Begründet wurde dies im Bescheid der belangten Behörde vom 05. September 2022 mit den festgestellten Umständen, den §§ 123 und 128 WKG sowie mit dem Beschluss des Fachverbandsausschusses vom 10. Juni 2020 zur Festlegung der Grundumlage 2021.Begründet wurde dies im Bescheid der belangten Behörde vom 05. September 2022 mit den festgestellten Umständen, den Paragraphen 123 und 128 WKG sowie mit dem Beschluss des Fachverbandsausschusses vom 10. Juni 2020 zur Festlegung der Grundumlage 2021.

Demnach ergebe sich aufgrund der Mitgliedschaft bei der Fachgruppe „7/10 Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“ ein Mindestsatz von 400 Euro für das Jahr 2021.

4.5. Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 05. September 2022 wurde eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 400,00 Euro als Grundumlage 2021 festgestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (bzw. die Vorschreibung) wurde fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung erhoben.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

5.   Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 lauten auszugsweise: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001, lauten auszugsweise:

[…]

Mitgliedschaft
§ 2.Paragraph 2,
  1. (1)Absatz eins,Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.Zu den Mitgliedern gemäß Absatz eins, zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
  3. (3)Absatz 3,Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Absatz eins, angehört.
  4. (4)Absatz 4,Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.Unternehmungen im Sinne der Absatz eins bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, dient.

[…]

Grundumlagen
§ 123.Paragraph 123,
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
    1. 1.Ziffer eins
      zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
    2. 2.Ziffer 2
      im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, fernerim Falle des Paragraph 14, Absatz 2, zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
    3. 3.Ziffer 3
      zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

[…]

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen
§ 128.Paragraph 128,
  1. (1)Absatz eins,Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Absatz 2, zählen insbesondere:

[…]

  • Strichaufzählung
    Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

[…]

  • Strichaufzählung
    Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

[…]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (AMD-G) lauten auszugsweise:

1. Abschnitt
AllgemeinesAnwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer eins
      die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen), über Satellit (Satellitenfernsehen) sowie in elektronischen Kommunikationsnetzen;
    2. 2.Ziffer 2
      das Anbieten anderer audiovisueller Mediendienste;
    3. 3.Ziffer 3
      den Betrieb von Multiplex-Plattformen.

[...]

Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]

  1. 3.Ziffer 3
    audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, Sitzung 36, ) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
  2. 4.Ziffer 4
    audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);

[...]

Begriffseingrenzung
§ 2a.Paragraph 2 a,
  1. (1)Absatz eins,Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durchNicht als Abrufdienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch

[…]

  1. 2.Ziffer 2
    Museen, Theater und andere Kunst- oder Kultureinrichtungen zum Zweck der Darstellung ihres kulturellen Angebots einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv; gleiches gilt für die ausschnitthafte Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen juristischen und natürlichen Personen;

[…]

  1. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.Die in Absatz eins, genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.

[...]

Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 67.Paragraph 67,
  1. (1)Absatz eins,[…]
  2. (2)Absatz 2,Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.

[…]

6.   Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere aus, dass sie nicht die „Unternehmung“ einer audiovisuellen Programmproduktion betreibe und deshalb auch nicht der Mitgliedschaft der Wirtschaftskammer Niederösterreich unterliege, zumal sie gelegentlich durch Dritte Filmproduktionen herstellen lasse, sie aber weder von anderen Auftraggebern Produktionsaufträge annehme noch habe sie einen speziellen Geschäftsbetrieb eingerichtet oder im Sinne der Definition des UGB eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit für die Zwecke der audiovisuellen Programmproduktion eingerichtet. Dazu führt das Landesverwaltungsgericht wie folgt aus:

6.1. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.

6.2. Zur Eröffnung des Geltungsbereichs des AMD-G:

6.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 AMD-G erstreckt sich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes unter anderem auch auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste. 6.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AMD-G erstreckt sich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes unter anderem auch auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 611 BlgNR, 24. GP) ergibt sich, dass ein audiovisueller Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G – entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste – dann vorliegt, wenn sechs Kriterien kumulativ erfüllt sind. Es muss sich (1) um eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV (2) eines Mediendienstanbieters (3) unter dessen redaktioneller Verantwortung (4) mit dem Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung (5) der allgemeinen Öffentlichkeit (6) über elektronische Kommunikationsnetze handeln. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 611 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass ein audiovisueller Mediendienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G – entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste – dann vorliegt, wenn sechs Kriterien kumulativ erfüllt sind. Es muss sich (1) um eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV (2) eines Mediendienstanbieters (3) unter dessen redaktioneller Verantwortung (4) mit dem Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung (5) der allgemeinen Öffentlichkeit (6) über elektronische Kommunikationsnetze handeln.

