Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2 Abs1Rechtssatz
Das Vorhandensein von Informationen iSd § 2 Abs 1 IFG ist auch dann zu bejahen, wenn keine unmittelbaren Aufzeichnungen über die konkrete Fragestellung vorhanden sind, aber die Antwort aus vorhandenen Informationen (iSv Aufzeichnungen) ohne Weiteres abgeleitet werden kann.Das Vorhandensein von Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist auch dann zu bejahen, wenn keine unmittelbaren Aufzeichnungen über die konkrete Fragestellung vorhanden sind, aber die Antwort aus vorhandenen Informationen (iSv Aufzeichnungen) ohne Weiteres abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1400.001.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026