Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2026Norm
WRG 1959 §27 Abs1 litfRechtssatz
§ 27 Abs 1 lit f WRG sieht das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten sowohl bei Nichteinhaltung der Baubeginns- als auch der Bauvollendungsfrist vor (arg „oder“). Für das Erlöschen „genügt“ es also, wenn entweder die eine oder die andere Frist nicht gewahrt wurde.Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG sieht das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten sowohl bei Nichteinhaltung der Baubeginns- als auch der Bauvollendungsfrist vor (arg „oder“). Für das Erlöschen „genügt“ es also, wenn entweder die eine oder die andere Frist nicht gewahrt wurde.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Bauvollendungsfrist; Erlöschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.172.001.2026Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026