TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/12 LVwG-AV-888/001-2025, LVwG-AV-893/001-2025

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Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

KFG 1967 §47 Abs2a
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 06.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17.07.2025, ***, und vom 18.07.2025, ***, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die gemäß den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 04.06.2025 und vom 04.04.2025 begehrten Auskünfte aus der Zulassungsevidenz zu den behördlichen Kennzeichen *** und *** zu Unrecht verweigert hat.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die gemäß den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 04.06.2025 und vom 04.04.2025 begehrten Auskünfte aus der Zulassungsevidenz zu den behördlichen Kennzeichen *** und *** zu Unrecht verweigert hat.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit E-Mails vom 04.04.2025 und vom 04.06.2025 brachte Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt B, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) zwei Ersuchen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz ein. Angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin Besitzerin der Liegenschaft mit der Adressierung *** in *** sei und um Auskunft ersucht werde, auf wen näher genannte Fahrzeuge in einem näher angeführten Störungszeitpunkt zum Verkehr zugelassen gewesen seien. Die Auskunft diene der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche der Beschwerdeführerin.

Konkret wurde die Auskunft zu den Fahrzeugen mit den Kennzeichen *** und *** beantragt.

Die Fahrzeuge mit diesen Kennzeichen hätten den Besitz der Beschwerdeführerin dadurch gestört, dass sie auf einem Privatparkplatz geparkt hätten.

Den Anträgen angeschlossen wurden der Mietvertrag vom 01.12.2021 betreffend das Geschäftslokal *** des Objektes in ***, ***, samt Zusatzvereinbarung vom 30.11.2021.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.07.2025, *** (betreffend den Antrag vom 04.06.2025 zum Kennzeichen ***), und vom 18.07.2025, *** (betreffend den Antrag vom 04.04.2025 zum Kennzeichen ***), wies die belangte Behörde die obigen Ansuchen ab. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs 2a KFG glaubhaft gemacht worden sei, da es an einer ausreichenden Bescheinigung fehle. Es seien lediglich pauschale Behauptungen ohne entsprechende Nachweise aufgestellt worden. Eine Auskunft wäre im gegenständlichen Fall auch nicht mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar, weil immer gewährleistet sein müsse, dass personenbezogene Daten nicht völlig ungeprüft herausgegeben werden. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.07.2025, *** (betreffend den Antrag vom 04.06.2025 zum Kennzeichen ***), und vom 18.07.2025, *** (betreffend den Antrag vom 04.04.2025 zum Kennzeichen ***), wies die belangte Behörde die obigen Ansuchen ab. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG glaubhaft gemacht worden sei, da es an einer ausreichenden Bescheinigung fehle. Es seien lediglich pauschale Behauptungen ohne entsprechende Nachweise aufgestellt worden. Eine Auskunft wäre im gegenständlichen Fall auch nicht mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar, weil immer gewährleistet sein müsse, dass personenbezogene Daten nicht völlig ungeprüft herausgegeben werden. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsätzen vom 29.07.2025, bei der belangten Behörde jeweils eingelangt am 31.07.2025, erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die genannten Bescheide.

Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass sie Grundstücksmieterin sei und somit zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen und gleichsam dem Erhalt von Auskünften aus der Zulassungsevidenz im Zusammenhang mit derartigen Besitzstörungen unzweifelhaft berechtigt sei. Es werde daher höflich der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge die bekämpften Bescheide aufheben und der belangten Behörde die Auskunftserteilung nach § 47 Abs 2a KFG auftragen.Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass sie Grundstücksmieterin sei und somit zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen und gleichsam dem Erhalt von Auskünften aus der Zulassungsevidenz im Zusammenhang mit derartigen Besitzstörungen unzweifelhaft berechtigt sei. Es werde daher höflich der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge die bekämpften Bescheide aufheben und der belangten Behörde die Auskunftserteilung nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG auftragen.

Den Beschwerdeschriftsätzen angeschlossen wurden Fotos, dass die angefragten Fahrzeuge auf einem Parkplatz zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgestellt zeigen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Die Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2025 vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Die Beschwerdeverfahren wurden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Geschäftszahlen LVwG-AV-888/001-2025 (Bescheid vom 18.07.2025) und LVwG-AV-893/001-2025 (Bescheid vom 17.07.2025) protokolliert.

Nachdem ein Auftrag des erkennenden Gerichts zur Vorlage weiterer Beweismittel seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin unbeantwortet blieb, wurde am 11.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens der Beschwerdeführerin Fotos der am verfahrensgegenständlichen Parkplatz angebrachten Hinweisschilder vorgelegt wurden.

Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in die unbedenklichen, in der Verhandlung verlesenen Verfahrensakten der belangten Behörde zu den Geschäftszahlen *** und *** sowie durch Besichtigung der Tatörtlichkeit in ***, ***, mittels Google-Streetview.

4.   Feststellungen

4.1. Der oben unter den Punkten 1 bis 3 dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der verwaltungsbehördlichen sowie der verwaltungsgerichtlichen Akten und wird als solcher festgestellt.

