TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/14 LVwG-AV-172/001-2026

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Veröffentlicht am 14.02.2026
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Entscheidungsdatum

14.02.2026

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litf
WRG 1959 §29 Abs1
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch die A Sozietät von Rechtsanwälten OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. Dezember 2025, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.   Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Frist zur Erfüllung der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten letztmaligen Vorkehrungen wird bis zum 31. Mai 2026 verlängert.

II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 112 Abs. 1, 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 11, Absatz eins, 27, Absatz eins, 29, Absatz eins, 112, Absatz eins, 121, Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)

§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraphen 9, Absatz eins, 24, 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 10. April 2018, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: die belangte Behörde) der B GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die wasserrechtliche Bewilligung für eine gemäß Projektsbeschreibung und Projektsunterlagen näher dargestellte Wasserversorgungsanlage (Bohrbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Entnahmekonsens maximal 1,6 l/s bzw. 6 m³/d bzw. 1.095 m³/a).

Als Frist für die Bauvollendung wurde „der 31.12.2019“ bestimmt und gleichzeitig auf die Rechtsfolge des Erlöschens nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 hingewiesen. Als Frist für die Bauvollendung wurde „der 31.12.2019“ bestimmt und gleichzeitig auf die Rechtsfolge des Erlöschens nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 hingewiesen.

Eine Baubeginnsfrist war mit dem in Rede stehenden Bescheid nicht festgelegt worden.

1.2. Die mit diesem Bescheid bewilligte Wasserbenutzungsanlage wurde nicht bis zum festgelegten Bauvollendungstermin am 31. Dezember 2019 fertiggestellt.

1.3. Obwohl die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2019 auf den bevorstehenden Fristablauf und die Möglichkeit eines Fristverlängerungsansuchens hingewiesen hatte, wurde ein solches nicht eingebracht.

1.4. Nachdem der Projektsverfasser der belangten Behörde im Dezember 2020 mitgeteilt hatte, dass der Brunnen bisher nicht errichtet worden wäre und die Behörde darauf mit der Mitteilung reagiert hatte, dass die Bewilligung „nicht mehr gültig“ sei und im Bedarfsfall eine neue Bewilligung zu beantragen wäre, leitete die belangte Behörde das Erlöschensverfahren ein. Als anlässlich einer Verhandlung in anderer Angelegenheit im September 2021 das Vorhandensein des Brunnes festgestellt wurde (eine nähere Überprüfung scheiterte mangels Zugänglichkeit), reagierte die belangte Behörde mit mehrmaligen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, Ausführungsunterlagen iSd Auflage 12 des Bewilligungsbescheides vorzulegen. Da dies fruchtlos blieb, führte die belangte Behörde das Erlöschensfeststellungsverfahren aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 weiter.1.4. Nachdem der Projektsverfasser der belangten Behörde im Dezember 2020 mitgeteilt hatte, dass der Brunnen bisher nicht errichtet worden wäre und die Behörde darauf mit der Mitteilung reagiert hatte, dass die Bewilligung „nicht mehr gültig“ sei und im Bedarfsfall eine neue Bewilligung zu beantragen wäre, leitete die belangte Behörde das Erlöschensverfahren ein. Als anlässlich einer Verhandlung in anderer Angelegenheit im September 2021 das Vorhandensein des Brunnes festgestellt wurde (eine nähere Überprüfung scheiterte mangels Zugänglichkeit), reagierte die belangte Behörde mit mehrmaligen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, Ausführungsunterlagen iSd Auflage 12 des Bewilligungsbescheides vorzulegen. Da dies fruchtlos blieb, führte die belangte Behörde das Erlöschensfeststellungsverfahren aus dem Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 weiter.

