Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
BAO §279Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A, ***, ***, vom 21. Jänner 2026 gegen den Berufungsbescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 17. Dezember 2025, GZ. ***, mit welchem über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Obmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 30. September 2025, GZ. ***, betreffend Kanalbenützungsgebühr ab 1. Oktober 2025 für die Liegenschaft *** in ***, entschieden wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft ***, *** (Gst.Nr. ***, KG ***). Die Liegenschaft ist an den öffentlichen Kanal der Marktgemeinde *** angeschlossen.
In der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am 4. September 2025 wurde die Kanalabgabenordnung und damit auch der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2025 geändert.
Mit Abgabenbescheid des Obmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 30. September 2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals in der Höhe von € 1.235,20 ab 1. Oktober 2025 neu festgesetzt. Der Berechnung wurden die Geschoßflächen des Wohnhauses mit insgesamt 311,92 m² und der neue Einheitssatz von € 3,96 zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen umfangreich ausgeführt, dass es ungerecht sei, Versäumnisse der Gemeinde auf alle Gebührenzahler umzulegen. Die Gemeinde habe die Pflicht, wie ein sorgfältiger Unternehmer zu handeln.
Mit Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 17. Dezember 2025, GZ. ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Einheitssatz beanstandet werde, die Richtigkeit der im angefochtenen Abgabenbescheid zugrunde gelegten sonstigen Berechnungsgrundlagen außer Streit stehe.
Die gegenständliche Liegenschaft sei an den öffentlichen Kanal der Marktgemeinde *** angeschlossen, die Berechnungsfläche sei unstrittig Der angewendete Einheitssatz gründe sich auf die vom Gemeinderat am 4. September 2025 beschlossene und ab 1. Oktober 2025 geltende Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***.
Da von der gegenständlichen Liegenschaft auch Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet würden, sei der um 10 % erhöhte Einheitssatz von € 3,96 anzuwenden.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2026 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Die in der Berufungsentscheidung angeführten Rechtsgrundlagen würden nicht bezweifelt. Allerdings habe die Marktgemeinde *** als Kanalbetreiber vermutlich bisher sorglos agiert, wodurch vermeidbare Schäden mit hohen Reparatursummen entstanden seien. Bei einer jahrelang verschleppten umfassenden Kanalinspektion seien schwere Mängel festgestellt worden, die zu sanieren seien. Die deshalb angestiegenen Baukosten würden nun die Gebührenzahler belasten. Ziel der Beschwerde sei, dass die Gemeinde die Kanalbenützungsgebühr auf ein erträgliches Maß absenke.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und in die Beschwerde, in die aktuelle Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** sowie das Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, mit welchem die Kanalabgabenordnung unbeanstandet zur Kenntnis genommen wurde.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG):
§ 8. (5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. …Paragraph 8, (5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. …
2.3. NÖ Kanalgesetz 1977:
§ 1. (1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben. Paragraph eins, (1) Die Gemeinden werden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.
(2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gelten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977.
(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen. (3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (Paragraph 6,) näher auszuführen.
…
§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5, (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
§ 5a. (1) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.Paragraph 5 a, (1) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.
(2) Der Einheitssatz darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen.
(3) Der Einheitssatz für ein Kanalsystem in das ausschließlich Niederschlagswässer eingeleitet werden dürfen, darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller an dieses Kanalsystem angeschlossene Liegenschaften entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen.
§ 6. (1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluß über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.Paragraph 6, (1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluß über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.
(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten:(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (Paragraph eins,) zu enthalten:
a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erforderlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (§ 3 Abs. 3);a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erforderlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (Paragraph 3, Absatz 3,);
b) die Höhe der Einheitssätze für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr;
c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (§ 12 Abs. 2) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungsgebühren zu entrichten sind;c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (Paragraph 12, Absatz 2,) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungsgebühren zu entrichten sind;
d) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände.
