TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/27 LVwG-AV-1400/001-2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §2 Abs1
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §7
B-VG Art22a
MRK Art10
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Verweigerung des Zugangs zu Informationen gemäß IFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2026 zu Recht:

I.römisch eins.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 22a Abs. 2 B-VGArtikel 22 a, Absatz 2, B-VG

Art. 10 EMRKArtikel 10, EMRK

§§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 7 lit. a, 10 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 2, Absatz eins, 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,, 10 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 23. September 2025 übermittelte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag gemäß § 7 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit dem um Zugang zu folgenden Informationen hinsichtlich zweier Verwaltungsstrafverfahren ersucht wurde:Mit E-Mail vom 23. September 2025 übermittelte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag gemäß Paragraph 7, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit dem um Zugang zu folgenden Informationen hinsichtlich zweier Verwaltungsstrafverfahren ersucht wurde:

„1. Wurde das Verfahren gegen den Betreiber [eines mit Adresse näher bezeichneten Schweinestalls] wegen Übertretung des Punktes 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung, sowie § 5 Abs 1 iVm. § 5 Abs 2 Z 10 und 13 TSchG eingestellt?„1. Wurde das Verfahren gegen den Betreiber [eines mit Adresse näher bezeichneten Schweinestalls] wegen Übertretung des Punktes 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung, sowie Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10 und 13 TSchG eingestellt?

2. Wurde die Angelegenheit […] an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet?

3. Wurde die Angelegenheit […] an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet?

4. Wurde das Verfahren gegen [eine namentlich genannte und zusätzlich mit Adresse identifizierte Person] wegen Übertretung des Punktes 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung eingestellt?

5. Wurde die Angelegenheit […] an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet?

6. Wurde die Angelegenheit […] an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet?“

Der Beschwerdeführer benötige diese Informationen, da sie eine wesentliche Basis im Zuge von Debatten im öffentlichen Interesse darstelle. Für den Fall der Nichterteilung wurde die Erlassung eines Bescheides beantragt.

In der Folge erging der bekämpfte Bescheid, mit dem der begehrte Zugang zu den Informationen zur Gänze verweigert wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Informationen vorhanden und verfügbar seien und ein öffentliches Interesse in der Information der Öffentlichkeit als „public watchdog“ bestehe. Die begehrten Informationen beträfen den Ausgang von Verwaltungsstrafverfahren, weshalb der Informationserteilung das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten entgegenstehe. Davon sei auch die Geheimhaltung des Umstandes, ob gegenüber einer bestimmten Person verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gesetzt wurden, umfasst und dies sei insbesondere zur Hintanhaltung einer öffentlichen Diskreditierung des Betroffenen notwendig. Der Beschwerdeführer habe nur allgemein vorgebracht, dass die Informationen eine wesentliche Basis im Zuge von Debatten im öffentlichen Interesse darstellen würde, und damit kein überwiegendes Interesse dargelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Rolle des Beschwerdeführers als watchdog sei unzureichend gewürdigt worden und es handle sich auf Seiten der betroffenen Personen um weniger schutzwürdige Daten der Sozialsphäre. Der Beschwerdeführer habe seine Rolle als watchdog und die Notwendigkeit der Informationserteilung zur Ermöglichung einer Debatte ausreichend klargestellt und es sei zudem nicht Aufgabe des Informationswerbers, eine Interessenabwägung durchzuführen. Vom Beschwerdeführer seien nur Informationen zu behördlichem Handeln begehrt worden und keine Informationen zum Ausgang der beiden Verwaltungsstrafverfahren. Es seien somit unmittelbar keine personenbezogenen Daten betroffen. Selbst bei Annahme einer mittelbaren Betroffenheit von personenbezogenen Daten handle es sich um berufsbezogene Daten und auch im Rahmen eines harm tests sei kein wesentlicher Schaden für die betroffenen Personen zu befürchten. Das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel des Tierschutzes sei als Staatsziel von besonderer öffentlicher Bedeutung und auch regelmäßig Gegenstand öffentlicher Debatten. Zudem soll mit den begehrten Informationen Transparenz im Bereich der behördlichen Kontrolle und Sanktionierung von Tierschutzverstößen geschaffen werden. Die begehrten Informationen seien auch erforderlich, um die behördliche Vollzugspraxis im Bereich des Tierschutzrechts nachvollziehbar zu machen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren, in welchem Umfang bestehende Schutzbestimmungen gegenüber Tierhaltungsbetrieben tatsächlich durchgesetzt werden. Das Informationsinteresse des Beschwerdeführers werde durch Informationen eines Whistleblowers, wonach keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sein sollen, verstärkt. Die Information diene der Aufklärung eines möglichen konkreten Fehlverhaltens der zuständigen Behörde.

