Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2 Abs1Rechtssatz
In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. […] Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt (vgl EGMR Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz 161 erster Satz), dürfte beim „public-interest test“ auch eine beabsichtigte Berichterstattung zu berücksichtigen sein.In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. […] Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt vergleiche EGMR Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz 161 erster Satz), dürfte beim „public-interest test“ auch eine beabsichtigte Berichterstattung zu berücksichtigen sein.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1400.001.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026