§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …Paragraph 9, Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.Paragraph 12, (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14, (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;
…
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.(4) Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.4. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***:
§ 5 Kanalbenützungsgebühren für denParagraph 5, Kanalbenützungsgebühren für den
a) Mischwasserkanal
b) Schmutzwasserkanal
c) Schmutz- und Regenwasserkanal
(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:
a) Mischwasserkanal: € 3,60
b) Schmutzwasserkanal: € 3,60
c) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem): € 3,60
(2) Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Verwendung.
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen außer Streit stehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Einheitssatz, wie er in der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF ab 1. Oktober 2025 festgelegt worden ist, dem Kanalgesetz 1977 entspricht.Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Einheitssatz, wie er in der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung ab 1. Oktober 2025 festgelegt worden ist, dem Kanalgesetz 1977 entspricht.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die erfolgte Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung ab 1. Oktober 2025. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die erfolgte Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung ab 1. Oktober 2025. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
Die Kanalbenützungsgebühr berechnet sich – wie im erstinstanzlichen Abgabenbescheid bereits ausgeführt – aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.
Ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr ist aber nicht nur dann zu erlassen, wenn sich die Berechnungsfläche ändert, sondern auch dann, wenn sich der Einheitssatz für die Berechnung ändert (§ 14 Abs. 3 und NÖ Kanalgesetz 1977). Dieser Fall liegt vor.Ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr ist aber nicht nur dann zu erlassen, wenn sich die Berechnungsfläche ändert, sondern auch dann, wenn sich der Einheitssatz für die Berechnung ändert (Paragraph 14, Absatz 3 und NÖ Kanalgesetz 1977). Dieser Fall liegt vor.
Mit der neuen, ab 1. Oktober 2025 geltenden Kanalabgabenordnung wurde der Einheitssatz für die Berechnung der für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** einheitlich auf € 3,60 (zzgl. eines 10-prozentigen Zuschlages für die Einleitung von Regenwässern) erhöht.
Deshalb war gemäß § 14 Abs. 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen. Der Berechnung waren die unveränderte Berechnungsfläche und der neue Einheitssatz zugrunde zu legen. Durch den höheren Einheitssatz ergibt sich auch eine höhere Abgabe. Deshalb war gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen. Der Berechnung waren die unveränderte Berechnungsfläche und der neue Einheitssatz zugrunde zu legen. Durch den höheren Einheitssatz ergibt sich auch eine höhere Abgabe.
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Kanalabgabenordnung idF ab 1. Oktober 2025 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Zeitraum vom 5. September 2025 bis zum 20. September 2025 durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde *** kundgemacht.Die vom Beschwerdeführer beanstandete Kanalabgabenordnung in der Fassung ab 1. Oktober 2025 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Zeitraum vom 5. September 2025 bis zum 20. September 2025 durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde *** kundgemacht.
Die Kanalabgabenordnung der Gemeinde ist entsprechend der Anordnung in ihrem § 9 am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten, gehört aber bereits seit ihrer Kundmachung dem Rechtsbestand an.Die Kanalabgabenordnung der Gemeinde ist entsprechend der Anordnung in ihrem Paragraph 9, am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten, gehört aber bereits seit ihrer Kundmachung dem Rechtsbestand an.
Im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß § 59 NÖ Gemeindeordnung 1973 wurde die Erlassung der gegenständlichen Verordnung der NÖ Landesregierung mitgeteilt. Die Verordnung wurde von der NÖ Landesregierung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft. Die Verordnungsprüfung ergab im Ergebnis keine Gesetzwidrigkeiten, weshalb die Verordnung von der NÖ Landesregierung hinsichtlich der - im gegenständlichen Fall relevanten - Kanalbenützungsgebühr zur Kenntnis genommen wurde.Im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß Paragraph 59, NÖ Gemeindeordnung 1973 wurde die Erlassung der gegenständlichen Verordnung der NÖ Landesregierung mitgeteilt. Die Verordnung wurde von der NÖ Landesregierung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft. Die Verordnungsprüfung ergab im Ergebnis keine Gesetzwidrigkeiten, weshalb die Verordnung von der NÖ Landesregierung hinsichtlich der - im gegenständlichen Fall relevanten - Kanalbenützungsgebühr zur Kenntnis genommen wurde.
