TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/12 LVwG-VG-21/002-2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
GewO 1994 §31 Abs1
GewO 1994 §32
AVG 1991 §17 Abs3
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.römisch eins.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Vergabesenat 1 unter dem Senatsvorsitz der Richterin Mag. Biedermann, mit den weiteren Richtern MMag. Kammerhofer (Berichter) und HR Mag. Marihart (Beisitzerin) sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Dr. Stief MBL-HSG, über den Antrag der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, vertreten durch B, C, D Rechtsanwälte in ***, *** (Antragstellerin), auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung vom 15. Dezember 2025 in der Vergabesache „Um- und Zubau VS *** – *** Möbeltischler“ (Öffentlicher Auftraggeber / Antragsgegnerin: Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***; vergebende Stelle: F GmbH in ***, ***) zugunsten der H GmbH (präsumtive Zuschlagsempfängerin) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.01.2026 zu Recht erkannt:

1.   Der Antrag auf Nichtigerklärung wird abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 und 3 Z 1, zweiter Fall, § 4 Abs. 1, 2 Z 2, 8, 9 und 15, § 6 Abs. 1 und 3, Paragraph eins, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, zweiter Fall, Paragraph 4, Absatz eins, 2, Ziffer 2, 8, 9 und 15, Paragraph 6, Absatz eins und 3,

§ 8 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019; Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz 3, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,;

§ 2 Z 15, lit. a), sublit. aa), § 20 Abs. 1, § 134, § 135 Abs. 1 und 2, Paragraph 2, Ziffer 15,, Litera a,), Sub-Litera, a, a,), Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 134,, Paragraph 135, Absatz eins und 2,

§ 137 Abs. 1 und 2, § 142 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 (BVergG 2018) Paragraph 137, Absatz eins und 2, Paragraph 142, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, (BVergG 2018)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

II.römisch zwei.

Weiters hat der Vergabesenat 1 unter dem Senatsvorsitz der Richterin Mag. Biedermann, mit den weiteren Richtern MMag. Kammerhofer (Berichter) und HR Mag. Marihart (Beisitzerin) sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Dr. Stief MBL-HSG, über den Antrag der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, vertreten durch B, C, D Rechtsanwälte in ***, ***, auf Gewährung von Akteneinsicht in das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und sämtliche diesbezügliche Beilagen (Produktdatenblätter, Subunternehmererklärungen, Referenzlisten, Nachweise), Bieterauskünfte, Ergänzungen, Protokolle, Prüfberichte und dergleichen gefasst den verfahrensleitenden

Beschluss:

1.       Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgewiesen.

2.       Eine abgesonderte Revision gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen zum Beschluss:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 17 Abs. 1, 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 4 Abs. 15 NÖ VNGParagraph 17, Absatz eins, 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 15, NÖ VNG

§ 337 BVergG 2018Paragraph 337, BVergG 2018

§ 25a Abs. 3 VwGG) iVm. Artikel 133 Abs. 4 und 9 B-VGParagraph 25 a, Absatz 3, VwGG) in Verbindung mit Artikel 133 Absatz 4 und 9 B-VG

Hinweis:

Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1.     Verfahrensgang

Die Auftraggeberin führt ein Ortskernaktivierungsprojekt durch, das den Umbau, die Modernisierung und die Erweiterung der bestehenden Volksschule umfasst. Die Volksschule besteht aus den Gebäudeteilen ***, *** und dem Zubau aus den 1980er-Jahren, welche umfassend modernisiert und zukunftsfit weiterentwickelt werden. Das *** sowie die *** werden in den Schulstandort integriert, einer neuen Nutzung zugeführt und baulich zeitgemäß adaptiert. Teile der Alten Volksschule sowie des 80er-Jahre-Zubaus werden rückgebaut. Ein neuer Zubau in Form einer verbindenden Spange erschließt die bestehenden Gebäudeteile neu und erweitert den Schulbau in Richtung Schulhof und ***. Der angrenzende Schuppen wird zum Kulturstadel umgebaut und funktional in den Schulbau eingebunden. Der Schulhof erfährt eine behutsame Anpassung, während der Kirchenplatz im Zuge des Projekts neugestaltet wird.

Im Rahmen dieses Projektes schreibt die Auftraggeberin die Vergabe eines Auftrages für Möbeltischlerarbeiten öffentlich aus.

Bei dem Auftrag handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 6 BVergG 2018. Bei dem Auftrag handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß Paragraph 6, BVergG 2018.

Der Auftrag umfasst die Lieferung und Montage diverser für den Schulbetrieb erforderlicher Möbel. Dazu zählen insbesondere Ausstattungen für Klassenräume und Werksäle, wie Tafeln, Tische, Stühle und Schranksysteme, ebenso wie Möbel für die sonstige schulische Infrastruktur einschließlich Küchenzeilen mit Beleuchtungselementen sowie integrierten Einbau-Elektrogeräten.

Die Auftraggeberin hat die Ausschreibungsunterlagen am 15.10.2025 veröffentlicht.

Die Auftraggeberin führt die Ausschreibung im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich gemäß § 33 BVergG 2018 durch. Die Auftraggeberin führt die Ausschreibung im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 33, BVergG 2018 durch.

Das Vergabeverfahren wurde nach dem Bestbieterprinzip durchgeführt. Zuschlagskriterien sind der Preis, der mit 95% gewichtet ist, und die Verlängerung der Gewährleistung, welche mit 5% gewichtet ist.

 

Die Angebotsfrist endete am 17.11.2025, 10:00 Uhr.

