TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/27 94/01/0231

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesminsters für Inneres vom 7. Juli 1993, Zl. 4.301.879/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, ist am 29. Juli 1990 über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Am 30. Juli 1990 beantragte sie, ihr Asyl zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hat mit Bescheid vom 5. Dezember 1990 festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1993 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da das Berufungsverfahren am 1. Juni 1992 anhängig war, war gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz anzuwenden.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn daher die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - als Flüchtling anzusehen wäre, wäre für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.

Die belangte Behörde hat aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Vernehmung vom 31. August 1990 angenommen, daß sie bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Verfolgungssicherheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland "bzw. in einen Verfolgerstaat" abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es hätten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben müssen, "ihn durch oder bei Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren".

Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Argumentation in der Beschwerde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, sondern geht darüber, daß die belangte Behörde diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, völlig hinweg. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, und dem Umstand, daß Ungarn mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 in bezug auf Ereignisse in Europa Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0985, und BGBl. Nr. 260/1992), diesbezüglich nicht entgegenzutreten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010231.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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