Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2 Abs1Rechtssatz
Stellt sich der Eingriff in das Informationsrecht gemäß Art 22a Abs 2 B-VG und Art 10 EMRK als geringfügig dar, ist dies bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen.Stellt sich der Eingriff in das Informationsrecht gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Artikel 10, EMRK als geringfügig dar, ist dies bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1400.001.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026