1.5. Mit Anbringen vom 07. November 2025 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der wasserrechtlich bewilligte Bohrbrunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits „vor rund drei Jahren vollständig fertiggestellt“ worden sei, sich jedoch „derzeit“ nicht in Betrieb befände. Eine fristgerechte Bauvollendungsmeldung sei „aufgrund organisatorischer Änderungen“ und der „pandemiebedingten Verzögerungen“ verabsäumt worden. Unter Hinweis auf § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 wurde vorgebracht, dass, da die Anlage ordnungsgemäß errichtet und einer Inbetriebnahme jederzeit möglich wäre, nach Auffassung der Beschwerdeführerin die „materiellen Voraussetzungen für den Fortbestand des Wasserbenutzungsrechtes“ vorlägen. Die Behörde möge daher von der Feststellung des Erlöschens gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 Abstand nehmen.1.5. Mit Anbringen vom 07. November 2025 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der wasserrechtlich bewilligte Bohrbrunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits „vor rund drei Jahren vollständig fertiggestellt“ worden sei, sich jedoch „derzeit“ nicht in Betrieb befände. Eine fristgerechte Bauvollendungsmeldung sei „aufgrund organisatorischer Änderungen“ und der „pandemiebedingten Verzögerungen“ verabsäumt worden. Unter Hinweis auf Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 wurde vorgebracht, dass, da die Anlage ordnungsgemäß errichtet und einer Inbetriebnahme jederzeit möglich wäre, nach Auffassung der Beschwerdeführerin die „materiellen Voraussetzungen für den Fortbestand des Wasserbenutzungsrechtes“ vorlägen. Die Behörde möge daher von der Feststellung des Erlöschens gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 Abstand nehmen.

1.6. In der Folge holte die belangte Behörde die Stellungnahme einer wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen ein, welche am 18. Dezember 2025 abgegeben wurde.

1.7. Ohne Einräumung des Parteiengehörs dazu erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. Dezember 2025, mit dem das Erlöschen des mit Bescheid vom 10. April 2018, ***, erteilten Wasserbenutzungsrechtes festgestellt und gleichzeitig die von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen letztmaligen Vorkehrungen mit einer Erfüllungsfrist bis zum 31. März 2026 vorgeschrieben wurde(n). Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 27 Abs. 1 lit. f, 29 Abs. 1 und 5 sowie 98 Abs. 1 WRG 1959 angeführt.1.7. Ohne Einräumung des Parteiengehörs dazu erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. Dezember 2025, mit dem das Erlöschen des mit Bescheid vom 10. April 2018, ***, erteilten Wasserbenutzungsrechtes festgestellt und gleichzeitig die von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen letztmaligen Vorkehrungen mit einer Erfüllungsfrist bis zum 31. März 2026 vorgeschrieben wurde(n). Als Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 27, Absatz eins, Litera f,, 29 Absatz eins und 5 sowie 98 Absatz eins, WRG 1959 angeführt.

Begründend wird das für maßgeblich erachtete Verwaltungsgeschehen kurz zusammengefasst dargestellt, wobei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07. November 2025 sowie das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen wörtlich zitiert wurden. Nach Wiedergabe des Inhalts der §§ 27 Abs. 1 lit. f und 29 Abs. 1 und 5 WRG 1959 beschränkt sich die weitere Begründung der belangten Behörde auf die Aussage, dass die festgelegte Erfüllungsfrist zur Durchführung der „notwendigen Maßnahmen“ angemessen erscheine, und den Formelsatz, dass sich die Sachentscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die angeführten Rechtsgrundlagen stütze. Da das Verfahren ergeben hätte, dass „die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen“ hätte das Erlöschen spruchgemäß festgestellt werden können.Begründend wird das für maßgeblich erachtete Verwaltungsgeschehen kurz zusammengefasst dargestellt, wobei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07. November 2025 sowie das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen wörtlich zitiert wurden. Nach Wiedergabe des Inhalts der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera f und 29 Absatz eins und 5 WRG 1959 beschränkt sich die weitere Begründung der belangten Behörde auf die Aussage, dass die festgelegte Erfüllungsfrist zur Durchführung der „notwendigen Maßnahmen“ angemessen erscheine, und den Formelsatz, dass sich die Sachentscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die angeführten Rechtsgrundlagen stütze. Da das Verfahren ergeben hätte, dass „die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen“ hätte das Erlöschen spruchgemäß festgestellt werden können.