2.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der sich insbesondere für den Tierschutz einsetzt und bereits mehrfach zu den Bedingungen in der Schweinehaltung berichtet hat.

Der Beschwerdeführer veröffentlicht auf seiner Internetseite regelmäßig Aufdeckungen zu von ihm wahrgenommenen Missständen in Tierhaltungsbetrieben.

3.   Beweiswürdigung:

Bei den Feststellungen zum Beschwerdeführer handelt es sich um offenkundige Tatsachen.

4.   Rechtslage:

Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 eingeführte Art. 22a B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet auszugsweise:Der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, eingeführte Artikel 22 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lautet auszugsweise:

„Artikel 22a. (1) …

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

…“

Art. 10 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, (EMRK) lautet:Artikel 10, der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, (EMRK) lautet:

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

       1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

       2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

       3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

       4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

       5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

          a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

          b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

       6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

       7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

          a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

          b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

          c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),

          d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderzur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder

          e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Betroffene Personen

§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.Paragraph 10, (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.(2) Geht aus dem Antrag (Paragraph 7,) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 11, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, , geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

5.   Erwägungen:

5.1. Zum Antrag:

Mit seinem Informationsbegehren stellt der Beschwerdeführer die Fragen, ob zwei auf explizit genannte Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhaltungsverordnung gestützte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurden oder diese Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bzw. den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurden.

Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049, mwN). Ist der Inhalt eines Ansuchens eindeutig, darf die Behörde diesen nicht umdeuten (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025). Das vom Beschwerdeführer gestellte detaillierte Informationsbegehren bezieht sich eindeutig auf aufgrund von explizit genannten Bestimmungen geführte Verwaltungsstrafverfahren und ist deswegen einer Umdeutung, etwa dahingehend, ob allgemein – auch aufgrund anderer Bestimmungen – gegen die näher bezeichneten Personen Verwaltungsstrafverfahren geführt werden, nicht zugänglich.Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049, mwN). Ist der Inhalt eines Ansuchens eindeutig, darf die Behörde diesen nicht umdeuten vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025). Das vom Beschwerdeführer gestellte detaillierte Informationsbegehren bezieht sich eindeutig auf aufgrund von explizit genannten Bestimmungen geführte Verwaltungsstrafverfahren und ist deswegen einer Umdeutung, etwa dahingehend, ob allgemein – auch aufgrund anderer Bestimmungen – gegen die näher bezeichneten Personen Verwaltungsstrafverfahren geführt werden, nicht zugänglich.

