RS Lvwg 2026/2/14 LVwG-AV-172/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.02.2026

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litf
WRG 1959 §29 Abs1
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 lit f WRG sieht das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten sowohl bei Nichteinhaltung der Baubeginns- als auch der Bauvollendungsfrist vor (arg „oder“). Für das Erlöschen „genügt“ es also, wenn entweder die eine oder die andere Frist nicht gewahrt wurde.Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG sieht das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten sowohl bei Nichteinhaltung der Baubeginns- als auch der Bauvollendungsfrist vor (arg „oder“). Für das Erlöschen „genügt“ es also, wenn entweder die eine oder die andere Frist nicht gewahrt wurde.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Bauvollendungsfrist; Erlöschen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.172.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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