1.8. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

In verfahrensrechtliche Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bezüglich der wasserbautechnischen Stellungnahme das Recht der Beschwerdeführerin auf Gehör verletzt worden sei und der angefochtene Bescheid an Begründungsmängeln leide.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ins Treffen geführt, dass sich aufgrund fehlender Feststellungen zu den in § 11 WRG 1959 normierten Voraussetzungen nicht nachvollziehen lasse, in welchen Punkten die „Nutzung von den bewilligten Parametern abweise“, sodass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen es überhaupt zu einem Erlöschen des Wasserrechts kommen könne. Mit Bezug auf § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 wird vorgebracht, dass es zur Vermeidung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes „zumindest“ des Beginns der Errichtung der bewilligten Anlage bedürfe. In der Äußerung vom 07. November 2025 sei dargelegt worden, dass die Errichtung des Brunnens bereits vor rund drei Jahren vollständig abgeschlossen worden sei und die Ausführung entsprechend der erteilten Bewilligung erfolgte; das Wasserbenutzungsrecht könne daher nicht gemäß § 27 Abs. 1 lit f. WRG 1959 für Erloschen erklärt werden, da die Beschwerdeführerin den Bau des Brunnens nicht nur in Angriff genommen, sondern diesen auch vollständig fertiggestellt hätte. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ins Treffen geführt, dass sich aufgrund fehlender Feststellungen zu den in Paragraph 11, WRG 1959 normierten Voraussetzungen nicht nachvollziehen lasse, in welchen Punkten die „Nutzung von den bewilligten Parametern abweise“, sodass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen es überhaupt zu einem Erlöschen des Wasserrechts kommen könne. Mit Bezug auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 wird vorgebracht, dass es zur Vermeidung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes „zumindest“ des Beginns der Errichtung der bewilligten Anlage bedürfe. In der Äußerung vom 07. November 2025 sei dargelegt worden, dass die Errichtung des Brunnens bereits vor rund drei Jahren vollständig abgeschlossen worden sei und die Ausführung entsprechend der erteilten Bewilligung erfolgte; das Wasserbenutzungsrecht könne daher nicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 für Erloschen erklärt werden, da die Beschwerdeführerin den Bau des Brunnens nicht nur in Angriff genommen, sondern diesen auch vollständig fertiggestellt hätte.

Angesichts fehlender Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Erlöschens iSd § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 und der Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, wonach der Bohrbrunnen seit der Errichtung nicht für den bewilligten Zweck genutzt worden sei, enthielte der angefochtene Bescheid unauflösbare Widersprüche, welche zu einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung führten.Angesichts fehlender Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Erlöschens iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 und der Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, wonach der Bohrbrunnen seit der Errichtung nicht für den bewilligten Zweck genutzt worden sei, enthielte der angefochtene Bescheid unauflösbare Widersprüche, welche zu einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung führten.

Schließlich werden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (in eventu Zurückverweisung der Angelegenheit) gestellt.

1.9. Die belangte Behörde legte Beschwerde und Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2.   Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen Akten der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst. Diese hat in der Stellungnahme vom 07. Dezember 2025, auf welche auch in der Beschwerde ausdrücklich verwiesen wurde, selbst erklärt, dass die Anlage „vor etwa drei Jahren“ fertiggestellt worden sei. Aus dieser Erklärung ergibt sich ungeachtet der einen exakten Fertigstellungstermin offenlassenden Formulierung zweifelsfrei, dass die Anlage - auch nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin - nicht bis zum im Bewilligungsbescheid festgesetzten Datum 31. Dezember 2019, sohin vor etwa 6 Jahren fertiggestellt wurde. Dies wird implizit auch durch die Bezugnahme auf die spezielle Bestimmung des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 deutlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin fehlende Feststellungen der belangten Behörde kritisiert, stellt sie doch nicht einmal die Behauptung auf, dass die hier maßgebliche Bauvollendungsfrist eingehalten wurde. Auch aus den – oben dargestellten – Vorakten der belangten Behörde ergibt sich nichts wesentlich Anderes (ob der Brunnen nun 2021 oder 2022 vollständig fertiggestellt wurde, ist irrelevant). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen Akten der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst. Diese hat in der Stellungnahme vom 07. Dezember 2025, auf welche auch in der Beschwerde ausdrücklich verwiesen wurde, selbst erklärt, dass die Anlage „vor etwa drei Jahren“ fertiggestellt worden sei. Aus dieser Erklärung ergibt sich ungeachtet der einen exakten Fertigstellungstermin offenlassenden Formulierung zweifelsfrei, dass die Anlage - auch nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin - nicht bis zum im Bewilligungsbescheid festgesetzten Datum 31. Dezember 2019, sohin vor etwa 6 Jahren fertiggestellt wurde. Dies wird implizit auch durch die Bezugnahme auf die spezielle Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 deutlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin fehlende Feststellungen der belangten Behörde kritisiert, stellt sie doch nicht einmal die Behauptung auf, dass die hier maßgebliche Bauvollendungsfrist eingehalten wurde. Auch aus den – oben dargestellten – Vorakten der belangten Behörde ergibt sich nichts wesentlich Anderes (ob der Brunnen nun 2021 oder 2022 vollständig fertiggestellt wurde, ist irrelevant).