5.2. Informationsbegriff und Vorhandensein

Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17) weisen auf den Begriff der Aufzeichnung nur mit dem Klammerausdruck „(Dokument, Akt)“ hin. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Aufzeichnung meint, dass die Information aufgezeichnet, also auf einem Datenträger gespeichert ist (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 2). „Die Aufzeichnung kann demnach ein wie auch immer erstelltes Aktenstück sein, eine Notiz, unabhängig davon, ob sie für sich allein verständlich ist oder nur im Kontext mit anderen Informationen“ (Büßjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz. 7). „‘Aufzeichnung‘ ist daher als geordnete Datenmenge auf einem sächlichen Datenträger zu verstehen.“ (Miernicki, IFG [2024] § 2 K 2). Vorhanden ist eine Information nur dann, wenn sie nicht erst beschafft, recherchiert oder auf sonstige Weise erhoben werden muss (vgl. Miernicki, aaO, K 13, 14; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, aaO, Rz. 13). „Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist (zB eine Analyse der vorhandenen Messergebnisse) ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich“ (Bußjäger, aaO, Rz. 8).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist eine Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Die Materialien Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 17) weisen auf den Begriff der Aufzeichnung nur mit dem Klammerausdruck „(Dokument, Akt)“ hin. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Aufzeichnung meint, dass die Information aufgezeichnet, also auf einem Datenträger gespeichert ist vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 2, [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 2). „Die Aufzeichnung kann demnach ein wie auch immer erstelltes Aktenstück sein, eine Notiz, unabhängig davon, ob sie für sich allein verständlich ist oder nur im Kontext mit anderen Informationen“ (Büßjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2, [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz. 7). „‘Aufzeichnung‘ ist daher als geordnete Datenmenge auf einem sächlichen Datenträger zu verstehen.“ (Miernicki, IFG [2024] Paragraph 2, K 2). Vorhanden ist eine Information nur dann, wenn sie nicht erst beschafft, recherchiert oder auf sonstige Weise erhoben werden muss vergleiche Miernicki, aaO, K 13, 14; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, aaO, Rz. 13). „Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist (zB eine Analyse der vorhandenen Messergebnisse) ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich“ (Bußjäger, aaO, Rz. 8).

Zum Informationsbegehren ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem zwar nur binäre Fragen gestellt werden, die sich schon ihrem Wesen nach nicht unmittelbar auf Aufzeichnungen und damit Informationen gemäß § 2 Abs. 1 IFG beziehen können, sondern durch die informationspflichtige Stelle nur unter Rückgriff auf bestehende Informationen beantwortet werden können. Die Materialien enthalten allerdings einige Hinweise, die gegen eine formalistische Auslegung sprechen (siehe etwa AB 2420 BlgNR 27. GP 21: so soll etwa „ein relativ formloses Informationsbegehren genügen“ und es wird auch explizit auf die Manuduktionspflicht hingewiesen) und auch § 7 Abs. 2 IFG spricht für eine großzügige Auslegung (arg „möglichst präzise“ und die Möglichkeit, die schriftliche Ausführung bei unklaren mündlichen oder telefonischen Anträgen aufzutragen). Eine Zurückweisung des Antrags mit der Begründung, es werde damit nicht unmittelbar der Zugang zu Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG begehrt und handle sich somit nicht um ein Informationsbegehren, kommt somit nicht in Frage.Zum Informationsbegehren ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem zwar nur binäre Fragen gestellt werden, die sich schon ihrem Wesen nach nicht unmittelbar auf Aufzeichnungen und damit Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG beziehen können, sondern durch die informationspflichtige Stelle nur unter Rückgriff auf bestehende Informationen beantwortet werden können. Die Materialien enthalten allerdings einige Hinweise, die gegen eine formalistische Auslegung sprechen (siehe etwa Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 21: so soll etwa „ein relativ formloses Informationsbegehren genügen“ und es wird auch explizit auf die Manuduktionspflicht hingewiesen) und auch Paragraph 7, Absatz 2, IFG spricht für eine großzügige Auslegung (arg „möglichst präzise“ und die Möglichkeit, die schriftliche Ausführung bei unklaren mündlichen oder telefonischen Anträgen aufzutragen). Eine Zurückweisung des Antrags mit der Begründung, es werde damit nicht unmittelbar der Zugang zu Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG begehrt und handle sich somit nicht um ein Informationsbegehren, kommt somit nicht in Frage.