Die Ausschreibungsunterlagen wurden von keinem Bieter angefochten und sind daher bestandsfest.

 

Insgesamt gaben acht Bieter Angebote ab. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin H GmbH legte das wirtschaftlich günstigste Angebot mit einer Angebotssumme von netto € ***. Die Antragstellerin A Gesellschaft m.b.H. legte ein Angebot mit einer Angebotssumme von netto € ***.

Die Auftraggeberin hat mit Zuschlagsentscheidung vom 15.12.2025 bekanntgegeben, dass der Zuschlag an die H GmbH erteilt werden soll.

1.2.     Nachprüfungsantrag

Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag vom 19.12.2025. Im Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, die Antragsgegnerin, den maßgeblichen Sachverhalt und die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und enthält dieser auch Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss dargelegt. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von EUR 1.600,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt EUR 2.400,-- entrichtet.

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf folgende Argumente:

1.   Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen.

2.   Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nicht über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit.

3.   Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben.

1.3.     Feststellungen

1.3.1.  Ausschreibungsbestimmungen

In den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsbestimmungen sind folgende Bestimmungen enthalten:

„*** Technische Vorbemerkungen

Feste Einrichtung

I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines

Es ist besonderes Augenmerk auf eine sorgfältige, robuste und fachgerechte Ausführung zu legen, die den gegeben Anforderung durch die Nutzung als Schule Stand hält. Die in der Leistungsbeschreibung und den Plänen angegebenen Maße sind Richtwerte. Die genauen Maße (Naturmaße) sind ausnahmslos vom Auftragnehmer zu ermitteln, wobei Größenabweichungen bis zu jeweils 10 cm, den angebotenen Preis nicht verändern.

Das Angebot des AN enthält die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Montage. Alle dazu erforderlichen Materialien und Arbeiten sind einzurechnen. Die beigefügten Skizzen und Pläne stellen nur Systemskizzen dar und zeigen bildlich nicht alle erforderlichen Komponenten einer Position, die aber im Text detaillierter aufgelistet sind und auch kalkuliert werden müssen. In den Angeboten müssen auch alle zur sach- und fachgerechten Ausführung notwendigen Komponenten berücksichtigt und miteingerechnet werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Plänen und der textlichen Beschreibung erwähnt werden.

Die nachfolgend beschriebenen Ausführungsmerkmale sind ein wesentlicher Bestandteil der Ausführung und sind entsprechend einzuhalten:

Es ist zu beachten, dass es sich um ein Bestandsobjekt handelt und die Wände, Böden und Decken nicht im Lot und uneben sein können. Diese Maßtoleranzen sind daher durch jeweils geeignete Unterfütterungen, Blenden, Anpassungen etc. so auszugleichen, dass eine vollkommene Funktionstüchtigkeit und eine ansprechende Optik gegeben ist. Dies gilt für alle Angebotspositionen.

Die Örtlichkeiten sind vor Angebotslegung genau zu besichtigen. Der Bieter hat alle Erschwernisse, die aus diesem Titel entstehen einzurechnen. Eine besondere Erwähnung dieses Umstandes bei den Beschreibungen der Einzelräume erfolgt nicht mehr. Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den anderen Handwerkern auszuführen.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten alle notwendigen Installations-, Detail- und Ausführungspläne im entsprechenden Maßstab selbst zu erstellen und dem Auftraggeber bzw. Planer zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren

Sämtliche verwendeten Hölzer, Materialien und Sichtbeschläge sind mit Originalmuster dem Auftraggeber bzw. dem Planer zur Genehmigung vorzulegen.

Für alle Möbelteile dürfen nur Spanplatten Emissionsklasse E1 formaldehydarm verwendet werden.

Für sämtliche angebotenen Möbel und Geräteausstattungen muss eine Inbetriebnahme und Einführung der Lehrenden und des Schulwarts durch den AN eingerechnet werden.

Farben:

Farben für Korpusse, Fronten, Deckplatten und Arbeitsplatten sind als RAL nach Wahl AG frei wählbar. Werden andere Farben lt. Standardfarbkarten von Möbelherstellern angeboten, die abweichend zu der RAL Farbpalette sind, so sind diese Farbpaletten inklusive Farbmuster zur Freigabe durch den AG und dem Planer dem Angebot zur Überprüfung beizulegen.

Folgende generellen Anforderungen an Möbelteile bzw. Gesamtmöbel sind zwingend einzuhalten auch wenn diese in den Einzelbeschreibungen nicht mehr angeführt werden:

II.Anforderungen an Schränke:römisch zwei.Anforderungen an Schränke:

1.Material:

Für Schränke sind nur hochverdichtete, mindestens dreischichtige Feinspanplatten in E1-Qualität (formaldehydfrei) mit einer Mindestrohdichte von 680 kg/m³ und einer Mindeststärke von 19 mm zu verwenden.

2.Oberflächen und Kanten

Bei furnierten Schränken muss die Furnierstärke mind. 0,5 mm betragen. Furnier- und Massivholzoberflächen sind entsprechend zu grundieren und zu lackieren. Beschichtete Spanplatten haben eine Melaminharzbeschichtung von mindestens 0,2 mm; alle Kanten sind mit Kunststoffumleimer aus elastischem und schlagzähem Material zu versehen; Die Farbe ist angepasst an die Plattenoberfläche; Kantenstärke mindestens 2 mm.

Ausführung der Oberflächen mit 1mm HPL-Schichtstoffplatten werden gesondert angeführt.