Das Gericht vermag aus den der behördlichen Entscheidung offenkundig zugrundeliegenden Annahmen – was die Sachverhaltsebene anbelangt - keine entscheidungswesentlichen Widersprüche zu erkennen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte Passage aus der Stellungnahme der wasserbautechnischen Amtssachverständigen lediglich aus der Wiedergabe des Inhalts von Anfrage der Behörde und Stellungnahme der Beschwerdeführerin (wie sie die Sachverständige verstand) entstammt. Wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, kommt es im übrigen entscheidungswesentlich nicht darauf an, ob der in Rede stehende Brunnen niemals seit Errichtung oder bloß gegenwärtig nicht genutzt wird. Ebensowenig ist von rechtlicher Relevanz (und braucht daher nicht festgestellt werden), ob die Anlage gegenwärtig vollständig mit der ursprünglich erteilten Bewilligung und den damit vorgeschriebenen Auflagen übereinstimmt.

Da das Gericht auch unter Zugrundelegung der Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin zu einer den angefochtenen Bescheid im Ergebnis bestätigenden Entscheidung kommt, bedurfte es weder der Aufnahme der in der Beschwerde angebotenen Beweise noch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Paragraph 11, (1) Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

(…)

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27, (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

         a)       durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

         b)       durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3; b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;

         c)       durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a; c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;

         d)       durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4; d) durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;

         e)       durch Enteignung (§ 64 Abs. 4); e) durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);

         f)       durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

         g)       durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

         h)       durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(…)

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29, (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

       1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

       2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

       3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 erlassen und gleichzeitig die in dieser Bestimmung vorgesehene Anordnung letztmaliger Vorkehrungen getroffen.3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 erlassen und gleichzeitig die in dieser Bestimmung vorgesehene Anordnung letztmaliger Vorkehrungen getroffen.

3.2.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung des Erlöschens dem Grunde nach; die angeordneten letztmaligen Vorkehrungen und die Angemessenheit der dafür eingeräumten Erfüllungsfrist werden in der Beschwerde nicht thematisiert. Dies ist im Hinblick auf die Prüfbefugnis des Gerichtes nach § 27 VwGVG von Bedeutung. 3.2.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung des Erlöschens dem Grunde nach; die angeordneten letztmaligen Vorkehrungen und die Angemessenheit der dafür eingeräumten Erfüllungsfrist werden in der Beschwerde nicht thematisiert. Dies ist im Hinblick auf die Prüfbefugnis des Gerichtes nach Paragraph 27, VwGVG von Bedeutung.

3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die Auffassung vertritt, dass schon deshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben wäre, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die verfahrensrechtlichen Befugnisse einer Partei nicht weiter reichen als ihre materiellen Rechte und Verfahrensmängel des verwaltungsbehördlichen durch ein mängelfreies Beschwerdeverfahren saniert werden können (zB. VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245; 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). So ist etwa eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (zB. VwGH 20.08.2025, Ra 2023/04/0260). Da die entscheidungswesentlichen Grundlagen auf der Sachverhaltsebene dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sind (wörtliche Wiedergabe von Stellungnahmen) bzw. von der Beschwerdeführerin selbst stammen, ist die Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall saniert.

