Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
KFG 1967 §47 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A, ***, ***, und 2. der Fachgruppe der ***, Wirtschaftskammer ***, ***, ***, beide vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich A wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Fachgruppe der ***, Wirtschaftskammer ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Begehren betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz als unzulässig zurückgewiesen wird.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 beantragte A (in der Folge: „Erstbeschwerdeführer“) die Auskunft aus der Zulassungsevidenz bezüglich des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***.
Begründend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 7. Oktober 2025 vormittags für mindestens eine Stunde auf einem ausdrücklich gekennzeichneten Taxistandplatz beim *** gestanden sei. Es sei ein Behindertenausweis hinter der Windschutzscheibe des KFZ platziert gewesen. Der Halter habe dadurch in rechtswidriger Weise den Erwerb des Erstbeschwerdeführers als Taxiunternehmer gestört. Der Erstbeschwerdeführer wolle den Halter des Fahrzeugs zur Unterlassung auffordern, künftig das gleiche Verhalten vorzunehmen.
1.2. Mit E-Mail-Eingabe vom 28. Oktober 2025 gab der „ständige Rechtsvertreter“ der „Fachgruppe des *** der Wirtschaftskammer ***“ (in der Folge: „Zweitbeschwerdeführerin“) bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Auskunftsersuchen vom 10. Oktober 2025 „ausdrücklich beitritt“.
Begründend führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es ein wesentliches Anliegen der Fachgruppe sei, dass ihre Mitglieder jederzeit die Taxistandplätze vor dem *** nutzen können und diese nicht von unberechtigten Dritten blockiert werden. Es werde auf § 68 Abs. 1 WKG und die darin normierte wechselseitige Amtshilfe verwiesen.Begründend führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es ein wesentliches Anliegen der Fachgruppe sei, dass ihre Mitglieder jederzeit die Taxistandplätze vor dem *** nutzen können und diese nicht von unberechtigten Dritten blockiert werden. Es werde auf Paragraph 68, Absatz eins, WKG und die darin normierte wechselseitige Amtshilfe verwiesen.
1.3. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2025, Zl. ***, der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde das Ansuchen um Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** hinsichtlich beider Beschwerdeführer abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde betreffend den Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge einer Halteranfrage allfällige Besitzverhältnisse zu konkretisieren und Bescheinigungsmittel vorzulegen seien, um dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu entsprechen. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine Besitz- oder Eigentumsansprüche behauptet worden. Da es sich um einen Taxistellplatz handle, an welchem Taxifahrer jedoch keine Besitzansprüche hätten, sei die Durchsetzung eines solchen hier nicht behaupteten Anspruches denkunmöglich. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die geforderte Halterauskunft keine zur Erfüllung der Aufgaben der Fachgruppe *** der Wirtschaftskammer *** erforderliche Auskunft gemäß § 68 WKG darstelle.Begründend führte die belangte Behörde betreffend den Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge einer Halteranfrage allfällige Besitzverhältnisse zu konkretisieren und Bescheinigungsmittel vorzulegen seien, um dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu entsprechen. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine Besitz- oder Eigentumsansprüche behauptet worden. Da es sich um einen Taxistellplatz handle, an welchem Taxifahrer jedoch keine Besitzansprüche hätten, sei die Durchsetzung eines solchen hier nicht behaupteten Anspruches denkunmöglich. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die geforderte Halterauskunft keine zur Erfüllung der Aufgaben der Fachgruppe *** der Wirtschaftskammer *** erforderliche Auskunft gemäß Paragraph 68, WKG darstelle.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2026 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.2. