Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 8 unter der Senatsvorsitzenden Mag. Strasser, LL.M., sowie Mag. Warum als Berichterstatter und HR Mag. Röper als Beisitzer sowie DI Fröch und DI Fischer als fachkundige Laienrichter über den Antrag der A GmbH, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 des Landes Niederösterreich als öffentlichem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ (Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***; vergebende Stelle: E GmbH, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Antrag der A GmbH vom 15. Dezember 2025 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 des Landes Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, im Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 2. Fall, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8 und Abs. 15, § 6, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 3; § 21 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, idF. LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG),Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2. Fall, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 8 und Absatz 15,, Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3,; Paragraph 21, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019, (NÖ VNG),
§ 2 Z 15 lit. a), sublit. aa), § 20 Abs. 1, § 106, § 141 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, (BVergG 2018),Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a,), Sub-Litera, a, a,), Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 106,, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, (BVergG 2018),
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm.Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm.
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis:
Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, (im Folgenden: Öffentlicher Auftraggeber – AG) führt das Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich durch. Dabei bedient sich der AG der E GmbH als vergebender Stelle.
1.2. Die A GmbH (im Folgenden: Antragstellerin – ASt) legte im Verfahren am 13.10.2025 ein Angebot.
1.3. Mit Schreiben vom 18.11.2025 forderte die vergebende Stelle die ASt zum „Nachweis der Gleichwertigkeit“ auf. In der Position Nr. *** zur Ausschreibung Innentüren, BH-Umbau *** sei als Leitprodukt das Erzeugnis „*** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt oder gleichwertig“ angegeben. Die Kriterien der Gleichwertigkeit für Alternativerzeugnisse seien durch den Ausschreiber wie folgt definiert worden: Besonders matte Oberfläche, Farbe Kaschmirgrau und Granatrot, Anti-Fingerprint Eigenschaft. Die ASt habe das Produkt „***“ angeboten. Kenntnisstand der vergebenden Stelle sei, dass die laut Leistungsverzeichnis geforderte Anti-Fingerprint Eigenschaft durch eine spezielle Endbeschichtung der Schichtstoffplatten erzielt werde. Für Produkte der Firma C wäre das durch die Oberflächenbezeichnung „AP“ gegeben. Die vergebende Stelle ersuche deshalb „um Übermittlung einer Bestätigung ggf. durch den Hersteller (C), dass die Oberflächengüte des Produktes *** hinsichtlich der Anti-Fingerprint Eigenschaften mit einer dafür geeigneten Endbeschichtung versehen ist. Diese Beschichtung muss durch den Hersteller eindeutig als stark Fingerabdruckunempfindlich (Anti-Fingerprint) beschrieben sein.“ Dazu gewährte die vergebende Stelle eine Frist bis zum 25.11.2025.
1.4. Mit Schreiben vom 25.11.2025 nahm die ASt dazu Stellung und führte darin aus wie folgt:
„[…]
Nach Rücksprache mit dem Türenhersteller, erhielten wir die Bestätigung, dass die HPL Beschichtung der Türen mit einer Anti-Fingerprint Oberfläche kalkuliert und angeboten wurden.