Der Schranksockel ist mit einer Sockelblende mit Dichtprofil auszuführen.

3.Beschläge

a)Alle Beschläge sind in Ganzmetall auszuführen; nach außen sichtbare Beschlagteile müssen eine mattvernickelte oder verchromte Oberfläche aufweisen. Drehstangen bei Drehstangenverschluss sind mit Kunststoff zu überziehen.

b)Die Sperrbarkeit der Schränke ist wie folgt auszuführen:

Drehtüren bis zu 800 mm Höhe - Zylinder-Riegelverschlüsse, Drehtüren über 800 mm Höhe - Dreiriegel-Drehstangenschlösser. Diese Schlösser sind mit Griffolive und Zylinder auszustatten. Schiebetüren sind mit Druckzylinder sperrbar zu machen. Drehtüren bis 700 mm haben 2, über 700 mm mindestens 3 innen liegende Topfbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270°. Drehtüren bei Unterbauschränken sind mit Metallgriffbügel(n) zu versehen.

c)Schiebetürbeschläge bestehen aus einer oberen Führung mit 2 Einlassführungsschienen und 2 Einlassschiebetürriegel, sowie aus einer unteren Führung mit 2 Einlassführungsschienen und mindestens 2 Einlassschiebetürrollen.

4.Schubladen

Alle Laden und Rollauszüge als Vollauszug ausgeführt, mit Steuerrolle, Zargen aus beschichtetem Stahl, Laufwagensystem mit Walzen aus hochwertigem Kunststoff, Selbst-schließtechnik, 3-dimensionale Frontverstellung, Belastbarkeit einer Schublade dyn. 30 kg, verdeckte Montage

5.Ablagefächer und Fachböden

müssen eine Mindeststärke von 19 mm aufweisen, sind an der Sichtseite mit einem Anleimer zu versehen und müssen im 32 mm-Europa-Raster in Reihenbohrung verstellbar sein. Die Schichtstärke ist entsprechend der Schrankbreite anzupassen und gegebenenfalls zu erhöhen.

6.Schrankverbindungen

Zur Schrankverbindung sind eingeleimte Hartholz-Quelldübel zu verwenden. Schrankrückwände müssen aus ca. 10 mm starken und beiderseits melaminharzbeschichteten Feinspanplatten hergestellt werden.

7.Schiebegläser und Rahmenglastüren

Schiebegläser sind aus 6 mm starkem Sicherheitsglas auszuführen und müssen in verchromten Metall-Rollbeschlägen laufen. Bei Rahmenglastüren aus eloxiertem Aluminium muss die Glasfläche zirka zwei Drittel des Türblattes einnehmen; das Sicherheitsglas ist mit Kunststoff-Glasleisten in den Türrahmen einzusetzen. Rahmenglastüren sind mit 4 mm starkem Sicherheitsglas, Vitrinen mit mind. 6 mm starkem Sicherheitsglas auszustatten. Führungsschienen bei Rahmenglas-Schiebetüren sind ebenfalls aus eloxiertem Aluminium herzustellen. Die Führung erfolgt auf Rollenbeschlägen. Aufgrund der Glasgröße statisch notwendige dickere Gläser sind einkalkuliert.

8.Sperrbare Schrankelemente:

Sämtliche Schrankelemente mit geschlossenen Fronten (keine Glasfronten) die mit der Bezeichnung "sperrbar" gekennzeichnet sind, sind mit Griffoliven mit Zylindern und passenden Schlüsseln auszustatten.

Gewähltes Produkt: *** Zylinder-Drehgriff, rechts oder links, Zamak oder glw.

Dieser Griff erfüllt die Anforderung an einen Schließzylinder und einen Türgriff, weshalb bei diesen Elementen keine weiteren Griffe ausgeführt werden müssen. Alternativ können Schlösser und Griffe ausgeführt werden.

9.Griffelemente Laden, Schiebetürschränke,

Bei nicht versperrbaren Schrankdrehtüren, Ladenelementen oder Küchenschränken sollen Edelstahl Griffe zur Ausführung kommen. Gewählter Produkt: ***: Grif Kratos LA 128, Beite 138mm, Edelstahl gebürstet od. glw.

10.Raumhohe Schrankelemente mit Einhängeleiter:

Zur Erreichbarkeit von Hohen Kastenelementen sollen unter dem obersten Schrankelementen Leiterzargen für Regaleinhängeleitern inklusive beschichtetem Rundrohr, Zwischenhalter und Endanschlag ausgeführt werden. Sämtliche Halterungen für die Leiter inklusive Regaleinhängeleiter (Länge ca. 230cm, Breite ca. 35cm) müssen hierbei angeboten werden. Regaleinhängeleitern aus Aluminium pulverbeschichtet in RAL 9006 mit Sprossen aus geriffelten Strangpressprofilen mit 2 Einhängehaken für die Führungsschiene Die Leitern müssen auf Wandhalterungen gelagert werden, wenn diese gerade nicht benötigt werden. Sämtliche Wandhalterungen (Rundrohr) und dafür notwendige Montagematerialien müssen eingerechnet werden. Als Bodenschutz müssen die Leitern mit Kunststoffschuhe versehen sein.

11.Installationen

Die eingebauten Geräte müssen ein ÖVE-Prüfzeichen aufweisen. Alle Gas- und Wasserarmaturen sind in säurebeständiger Ausführung zu liefern. Elektroarmaturen sind im Möbel zu montieren und zu verdrahten, d. h. die Leitung von der Armatur endet im Versorgungsraum des Möbels an einer beschrifteten Klemmleiste. Gas- und Wasserarmaturen sind im Möbel zu montieren, die Leitung endet im Versorgungsraum des Möbels.