3.2.4. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel auf die Stellungnahme der wasserbautechnischen Amtssachverständigen Bezug nimmt, stellt sie allerdings in Wahrheit nicht deren Beantwortung des Beweisthemas (welche letztmaligen Vorkehrungen bei Auflassung der Anlage erforderlich sind) in Frage, sondern wendet sich gegen die von der Amtssachverständigen einleitend vorgenommenen Wiedergabe der Äußerung der Beschwerdeführerin selbst, welche aber für die Beantwortung der der Sachverständigen gestellten Frage gar nicht relevant ist. Damit geht aber das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.

3.2.5. Dies gilt auch, wie sogleich klar werden wird, für das Vorbringen in Bezug auf nach Auffassung der Beschwerdeführerin maßgebliche Feststellungen iSd § 11 Abs. 1 WRG 1959.3.2.5. Dies gilt auch, wie sogleich klar werden wird, für das Vorbringen in Bezug auf nach Auffassung der Beschwerdeführerin maßgebliche Feststellungen iSd Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959.

3.2.6. Entscheidend ist – und dies ist auch trotz der dürftigen Begründung des angefochtenen Bescheides aus diesem erkennbar -, ob im vorliegenden Fall der angenommenen Erlöschensgrund iSd § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 vorliegt; diese Bestimmung sieht das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten sowohl bei Nichteinhaltung der Baubeginns- als auch der Bauvollendungsfrist vor (arg. „oder“). Für das Erlöschen nach dieser Gesetzesbestimmung „genügt“ es also, anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, wenn entweder die eine oder die andere Frist nicht gewahrt wurde. Da im zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Baubeginnsfrist gar nicht bestimmt wurde, kommt nur der Erlöschensgrund der Nichteinhaltung der festgelegten Bauvollendungsfrist in Betracht, dessen Vorliegen die Beschwerdeführerin implizit selbst zugestanden hat, wenn sie ausführt, den Brunnen vor etwa drei Jahren (das wäre also etwa im Jahre 2022) fertiggestellt zu haben, und sich auf die Bestimmung des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 bezieht. Angemerkt sei, dass sich aus den übrigen dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. oben Punkt 1.4.) ergibt, dass die Anlage im Jahr 2020 noch nicht, wohl aber möglicherweise im Jahr 2021 fertiggestellt worden ist (wahrgenommen wurde bei einer Amtshandlung aus anderem Anlass – nur - die Brunnenabdeckung, welche aber nicht geöffnet werden konnte, sodass die vollständige betriebsfähige Herstellung der Anlage offen bleibt), es aber zu einer wasserrechtlichen Kollaudierung trotz Bemühungen der Behörde wegen Nichtvorlage von Ausführungsunterlagen seitens der Beschwerdeführerin (vgl. dazu die Auflage 12. des Bewilligungsbescheides) letztlich nicht gekommen ist. 3.2.6. Entscheidend ist – und dies ist auch trotz der dürftigen Begründung des angefochtenen Bescheides aus diesem erkennbar -, ob im vorliegenden Fall der angenommenen Erlöschensgrund iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 vorliegt; diese Bestimmung sieht das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten sowohl bei Nichteinhaltung der Baubeginns- als auch der Bauvollendungsfrist vor (arg. „oder“). Für das Erlöschen nach dieser Gesetzesbestimmung „genügt“ es also, anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, wenn entweder die eine oder die andere Frist nicht gewahrt wurde. Da im zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Baubeginnsfrist gar nicht bestimmt wurde, kommt nur der Erlöschensgrund der Nichteinhaltung der festgelegten Bauvollendungsfrist in Betracht, dessen Vorliegen die Beschwerdeführerin implizit selbst zugestanden hat, wenn sie ausführt, den Brunnen vor etwa drei Jahren (das wäre also etwa im Jahre 2022) fertiggestellt zu haben, und sich auf die Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 bezieht. Angemerkt sei, dass sich aus den übrigen dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten vergleiche oben Punkt 1.4.) ergibt, dass die Anlage im Jahr 2020 noch nicht, wohl aber möglicherweise im Jahr 2021 fertiggestellt worden ist (wahrgenommen wurde bei einer Amtshandlung aus anderem Anlass – nur - die Brunnenabdeckung, welche aber nicht geöffnet werden konnte, sodass die vollständige betriebsfähige Herstellung der Anlage offen bleibt), es aber zu einer wasserrechtlichen Kollaudierung trotz Bemühungen der Behörde wegen Nichtvorlage von Ausführungsunterlagen seitens der Beschwerdeführerin vergleiche dazu die Auflage 12. des Bewilligungsbescheides) letztlich nicht gekommen ist.