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers seitens der belangten Behörde verkannt werde, dass ein rechtliches Interesse nicht nur in Besitz- oder Eigentumsansprüchen bestehen könne. Denkbar seien auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und diese seien im vorliegenden Fall offenkundig. Unterlassungsansprüche nach dem UWG seien typischerweise nur gegen einen identifizierten Verantwortlichen effektiv durchsetzbar. Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 sei darauf gerichtet, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers zu erfahren, weil nur so eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung realistisch möglich sei. Das gesetzlich geforderte rechtliche Interesse sei dabei nicht auf bereits bewiesene Ansprüche beschränkt, sondern umfasse insbesondere die ernsthafte, sachlich begründete Absicht, konkrete privatrechtliche Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Identität eines mutmaßlichen Störers sei Voraussetzung, um einen Anspruch überhaupt zu adressieren. Der Erstbeschwerdeführer sei konzessionierter Taxiunternehmer und stehe in einem durch starke Regulierung geprägten Wettbewerb. In der jüngsten Vergangenheit sei von einer Zunahme unbefugter Personenbeförderung über diverse Plattformmodelle auszugehen. Der systematische Missbrauch diverserer Fahrdienstvermittlungsplattformen werde auch in der medialen Berichterstattung dargestellt. Die Fachgruppe *** der Wirtschaftskammer strebe diesbezüglich sogar eine Gesetzesänderung an. Die Entwicklung betreffe die klassische Nachfrage an markanten Standorten wie insbesondere vor Krankenhäusern, wo die Inanspruchnahme spontaner Fahrten stattfinde und wo sich unbefugte Anbieter typischerweise leicht positionieren könnten. Vor diesem Hintergrund stelle das zweckwidrige Abstellen eines nicht als Taxi gekennzeichneten Fahrzeugs in einer ausdrücklich den Taxis vorbehaltenen Zone ein objektives, nach außen erkennbares Verhalten dar, das – über eine bloße Parkübertretung hinaus – jedenfalls eine naheliegende Verdachtslage begründe. Das Privileg „ausgenommen Taxis“ diene erkennbar der Bereitstellung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung. Wer sich dort als Nicht-Taxi positioniere, setze damit ein Verhalten, das typischerweise dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung diene oder diese zumindest vorbereite und dadurch konzessionierte Taxiunternehmer in ihrer Marktchance beeinträchtigen könne. Unbefugte Personenbeförderung bzw. die Teilnahme an einem Geschäftsmodell, das nur unter Rechtsbruch betrieben werden könne, sei als unlauterer „Rechtsbruch“ im Sinne des § 1 UWG zu qualifizieren. Das rechtliche Interesse des Erstbeschwerdeführers liege sohin in der Abklärung und – bei Bestätigung – in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen. § 47 Abs. 2a KFG 1967 verlange keine vollständige Sachverhaltsaufklärung, sondern die Glaubhaftmachung, dass die begehrte Auskunft zur Verfolgung konkreter privatrechtlicher Interessen benötigt werde. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig; in einem Verwaltungsstrafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Eine Verwaltungsstrafe ersetze nicht die notwendige und rasche auf Unterlassung gerichtete Abstellung des wettbewerblichen Störzustandes.2.2. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers seitens der belangten Behörde verkannt werde, dass ein rechtliches Interesse nicht nur in Besitz- oder Eigentumsansprüchen bestehen könne. Denkbar seien auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und diese seien im vorliegenden Fall offenkundig. Unterlassungsansprüche nach dem UWG seien typischerweise nur gegen einen identifizierten Verantwortlichen effektiv durchsetzbar. Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 sei darauf gerichtet, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers zu erfahren, weil nur so eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung realistisch möglich sei. Das gesetzlich geforderte rechtliche Interesse sei dabei nicht auf bereits bewiesene Ansprüche beschränkt, sondern umfasse insbesondere die ernsthafte, sachlich begründete Absicht, konkrete privatrechtliche Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Identität eines mutmaßlichen Störers sei Voraussetzung, um einen Anspruch überhaupt zu adressieren. Der Erstbeschwerdeführer sei konzessionierter Taxiunternehmer und stehe in einem durch starke Regulierung geprägten Wettbewerb. In der jüngsten Vergangenheit sei von einer Zunahme unbefugter Personenbeförderung über diverse Plattformmodelle auszugehen. Der systematische Missbrauch diverserer