12.Deckplatten:

Werden bei Schrankelementen durchgehende oben aufliegende Deckplatten ausgeführt, so sind diese aus mindestens 19mm starken, melaminharzbeschichteten Spanplatten herzustellen. Alle Kanten sind mit Kunststoffumleimer aus elastischem und schlagzähem Material zu versehen. Die Farbe ist angepasst an die Plattenoberfläche herzustellen; Kantenstärke mindestens 2 mm. Werden zwei oder mehrere Niederschränke zu einem Niederschrankverbau verbunden, so sind die Deckplatten, sofern produktionsbedingt möglich, in einem Stück für das Gesamtelement herzustellen. Stoßstellen mehrteiliger Platten müssen dicht verschlossen werden.

13.Arbeitsplatten

Werden bei Schrankelementen oder bei Ablage- und Arbeitsflächen Arbeitsplatten ausgeführt, so sind diese aus einer mindestens dreischichtigen Feinspanplatte mit einem 1 mm starken Schichtstoffbelag samt einer entsprechenden Gegenverleimung herzustellen; die Kanten aus 2 mm starkem elastischem und schlagzähem Voll-Kunststoff sind weich zu runden. Werden zwei oder mehrere Niederschränke zu einem Niederschrankverbau verbunden, so sind die Arbeitsplatten, sofern produktionsbedingt möglich, in einem Stück für das Gesamtelement herzustellen. Stoßstellen mehrteiliger Platten müssen dicht verschlossen werden.

14.Elementverbindungen / Wandanschlüsse

Sämtliche Schrankelemente müssen im Anschluss an Wände, Decken oder andere Bauteile, bzw. im Übergang zu anderen Möbeln mit erforderlichen Eckblenden, Wandanschlussblenden, Deckblenden, etc. aus Feinspanplatten in Frontfarbe mit 2mm Umleimer montiert werden. Eine obere horizontale Abdeckung der abgedeckten Hohlräume angeboten werden. Die Lage der Anschluss Blenden (Frontbündig, Korpusbündig oder Sockelbündig) nach Wahl des AG ist einzurechnen.

15.Fachbodenverstärkungen:

Bei Schrankelementen ab einer Schrankbreite von 90cm Breite ohne Mittelhaupt sollen entsprechende Fachbodenverstärkungen angeboten werden. z.B. L-Profile 30/20 mm, abgerundet und pulverbeschichtet, an beiden Fachboden-Längsseiten verschraubt.

16.Für Unterschränke, Fachkorpusse und Sichtblenden

sind nur hochverdichtete, mindestens dreischichtige Feinspanplatten mit einer Mindestrohdichte von 680 kg/m³ und einer Mindest stärke von 19 mm zu verwenden. Die Oberflächen sind melaminharzbeschichtet, Schichtdicke mindestens 0,2 mm. Alle Kanten sind mit Kunststoffumleimer aus elastischem und schlagzähem Material zu schützen; Kantenstärke mindestens 2 mm.

III.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:römisch drei.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:

Im Folgenden werden Einzelelemente von Möbeln, Möbelbestandteile, und Gesamtmöbel von bestimmten Einzelbereichen der Schule etc. beschrieben, die in vielen Bereichen und Räumen der Schule neben den oben detailliert beschriebenen Bestandteilen, Schränken, Tischen und Stühlen vorkommen. Diese Elemente werden nur hier detaillierter beschrieben. Die Anforderungen gelten in weitere Folge auch, selbst wenn diese in den Plänen der Einzelmöbeln nicht mehr im Detail angeführt sind. Die vorhergehenden Bestimmungen gelten für alle im folgenden beschriebenen Einzelelemente, sofern in den folgenden Punkten nichts explizit Gegenteiliges bzw. Ergänzendes beschreiben wird.

a.Schrankelemente

Niederschränke/Unterschränke

Höhe bis 1,00m - Ausführung in verschiedenen Breiten/Höhen/Tiefen lt. Planbeilagen /aus beschichteten Feinspanplatten - 19 mm, Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet. Inkl. Rückwand und Sockelausbildung - mit verstellbaren Fachböden. Ausführung mit oder ohne zusätzliches Mittelhaupt entsprechend Plan / Ausbildung der Schrankelemente als offene Regale oder geschlossene Schränke möglich. Verschluss durch geschlossene Drehtüren, Rahmenglasdrehtüren oder Schiebetüren verglast bzw. geschlossen (versperrbar) / Ausführung mit Laden möglich.

Mehrzweckschränke

Höhe bis 2,20m - Ausführung in verschiedenen Breiten/Höhen/Tiefen lt. Planbeilagen /aus beschichteten Feinspanplatten - 19 mm, Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet. Inkl. Rückwand und Sockelausbildung - mit verstellbaren Fachböden. Ausführung mit oder ohne zusätzliches Mittelhaupt entsprechend Plan / Ausbildung der Schrankelemente als offene Regale oder geschlossene Schränke möglich. Verschluss durch geschlossene Drehtüren, Rahmenglasdrehtüren oder Schiebetüren verglast bzw. geschlossen (versperrbar).

