Entscheidungsdatum
13.02.2026Norm
AWG 2002 §26 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt. Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert. Der vorletzte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt. Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert. Der vorletzte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:
„Tatbeschreibung:
Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input von 188.436,87 t, ein Output von 16.088,66 t, ein Lagerstand Anfang von 15.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 86.000,00 t sowie im Jahr 2022 ein Input von 224.394,45 t, ein Output von 9.852,42 t, ein Lagerstand Anfang von 82.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 173.000,00 t vorgelegen ist, weshalb der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität überschritten worden ist, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input von 188.436,87 t, ein Output von 16.088,66 t, ein Lagerstand Anfang von 15.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 86.000,00 t sowie im Jahr 2022 ein Input von 224.394,45 t, ein Output von 9.852,42 t, ein Lagerstand Anfang von 82.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 173.000,00 t vorgelegen ist, weshalb der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität überschritten worden ist, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).
Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses (Überschreitung der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität) stellen eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage dar, weil die Abänderung nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem die Überschreitung unter anderem mit einer erhöhten An- und Abfahrfrequenz der LKW’s und zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage, somit einem erhöhten Einsatz der übrigen Gerätschaften (Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.), verbunden ist, weshalb es in der Folge jedenfalls zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe kommt. Nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden, da die Erhöhung der LKW Frequenz durch die Anlage jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen kann, auch wenn dies nicht zwingend zusätzlicher straßenpolizeilicher bzw. baulicher Maßnahmen bedarf. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.“
Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“ auf „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 idF BGBl. I Nr. 71/2019, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ korrigiert.Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF“ auf „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 200/2021“ korrigiert.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 8.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) wird auf den Betrag von EUR 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden) herabgesetzt.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG mit EUR 600,-- neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit EUR 600,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 6.000,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 600,--, insgesamt sohin EUR 6.600,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 6.000,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 600,--, insgesamt sohin EUR 6.600,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Betriebsjahr 2021 und 2022
Ort:
Marktgemeinde *** (***), KG ***, Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, *** und Teilfläche Gst. Nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input von 188.436,87 t, ein Output von 16.088,66 t, ein Lagerstand Anfang von 15.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 86.000,00 t sowie im Jahr 2022 ein Input von 224.394,45 t, ein Output von 9.852,42 t, ein Lagerstand Anfang von 82.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 173.000,00 t vorgelegen ist, weshalb der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität überschritten worden ist, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input von 188.436,87 t, ein Output von 16.088,66 t, ein Lagerstand Anfang von 15.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 86.000,00 t sowie im Jahr 2022 ein Input von 224.394,45 t, ein Output von 9.852,42 t, ein Lagerstand Anfang von 82.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 173.000,00 t vorgelegen ist, weshalb der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität überschritten worden ist, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).
Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses (Überschreitung der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität) stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem die Überschreitung unter anderem mit einer erhöhten An-und Abfahrfrequenz der LKW’s und zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage, somit einem erhöhten Einsatz der übrigen Gerätschaften (Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.), verbunden ist, weshalb es in der Folge jedenfalls zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe kommt. Nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden, da die Erhöhung der LKW Frequenz durch die Anlage jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen kann, auch wenn dies nicht zwingend zusätzlicher straßenpolizeilicher bzw. baulicher Maßnahmen bedarf. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses (Überschreitung der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität) stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem die Überschreitung unter anderem mit einer erhöhten An-und Abfahrfrequenz der LKW’s und zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage, somit einem erhöhten Einsatz der übrigen Gerätschaften (Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.), verbunden ist, weshalb es in der Folge jedenfalls zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe kommt. Nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden, da die Erhöhung der LKW Frequenz durch die Anlage jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen kann, auch wenn dies nicht zwingend zusätzlicher straßenpolizeilicher bzw. baulicher Maßnahmen bedarf. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm. § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Geldstrafe von,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
Gemäß,
€ 8.400,00
68 Stunden
§ 79 Abs 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 840,00
Gesamtbetrag:
€ 9.240,00
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2024, Zl. LVwG-S-1039/001-2024, wurde die Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2024, Zl. LVwG-S-1039/001-2024, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. September 2025, Zl. Ra 2024/07/0197, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2024, LVwG-S-1039/001-2024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründet wurde die höchstgerichtliche Entscheidung wie folgt:
1 Der B GmbH wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2020 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen samt Zwischenlagerflächen erteilt.