Bei enger Auslegung setzt das Vorhandensein der begehrten Informationen voraus, dass gegen die bezeichneten Personen ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der im Informationsbegehren genannten Bestimmungen eingeleitet und anschließend auch eingestellt wurde bzw. eine entsprechende Weiterleitung erfolgt ist, weil ansonsten keine entsprechenden Aufzeichnungen vorhanden sein werden. Bei binären Fragen (wie im vorliegenden Informationsbegehren) läuft eine derartige Auslegung allerdings darauf hinaus, dass die Nichterteilung des Zugangs mangels Vorhandenseins von Informationen mit einer Verneinung der Fragen und somit der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen (wenn es sich auch nicht um solche im oben dargestellten engen Sinn handelt) gleichzusetzen ist. Da bei der Frage, ob die Information vorhanden und verfügbar ist, auch die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Anfrage und dem damit verbundenen Aufwand zu wahren ist (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, aaO, Rz.13), wird das Vorhandensein von Informationen wohl in einem weiteren Sinn auszulegen sein. Das Vorhandensein ist daher auch zu bejahen, wenn keine unmittelbaren Aufzeichnungen über die konkrete Fragestellung vorhanden sind, sondern die Antwort aus vorhandenen Informationen (iSv Aufzeichnungen) ohne Weiteres abgeleitet werden kann.Bei enger Auslegung setzt das Vorhandensein der begehrten Informationen voraus, dass gegen die bezeichneten Personen ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der im Informationsbegehren genannten Bestimmungen eingeleitet und anschließend auch eingestellt wurde bzw. eine entsprechende Weiterleitung erfolgt ist, weil ansonsten keine entsprechenden Aufzeichnungen vorhanden sein werden. Bei binären Fragen (wie im vorliegenden Informationsbegehren) läuft eine derartige Auslegung allerdings darauf hinaus, dass die Nichterteilung des Zugangs mangels Vorhandenseins von Informationen mit einer Verneinung der Fragen und somit der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen (wenn es sich auch nicht um solche im oben dargestellten engen Sinn handelt) gleichzusetzen ist. Da bei der Frage, ob die Information vorhanden und verfügbar ist, auch die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Anfrage und dem damit verbundenen Aufwand zu wahren ist vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, aaO, Rz.13), wird das Vorhandensein von Informationen wohl in einem weiteren Sinn auszulegen sein. Das Vorhandensein ist daher auch zu bejahen, wenn keine unmittelbaren Aufzeichnungen über die konkrete Fragestellung vorhanden sind, sondern die Antwort aus vorhandenen Informationen (iSv Aufzeichnungen) ohne Weiteres abgeleitet werden kann.

5.3. Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK5.3. Anwendbarkeit von Artikel 10, EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Judikatur festgehalten, dass Art. 10 EMRK grundsätzlich kein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen („information held by a public authority“) gewährt. Ein solches Recht bestehe nur unter gewissen Voraussetzungen, nämlich erstens, wenn die Offenlegung einer Information durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde und zweitens, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist (vgl. EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 156). Dieser Judikatur haben sich auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. VfSlg. 20.446/2021 und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits bei einem gesetzlich vorgesehenen Informationsrecht von der Anwendbarkeit des Art. 10 EMRK ausgehen dürfte (vgl. Rz. 22 der zitierten Entscheidung: „wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist)“).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Judikatur festgehalten, dass Artikel 10, EMRK grundsätzlich kein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen („information held by a public authority“) gewährt. Ein solches Recht bestehe nur unter gewissen Voraussetzungen, nämlich erstens, wenn die Offenlegung einer Information durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde und zweitens, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist vergleiche EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 156). Dieser Judikatur haben sich auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen vergleiche VfSlg. 20.446/2021 und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits bei einem gesetzlich vorgesehenen Informationsrecht von der Anwendbarkeit des Artikel 10, EMRK ausgehen dürfte vergleiche Rz. 22 der zitierten Entscheidung: „wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 20, Absatz 4, B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist)“).