Aufsatzschränke

Aufgesetzte Schrankelemente auf Unterschränke oder Mehrzweckschränke / bilden mit anderen Schrankelementen eine Einheit - Ausführung in verschiedenen Breiten/Höhen/Tiefen lt. Planbeilagen / aus beschichteten Feinspanplatten - 19 mm, Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet. Inkl. Rückwand und Sockelausbildung - mit verstellbaren Fachböden. Ausführung mit oder ohne zusätzliches Mittelhaupt entsprechend Plan / Ausbildung der Schrankelemente als offene Regale oder geschlossene Schränke möglich. Verschluss durch geschlossene Drehtüren, Rahmenglasdrehtüren oder Schiebetüren verglast bzw. geschlossen (versperrbar).

Aufbewahrungsbox: Aufbewahrungsbox mit Griffmulde aus Kunststoff (ca. 7,5cm hoch) in unterschiedlich wählbaren Farben der Standardkollektion.

Pinnwände: Steckfläche aus Korklinol - auf Träger-Feinspanplatte verleimt, Aluminium-Rahmen, Kunststoff-Ecken, wandmontiert. Farbe Korklinoleum nach Wahl AG aus der Standardkollektion des Herstellers.

b.Küchenzeilen

Besondere Bedingungen für Küchenschränke (Küchenverbauten)

Alle Laden und Rollauszüge als Vollauszug ausgeführt, mit Steuerrolle, Zargen aus beschichtetem Stahl, Laufwagensystem mit Walzen aus hochwertigem Kunststoff, Selbstschließtechnik, 3-dimensionale Frontverstellung, Belastbarkeit einer Schublade 30 kg, verdeckte Montage. Drehtüren haben innenliegende Federbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270°.

Griffbügel aus Metall, matt verchromt, Türen und Laden mit Anschlagdämpfer ausgestattet. Schrankrückwände mindestens 4 mm stark. Kunststoff-Sockelblende mit HPL-Beschichtung, Ober- und Unterkante mit elastischer Dichtlippe, robuste Steckverbindungen (Innen-/Außenecke 90° und 135°, Sockelverbinder und Sockelendstück ebenfalls beschichtet.

Rollauszüge mit Seitenzargen und Längsreling (links und rechts), Zargen und Relingstangen aus pulverbeschichtetem Metall.

Unterschränke und Oberschränke

Aus beschichteten Feinspanplatten - 19 mm, Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet, mit Drehtüren und höhenverstellbaren Fachböden, Ladenelementen, offenen Regalen oder als Aufnahmebereich/Einbaunische für Elektrogeräte gerichtet – inklusive aller notwendigen Montage- und Verbindungsmaterialien.

Möbelfronten Elektrogeräte:

Möbelfronten bei Elektrogeräten (Geschirrspüler, Kühlschränke,…) aus beschichteten Feinspanplatten 1,9 cm stark in Frontfarbe mit 2mm Umleimer.

Rückwandplatten Küchenzeilen:

aus beschichteter Feinspanplatte - 19 mm, Umleimer aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet,

ohne sichtbare Verschraubung an der Wand montiert.

Seitliche Deckseiten

aus beschichteter Feinspanplatte - 19 mm, Umleimer aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet.

Besteckeinsatz:

Pro Küchenzeile / -insel ist ein Besteckeinsatz aus Kunststoff im Spritzgussverfahren für 60cm Ladenbreite einzurechnen.

Küchenzeilen/Kücheninseln:

Kombinationen aus Unterschränken, Oberschränken, Ladenauszugeschränken Arbeitsplatten, Geräteeinbauschränken, etc. Sämtliche Einzelkomponenten sind zu einer gesamten Zeile/Insel zu verbinden. Alle Befestigungsmittel, Montageelemente, notwendige Unterkonstruktionen sind einzurechnen. In Möbelelemente integrierte Steckdosen sind inkl. Klappdeckel und sämtlicher notwendiger Verkabelungen im Möbel einzurechnen.

LED Einbauleuchten

Bei sämtlichen Küchenzeilen sind an der Unterseite von Oberschränken pro angefangenem Laufmeter Küchenzeile eine LED Einbauleuchte einzurechnen:

inkl. Einbau und Verkabelung. Aluminium-Gehäuse (flache Bauweise), Flächen-LED, nicht dimmbar, Lichtfarbe 3000 K (warmweiß), Leistung 6 W, Spannung 230 V, Netzgerät in Leuchte integriert, Verkabelung mittels Mini-Stecksystem, inkl. Anschlussleitung. Anschlussleitung verdeckt an der Oberseite des Schrankes verlegt.inkl. Einbau und Verkabelung. Aluminium-Gehäuse (flache Bauweise), Flächen-LED, nicht dimmbar, Lichtfarbe 3000 K (warmweiß), Leistung 6 W, Spannung 230 römisch fünf, Netzgerät in Leuchte integriert, Verkabelung mittels Mini-Stecksystem, inkl. Anschlussleitung. Anschlussleitung verdeckt an der Oberseite des Schrankes verlegt.

Schubladendämpfungssystem

Sämtliche Ladenauszüge bei Küchenzeilen / -inseln sind mit Schubladendämpfungssystemen auszustatten: Rotationsdämpfereinheiten mit Silikonöl, Dämpfweg 50 mm. Funktionsprinzip: Über Zahnstangen wird die geradlinige Bewegung der Laden bzw. der Auszüge auf die Rotationsdämpfer übertragen.

Raumteilerschränke

Schrankelemente beidseitig öffenbar mit Drehtüren auf beiden Seiten, „Freistehende“ Regalelemente mit Tragstruktur aus senkrechten Stollen 3 cm stark, mit 2 Längskanten, beidseitig mit Schichtstoffplatte beleimt, oben mit Deckenbefestigung.