Fahrdienstvermittlungsplattformen werde auch in der medialen Berichterstattung dargestellt. Die Fachgruppe *** der Wirtschaftskammer strebe diesbezüglich sogar eine Gesetzesänderung an. Die Entwicklung betreffe die klassische Nachfrage an markanten Standorten wie insbesondere vor Krankenhäusern, wo die Inanspruchnahme spontaner Fahrten stattfinde und wo sich unbefugte Anbieter typischerweise leicht positionieren könnten. Vor diesem Hintergrund stelle das zweckwidrige Abstellen eines nicht als Taxi gekennzeichneten Fahrzeugs in einer ausdrücklich den Taxis vorbehaltenen Zone ein objektives, nach außen erkennbares Verhalten dar, das – über eine bloße Parkübertretung hinaus – jedenfalls eine naheliegende Verdachtslage begründe. Das Privileg „ausgenommen Taxis“ diene erkennbar der Bereitstellung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung. Wer sich dort als Nicht-Taxi positioniere, setze damit ein Verhalten, das typischerweise dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung diene oder diese zumindest vorbereite und dadurch konzessionierte Taxiunternehmer in ihrer Marktchance beeinträchtigen könne. Unbefugte Personenbeförderung bzw. die Teilnahme an einem Geschäftsmodell, das nur unter Rechtsbruch betrieben werden könne, sei als unlauterer „Rechtsbruch“ im Sinne des Paragraph eins, UWG zu qualifizieren. Das rechtliche Interesse des Erstbeschwerdeführers liege sohin in der Abklärung und – bei Bestätigung – in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verlange keine vollständige Sachverhaltsaufklärung, sondern die Glaubhaftmachung, dass die begehrte Auskunft zur Verfolgung konkreter privatrechtlicher Interessen benötigt werde. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig; in einem Verwaltungsstrafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Eine Verwaltungsstrafe ersetze nicht die notwendige und rasche auf Unterlassung gerichtete Abstellung des wettbewerblichen Störzustandes.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe nach § 43 WKG im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten; wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zähle. Damit sei die Zweitbeschwerdeführerin gesetzlich beauftragt, gegen strukturelle Wettbewerbsverzerrungen durch unbefugte Personenbeförderung vorzugehen, und zwar sowohl präventiv wie auch repressiv. § 47 Abs. 2 KFG 1967 verpflichte die Behörde ausdrücklich, den gesetzlichen Interessenvertretungen Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Ohne Namen und ladungsfähige Anschrift des Zulassungsbesitzers sei weder eine zielgerichtete Abklärung des Sachverhalts noch eine wirksame zivilrechtliche Unterlassungsaufforderung möglich und daher eine Unterstützung von Mitgliedern bei der Rechtsdurchsetzung nicht möglich. Aus § 68 Abs. 1 WKG folge überdies eine generelle Pflicht der Behörden des Bundes der Länder und der Gemeinden den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Begriff der „Obliegenheiten“ sei nach dem Aufgabenprogramm des WKG zu definieren. Die „Pfuscherbekämpfung“ und Sicherung der Chancengleichheit im Wettbewerb gehöre jedenfalls zur Erfüllung dieser Obliegenheiten.Die Zweitbeschwerdeführerin habe nach Paragraph 43, WKG im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten; wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zähle. Damit sei die Zweitbeschwerdeführerin gesetzlich beauftragt, gegen strukturelle Wettbewerbsverzerrungen durch unbefugte Personenbeförderung vorzugehen, und zwar sowohl präventiv wie auch repressiv. Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967 verpflichte die Behörde ausdrücklich, den gesetzlichen Interessenvertretungen Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Ohne Namen und ladungsfähige Anschrift des Zulassungsbesitzers sei weder eine zielgerichtete Abklärung des Sachverhalts noch eine wirksame zivilrechtliche Unterlassungsaufforderung möglich und daher eine Unterstützung von Mitgliedern bei der Rechtsdurchsetzung nicht möglich. Aus Paragraph 68, Absatz eins, WKG folge überdies eine generelle Pflicht der Behörden des Bundes der Länder und der Gemeinden den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Begriff der „Obliegenheiten“ sei nach dem Aufgabenprogramm des WKG zu definieren. Die „Pfuscherbekämpfung“ und Sicherung der Chancengleichheit im Wettbewerb gehöre jedenfalls zur Erfüllung dieser Obliegenheiten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
