RS Lvwg 2026/2/6 LVwG-VG-20/002-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2026

Rechtssatz

Den Angaben eines Bieters in einer Bieterlücke muss eindeutig zu entnehmen sein, welches Produkt er anbietet. Zweck dieser Anforderung ist, dass der Auftraggeber das Angebot sachverständig prüfen kann und dem Auftraggeber oder Bieter auch kein Wahlrecht eingeräumt sein soll, das gegen das Verhandlungsverbot verstoßen würde. Die Prüfung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das angebotene Produkt so genau spezifiziert ist, dass erkennbar ist, welches Produkt angeboten ist. Eine genaue Spezifikation erst nach der Angebotsöffnung wäre unzulässig (vgl BVwG W123 2112177-1/21E; W134 2118711-2/23E).Den Angaben eines Bieters in einer Bieterlücke muss eindeutig zu entnehmen sein, welches Produkt er anbietet. Zweck dieser Anforderung ist, dass der Auftraggeber das Angebot sachverständig prüfen kann und dem Auftraggeber oder Bieter auch kein Wahlrecht eingeräumt sein soll, das gegen das Verhandlungsverbot verstoßen würde. Die Prüfung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das angebotene Produkt so genau spezifiziert ist, dass erkennbar ist, welches Produkt angeboten ist. Eine genaue Spezifikation erst nach der Angebotsöffnung wäre unzulässig vergleiche BVwG W123 2112177-1/21E; W134 2118711-2/23E).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Bieterlücken; Gleichwertigkeit; Aufklärung; Ausscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.20.002.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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