Küchen-Arbeitsplatten:

beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt, Feinspanplatte in wasserfester Ausführung (Verleimungsqualität V 100), Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und weich gerundet. Inkl. Ausschnitte für Kochfeld, Spüle und Handwaschbecken, etc.beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt, Feinspanplatte in wasserfester Ausführung (Verleimungsqualität römisch fünf 100), Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und weich gerundet. Inkl. Ausschnitte für Kochfeld, Spüle und Handwaschbecken, etc.

Spülen Küchenzeilen

Einbau-Spülbecken doppelt + Tropftasse: 1116/50 cm, aus Edelstahl , 2 Becken je 34/42/15,5 cm, Tropfteil reversibel, ohne Bohrloch, inkl. Stopfenüberlaufventil, Siphon (flexibel) und Ablaufgarnitur.

***, *** od. glw. angebotenes Produkt:

[…]“

1.3.2.  Zur behaupteten fehlenden Gewerbeberechtigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (freies Gewerbe).

1.3.3.   Steckdosen und Wasseranschlüsse

Die ortsfesten Steckdosen und Wasseranschlüsse werden von befugten Personen bzw. Unternehmen (nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens) hergestellt. Soweit die gelieferten Möbel an Strom bzw. Wasser anzuschließen sind, hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin allenfalls nur Elektroinstallationen in den Möbeln vorzunehmen und an die vorhandenen Steckdosen anzuschließen. Bei Wasseranschlüssen sind die Leitungen mit den in den Räumlichkeiten vorhandenen Anschlüssen zu verbinden.

1.3.4.  Treppe Leseinsel / Seitenverkleidung Stiege

In der Replik vom 14.01.2026 sowie in der mündlichen Verhandlung brachte die Antragstellerin vor, die maßanzufertigenden Verkleidungen der Sitzstufen bei der Leseinsel, die Treppe bei der Leseinsel, das Regals bei der Leseinsel mit Seitenverkleidung, die Seitenverkleidung der Stiege samt Unterkonstruktion und die Türe, die Seitenverkleidung der Stiege und Unterkonstruktion inklusive Unterkonstruktion bauseitiger Stahlformrohrkonstruktion seien keine einfachen Tätigkeiten gemäß § 31 Abs 1 GewO 1994, keine Vor- und Vollendungsarbeiten gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994, kein Aufstellen und keine Montage gemäß § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994 und auch keine Leistungen gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 welche die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen würden.In der Replik vom 14.01.2026 sowie in der mündlichen Verhandlung brachte die Antragstellerin vor, die maßanzufertigenden Verkleidungen der Sitzstufen bei der Leseinsel, die Treppe bei der Leseinsel, das Regals bei der Leseinsel mit Seitenverkleidung, die Seitenverkleidung der Stiege samt Unterkonstruktion und die Türe, die Seitenverkleidung der Stiege und Unterkonstruktion inklusive Unterkonstruktion bauseitiger Stahlformrohrkonstruktion seien keine einfachen Tätigkeiten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994, keine Vor- und Vollendungsarbeiten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, kein Aufstellen und keine Montage gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 und auch keine Leistungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 welche die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen würden.

In den bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen ist ausgeführt:

„*** Treppe Leseinsel

Treppe für vertiefte Leseinsel. ca. 100cm breit, Steigungsverhältnis 30/12,6cm, Seitenwangen + Tritt- und Setzstufe. Gegen verschieben gesichert. Wange an Hohlkehle Boden und vertikale Verkleidung angepasst. Trittstufe rutschfest mittels eingefräster Gummilippe.

*** Regal Leseinsel + Seitenverkleidung

Bestehend aus:

Regal ca. 242/30/87cm mit zwei Mittelhäuptern und 3 verstellbaren Fachböden und Sichtrückwand

Aufsatzregal ca. 242/30/70cm inkl Rückwand und Sichtrückwand als Pinnwand. Inkl. Etwaiger Unterkonstruktionen gegen Durchhängen der Oberseite.

Seitenverkleidung 2x 49/183 cm, Sockelverkleidung 242/17cm, obere Blende ca. 29/242cm verdeckt befestigt inkl.Kantenausbildung und aller notwendiger Unterkonstruktionen.

*** Seitenverkleidung Stiege + UK + Tür

Seitenverkleidung unter Stahlbetonstiege Trapezförmig bestehend aus:

• Feinspanplatte HPL- beschichtet (Holzdekor) inkl. notwendiger Kantenausbildung, Teilung Lt. Plan

• Notwendige Unterkonstruktion für Sichtverkleidung + Verkleidung aus Feinspannplatte unbeschichtet auf Rauminnenseite (unbeschichtet)

• Tür Flächenbündig, Bänder verdecktliegend, versperrbar gerichtet für Profilzylinder

• Schlitzausbildung für Schiebetürelement. Spaltmaß geringer als 5mm

*** Seitenverkleidung Stiege + UK

Seitenverkleidung unter Stahlbetonstiege Trapezförmig bestehend aus:

• Feinspanplatte HPL-beschichtet (Holzdekor) inkl. notwendiger Kantenausbildung, Teilung Lt. Plan

• Notwendige Unterkonstruktion für Sichtverkleidung + Verkleidung aus Feinspannplatte unbeschichtet auf Rauminnenseite (unbeschichtet)

Die Treppe besteht aus drei Stufen. Es sind keine statischen Kenntnisse erforderlich. Es handelt sich um im Werk vorgefertigte Teile, deren Montage vor Ort keine spezifischen Handwerkskenntnisse erfordert.“

Die Stiege, an der die Seitenverkleidungen angebracht werden, besteht aus Stahlbeton, der darunter befindliche Raum wird (vom Auftragnehmer) durch Seitenverkleidungen abgedeckt. Die Seitenverkleidungen sind vorgefertigte Paneele, die angebracht und verschraubt werden. Auch die Tür in der Seitenverkleidung ist ein fertiges Element, d.h. vorgefertigt und wird (vom Auftragnehmer) nur verschraubt.