Ebenso wurde uns bestätigt, dass auf Wunsch, die Dekore *** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit der Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt ohne Aufpreis ausgeführt werden können! […]“
1.5. Mit Schreiben vom 5.12.2025 teilte der AG der ASt mit, dass deren Angebot auszuscheiden sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ASt das Produkt „***“ angeboten habe. Dieses Produkt weise keine Anti-Fingerprint-Beschichtung auf, wie im Leistungsverzeichnis in der Position *** „Holztürblätter“ gefordert. Der AG habe die ASt am 18.11.2025 aufgefordert, den Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes dadurch nachzuweisen, dass „eine Bestätigung ggf. durch den Hersteller (C)“ vorzulegen sei, aus der hervorgehe, dass „die Oberflächengüte des Produktes *** hinsichtlich der Anti-Fingerprint-Eigenschaften mit einer dafür geeigneten Endbeschichtung versehen“ sei. Mit Schreiben der ASt vom 25.11.2025 seien die vom AG verlangten Bestätigungen zum Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes mit dem ausgeschriebenen Leitprodukt nicht vorgelegt worden. Vielmehr seien nunmehr eine weitere Leistung bzw. zwei andere Produkte angeboten worden, nämlich die „Beschichtung der Türen mit einer Anti-Fingerprint Oberfläche (offenbar das Produkt ‚***‘) bzw. das weitere Produkt ‚*** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt“. Damit seien zwei andere Produkte als im ursprünglichen Angebot angeboten worden und das Angebot sei in vergaberechtswidriger Weise abgeändert worden. In den Ausschreibungsunterlagen habe der AG den Bietern die Möglichkeit eingeräumt, dass im Falle der nicht nachgewiesenen Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes mit dem Leitprodukt das ausgeschriebene Leitprodukt als angeboten gelte. Diese Erklärung sei von der ASt jedoch nicht abgegeben worden. Eine Abänderung dieser Erklärung durch die Aufklärung vom 25.11.2025 stelle ebenfalls eine unzulässige Änderung des Angebots dar. Das Angebot sei deshalb gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) auszuscheiden.1.5. Mit Schreiben vom 5.12.2025 teilte der AG der ASt mit, dass deren Angebot auszuscheiden sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ASt das Produkt „***“ angeboten habe. Dieses Produkt weise keine Anti-Fingerprint-Beschichtung auf, wie im Leistungsverzeichnis in der Position *** „Holztürblätter“ gefordert. Der AG habe die ASt am 18.11.2025 aufgefordert, den Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes dadurch nachzuweisen, dass „eine Bestätigung ggf. durch den Hersteller (C)“ vorzulegen sei, aus der hervorgehe, dass „die Oberflächengüte des Produktes *** hinsichtlich der Anti-Fingerprint-Eigenschaften mit einer dafür geeigneten Endbeschichtung versehen“ sei. Mit Schreiben der ASt vom 25.11.2025 seien die vom AG verlangten Bestätigungen zum Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes mit dem ausgeschriebenen Leitprodukt nicht vorgelegt worden. Vielmehr seien nunmehr eine weitere Leistung bzw. zwei andere Produkte angeboten worden, nämlich die „Beschichtung der Türen mit einer Anti-Fingerprint Oberfläche (offenbar das Produkt ‚***‘) bzw. das weitere Produkt ‚*** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt“. Damit seien zwei andere Produkte als im ursprünglichen Angebot angeboten worden und das Angebot sei in vergaberechtswidriger Weise abgeändert worden. In den Ausschreibungsunterlagen habe der AG den Bietern die Möglichkeit eingeräumt, dass im Falle der nicht nachgewiesenen Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes mit dem Leitprodukt das ausgeschriebene Leitprodukt als angeboten gelte. Diese Erklärung sei von der ASt jedoch nicht abgegeben worden. Eine Abänderung dieser Erklärung durch die Aufklärung vom 25.11.2025 stelle ebenfalls eine unzulässige Änderung des Angebots dar. Das Angebot sei deshalb gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) auszuscheiden.
1.6. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 beantragte die ASt im gegenständlichen Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ unter anderem die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die ASt im Vergabeverfahren „Sanierung und Zubau BH ***“, Gewerk „Innentüren“, welches der AG als Bauleistung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben habe, fristgerecht ein Angebot gelegt habe. Mit Schreiben vom 25.11.2025 habe die ASt das Aufklärungsersuchen des AG vom 18.11.2025 beantwortet. Mit Schreiben vom 5.12.2025 habe der AG der ASt mitgeteilt, dass deren Angebot auszuscheiden sei. Diese Ausscheidensentscheidung sei jedoch rechtswidrig. Es sei davon auszugehen, dass das Angebot der ASt das technisch und wirtschaftlich günstigste sei, weshalb bereits aus diesem Grund die Ausscheidensentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss sei.