4.2. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.12.2021 Mieterin des Geschäftslokales *** auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***. Diesem Geschäftslokal sind fünf davor gelegene Freistellplätze zugeordnet, welche in der Natur durch Hinweistafeln eindeutig als Kundenparkplatz gekennzeichnet sind. An einem Poller an der Zufahrt zu den Parkplätzen wird auf Tafeln darauf hingewiesen, dass der Bereich videoüberwacht ist und das Betreten/Befahren/Abstellen von Fahrzeugen sowie das Betreten bzw. der Aufenthalt von Personen nur für Kunden bzw. Berechtigte und auch diesen nur für die tatsächliche Dauer des Einkaufs bzw. der Konsumation erlaubt sei. Für jede Nichteinhaltung dieser werde eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von 200 Euro vereinbart. Mit dem Betreten bzw. Einfahren würden diese Nutzungsbedingungen ausdrücklich anerkannt.

Die Parkplätze sind kameraüberwacht. Kontinuierliche Videoaufnahmen werden zur späteren Auswertung aufgezeichnet.

4.3. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** war am 30.03.2025, jedenfalls in der Zeit von 20:02 Uhr bis 20:03 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** war am 28.05.2025, jedenfalls in der Zeit von 12:02 Uhr bis 12:08 Uhr, am beschriebenen Kundenparkplatz abgestellt.

5.   Beweiswürdigung

Die Feststellung zu Punkt 4.1. ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der verwaltungsbehördlichen Akten zu den Geschäftszahlen *** und *** sowie den verwaltungsgerichtlichen Akten zu den Geschäftszahlen LVwG-AV-888/001-2025 und LVwG-AV-893/001-2025.

Die Feststellungen zu den Punkten 4.2. und 4.3. ergeben sich aus dem vorliegenden Mietvertrag vom 01.12.2021, einer unter Verwendung der Street-View Funktion der Website google maps vorgenommenen Besichtigung der Gegebenheiten vor dem Haus *** in *** und aus den in der Verhandlung vorgelegten Fotos, welche u.a. aus den angefertigten Videoaufzeichnung der Parkplatzüberwachung ausgelesen und geschnitten wurden.

6.   Rechtslage

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten auszugsweise wie folgt:

“Zulassungsevidenz

§ 47. […]Paragraph 47, […]

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

[…]“

7.   Erwägungen

Nach § 47 Abs 2a KFG hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es einer Konkretisierung der dafür erforderlichen Angaben (vgl. VwGH Ro 2019/01/0009, Ra 2017/02/0010 oder Ra 2015/01/0061).Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es einer Konkretisierung der dafür erforderlichen Angaben vergleiche VwGH Ro 2019/01/0009, Ra 2017/02/0010 oder Ra 2015/01/0061).

Stützt der Auskunftswerber sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes, hat er sowohl die Besitzverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen (vgl. VwGH Ra 2024/11/0150). Stützt der Auskunftswerber sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes, hat er sowohl die Besitzverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen vergleiche VwGH Ra 2024/11/0150).

Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich sowohl ihre Besitzrechte an den Parkplätzen dargelegt als auch durch die Vorlage von Fotos die behaupteten Eingriffe in ihre privaten Rechte nachvollziehbar bescheinigt und damit ihr rechtliches Interesse an der Erteilung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz zu den genannten Kennzeichen hinreichend glaubhaft gemacht.

In diesem Zusammenhang ist, zumal die Geltendmachung eines Besitzstörungsanspruches als rechtliches Interesse angegeben wird, auch auf die Rechtsprechung des OGH (vgl. 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x) zu verweisen, derzufolge die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges erhoben werden kann, wenn dieser die Benennung des Störers ablehnt und auch sonst behauptet, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies leicht möglich wäre. Bei Besitzstörungen kommt folglich auch eine Passivlegitimation eines Fahrzeughalters in Betracht und erkennt das erkennende Gericht in dieser Fallkonstellation ein rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs 2a KFG.In diesem Zusammenhang ist, zumal die Geltendmachung eines Besitzstörungsanspruches als rechtliches Interesse angegeben wird, auch auf die Rechtsprechung des OGH vergleiche 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x) zu verweisen, derzufolge die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges erhoben werden kann, wenn dieser die Benennung des Störers ablehnt und auch sonst behauptet, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies leicht möglich wäre. Bei Besitzstörungen kommt folglich auch eine Passivlegitimation eines Fahrzeughalters in Betracht und erkennt das erkennende Gericht in dieser Fallkonstellation ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2024/11/0150 unter Hinweis auf Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43, zur Auskunftspflicht gemäß Art 20 Abs 4 B-VG und der diese Bestimmung ausführenden Gesetze), kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen (vgl. VwGH Ra 2017/03/0083, Rn. 36 und Ra 2019/03/0128, Rn. 67). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen. Diese Rechtsprechung ist angesichts der strukturellen Gleichartigkeit des Gegenstandes einer beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf das Verfahren gemäß § 47 Abs 2a KFG übertragbar. Das Verwaltungsgericht hat demnach, wenn es zur Auffassung gelangt, ein Antragsteller habe sein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft gemacht und die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert, lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch zu treffen.Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ra 2024/11/0150 unter Hinweis auf Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43, zur Auskunftspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und der diese Bestimmung ausführenden Gesetze), kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen vergleiche VwGH Ra 2017/03/0083, Rn. 36 und Ra 2019/03/0128, Rn. 67). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen. Diese Rechtsprechung ist angesichts der strukturellen Gleichartigkeit des Gegenstandes einer beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf das Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG übertragbar. Das Verwaltungsgericht hat demnach, wenn es zur Auffassung gelangt, ein Antragsteller habe sein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft gemacht und die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert, lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch zu treffen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.888.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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