Als Kriterien für die Frage, ob durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen im Besitz von staatlichen Behörden ein Eingriff in Art. 10 EMRK vorliegt, stellt der EGMR auf den Zweck des Informationsansuchens, die Art der begehrten Information selbst, die Rolle des Antragstellers und die Verfügbarkeit der Informationen ab (vgl. EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 157 ff).Als Kriterien für die Frage, ob durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen im Besitz von staatlichen Behörden ein Eingriff in Artikel 10, EMRK vorliegt, stellt der EGMR auf den Zweck des Informationsansuchens, die Art der begehrten Information selbst, die Rolle des Antragstellers und die Verfügbarkeit der Informationen ab vergleiche EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 157 ff).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen social watchdog handelt und im Sinne des unter 5.3. Gesagten sind die begehrten Informationen bei der Behörde auch verfügbar und vorhanden. Es handelt sich eindeutig um staatliche Information im Sinne der Judikatur des EGMR, weil die Information im Besitz einer Behörde ist.

Hinsichtlich des Zwecks des Informationsansuchens ist fraglich, ob die begehrten Informationen zur (erst in der Beschwerde konkretisierten) beabsichtigten Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung – nämlich im Sinne der Information der Öffentlichkeit, in welchem Umfang bestehende Tierschutzbestimmungen gegenüber Tierhaltungsbetrieben tatsächlich durchgesetzt werden – tatsächlich notwendig sind. Zweifellos ist dazu eine allgemeine Information über den Vollzug von Tierschutzbestimmungen (auch) der belangten Behörde notwendig, für eine Information über Ausgang von zwei konkreten Verwaltungsstrafverfahren gegen zumindest identifizierbare Personen gilt dies allerdings nicht unbedingt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er in den begehrten Fällen Kenntnisse über die Zustände in den betroffenen Betrieben habe, davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die begehrten Informationen notwendig im Sinne der genannten Judikatur des EGMR sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für diese Notwendigkeit bereits eine Behinderung der Ausübung der Rechts auf freie Meinungsäußerung ausreicht.

In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. Es ist unstrittig, dass an der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Berichterstattung über den Vollzug von Tierschutzbestimmungen ein öffentliches Interesse besteht. Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt (vgl. EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 161 erster Satz), dürfte beim „public-interest test“ auch die beabsichtigte Berichterstattung zu berücksichtigen sein. Obwohl an dem Ausgang von Verwaltungsstrafverfahren, die auf Behördenebene nicht öffentlich geführt werden, gegen zwei nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen kein öffentliches Interesse bestehen dürfte, ist im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Berichterstattung dennoch davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse besteht.In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. Es ist unstrittig, dass an der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Berichterstattung über den Vollzug von Tierschutzbestimmungen ein öffentliches Interesse besteht. Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt vergleiche EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 161 erster Satz), dürfte beim „public-interest test“ auch die beabsichtigte Berichterstattung zu berücksichtigen sein. Obwohl an dem Ausgang von Verwaltungsstrafverfahren, die auf Behördenebene nicht öffentlich geführt werden, gegen zwei nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen kein öffentliches Interesse bestehen dürfte, ist im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Berichterstattung dennoch davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 10 EMRK ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.Artikel 10, EMRK ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.

5.4. Abwägung:

Für die Erteilung der begehrten Informationen spricht die Eigenschaft des Beschwerdeführers als social watchdog sowie das öffentliche Interesse an der geplanten Berichterstattung dazu, in welchem Umfang bestehende Tierschutzbestimmungen gegenüber Tierhaltungsbetrieben tatsächlich durchgesetzt werden.

