RS Lvwg 2026/2/27 LVwG-AV-1400/001-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §2 Abs1
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §7
B-VG Art22a
MRK Art10
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. […] Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt (vgl EGMR Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz 161 erster Satz), dürfte beim „public-interest test“ auch eine beabsichtigte Berichterstattung zu berücksichtigen sein.In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. […] Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt vergleiche EGMR Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz 161 erster Satz), dürfte beim „public-interest test“ auch eine beabsichtigte Berichterstattung zu berücksichtigen sein.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1400.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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