Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AWG 2002 §73 Abs2Rechtssatz
Wurde kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt und wurden daher nicht nach § 73 Abs 2 AWG „erforderliche Maßnahmen“ angeordnet, war die Erlassung eines Duldungsbescheides zur Durchsetzung dieser Maßnahmen schon aus diesem Grund rechtswidrig.Wurde kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt und wurden daher nicht nach Paragraph 73, Absatz 2, AWG „erforderliche Maßnahmen“ angeordnet, war die Erlassung eines Duldungsbescheides zur Durchsetzung dieser Maßnahmen schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmen; Duldungspflicht; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt; Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.2314.001.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026