Gegen die Erteilung der begehrten Informationen spricht das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der von den Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Personen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den begehrten Informationen nicht nur um solche betreffend behördliches Handeln, sondern es würden mit den begehrten Informationen (auch) personenbezogene Daten der von den Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Personen übermittelt. Diese personenbezogenen Daten sind auch unmittelbar betroffen, weil der Beschwerdeführer Zugang zu Informationen betreffend gegen konkrete Personen geführte Verfahren begehrt. Eine Einwilligung zur Erteilung des Zugangs zu den begehrten Informationen liegt nicht vor – die betroffenen Personen haben auf eine gemäß § 10 Abs. 1 IFG eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit nicht reagiert.Gegen die Erteilung der begehrten Informationen spricht das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der von den Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Personen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den begehrten Informationen nicht nur um solche betreffend behördliches Handeln, sondern es würden mit den begehrten Informationen (auch) personenbezogene Daten der von den Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Personen übermittelt. Diese personenbezogenen Daten sind auch unmittelbar betroffen, weil der Beschwerdeführer Zugang zu Informationen betreffend gegen konkrete Personen geführte Verfahren begehrt. Eine Einwilligung zur Erteilung des Zugangs zu den begehrten Informationen liegt nicht vor – die betroffenen Personen haben auf eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IFG eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit nicht reagiert.

Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, soll das Informationsbegehren (zumindest auch) dazu dienen „Transparenz im Bereich der behördlichen Kontrolle und Sanktionierung [!] von Tierschutzverstößen zu schaffen“ (Beschwerde S. 8). Es geht dem Beschwerdeführer daher darum, nachvollziehen zu können, ob eine Bestrafung durch die Behörde erfolgt ist oder nicht. Die betroffenen personenbezogenen Daten sind daher als Daten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge DSGVO) zu werten. Auch den in Art. 10 DSGVO behandelten Daten kommt – vergleichbar mit den in Art. 9 DSGVO behandelten besondere Kategorien personenbezogener Daten – ein erhöhter Schutzstatus zu (siehe insoweit auch die Nennung dieser beiden Kategorien in den EWG 80, 91 und 97 sowie Art. 6 Abs. 4 lit. c DSGVO). Da es sich um Daten betreffend Verwaltungsstrafverfahren handelt und ein Schuldspruch immer auch mit einem den Bestraften persönlich treffenden Unwerturteil verbunden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich (trotz des Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Personen) bloß um weniger schutzwürdige Daten der Sozialsphäre bzw. rein berufliche Daten handelt.Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, soll das Informationsbegehren (zumindest auch) dazu dienen „Transparenz im Bereich der behördlichen Kontrolle und Sanktionierung [!] von Tierschutzverstößen zu schaffen“ (Beschwerde Sitzung 8, ). Es geht dem Beschwerdeführer daher darum, nachvollziehen zu können, ob eine Bestrafung durch die Behörde erfolgt ist oder nicht. Die betroffenen personenbezogenen Daten sind daher als Daten gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge DSGVO) zu werten. Auch den in Artikel 10, DSGVO behandelten Daten kommt – vergleichbar mit den in Artikel 9, DSGVO behandelten besondere Kategorien personenbezogener Daten – ein erhöhter Schutzstatus zu (siehe insoweit auch die Nennung dieser beiden Kategorien in den EWG 80, 91 und 97 sowie Artikel 6, Absatz 4, Litera c, DSGVO). Da es sich um Daten betreffend Verwaltungsstrafverfahren handelt und ein Schuldspruch immer auch mit einem den Bestraften persönlich treffenden Unwerturteil verbunden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich (trotz des Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Personen) bloß um weniger schutzwürdige Daten der Sozialsphäre bzw. rein berufliche Daten handelt.

