Entscheidungsdatum
25.02.2026Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, *** in ***, vertreten durch A Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.05.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich beider Spruchpunkte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 19.05.2025, Zl. ***, wurde Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 04.04.2025, 17:00 Uhr
Ort: ***, ***, *** (interne Bezeichnung – ***, vis-á-vis des Einfahrtstores)
Tatbeschreibung:
1. Sie sind dafür verantwortlich, dass zumindest am 04.04.2025, 17:00 Uhr in ***, ***, *** (interne Bezeichnung – ***, vis-á-vis des Einfahrtstores) ein Gewerbe, ohne erforderlicher Gewerbeberechtigung (KFZ-Werkstatt bzw. KFZ-Servicestation) ausgeübt wurde.
Beim unangesagten Lokalaugenschein am 04.04.2025 durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Beisein des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vertreterinnen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Vertreter der Finanzpolizei, wurde einem mit OSB-Platten baulich abgetrennten großen Raum eine KFZ-Servicestation bzw. KFZ-Werkstatt vorgefunden. In dieser befanden sich unter anderem folgende Geräte:
- 1 Hebebühne
- 1 Kompressor
- 1 Schweißgerät mit Schutzgas
Auf der Hebebühne befand sich ein PKW der Marke „VW Bora“ in angehobenen Zustand. Vor dem Mietobjekt innerhalb des geöffneten Hallentores befand sich ein PKW der Marke „Chrysler Voyager“.
2. Sie sind dafür verantwortlich, dass Sie keine Betriebsanlagengenehmigung für eine KFZ-Servicestation bzw. für eine KFZ-Werkstätte erwirkt haben, obwohl eine Genehmigungspflicht gemäß § 74 Abs.2 Z.1, 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 77 Gewerbeordnung 1994 für den gegenständlichen KFZ-Betrieb besteht. 2. Sie sind dafür verantwortlich, dass Sie keine Betriebsanlagengenehmigung für eine KFZ-Servicestation bzw. für eine KFZ-Werkstätte erwirkt haben, obwohl eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994 für den gegenständlichen KFZ-Betrieb besteht.
Es wurde kein entsprechendes Gewerbe, zumindest bis zum 09.04.2025, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt angemeldet.
Die Verwaltungsübertretung wurde am 04.04.2025 an der o.a. Örtlichkeit durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Anlagenrecht, ZI: *** festgestellt und am 09.04.2025 zur Anzeige gebracht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 339 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024 iVm § 366 Abs.1 Z.1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 204/2022 zu 1. Paragraph 339, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
zu 2. § 74 Abs.2 Z.1, 2 und 5 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 iVm § 77 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 111/2010 iVm § 366 Abs.1 Z.2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 204/2022“zu 2. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 204/2022“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. gem. § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gem. § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt und diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 150,-- auferlegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. gem. Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gem. Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt und diesem gem. Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 150,-- auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zusammengefasst aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt am 09.04.2025 von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Anlagenrecht, zur ZI. *** angezeigt worden sei. Die angelastete Verwaltungsübertretung könne auf Grund der vorliegenden Anzeige als begangen und erwiesen angesehen werden, die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen (Kündigung Mietvertrag) konnten den angelasteten Tatvorwurf nicht entkräften.