Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
BAO §279Rechtssatz
Ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr ist nicht nur dann zu erlassen, wenn sich die Berechnungsfläche ändert, sondern auch dann, wenn sich der Einheitssatz für die Berechnung ändert (§ 14 Abs 3 NÖ Kanalgesetz).Ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr ist nicht nur dann zu erlassen, wenn sich die Berechnungsfläche ändert, sondern auch dann, wenn sich der Einheitssatz für die Berechnung ändert (Paragraph 14, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Kanalabgabenordnung; Neufestsetzung; Einheitssatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.129.001.2026Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026