1.3.5.  Nebenleistungen

Die Nebenleistungen machen jährlich weniger als 30 % des Jahresumsatzes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aus. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten oder das Anfertigen von Ausführungsplänen einfache Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Tischler“ und die Elektroinstallationen einfache Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Elektrotechniker“ darstellen, macht deren Anteil einen deutlich geringeren Anteil als 15 % der Gesamtleistung aus.

Laut Antragstellerin würden nämlich die Montageleistungen 280 Stunden im Tischlerbereich und 12 Stunden im Bereich der Elektroinstallationen in Anspruch nehmen, laut vergebender Stelle 300-350 Stunden.

1.3.6.  Zur erforderlichen technischen Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Aus dem Vergabeakt und dem Prüfbericht geht hervor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Nachweis der technischen Zuverlässigkeit gemäß § 85 BVergG 2018 mit drei ausschreibungskonformen Referenzen erbringen konnte. Sie erbrachte den Nachweis über drei abgeschlossene Referenzprojekte im Bereich des ausgeschriebenen Gewerkes aus den letzten drei Jahren mit einer durchschnittlichen Schlussrechnungssumme von über EUR *** netto.Aus dem Vergabeakt und dem Prüfbericht geht hervor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Nachweis der technischen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 85, BVergG 2018 mit drei ausschreibungskonformen Referenzen erbringen konnte. Sie erbrachte den Nachweis über drei abgeschlossene Referenzprojekte im Bereich des ausgeschriebenen Gewerkes aus den letzten drei Jahren mit einer durchschnittlichen Schlussrechnungssumme von über EUR *** netto.

1.3.7.  Zur Frage des ausschreibungskonformen Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

1.3.7.1.    Bodengleiter

In den bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen ist ausgeführt:

„*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Bodengleiter sind mit wechselbaren Filzgleitern versehen. […]

*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Bodengleiter sind mit wechselbaren Filzgleitern versehen. […]

*** - Schülertisch Einsitzer höhenverstellbar

[…] Bodengleiter mit wechselbarer Filz-Gleitfläche […]

*** - Schülertisch Zweisitzer höhenverstellbar

[…] Bodengleiter mit wechselbarer Filz-Gleitfläche […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 38cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 46 cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 38cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 46 cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]“

Am 21.10.2025 wurde hinsichtlich Bodengleiter für Schülerstühle und -tische folgende Anfrage gestellt: „Sind die Bodengleiter der Schülerstühle und -tische mit Gleitflächen als einklipsbare Wechseleinsätze auszuführen? Dieser Wechseleinsatz ist einfach zu tauschen und führt zu einer erheblichen Ersparnis der Folgekosten, weil nicht der ganze Bodengleiter gewechselt werden muss.“

Die Frage wurde mit „Ja“ beantwortet.

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu diesen Positionen angebotenen Bodengleiter sind aus Filz (in Teflon getränkt) und wechselbar.

1.3.7.2.    Schülerstühle mit 3-dimensional geoformten Lehnen

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Lehne ist 3-dimensional geformt. […]

*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Lehne ist 3-dimensional geformt. […]“

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Schülerstühle weisen eine 3-dimensional geformte Lehne auf und entsprechen diese den Anforderungen der ÖNORM A1650.

1.3.7.3.    Tische Polygonal

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** - Tisch Polygonal fahrbar

[…] Tischplatte: Polygonal zu verschiedenen Arbeitsformen kombinierbar, ca. 90/70cm, […]

*** - Tisch Polygonal fahrbar

[…] Tischplatte: Polygonal zu verschiedenen Arbeitsformen kombinierbar, ca. 90/70cm, […]“

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Tischplatte ist mit 0,5 m² von der Fläche größer, als die der Antragstellerin, welche ca. 0,425 m² aufweist.

1.3.7.4.    Gleitbuchstützen Bücherregale

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

*** Gleitbuchstützen

aus verchromtem Stahl, mit selbst arretierendem Kunststoffgleiter, zum Einklipsen in die profilgefräste Buchanschlagleiste des Bücherbodens, beliebig verschiebbar.

Von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurden die Gleitbuchstützen in den profilgefrästen Buchanschlagsleisten des Bücherregals einklipsbar angeboten.

1.3.7.5.    Fahrbare Bücherregale

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Bücherregal Bibliothek B

Bücherregal B

Fahrbares Regal bestehend aus:

• 1 doppelseitigen Grundregal ca. 103/55/178 cm (10 verstellbare Bücherböden) Rahmen aus Massivholz 60/30 mm und 80/30 mm, Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm mit Regalrahmen verschraubt, […]

*** Bücherregal Bibliothek C

Bücherregal B

Fahrbares Regal bestehend aus:

• 1 doppelseitigen Grundregal ca. 103/55/178 cm (10 verstellbare Bücherböden) Rahmen aus Massivholz 60/30 mm und 80/30 mm, Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm mit Regalrahmen verschraubt, […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis deckt sich mit diesen Ausschreibungsbedingungen.