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der gegen diese Entscheidung (durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers) fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer dafür „verantwortlich“ sei, dass zumindest am 04.04.2025 um 17:00 Uhr in ***, ***, *** ein Gewerbe ohne erforderlicher Gewerbeberechtigung (Kfz-Werkstatt bzw. Kfz-Servicestation) ausgeübt worden sei. Der Bescheid entspreche in diesem Punkt nicht den Anforderungen des § 44a VStG. Es sei nicht ersichtlich, welche Tat als erwiesen angenommen wurde und warum der Beschuldigte verantwortlich sei. Einen Vorwurf dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein Gewerbe betrieben hätte (wie in § 366 GewO gefordert werde), enthalte der Spruch nämlich gerade nicht. Warum er anderweitig dafür „verantwortlich“ sein solle, ergebe sich aus dem bekämpften Bescheid nicht. Es ergebe sich auch nicht, welches Gewerbe der Beschuldigte ausgeführt haben solle. In der gegen diese Entscheidung (durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers) fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer dafür „verantwortlich“ sei, dass zumindest am 04.04.2025 um 17:00 Uhr in ***, ***, *** ein Gewerbe ohne erforderlicher Gewerbeberechtigung (Kfz-Werkstatt bzw. Kfz-Servicestation) ausgeübt worden sei. Der Bescheid entspreche in diesem Punkt nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG. Es sei nicht ersichtlich, welche Tat als erwiesen angenommen wurde und warum der Beschuldigte verantwortlich sei. Einen Vorwurf dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein Gewerbe betrieben hätte (wie in Paragraph 366, GewO gefordert werde), enthalte der Spruch nämlich gerade nicht. Warum er anderweitig dafür „verantwortlich“ sein solle, ergebe sich aus dem bekämpften Bescheid nicht. Es ergebe sich auch nicht, welches Gewerbe der Beschuldigte ausgeführt haben solle.
Die belangte Behörde gehe außerdem zu Spruchpunkt 2. davon aus, dass der Beschuldigte dafür „verantwortlich“ sei, dass er keine Betriebsanlagengenehmigung für eine Kfz-Servicestation bzw. für eine Kfz-Werkstätte erwirkt habe, obwohl eine Genehmigungspflicht „für den gegenständlichen Kfz-Betrieb“ bestehe.
Auch in diesem Punkt entspreche der Bescheid nicht den Anforderungen des § 44a VStG, da wiederum nicht ersichtlich sei, welche Tat als erwiesen angenommen wurde und warum der Beschuldigte verantwortlich sei. Einen Vorwurf dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein Gewerbe ohne Betriebsanlagengenehmigung betrieben hätte (wie in § 366 GewO gefordert), enthalte der Spruch nämlich gerade nicht. Warum er anderweitig dafür „verantwortlich“ sein solle, ergebe sich aus dem bekämpften Bescheid nicht. Aus dem Spruch ergebe sich auch weiters nicht, für welchen konkreten Standort keine Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sein soll. Der Vorwurf, der Beschuldigte sei dafür verantwortlich, dass er „keine Betriebsanlagengenehmigung“ erwirkt habe, erfülle nicht die Anforderungen des § 44a VStG. Es ergebe sich auch nicht, welches Gewerbe der Beschuldigte ausgeführt haben solle. Bereits aus diesem Gründen werde der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben sein. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unrichtig. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und nach Durchführung des Beweisverfahrens (Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen) das Straferkenntnis aufheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Auch in diesem Punkt entspreche der Bescheid nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, da wiederum nicht ersichtlich sei, welche Tat als erwiesen angenommen wurde und warum der Beschuldigte verantwortlich sei. Einen Vorwurf dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein Gewerbe ohne Betriebsanlagengenehmigung betrieben hätte (wie in Paragraph 366, GewO gefordert), enthalte der Spruch nämlich gerade nicht. Warum er anderweitig dafür „verantwortlich“ sein solle, ergebe sich aus dem bekämpften Bescheid nicht. Aus dem Spruch ergebe sich auch weiters nicht, für welchen konkreten Standort keine Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sein soll. Der Vorwurf, der Beschuldigte sei dafür verantwortlich, dass er „keine Betriebsanlagengenehmigung“ erwirkt habe, erfülle nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG. Es ergebe sich auch nicht, welches Gewerbe der Beschuldigte ausgeführt haben solle. Bereits aus diesem Gründen werde der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben sein. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unrichtig. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und nach Durchführung des Beweisverfahrens (Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen) das Straferkenntnis aufheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstraftat zur Zahl ***, am 20.02.2026 wurde zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Befragung des Zeugen C. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.