Das Ausscheiden sei auf Grundlage des § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 erfolgt. Demgemäß seien Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote auszuscheiden, wenn deren Mängel nicht behoben worden oder nicht behebbar seien. Gemäß § 274 Abs. 3 BVergG 2018 dürfe der Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotene Leistung nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen entspreche, „sofern der Bieter mit geeigneten Mittel in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht.“ Aus § 274 Abs. 5 BVergG 2018 ergebe sich außerdem das Verbot ungerechtfertigter Produktbeschränkungen. Die ASt habe in ihrem Aufklärungsschreiben vom 25.11.2025 bestätigt, dass das angebotene Produkt bereits mit Anti-Fingerprint-Oberfläche kalkuliert worden sei, wodurch die Gleichwertigkeit belegt sei. Außerdem habe die ASt „erklärt/bestätigt“, dass „auf Wunsch der Auftraggeberin, die Dekore *** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit der Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt, ohne Aufpreis ausgeführt werden können.“ Die Aufklärung vom 25.11.2025 entspreche inhaltlich der im Formblatt 9 geforderten Erklärung. Dabei handle es sich um eine Klarstellung und keine Angebotsänderung. Es werde lediglich das bereits angebotene präzisiert. Die Ausscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil ein Mangel tatsächlich nicht vorgelegen sei bzw. sei dieser behoben worden.Das Ausscheiden sei auf Grundlage des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 erfolgt. Demgemäß seien Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote auszuscheiden, wenn deren Mängel nicht behoben worden oder nicht behebbar seien. Gemäß Paragraph 274, Absatz 3, BVergG 2018 dürfe der Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotene Leistung nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen entspreche, „sofern der Bieter mit geeigneten Mittel in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht.“ Aus Paragraph 274, Absatz 5, BVergG 2018 ergebe sich außerdem das Verbot ungerechtfertigter Produktbeschränkungen. Die ASt habe in ihrem Aufklärungsschreiben vom 25.11.2025 bestätigt, dass das angebotene Produkt bereits mit Anti-Fingerprint-Oberfläche kalkuliert worden sei, wodurch die Gleichwertigkeit belegt sei. Außerdem habe die ASt „erklärt/bestätigt“, dass „auf Wunsch der Auftraggeberin, die Dekore *** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit der Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt, ohne Aufpreis ausgeführt werden können.“ Die Aufklärung vom 25.11.2025 entspreche inhaltlich der im Formblatt 9 geforderten Erklärung. Dabei handle es sich um eine Klarstellung und keine Angebotsänderung. Es werde lediglich das bereits angebotene präzisiert. Die Ausscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil ein Mangel tatsächlich nicht vorgelegen sei bzw. sei dieser behoben worden.
Zum drohenden Schaden werde ausgeführt, dass der ASt bei Entgang des Auftrages in Gestalt des ihr entgehenden angemessenen Gewinnes sowie der anfallenden, nicht verminderten kalkulierten Geschäftsgemeinkosten (sohin das Erfüllungsinteresse) ein erheblicher Schaden drohe. Dieser drohende Schaden könne mit 15 % der Nettoangebotssumme beziffert werden. Es handle sich ferner um ein wichtiges Referenzprojekt.
Die ASt fechte deshalb die Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 an. Bei pflichtgemäßer Berücksichtigung des Angebots der ASt habe diese das gemäß den Angaben in der Ausschreibung beste Angebot gelegt, sodass ihrem Angebot der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre.
1.7. Mit Beschluss vom 19.12.2025, LVwG-VG-20/001-2025, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge und untersagte dem AG im gegenständlichen Vergabeverfahren „für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben sowie den Zuschlag zu erteilen.“
1.8. Mit Schriftsatz vom 7.1.2026 trat der AG dem Nachprüfungsantrag der ASt entgegen und beantragte, den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 sowie den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr abzuweisen.