Für die gegenständliche Entscheidung kann jedoch dahinstehen, ob die Ausführung der Anlage vollständig bereits im Jahr 2021 oder erst 2022 erfolgt ist und ob sie überhaupt vollständig betriebsfähig ist (und bereits einmal betrieben wurde), da jedenfalls feststeht, dass die am 31. Dezember 2019 endende und danach unstrittig nicht verlängerte Bauvollendungsfrist nicht eingehalten worden ist.

3.2.7. Damit hat die belangte Behörde aber im Ergebnis zutreffend den Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 angenommen. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ex lege eintritt und die diesbezügliche Feststellung nach § 29 Abs. 1 leg. cit. nur deklarativ wirkt (zB. VwGH 02.05.1963, 1893/62; 14.09.1993, 93/07/0095; 26.09.2013, 2013/07/0092). Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 stellt eine Ausnahme von der Regel des § 27 Abs. 1 lit. f leg. cit. dar (VwGH 26.04.1988, 87/07/0062) und setzt voraus, dass ein Kollaudierungsbescheid erlassen wurde, in dem eine ausdrückliche Erlöschenserklärung fehlt (vgl. VwGH 23.02.1993, 92/07/0180). Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion der rechtzeitigen Ausführung (vgl. VwGH 21.09.1995, 95/07/0068), welche der Rechtssicherheit dient (auch im Hinblick auf die nach langer Zeit uU schwierige Beweisführung) – damit wird vermieden, dass, möglicherweise viele Jahre nach erfolgter Kollaudierung und langjährigem Betrieb der Anlage, geltend gemacht wird (etwa von einem neuen Bewerber um eine konkurrierende Wasserbenutzung), das dieses Recht in Wahrheit längst nicht mehr existiere, weil bei der Ausführung die Baufristen nicht eingehalten worden wären.3.2.7. Damit hat die belangte Behörde aber im Ergebnis zutreffend den Erlöschensgrund des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 angenommen. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ex lege eintritt und die diesbezügliche Feststellung nach Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit. nur deklarativ wirkt (zB. VwGH 02.05.1963, 1893/62; 14.09.1993, 93/07/0095; 26.09.2013, 2013/07/0092). Die Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 stellt eine Ausnahme von der Regel des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, leg. cit. dar (VwGH 26.04.1988, 87/07/0062) und setzt voraus, dass ein Kollaudierungsbescheid erlassen wurde, in dem eine ausdrückliche Erlöschenserklärung fehlt vergleiche VwGH 23.02.1993, 92/07/0180). Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion der rechtzeitigen Ausführung vergleiche VwGH 21.09.1995, 95/07/0068), welche der Rechtssicherheit dient (auch im Hinblick auf die nach langer Zeit uU schwierige Beweisführung) – damit wird vermieden, dass, möglicherweise viele Jahre nach erfolgter Kollaudierung und langjährigem Betrieb der Anlage, geltend gemacht wird (etwa von einem neuen Bewerber um eine konkurrierende Wasserbenutzung), das dieses Recht in Wahrheit längst nicht mehr existiere, weil bei der Ausführung die Baufristen nicht eingehalten worden wären.

3.2.8. Da im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen die Bauvollendungsfrist nicht eingehalten wurde, ein Kollaudierungsbescheid iSd § 121 Abs. 1 WRG 1959 nicht ergangen ist, ist (weiterhin) vom Erlöschen des mit Bescheid vom 10. April 2018 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auszugehen. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend das Erlöschen des Rechtes festgestellt und die – inhaltlich von der Beschwerdeführerin gar nicht bekämpften – letztmaligen Vorkehrungen angeordnet. Lediglich angemerkt sei, dass die wasserbautechnische Amtssachverständige die von ihr für erforderlich erachteten Maßnahmen nachvollziehbar mit dem öffentlichen Interesse am Grundwasserschutz begründet hat (welcher eben die möglichst weitgehende Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Entfernung von Einbauten und Auffüllung des Brunnenschachtes mit unbedenklichem Material erfordert).3.2.8. Da im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen die Bauvollendungsfrist nicht eingehalten wurde, ein Kollaudierungsbescheid iSd Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht ergangen ist, ist (weiterhin) vom Erlöschen des mit Bescheid vom 10. April 2018 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auszugehen. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend das Erlöschen des Rechtes festgestellt und die – inhaltlich von der Beschwerdeführerin gar nicht bekämpften – letztmaligen Vorkehrungen angeordnet. Lediglich angemerkt sei, dass die wasserbautechnische Amtssachverständige die von ihr für erforderlich erachteten Maßnahmen nachvollziehbar mit dem öffentlichen Interesse am Grundwasserschutz begründet hat (welcher eben die möglichst weitgehende Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Entfernung von Einbauten und Auffüllung des Brunnenschachtes mit unbedenklichem Material erfordert).