6.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt auf der Plattform *** Videos zur Verfügung und erhält hierfür ein Entgelt. Aufgrund dieser Entgeltlichkeit liegt zweifellos eine wirtschaftliche Tätigkeit vor und ist die Tätigkeit als Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin die angebotenen Inhalte bereitstellt und verwaltet, übernimmt sie auch die redaktionelle Verantwortung, wobei der Hauptzweck der Bereitstellung die Unterhaltung der Zuschauer ist. Durch die Veröffentlichung auf einer allgemein zugänglichen Website erfolgt die Bereitstellung gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit. Da die Bereitstellung unter Nutzung des Internets, und somit über elektronische Kommunikationsnetze erfolgt, betreibt die Beschwerdeführerin einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G. Da sich die Nutzer aussuchen können, welches der Videos der Beschwerdeführerin sie sich zu welchem Zeitpunkt ansehen wollen, und dieses sodann individuell abrufen können, liegt ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf gemäß § 2 Z 4 AMD-G vor. 6.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt auf der Plattform *** Videos zur Verfügung und erhält hierfür ein Entgelt. Aufgrund dieser Entgeltlichkeit liegt zweifellos eine wirtschaftliche Tätigkeit vor und ist die Tätigkeit als Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin die angebotenen Inhalte bereitstellt und verwaltet, übernimmt sie auch die redaktionelle Verantwortung, wobei der Hauptzweck der Bereitstellung die Unterhaltung der Zuschauer ist. Durch die Veröffentlichung auf einer allgemein zugänglichen Website erfolgt die Bereitstellung gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit. Da die Bereitstellung unter Nutzung des Internets, und somit über elektronische Kommunikationsnetze erfolgt, betreibt die Beschwerdeführerin einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G. Da sich die Nutzer aussuchen können, welches der Videos der Beschwerdeführerin sie sich zu welchem Zeitpunkt ansehen wollen, und dieses sodann individuell abrufen können, liegt ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G vor.

Die Begriffseingrenzung des § 2a Abs. 1 Z 2 AMD-G greift hier nicht, da das kreative Schaffen der Beschwerdeführerin nicht bloß ausschnitthaft dargestellt wird. Die Begriffseingrenzung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 2, AMD-G greift hier nicht, da das kreative Schaffen der Beschwerdeführerin nicht bloß ausschnitthaft dargestellt wird.

6.3. Zur Frage der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich:

Gemäß § 1 Abs. 1 WKG sind die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet. Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammern) vertreten gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. die Interessen ihrer Mitglieder. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WKG sind die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet. Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammern) vertreten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Interessen ihrer Mitglieder.

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (vgl. VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052 mwN). Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt vergleiche VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052 mwN).

6.3.1. Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 2 WKG:6.3.1. Mitgliedschaft nach Paragraph 2, Absatz 2, WKG:

6.3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 2 WKG zählen zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer nach Abs. 1 leg.cit. jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. 6.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WKG zählen zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer nach Absatz eins, leg.cit. jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

6.3.1.2. Selbst wenn herangezogen wird, dass es sich bei der Aufzählung in der Anlage zu § 2 WKG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015), können die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unter keine der in der Anlage zu § 2 WRG aufgezählten Unternehmungen subsumiert werden:6.3.1.2. Selbst wenn herangezogen wird, dass es sich bei der Aufzählung in der Anlage zu Paragraph 2, WKG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt vergleiche VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015), können die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unter keine der in der Anlage zu Paragraph 2, WRG aufgezählten Unternehmungen subsumiert werden:

Die Beschwerdeführerin ist als Sängerin eigenschöpferisch in dem Kunstzweig der Musik tätig. Diese Tätigkeit ist nach § 2 Abs. 1 Z 7 GewO von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausgenommen, da sie als Ausübung der schönen Künste nach § 2 Abs. 11 GewO zu qualifizieren ist. Die Tätigkeit der musikalischen Darbietung ist außerdem nach § 2 Abs. 1 Z 17 GewO von der Anwendbarkeit der GewO ausgenommen. Damit verbunden ist auch das Selbstverlagsrecht der Urheber. (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 2 Rz. 28-30). Die Beschwerdeführerin ist als Sängerin eigenschöpferisch in dem Kunstzweig der Musik tätig. Diese Tätigkeit ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausgenommen, da sie als Ausübung der schönen Künste nach Paragraph 2, Absatz 11, GewO zu qualifizieren ist. Die Tätigkeit der musikalischen Darbietung ist außerdem nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO von der Anwendbarkeit der GewO ausgenommen. Damit verbunden ist auch das Selbstverlagsrecht der Urheber. vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 2, Rz. 28-30).

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten ist nach § 67 Abs. 2 AMD-G von der GewO ausgenommen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten ist nach Paragraph 67, Absatz 2, AMD-G von der GewO ausgenommen.

6.3.1.3. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann insbesonde

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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