2. Feststellungen:
2.1. Der AG hat mit EU-weiter Bekanntmachung vom 29.8.2025 das gegenständliche Vergabeverfahren „Leistungen betr. Innentüren (vereinzelt Außentüren) im Zuge des Projektes Sanierung u. Zubau Bezirkshauptmannschaft ***“, ***, in Form eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich zur Beschaffung einer Bauleistung öffentlich ausgeschrieben. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Das Vergabeverfahren wird im Wege der Vergabeplattform VEMAP geführt.
2.2.1. Den bekanntgemachten Ausschreibungsunterlagen ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„[…]
2.2. Besondere Vertragsbestimmungen (BVB)
[…]
2.2.2. Bieterlücken
Zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen sind vom Bieter – sofern vorgesehen – in den Bieterlücken Materialien/Erzeugnisse/Typen anzubieten (echte Bieterlücken). Die angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen haben mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen zu entsprechen. Auf Verlangen des AG weist der Bieter die in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).
[…]
Sind im Leistungsverzeichnis zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen angeführt, können – sofern vorgesehen – in der jeweiligen Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen angeboten werden (unechte Bieterlücken, siehe VEMAP-Formblatt 9). Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind bei den angegebenen Positionen beschrieben. Auf Verlangen des AG weist der Bieter die Erfüllung der Gleichwertigkeit vollständig nach. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen als angeboten.
In einer Bieterlücke kann nur ein Material/Erzeugnis/Type angeführt werden. Für den Fall, dass ein Bieter in einer Bieterlücke mehrere Materialien/Erzeugnisse/Typen anführt, gilt ausschließlich das/die zuerst angeführte Material/Erzeugnis/Type als angeboten. Die übrigen Materialien/Erzeugnisse/Typen bleiben unberücksichtigt.
[…]“
2.2.2. Dem einen Teil der Ausschreibungsunterlagen bildenden Leistungsverzeichnis ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„[…]
** ULG Wählbare Vorbemerkungen
*** Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
[…]
*** z Holztürblätter
Sämtliche Holztürblätter werden als Vollbautürblätter ausgeführt. Die Verwendung von Röhrenspanplatten jeglicher Art ist nicht erlaubt.
Die Oberfläche wird mit HPL-Schichtstoff mind. 1 mm dick belegt, die Kanten mit Hartholzeinleimer und farblich passenden ABS-Kanten ausgeführt.
Beispielhaftes Erzeugnis: *** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt oder gleichwertig.
Kriterien der Gleichwertigkeit: besonders matte Oberfläche, Farbe Kaschmirgrau und Granatrot, Anti-Fingerprint Eigenschaft.
Angebotenes Erzeugnis: ………………
[…]“
2.2.3. Teil der Ausschreibungsunterlage ist eine von den Bietern auszufüllende „Erklärung zu den Bieterlücken“, bezeichnet als „Formblatt 9“. Dieses lautet wie folgt:
„ERKLÄRUNG ZU DEN BIETERLÜCKEN (Formblatt 9)
Für den Fall, dass ich (wir) die Qualitätsgleichwertigkeit meiner (unserer)angebotenen Erzeugnisse/Typen/Materialien mit dem vom Ausschreiber in Bieterlücken angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien nicht nachweisen kann (können), schulde ich (wir) die im Leistungsverzeichnis vom Ausschreiber namentlichen Erzeugnisse/Typen/Materialien zum entsprechend angebotenen Positionspreis.
Hinweis:
Für den Fall, dass die Frage mit „gilt nicht“ angekreuzt wird, muss das Angebot ausgeschieden werden, wenn die Qualitätsgleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse/Typen/Materialien mit den vom Ausschreiber in Bieterlücken angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien vom Bieter nicht nachgewiesen werden kann.
o die oben angeführte Erklärung gilt.
o die oben angeführte Erklärung gilt nicht.“
2.3. Die Ausschreibungsunterlagen wurden nicht angefochten. Ebenso stellte die ASt zu den oben angeführten Positionen des Leistungsverzeichnisses keine Bieteranfragen.
