RS Lvwg 2026/2/27 LVwG-AV-1400/001-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §2 Abs1
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §7
B-VG Art22a
MRK Art10
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Das Vorhandensein von Informationen iSd § 2 Abs 1 IFG ist auch dann zu bejahen, wenn keine unmittelbaren Aufzeichnungen über die konkrete Fragestellung vorhanden sind, aber die Antwort aus vorhandenen Informationen (iSv Aufzeichnungen) ohne Weiteres abgeleitet werden kann.Das Vorhandensein von Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist auch dann zu bejahen, wenn keine unmittelbaren Aufzeichnungen über die konkrete Fragestellung vorhanden sind, aber die Antwort aus vorhandenen Informationen (iSv Aufzeichnungen) ohne Weiteres abgeleitet werden kann.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1400.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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