Für diese Einordnung ist es auch nicht erforderlich, dass von den betroffenen Personen die Verwaltungsübertretungen tatsächlich verwirklicht wurden (siehe dazu auch § 4 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes – DSG, wonach auch schon der Verdacht der Begehung ausreicht). Auch beim im Rahmen der Abwägung gemäß § 6 IFG durchzuführenden „harm test“ ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zumindest bei binären Fragen nicht darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Bestrafung der betroffenen Personen wegen der Verwaltungsübertretung erfolgt ist oder nicht bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist oder nicht. Als durch die Informationserteilung drohender Schaden ist somit unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Bestrafung erfolgt ist oder nicht, jener Schaden anzusehen, der den betroffenen Personen bei Erteilung des Zugangs zu Informationen betreffend eine Bestrafung drohen würde. Wäre beim „harm test“ in diesen Fällen nämlich auf den konkret drohenden Schaden abzustellen, hätte dies zur Folge, dass durch eine (mit diesem Schaden begründete) Verweigerung des Informationszuganges auf eben jene Information geschlossen werden könnte, zu der der Zugang verweigert werden sollte.Für diese Einordnung ist es auch nicht erforderlich, dass von den betroffenen Personen die Verwaltungsübertretungen tatsächlich verwirklicht wurden (siehe dazu auch Paragraph 4, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes – DSG, wonach auch schon der Verdacht der Begehung ausreicht). Auch beim im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 6, IFG durchzuführenden „harm test“ ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zumindest bei binären Fragen nicht darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Bestrafung der betroffenen Personen wegen der Verwaltungsübertretung erfolgt ist oder nicht bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist oder nicht. Als durch die Informationserteilung drohender Schaden ist somit unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Bestrafung erfolgt ist oder nicht, jener Schaden anzusehen, der den betroffenen Personen bei Erteilung des Zugangs zu Informationen betreffend eine Bestrafung drohen würde. Wäre beim „harm test“ in diesen Fällen nämlich auf den konkret drohenden Schaden abzustellen, hätte dies zur Folge, dass durch eine (mit diesem Schaden begründete) Verweigerung des Informationszuganges auf eben jene Information geschlossen werden könnte, zu der der Zugang verweigert werden sollte.

Durch die Erteilung des Informationszugangs würde den betroffenen Personen als Schaden eine öffentliche Diskreditierung drohen. Wenngleich die auf der Internetseite veröffentlichten Aufdeckungen grundsätzlich anonymisiert erfolgen, ist eine Rückführbarkeit auf die betroffenen Personen zumindest für einen informierten Personenkreis gegeben.

In die Abwägung der dargestellten Interessen ist auch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer die beabsichtigte Berichterstattung, die sich nach seinem Vorbringen nur auf das behördliche Handeln in Bezug auf Tierschutzvorschriften beziehen soll, auch mit rein statistischen bzw. zumindest anonymisierten Informationen durchführen könnte, sodass sich der Eingriff in sein Informationsrecht gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG und Art. 10 EMRK als geringfügig darstellt. Die Eingriffsintensität wird auch dadurch verringert, dass aufgrund der engen Fragestellung, die wie oben dargestellt keiner Umdeutung zugänglich ist, für den Beschwerdeführer mit der Informationserteilung nur ein sehr begrenzter Informationsgewinn für die beabsichtigte Berichterstattung verbunden ist, der noch dazu geneigt sein dürfte, zu Missverständnissen zu führen. Selbst bei Bejahung der Fragen 1. und 4. wäre für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, ob eine Sanktionierung der von ihm wahrgenommenen Zustände erfolgt ist oder nicht, weil eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der im Informationsbegehren genannten Bestimmungen eine Bestrafung aufgrund anderer Bestimmungen nicht zwingend ausschließt. Auch die Verneinung der Fragen 1. und 4. würde nicht zwingend bedeuten, dass ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der genannten Bestimmungen anhängig ist bzw. die betroffenen Personen bestraft wurden, setzt die Einstellung doch die Einleitung eines derartigen Verfahrens voraus (die nach dem auf einen Whistleblower gestützten Vorbringen des Beschwerdeführers eben nicht erfolgte, siehe Beschwerde S. 10).In die Abwägung der dargestellten Interessen ist auch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer die beabsichtigte Berichterstattung, die sich nach seinem Vorbringen nur auf das behördliche Handeln in Bezug auf Tierschutzvorschriften beziehen soll, auch mit rein statistischen bzw. zumindest anonymisierten Informationen durchführen könnte, sodass sich der Eingriff in sein Informationsrecht gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Artikel 10, EMRK als geringfügig darstellt. Die Eingriffsintensität wird auch dadurch verringert, dass aufgrund der engen Fragestellung, die wie oben dargestellt keiner Umdeutung zugänglich ist, für den Beschwerdeführer mit der Informationserteilung nur ein sehr begrenzter Informationsgewinn für die beabsichtigte Berichterstattung verbunden ist, der noch dazu geneigt sein dürfte, zu Missverständnissen zu führen. Selbst bei Bejahung der Fragen 1. und 4. wäre für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, ob eine Sanktionierung der von ihm wahrgenommenen Zustände erfolgt ist oder nicht, weil eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der im Informationsbegehren genannten Bestimmungen eine Bestrafung aufgrund anderer Bestimmungen nicht zwingend ausschließt. Auch die Verneinung der Fragen 1. und 4. würde nicht zwingend bedeuten, dass ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der genannten Bestimmungen anhängig ist bzw. die betroffenen Personen bestraft wurden, setzt die Einstellung doch die Einleitung eines derartigen Verfahrens voraus (die nach dem auf einen Whistleblower gestützten Vorbringen des Beschwerdeführers eben nicht erfolgte, siehe Beschwerde Sitzung 10, ).