3.2.9. Da, wie gesagt, ein wasserrechtlicher Kollaudierungsbescheid nicht erlassen wurde, vermag sich die Beschwerdeführerin von vornherein auf die Sonderbestimmung des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 nicht zu berufen; abgesehen davon kann der belangten Behörde angesichts der – trotz deren wiederholten Bemühungen – unterbliebenen Mitwirkung seitens der Beschwerdeführerin (dieser obliegende Vorlage von Ausführungsunterlagen) auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie von weiteren Versuchen Abstand genommen hat, die Fristüberschreitung zu tolerieren, und das wasserrechtliche Erlöschensverfahren eingeleitet hat.3.2.9. Da, wie gesagt, ein wasserrechtlicher Kollaudierungsbescheid nicht erlassen wurde, vermag sich die Beschwerdeführerin von vornherein auf die Sonderbestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 nicht zu berufen; abgesehen davon kann der belangten Behörde angesichts der – trotz deren wiederholten Bemühungen – unterbliebenen Mitwirkung seitens der Beschwerdeführerin (dieser obliegende Vorlage von Ausführungsunterlagen) auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie von weiteren Versuchen Abstand genommen hat, die Fristüberschreitung zu tolerieren, und das wasserrechtliche Erlöschensverfahren eingeleitet hat.

3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerde der B GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. Dezember 2025 ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Unter Berücksichtigung der Dauer des Beschwerdeverfahrens war jedoch die - angesichts der zu treffenden Maßnahmen unbestritten und offenkundig angemessene - Erfüllungsfrist entsprechend zu verlängern.

3.2.11. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz eines entsprechenden Antrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der der Verwaltungsgerichtshof folgt, bedarf es nämlich auch im Anwendungsbereich der EMRK bzw. der GRC nicht in jedem Fall einer mündlichen Verhandlung. Eine solche kann insbesondere dann entfallen, wenn Fragen der Beweiswürdigung nicht strittig sind und es auch nicht der Aufnahme weiterer Beweise bedarf, und wenn auch keine Rechtsfragen komplexer Natur zu erörtern waren (vgl. zB VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR; 20.11.2019, Ro 2018/15/0016; 16.11.2023, Ro 2020/15/0021;…).3.2.11. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz eines entsprechenden Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der der Verwaltungsgerichtshof folgt, bedarf es nämlich auch im Anwendungsbereich der EMRK bzw. der GRC nicht in jedem Fall einer mündlichen Verhandlung. Eine solche kann insbesondere dann entfallen, wenn Fragen der Beweiswürdigung nicht strittig sind und es auch nicht der Aufnahme weiterer Beweise bedarf, und wenn auch keine Rechtsfragen komplexer Natur zu erörtern waren vergleiche zB VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR; 20.11.2019, Ro 2018/15/0016; 16.11.2023, Ro 2020/15/0021;…).

Im vorliegenden Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie oben dargestellt, unstrittig. Es ist damit von vornherein klar, dass die mündliche Erörterung nichts mehr zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, da bereits die Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf der Tatsachenebene zur getroffenen Entscheidung führt. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine schwierig zu beantwortenden Rechtsfragen oder solche grundsätzlicher Natur aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung notwendig wäre.

3.2.12. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine durch die Judikatur (vgl. die zitierten Beispiele) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.3.2.12. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine durch die Judikatur vergleiche die zitierten Beispiele) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Bauvollendungsfrist; Erlöschen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.172.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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