Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16Rechtssatz
Den Angaben eines Bieters in einer Bieterlücke muss eindeutig zu entnehmen sein, welches Produkt er anbietet. Zweck dieser Anforderung ist, dass der Auftraggeber das Angebot sachverständig prüfen kann und dem Auftraggeber oder Bieter auch kein Wahlrecht eingeräumt sein soll, das gegen das Verhandlungsverbot verstoßen würde. Die Prüfung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das angebotene Produkt so genau spezifiziert ist, dass erkennbar ist, welches Produkt angeboten ist. Eine genaue Spezifikation erst nach der Angebotsöffnung wäre unzulässig (vgl BVwG W123 2112177-1/21E; W134 2118711-2/23E).Den Angaben eines Bieters in einer Bieterlücke muss eindeutig zu entnehmen sein, welches Produkt er anbietet. Zweck dieser Anforderung ist, dass der Auftraggeber das Angebot sachverständig prüfen kann und dem Auftraggeber oder Bieter auch kein Wahlrecht eingeräumt sein soll, das gegen das Verhandlungsverbot verstoßen würde. Die Prüfung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das angebotene Produkt so genau spezifiziert ist, dass erkennbar ist, welches Produkt angeboten ist. Eine genaue Spezifikation erst nach der Angebotsöffnung wäre unzulässig vergleiche BVwG W123 2112177-1/21E; W134 2118711-2/23E).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bieterlücken; Gleichwertigkeit; Aufklärung; Ausscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.20.002.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026