Die gegenständliche Kanalabgabenordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde *** vom 4. September 2025 ist am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten und gehört dem Rechtsbestand an.
Sowohl die Abgabenbehörden der Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Art 18 B-VG; vgl. auch VwGH 2005/05/0247). Ein Kundmachungsmangel konnte nicht erkannt werden. Sowohl die Abgabenbehörden der Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Artikel 18, B-VG; vergleiche auch VwGH 2005/05/0247). Ein Kundmachungsmangel konnte nicht erkannt werden.
Sowohl die Abgabenbehörden des Gemeindeverbandes, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden und haben daher die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** anzuwenden.
Durch die (mit dem FAG vorgenommene) Ausdehnung des freien Beschlussrechtes der Gemeinden im Bereich der Benützungsgebühren und die damit eröffnete Möglichkeit, durch Verordnung der Gemeinde über das Jahreserfordernis hinauszugehen, hat sich nichts an den Grundsätzen geändert, nach denen der Gebührengesamtbetrag auf die einzelnen Benützer aufzuteilen ist. Als solche sind weiterhin in der Regel die von den einzelnen Benützern verursachten Kosten (im weitesten Sinn) oder der ihnen zugutekommende Nutzen in Betracht zu ziehen, ohne dass andere - sachliche - Gesichtspunkte, wie etwa die Einbeziehung ökologischer Überlegungen, ausgeschlossen wären (vgl. VfGH B260/01).Durch die (mit dem FAG vorgenommene) Ausdehnung des freien Beschlussrechtes der Gemeinden im Bereich der Benützungsgebühren und die damit eröffnete Möglichkeit, durch Verordnung der Gemeinde über das Jahreserfordernis hinauszugehen, hat sich nichts an den Grundsätzen geändert, nach denen der Gebührengesamtbetrag auf die einzelnen Benützer aufzuteilen ist. Als solche sind weiterhin in der Regel die von den einzelnen Benützern verursachten Kosten (im weitesten Sinn) oder der ihnen zugutekommende Nutzen in Betracht zu ziehen, ohne dass andere - sachliche - Gesichtspunkte, wie etwa die Einbeziehung ökologischer Überlegungen, ausgeschlossen wären vergleiche VfGH B260/01).
Das Landesverwaltungsgericht schließt sich nicht der in den Schriftsätzen dargestellten Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Gesetzwidrigkeit dieser Kanalabgabenordnung an und hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Kanalabgabenordnung. Das Landesverwaltungsgericht vermag eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu erkennen. Mit seinen Einwendungen hat der Beschwerdeführer insbesondere nicht aufgezeigt, dass das Ausmaß der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis übersteigen würde.
Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Kanalabgabenordnung nunmehr ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht - insbesondere im Hinblick auf dessen ständige Judikatur (vgl. VfSlg. 16.319/2001, 19.859/2014, 20.492/2021, VfGH E 1288/2022-9) - jedenfalls nicht veranlasst.Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Kanalabgabenordnung nunmehr ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht - insbesondere im Hinblick auf dessen ständige Judikatur vergleiche VfSlg. 16.319/2001, 19.859/2014, 20.492/2021, VfGH E 1288/2022-9) - jedenfalls nicht veranlasst.
Die Abgabenbehörden des Gemeindeverbandes wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit an das NÖ Kanalgesetz 1977 wie auch die geltende Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** gebunden und waren daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen bzw. den dort festgelegten Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.
Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Kanalabgabenordnung; Neufestsetzung; Einheitssatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.129.001.2026Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026