4. Feststellungen:
4.1. Der Erstbeschwerdeführer ist ein *** Taxikonzessionär und Mitglied einer *** Taxifunkzentrale.
4.2. Vom Erstbeschwerdeführer wird als Begründung für das rechtliche Interesse auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 geltend gemacht, dass am 7. Oktober 2025 ein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Vormittag für mindestens eine Stunde, jedenfalls aber bis 9:11 Uhr, auf dem den *** Taxis vorbehaltenen Taxistandplatz beim ***, ***, ***, ***, abgestellt war, obwohl dieser Straßenabschnitt ausdrücklich als Taxistandplatz gekennzeichnet sei. Das rechtliche Interesse liege in der Abklärung und – bei Bestätigung – in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen nach dem UWG.4.2. Vom Erstbeschwerdeführer wird als Begründung für das rechtliche Interesse auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 geltend gemacht, dass am 7. Oktober 2025 ein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Vormittag für mindestens eine Stunde, jedenfalls aber bis 9:11 Uhr, auf dem den *** Taxis vorbehaltenen Taxistandplatz beim ***, ***, ***, ***, abgestellt war, obwohl dieser Straßenabschnitt ausdrücklich als Taxistandplatz gekennzeichnet sei. Das rechtliche Interesse liege in der Abklärung und – bei Bestätigung – in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen nach dem UWG.
4.3. Der Erstbeschwerdeführer hat keine Besitz- oder Eigentumsrechte am oben angeführten Taxistandplatz.
4.4. Seitens der Beschwerdeführer wurden Lichtbilder betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** beim *** sowie diverse Artikel aus der medialen Berichterstattung betreffend illegale Taxidienstleistungen vorgelegt.
5. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes zur Geschäftszahl ***, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer.
6. Rechtslage:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten wie folgt:
„Zulassungsevidenz[…]
[…]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten wie folgt:
FachgruppenErrichtung, Aufgaben und Mitglieder[…]
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften(Verfassungsbestimmung) (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung von Daten, die mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und Anstalten sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.
7. Erwägungen:
7.1. Zu Spruchpunkt 1 (Beschwerde betreffend der Erstbeschwerdeführer):
7.1.1. Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.7.1.1. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
7.1.2. § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen. § 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150, mwN, und Hinweisen auf die Literatur).7.1.2. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründen. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150, mwN, und Hinweisen auf die Literatur).
7.1.3. Im Zusammenhang mit einer Besitzstörung oder der Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein behaupteter Eingriff zu konkretisieren sei und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen seien, die für die Behauptung sprechen. Dabei würden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handle es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers (vgl. abermals VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150).7.1.3. Im Zusammenhang mit einer Besitzstörung oder der Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein behaupteter Eingriff zu konkretisieren sei und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen seien, die für die Behauptung sprechen. Dabei würden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handle es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers vergleiche abermals VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150).
7.1.4. Im vorliegenden Fall besteht seitens des Erstbeschwerdeführers lediglich die unsubstantiierte Behauptung, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** illegal das Taxidienstleistungsgewerbe ausübe. Dies deswegen, weil das Fahrzeug – einmalig – für mindestens eine Stunde auf einem gekennzeichneten Taxistandplatz abgestellt gewesen sei. Als Bescheinigungsmittel wurden zwei (undatierte) Lichtbilder des genannten KFZ sowie Medienberichte über illegale Taxidienstleistungen vorgelegt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Vorbringen erstattet, welches die Verletzung eines aus dem Privatrecht erfließenden Interesses, insbesondere zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche oder allfälliger Besitz- oder Eigentumsansprüche, erkennen lässt. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel reichen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht aus, die Behauptung, dass durch einmaliges Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Taxistandplatz mit dem von der Anfrage betroffenen Fahrzeug illegale Taxidienstleistungen durchgeführt würden, glaubhaft zu machen.
7.1.5. Somit hat der Erstbeschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erteilun