4. Erwägungen:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).
Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg 11466 A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH verst. Senat 13.6.1984, Slg 11466 A, 23.11.2000, 98/07/0173, 10.12.2001, 2000/10/0024).der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH verst. Senat 13.6.1984, Slg 11466 A, 23.11.2000, 98/07/0173, 10.12.2001, 2000/10/0024).
Dass im Spruch zufolge der Ziffer 1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des § 44a VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Dass im Spruch zufolge der Ziffer 1 des Paragraph 44 a, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des Paragraph 44 a, VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.
Zu Spruchpunkt 1:
§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600,-- Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600,-- Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. Folgendes angelastet:
„Sie sind dafür verantwortlich, dass zumindest am 04.04.2025, 17:00 Uhr in ***, ***, *** (interne Bezeichnung – ***, vis-á-s des Einfahrtstores) ein Gewerbe, ohne erforderlicher Gewerbeberechtigung (KFZ-Werkstatt bzw. KFZ-Servicestation) ausgeübt wurde.
Beim unangesagten Lokalaugenschein am 04.04.2025 durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Beisein des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vertreterinnen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Vertreter der Finanzpolizei, wurde einem mit OSB-Platten baulich abgetrennten großen Raum eine KFZ-Servicestation bzw. KFZ-Werkstatt vorgefunden. In dieser befanden sich unter anderem folgende Geräte:
- 1 Hebebühne
- 1 Kompressor
- 1 Schweißgerät mit Schutzgas
Auf der Hebebühne befand sich ein PKW der Marke „VW Bora“ in angehobenen
Zustand. Vor dem Mietobjekt innerhalb des geöffneten Hallentores befand sich ein
PKW der Marke „Chrysler Voyager“.“
Hinsichtlich der im Spruch der Entscheidung, im Fall einer natürlichen Person unglücklich getroffenen Formulierung „Sie haben es zu verantworten, dass“ ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen hat, dass die Wendung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen „Sie haben es zu verantworten, dass“ nach ihrem rechtlichen Gehalt nichts anderes bedeutet als der Ausspruch, der Beschuldigte selbst ist der Verletzung der bezeichneten Verwaltungsvorschrift schuldig (VwGH 6.2.1989, ZI. 88/10/0026), die gegenständlich verwendete Formulierung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Tatbeschreibung von Spruchpunkt 1. erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als mangelhaft. Gemäß § 1 Abs. 1 GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Gewerbsmäßig wird eine Tätigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 GewO 1994 zufolge dann ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird nicht konkretisiert, ob gegenständlich vom Beschwerdeführer ein Entgelt verlangt wurde, bzw. ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden sollte. Damit fehlt ein wesentliches Tatbestandselement, um die angelastete Tätigkeit als gewerbsmäßig ausgeübt zu qualifizieren.Die Tatbeschreibung von Spruchpunkt 1. erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als mangelhaft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Gewerbsmäßig wird eine Tätigkeit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 zufolge dann ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird nicht konkretisiert, ob gegenständlich vom Beschwerdeführer ein Entgelt verlangt wurde, bzw. ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden sollte. Damit fehlt ein wesentliches Tatbestandselement, um die angelastete Tätigkeit als gewerbsmäßig ausgeübt zu qualifizieren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bedarf es zudem der Feststellung, durch welche Tätigkeiten das Gewerbe unbefugt ausgeübt wurde und der Beschreibung jener Tätigkeiten, wodurch das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt worden sein soll. Durch die (bloße) Tatanlastung, der Beschwerdeführer habe (unbefugt) „ein Gewerbe, ohne erforderlicher Gewerbeberechtigung (KFZ-Werkstatt bzw. KFZ-Servicestation) ausgeübt, ohne im Spruch jene Tätigkeit näher zu beschreiben, wodurch der Beschwerdeführer das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt haben soll, liegt ein Verstoß gegen § 44a VStG und somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vor (vgl. VwGH 17.03.1987, ZI. 85/04/0210; VwGH 17.1.1984, ZI. 83/04/0238).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bedarf es zudem der Feststellung, durch welche Tätigkeiten das Gewerbe unbefugt ausgeübt wurde und der Beschreibung jener Tätigkeiten, wodurch das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt worden sein soll. Durch die (bloße) Tatanlastung, der Beschwerdeführer habe (unbefugt) „ein Gewerbe, ohne erforderlicher Gewerbeberechtigung (KFZ-Werkstatt bzw. KFZ-Servicestation) ausgeübt, ohne im Spruch jene Tätigkeit näher zu beschreiben, wodurch der Beschwerdeführer das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt haben soll, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, VStG und somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vor vergleiche VwGH 17.03.1987, ZI. 85/04/0210; VwGH 17.1.1984, ZI. 83/04/0238).
