Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2 Abs1Rechtssatz
Als Kriterien für die Frage, ob durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen im Besitz von staatlichen Behörden ein Eingriff in Art 10 EMRK vorliegt, stellt der EGMR auf den Zweck des Informationsansuchens, die Art der begehrten Information selbst, die Rolle des Antragstellers und die Verfügbarkeit der Informationen ab (vgl EGMR Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz 157 ff).Als Kriterien für die Frage, ob durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen im Besitz von staatlichen Behörden ein Eingriff in Artikel 10, EMRK vorliegt, stellt der EGMR auf den Zweck des Informationsansuchens, die Art der begehrten Information selbst, die Rolle des Antragstellers und die Verfügbarkeit der Informationen ab vergleiche EGMR Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz 157 ff).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1400.001.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026