Insgesamt überwiegen daher die berechtigten Interessen der von den Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Personen, nämlich deren Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, das Informationsinteresse des Beschwerdeführers und die belangte Behörde hat den Zugang zu den begehrten Informationen zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG nicht erteilt. Aufgrund der binären Fragestellung kommt eine Teilinformation schon von Vornherein nicht in Betracht.Insgesamt überwiegen daher die berechtigten Interessen der von den Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Personen, nämlich deren Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, das Informationsinteresse des Beschwerdeführers und die belangte Behörde hat den Zugang zu den begehrten Informationen zu Recht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG nicht erteilt. Aufgrund der binären Fragestellung kommt eine Teilinformation schon von Vornherein nicht in Betracht.

Die Nichterteilung ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 10 EMRK gerechtfertigt. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG sieht die Nichterteilung gesetzlich vor, diese Bestimmung dient unstrittig dem in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Zweck des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer und der konkrete Eingriff ist im Hinblick auf die oben durchgeführte Abwägung auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und somit verhältnismäßig.Die Nichterteilung ist auch unter dem Blickwinkel des Artikel 10, EMRK gerechtfertigt. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG sieht die Nichterteilung gesetzlich vor, diese Bestimmung dient unstrittig dem in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten Zweck des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer und der konkrete Eingriff ist im Hinblick auf die oben durchgeführte Abwägung auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und somit verhältnismäßig.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Verkündung im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die anwesende Partei explizit darauf verzichtete und überdies aufgrund der komplexen Abwägungsfragen im IFG im Zusammenhang mit derzeit noch fehlenden höchstgerichtlichen Vorgaben das Erkenntnis auch nicht gleich nach Schluss der Verhandlung gefasst werden konnte.

6.   Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen waren, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen fehlt, wie § 2 Abs. 1 (iVm § 7) IFG auszulegen ist (siehe näher 5.2.) und auf welchen Schaden beim „harm test“ abzustellen ist (vgl. näher unter 5.4.). Diese Fragen sind entscheidungsrelevant, weil allenfalls eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers erfolgen hätte müssen oder vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der durchgeführten Abwägung andere Aspekte heranzuziehen gewesen wären. Diese Fragen gehen auch über den Einzelfall hinaus, weil sie sich potentiell in sämtlichen Verfahren nach dem IFG stellen können.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen waren, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen fehlt, wie Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7,) IFG auszulegen ist (siehe näher 5.2.) und auf

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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