2 Mit Straferkenntnis vom 16. April 2024 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH Baden) den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 mit einer Geldstrafe von € 8.400 (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden). Im Spruch legte die Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe es in den Betriebsjahren 2021 und 2022 „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002“ der B GmbH zu verantworten, dass die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 genehmigte, an einem näher bezeichneten Ort befindliche Behandlungsanlage in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert worden sei, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, indem der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Gesamtlagerkapazität von maximal 40.000 m3 bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von maximal 100.000 m3 bzw. 150.000 t überschritten worden sei, wobei im Jahr 2021 der Lagerstand am Jahresanfang 15.000 t und am Jahresende 86.000 t und im Jahr 2022 am Jahresanfang 82.000 t und am Jahresende 173.000 t sowie die Jahresanlieferung im Jahr 2021 188.436,87 t und im Jahr 2022 224.394,45 t betragen hätten. Es liege eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben könne, im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 vor, weil es zu einer erhöhten An- und Abfahrtfrequenz von Lastkraftwägen und zusätzlichen Manipulationsvorgängen in der Behandlungsanlage - nämlich einem erhöhten Einsatz von Gerätschaften (etwa Radlader, Sieb- und Brecheranlage) - komme, wodurch die Emissionen der Anlage hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen erhöht würden. „Nachteilige Auswirkungen“ auf Personen oder die Umwelt seien auch deshalb zu befürchten, weil infolge der Zunahme des Verkehrs - auch wenn dies „nicht zwingend zusätzliche straßenpolizeiliche Maßnahmen erfordere“ - die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könnte, wobei eine „größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs“ auf der übergeordneten Landesstraße durch die Abbiegevorgänge der Lastkraftwägen und damit auch „eine tendenziell größere Gefahr von Auffahrunfällen“ eintrete. Aufgrund des erhöhten Materialaufkommens sei auch ein „negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten“, weil nicht auszuschließen sei, dass „durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- und Verwertungsschritt“ vorlägen. Zudem sei durch die erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, weil es „durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände“ zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen unterschiedliche Abfallqualitäten kommen könnte.Mit Straferkenntnis vom 16. April 2024 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH Baden) den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 mit einer Geldstrafe von € 8.400 (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden). Im Spruch legte die Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe es in den Betriebsjahren 2021 und 2022 „als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002“ der B GmbH zu verantworten, dass die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 genehmigte, an einem näher bezeichneten Ort befindliche Behandlungsanlage in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert worden sei, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, indem der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Gesamtlagerkapazität von maximal 40.000 m3 bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von maximal 100.000 m3 bzw. 150.000 t überschritten worden sei, wobei im Jahr 2021 der Lagerstand am Jahresanfang 15.000 t und am Jahresende 86.000 t und im Jahr 2022 am Jahresanfang 82.000 t und am Jahresende 173.000 t sowie die Jahresanlieferung im Jahr 2021 188.436,87 t und im Jahr 2022 224.394,45 t betragen hätten. Es liege eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben könne, im Sinn von Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 vor, weil es zu einer erhöhten An- und Abfahrtfrequenz von Lastkraftwägen und zusätzlichen Manipulationsvorgängen in der Behandlungsanlage - nämlich einem erhöhten Einsatz von Gerätschaften (etwa Radlader, Sieb- und Brecheranlage) - komme, wodurch die Emissionen der Anlage hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen erhöht würden. „Nachteilige Auswirkungen“ auf Personen oder die Umwelt seien auch deshalb zu befürchten, weil infolge der Zunahme des Verkehrs - auch wenn dies „nicht zwingend zusätzliche straßenpolizeiliche Maßnahmen erfordere“ - die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könnte, wobei eine „größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs“ auf der übergeordneten Landesstraße durch die Abbiegevorgänge der Lastkraftwägen und damit auch „eine tendenziell größere Gefahr von Auffahrunfällen“ eintrete. Aufgrund des erhöhten Materialaufkommens sei auch ein „negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten“, weil nicht auszuschließen sei, dass „durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- und Verwertungsschritt“ vorlägen. Zudem sei durch die erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, weil es „durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände“ zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen unterschiedliche Abfallqualitäten kommen könnte.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 der B GmbH erteilte abfallrechtliche Genehmigung sehe die Zwischenlagerung von Abfällen (Bodenaushub und Baurestmassen) auf einer Lagerfläche von insgesamt rund 26.688 m2 vor, wobei die Gesamtlagerkapazität maximal 40.000 m3 bzw. 60.000 t und die Jahresanlieferung maximal 100.000 m3 bzw. 150.000 t betragen sollten. Der Abfall werde in der Anlage mittels einer Siebanlage für eine weitere Abfallbehandlung vorbereitet. Der Revisionswerber sei in den Jahren 2021 und 2022 zur verantwortlichen Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 und zum verantwortlichen Beauftragten der B GmbH nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen. Tatsächlich sei der Konsens überschritten worden, indem - wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt - die Jahresanlieferung im Jahr 2021 188.436,87 t und im Jahr 2022 224.394,45 t sowie die Lagerstände am Ende des Jahres 2021 86.000 t und am Ende des Jahres 2022 173.000 t betragen hätten.Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 der B GmbH erteilte abfallrechtliche Genehmigung sehe die Zwischenlagerung von Abfällen (Bodenaushub und Baurestmassen) auf einer Lagerfläche von insgesamt rund 26.688 m2 vor, wobei die Gesamtlagerkapazität maximal 40.000 m3 bzw. 60.000 t und die Jahresanlieferung maximal 100.000 m3 bzw. 150.000 t betragen sollten. Der Abfall werde in der Anlage mittels einer Siebanlage für eine weitere Abfallbehandlung vorbereitet. Der Revisionswerber sei in den Jahren 2021 und 2022 zur verantwortlichen Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 und zum verantwortlichen Beauftragten der B GmbH nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt gewesen. Tatsächlich sei der Konsens überschritten worden, indem - wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt - die Jahresanlieferung im Jahr 2021 188.436,87 t und im Jahr 2022 224.394,45 t sowie die Lagerstände am Ende des Jahres 2021 86.000 t und am Ende des Jahres 2022 173.000 t betragen hätten.
5 Die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge führe zu einer deutlich erhöhten Fahrzeugfrequenz der von der angrenzenden Landesstraße zu- und abfahrenden Lastkraftwägen. Damit gehe eine „größere Behinderungswahrscheinlichkeit“ des Verkehrs und damit auch eine „tendenziell höhere Gefahr“ von Auffa