TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/27 94/03/0025

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Mag. K in I, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. Mai 1993, Zl. MD/Präs.Abt.II-2787/1993, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In der aufgrund des § 43 Abs. 2a StVO 1960 erlassenen Verordnung des Stadtmagistrates Innsbruck wird unter anderem normiert, daß die Bewohner der Peter-Mayr-Straße die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung von - in der Verordnung bezeichneten - nahe gelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können. Ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Parkbewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 wurde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug abgewiesen. Als Zulassungsbesitzer des Kombinationskraftwagens, für welchen die Bewilligung beantragt worden sei, sei laut dem vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellten Zulassungsschein die B-GmbH und damit nicht der Beschwerdeführer ausgewiesen. Das Fahrzeug, in Ansehung dessen die Dauerparkberechtigung begehrt werde, sei ein "Firmenfahrzeug"; es sei dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt worden. Da der Beschwerdeführer aber nicht Zulassungsbesitzer sei, könne ihm angesichts des klaren Wortlautes des § 45 Abs. 4 StVO 1960 die Bewilligung nicht erteilt werden.

Mit Beschluß vom 17. Dezember 1993, B 1185/93-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte Beschwerde erwogen:

§ 43 Abs. 2a StVO 1960 lautet:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung von - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 lautet:

Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnortes zu parken.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, das Fahrzeug, für welches er eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragt habe, sei ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber auf Dauer zur Verfügung gestellt worden. Da er über das vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug zumindest in gleicher Weise verfügen könne wie ein Leasingnehmer über ein Leasingfahrzeug, müßte in verfassungskonformer Interpretation des § 45 Abs. 4 StVO 1960 das Tatbestandsmerkmal "Zulassungsbesitzer" im gegenständlichen Fall als erfüllt angesehen werden. Zu beachten sei auch, daß eine Zusammenschau der §§ 43 Abs. 2 Z 2a (richtig wohl § 43 Abs. 2a) und 45 Abs. 4 StVO 1960 nahelege, es sei primär auf die Bewohnereigenschaft des Antragstellers und nicht auf seine Eigenschaft als Zulassungsbesitzer abzustellen.

Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 ist nach dessen klarem Wortlaut, daß der Antragsteller Zulassungsbesitzer jenes Personen- oder Kombinationskraftwagens ist, für den eine Ausnahme erwirkt werden soll.

§ 43 Abs. 2a StVO 1960 über die Bestimmung von Gebieten, deren Bewohner Anspruch auf Erteilung einer Dauerparkberechtigung in bestimmten Kurzparkzonen besitzen, § 25 Abs. 1 StVO 1960, über die Errichtung von Kurzparkzonen aus ortsbedingten Gründen "auch im Interesse der Wohnbevölkerung" sowie § 45 Abs.4 StVO 1960 über die Erteilung der Dauerparkbewilligung für Bewohner der gemäß § 43 Abs. 2a bestimmten Gebiete bilden ein verkehrspolitisches Maßnahmenbündel für die Einrichtung sogenannter "Grünzonen" im Interesse der Wohnbevölkerung (vgl. Dittrich-Stolzlechner, Österr. Straßenverkehrsrecht, § 43 StVO 1960, Rz 85 ff). Im Bereich dieser Regelungen kommt dem § 45 Abs. 4 StVO 1960 der Zweck zu, für die Wohnbevölkerung einen Ausgleich für die Parkraumnot zu schaffen. Um diesen Zweck nicht dadurch unterlaufen zu können, daß im betreffenden Gebiet wohnhafte Antragsteller Dauerparkberechtigungen für fremde Kraftfahrzeuge erwirken, die dann deren nicht im Gebiet wohnhaften Zulasssungsbesitzern zugutekommen, stellt § 45 Abs. 4 StVO 1960 auf "Zulassungsbesitzer" ab (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1993, B 1491/92). Aus dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 4 StVO 1960, dem Systemzusammenhang und dem Zweck der Bestimmung ergibt sich somit, daß nur einem Zulassungsbesitzer eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt werden darf. Durch die Anknüpfung an die Zulassung wird erreicht, daß der Antragsteller in der Regel nicht nur kurzfristig Besitzer des Fahrzeuges ist, für welche er die Dauerparkberechtigung erhält, sodaß die Möglichkeit eines Mißbrauches eingeschränkt ist. Solcherart bestehen gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Da der Beschwerdeführer unbestritten nicht Zulassungsbesitzer jenes Fahrzeuges ist, für das er die Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 erteilt wissen will, erweist sich die Verweigerung der Bewilligung durch den angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig.

Auf die Ausführungen betreffend die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, mit welcher gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 Kurzparkzonen errichtet wurden, braucht mangels Präjudizialität nicht eingegangen zu werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030025.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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