2.4. Die ASt legte im gegenständlichen Vergabeverfahren am 13.10.2025 fristgerecht ein Angebot. Darin füllte sie die untenstehende Bieterlücke wie folgt aus und gab folgende Erklärung ab:
„*** Z Holztürblätter
P01 –
BL001 Angebotenes Erzeugnis ***“
[…]
Ein Hinweis auf die Bearbeitung mit einem Lack des Herstellers F, wodurch eine „Anti-Fingerprint“-Eigenschaft hergestellt wird, enthält das Angebot nicht.
„Amt der NÖ Landesregierung
Ausschreibung: Innentüren Formblatt 9
LAKIS-Nummer/Aktenzeichen: ***
Lieferant: A GmbH
ERKLÄRUNG ZU DEN BIETERLÜCKEN
Für den Fall, dass ich (wir) die Qualitätsgleichwertigkeit meiner (unserer) angebotenen Erzeugnisse/Typen/Materialien mit dem vom Ausschreiber in Bieterlücken angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien nicht nachweisen kann (können), schulde ich (wir) die im Leistungsverzeichnis vom Ausschreiber namentlich angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien zum entsprechend angebotenen Positionspreis.
Hinweis:
Für den Fall, dass die Frage mit 'gilt nicht' angekreuzt wird, muss das Angebot ausgeschieden werden, wenn die Qualitätsgleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse/Typen/Materialien mit den vom Ausschreiber in Bieterlücken angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien vom Bieter nicht nachgewiesen werden kann.
o Die oben angeführte Erklärung gilt!
? Die oben angeführte Erklärung gilt nicht!“
2.5. Festgestellt wird, dass die Oberfläche des von der ASt angebotenen Produkts „***“ des Herstellers C GmbH ab Werk über keine Anti-Fingerprint-Beschichtung verfügt. Die C GmbH individualisiert ihre Produktserie „Uni“ anhand eines Kürzels bestehend aus zwei Buchstaben, wie beispielsweise „MT“, oder „AP“ bzw. „NT“. „AP“ steht dabei für „Anti-Fingerprint“.
2.6. Mit Schreiben vom 18.11.2025 stellte die vergebende Stelle ein Aufklärungsersuchen an die ASt, welches diese mit Schreiben vom 25.11.2025 beantwortete. Festgestellt wird, dass eine weitere Beantwortung des Aufklärungsersuchens vom 18.11.2025 durch die ASt nicht erfolgt ist. Eine Fristverlängerung wurde nicht beantragt. Ebenso wurde diesem Schreiben ein Nachweis über eine von der ASt durchzuführende Lackierung mittels einer „Anti-Fingerprint“-Beschichtung nicht beigelegt.
2.7. Im Nachprüfungsantrag hat die ASt das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, den AG, den maßgeblichen Sachverhalt einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und dieser enthält Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die ASt hat im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss dargelegt. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von EUR 2.500,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 1.250,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt EUR 3.750,-- entrichtet.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen in den von der ASt eingebrachten Schriftsätzen samt Beilagen und auf den vom AG eingebrachten Schriftsatz und konnten bereits aufgrund des Inhaltes des unbedenklichen Gerichtsaktes getroffen werden. Die Feststellungen zur Art der vorliegenden Vergabe sowie den diesbezüglichen Feststellungen unter Punkt 2.1. basieren auf der unstrittigen Vergabebekanntmachung.
