Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
BAO §201Rechtssatz
Der Abgabepflichtige ist berechtigt, die nach seiner Auffassung unrichtige Selbstberechnung (§ 11 KommStG) dahingehend zu korrigieren, dass er die Festsetzung mittels Abgabenbescheid begehrt.Der Abgabepflichtige ist berechtigt, die nach seiner Auffassung unrichtige Selbstberechnung (Paragraph 11, KommStG) dahingehend zu korrigieren, dass er die Festsetzung mittels Abgabenbescheid begehrt.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Verein; Selbstberechnung; Gemeinnützigkeit; unternehmerische Tätigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1228.001.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026