Aus den dargestellten Gründen war daher Spruchpunkt 1. im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert und daher spruchgemäß zu entscheiden.Aus den dargestellten Gründen war daher Spruchpunkt 1. im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht ausreichend konkretisiert und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2:
Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie sind dafür verantwortlich, dass Sie keine Betriebsanlagengenehmigung für eine KFZ-Servicestation bzw. für eine KFZ-Werkstätte erwirkt haben, obwohl eine Genehmigungspflicht gemäß § 74 Abs.2 Z.1, 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 77 Gewerbeordnung 1994 für den gegenständlichen KFZ-Betrieb besteht. Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie sind dafür verantwortlich, dass Sie keine Betriebsanlagengenehmigung für eine KFZ-Servicestation bzw. für eine KFZ-Werkstätte erwirkt haben, obwohl eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994 für den gegenständlichen KFZ-Betrieb besteht.
Es wurde kein entsprechendes Gewerbe, zumindest bis zum 09.04.2025, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt angemeldet.
Die Verwaltungsübertretung wurde am 04.04.2025 an der o.a. Örtlichkeit durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Anlagenrecht, ZI: *** festgestellt und am 09.04.2025 zur Anzeige gebracht.“
§ 366 Abs. 1 Z. 2 GewO lautet: Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.“„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.“
§ 366 Abs. 1 Z. 3 GewO lautet:Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).“„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,).“
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.
Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur solche, die geeignet sind, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH 3.9.1996, 96/04/0093; 16.12.1986, 86/04/0091, 03.09.2024, Ra 2021/04/0132).Nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur solche, die geeignet sind, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist vergleiche VwGH 3.9.1996, 96/04/0093; 16.12.1986, 86/04/0091, 03.09.2024, Ra 2021/04/0132).
Nichts anderes kann sohin im Fall einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung) gelten, welche gegenständlich in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zitiert ist. Auch hier sind sohin, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG Genüge zu tun, im Spruch auch jene Tatumstände anzuführen, die eine Beurteilung zulassen, ob die Betriebsanlage die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH 3.9.1996, 96/04/0093; 16.12.1986, 86/04/0091 etc).Nichts anderes kann sohin im Fall einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung) gelten, welche gegenständlich in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zitiert ist. Auch hier sind sohin, um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG Genüge zu tun, im Spruch auch jene Tatumstände anzuführen, die eine Beurteilung zulassen, ob die Betriebsanlage die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist vergleiche VwGH 3.9.1996, 96/04/0093; 16.12.1986, 86/04/0091 etc).
Zumal Spruchpunkt 2. gegenständlich keine dementsprechenden Angaben enthält, entspricht auch dieser Spruchpunkt nicht den Vorgaben des § 44 a Z 1 VStG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zumal Spruchpunkt 2. gegenständlich keine dementsprechenden Angaben enthält, entspricht auch dieser Spruchpunkt nicht den Vorgaben des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; unbefugte Gewerbeausübung; Betriebsanlage; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1208.001.2025Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026