3.2. Die Feststellungen zu den Punkten 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. ergeben sich aus den vom AG bekanntgemachten Ausschreibungsbestimmungen. Ausweislich des vom AG vorgelegten Vergabeakts wurden diese Ausschreibungsbestimmungen auch nicht berichtigt, zumal ein solches Vorgehen von den Verfahrensbeteiligten auch nicht behauptet wurde. Dass die Ausschreibungsbestimmungen bestandsfest wurden (vgl. Feststellungen Pkt. 2.3.) wurde vom AG glaubwürdig dargelegt und von der ASt nicht bestritten. Der Vergabeakt enthält dazu auch keine Anhaltspunkte.3.2. Die Feststellungen zu den Punkten 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. ergeben sich aus den vom AG bekanntgemachten Ausschreibungsbestimmungen. Ausweislich des vom AG vorgelegten Vergabeakts wurden diese Ausschreibungsbestimmungen auch nicht berichtigt, zumal ein solches Vorgehen von den Verfahrensbeteiligten auch nicht behauptet wurde. Dass die Ausschreibungsbestimmungen bestandsfest wurden vergleiche Feststellungen Pkt. 2.3.) wurde vom AG glaubwürdig dargelegt und von der ASt nicht bestritten. Der Vergabeakt enthält dazu auch keine Anhaltspunkte.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. waren anhand des im Vergabeakt aufliegenden Angebots der ASt zu treffen und sind unstrittig.
3.4. Die Feststellung zu den Pkt. 2.5. und 2.6. ergibt sich zum einen anhand der dahingehend glaubwürdigen Aussage des Vertreters des AG in der mündlichen Verhandlung. Zum zweiten hat auch der Geschäftsführer der ASt, der das Angebot selbst erstellte, in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass das Produkt „***“ ab Werk über keine „Anti-Fingerprint“-Beschichtung verfügt und diese erst von der ASt selbst mittels eines Lacks aufgebracht würde. Hierzu sagte der Geschäftsführer der ASt weiters aus, dass es für ihn klar gewesen wäre, dass die ASt das Produkt „***“ nur mit von der ASt selbst aufgebrachter Lackierung anbieten würde und dadurch das Kriterium der Gleichwertigkeit erfüllt sei, weil dadurch die geforderte „Anti-Fingerprint“-Beschichtung gegeben gewesen wäre. Über Befragung, warum dies gegenüber dem AG nicht offengelegt wurde, gab der Geschäftsführer der ASt lediglich an, dass er es gewohnt sei, dass Auftraggeber ohnedies nachfragen würden. Dazu befragt, weshalb diese Offenlegung nicht im Aufklärungsschreiben vom 25.11.2025 erfolgte, gab er an, dass es sich bei diesem Zeitpunkt um die Vorweihnachtszeit gehandelt hätte, wo er zudem mehrere Baustellen hätte betreuen müssen.
Dass die ASt zum Aufklärungsersuchen des AG vom 18.11.2025 – abgesehen von ihrem Schreiben vom 25.11.2025 – keine weiteren Schriftsätze dem AG übermittelt hat, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Solche finden sich auch nicht im Vergabeakt.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF. LGBl. Nr. 54/2019, lauten auszugsweise:4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, lauten auszugsweise:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(2) […]
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
1. zur Entscheidung über
- […]
- Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (Paragraph 16,)
[…]
§ 4Paragraph 4
Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. […]
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 16,).
(3) – (7) […]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Absatz 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
(10) – (14) […]
(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 6Paragraph 6
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
(2) […]
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.
[…]
§ 8Paragraph 8
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 13Paragraph 13
Behandlung der Anträge
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
(3) […]
(4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben zu enthalten.(4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 3 angeführten Angaben zu enthalten.(5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Absatz 3, angeführten Angaben zu enthalten.
(6) […]
(7) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
[…]
§ 16Paragraph 16
Nachprüfungsverfahren
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) […]
(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]
§ 19Paragraph 19
Entscheidungsfristen
(1) – (2) […]
(3) Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.
[…]
§ 21Paragraph 21
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
- den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 6, Absatz eins,),
- […]
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, lauten auszugsweise:4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, lauten auszugsweise:
„BegriffsbestimmungenIm Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
[…]
Grundsätze des Vergabeverfahrens[…]
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