1.3.7.6.    Küchenschränke Drehtüren

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Technische Vorbemerkungen

Feste Einrichtung

I.Allgemeinesrömisch eins.Allgemeines

[…]

III.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:römisch drei.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:

[…]

b.Küchenzeilen

Besondere Bedingungen für Küchenschränke (Küchenverbauten)

Alle Laden und Rollauszüge als Vollauszug ausgeführt, mit Steuerrolle, Zargen aus beschichtetem Stahl, Laufwagensystem mit Walzen aus hochwertigem Kunststoff, Selbstschließtechnik, 3-dimensionale Frontverstellung, Belastbarkeit einer Schublade 30 kg, verdeckte Montage. Drehtüren haben innenliegende Federbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270°. […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis deckt sich mit diesen Ausschreibungsbedingungen.

1.3.7.7.    Küchen-Arbeitsplatten

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Technische Vorbemerkungen

Feste Einrichtung

I.Allgemeinesrömisch eins.Allgemeines

[…]

III.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:römisch drei.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:

[…]

b.Küchenzeilen

[…]

Küchen-Arbeitsplatten:

beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt, Feinspanplatte in wasserfester Ausführung (Verleimungsqualität V 100), Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und weich gerundet. Inkl. Ausschnitte für Kochfeld, Spüle und Handwaschbecken, etc. […]“beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt, Feinspanplatte in wasserfester Ausführung (Verleimungsqualität römisch fünf 100), Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und weich gerundet. Inkl. Ausschnitte für Kochfeld, Spüle und Handwaschbecken, etc. […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis deckt sich mit diesen Ausschreibungsbedingungen.

1.4.     Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass sämtliche inhaltliche Stellungnahmen, auch jene der Antragsgegnerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, weiters sämtliche vertrauliche Angebotsunterlagen und vertrauliche Bestandteile des Vergabeaktes dem zur Entscheidung berufenen Vergabesenat 1 zur Erlassung dieser Entscheidung vollständig vorlagen, in die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einbezogen wurden, jedoch nicht zuletzt aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und aus datenschutzrechtlichen Erfordernissen nicht im Einzelnen für alle Parteien des Verfahrens in dieser Entscheidung wiederzugeben waren.

Zahlen, Daten und Fakten gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten elektronischen Vergabeakt, deren explizite Aufnahme in diese Entscheidung bestehende Geschäfts,- und Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Partei des Vergabenachprüfungsverfahrens preisgegeben hätten, waren nicht bzw. nur für die Antragsgegnerin detailliert in diese Entscheidung aufzunehmen, lagen dem zur Entscheidung berufenen Vergabesenat 1 jedoch vollständig vor und flossen in der Gesamtheit in die Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage ein.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte (nach Beschlussfassung im Vergabesenat 1 und nach öffentlicher Bekanntmachung der Verhandlung) am 28.01.2026 eine öffentliche mündliche Nachprüfungsverhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Vergabeakt, in den ausschließlich die Parteien in Bezug auf die ihr eigenes Angebot betreffenden Vergabeunterlagen Einsicht nehmen konnten (zum in der Verhandlung von der Antragstellerin aufrecht gehaltenen Antrag auf umfassende Akteneinsicht in den vorgelegten Vergabeakt wird auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen verwiesen), durch das Vorbringen der Vertreter der Antragstellerin, Befragung der informierten Vertreter der vergebenden Stelle und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie durch die Einvernahme der Zeugen G und I.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte (nach Beschlussfassung im Vergabesenat 1 und nach öffentlicher Bekanntmachung der Verhandlung) am 28.01.2026 eine öffentliche mündliche Nachprüfungsverhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Vergabeakt, in den ausschließlich die Parteien in Bezug auf die ihr eigenes Angebot betreffenden Vergabeunterlagen Einsicht nehmen konnten (zum in der Verhandlung von der Antragstellerin aufrecht gehaltenen Antrag auf umfassende Akteneinsicht in den vorgelegten Vergabeakt wird auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen verwiesen), durch das Vorbringen der Vertreter der Antragstellerin, Befragung der informierten Vertreter der vergebenden Stelle und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie durch die Einvernahme der Zeugen G und römisch eins.

Der Beurteilung der Sach- und Rechtslage wurden vom zuständigen Vergabesenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weiters sämtliche von den Parteien des Nachprüfungsverfahrens vorgelegte Unterlagen, der von der Antragsgegnerin elektronisch zur Verfügung gestellte Vergabeakt, daraus insbesondere die bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen, die von den Bietern innerhalb der Angebotsfrist abgegebenen und autorisierten Angebotsunterlagen, das Angebotsöffnungsprotokoll, die Dokumentation der Antragsgegnerin über die Angebotsprüfung, wie auch die Festhaltungen der Antragsgegnerin zur Dokumentation für die Auswahl des für die Zuschlagserteilung auszuwählenden Angebotes, zu Grunde gelegt.

1.5.     Beweiswürdigung:

1.5.1.  

Die allgemeinen Feststellungen ergaben sich aus den bestandfesten Angebots- und Vertragsbestimmungen, aus dem Vergabeakt und den darin enthaltenen Angeboten, Beilagen, Prüfberichten, dem Angebotsöffnungsprotokoll, der Dokumentation der Antragsgegnerin betreffend die Angebotsprüfung und betreffend die Auswahl des Bestangebotes für die Zuschlagserteilung, aus der mitgeteilten Zuschlagsentscheidung sowie dem Ergebnis der mündlichen Nachprüfungsverhandlung (aus den Angaben der informierten Vertreter der Parteien sowie den Aussagen der oben genannten Zeugen).

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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