TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/27 LVwG-AV-109/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

KFG 1967 §47 Abs2
KFG 1967 §47 Abs2a
WKG 1998 §68 Abs1
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 06.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 06.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A, ***, ***, und 2. der Fachgruppe der ***, Wirtschaftskammer ***, ***, ***, beide vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht:

1.   Die Beschwerde hinsichtlich A wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Die Beschwerde hinsichtlich der Fachgruppe der ***, Wirtschaftskammer ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Begehren betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz als unzulässig zurückgewiesen wird.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.    Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 beantragte A (in der Folge: „Erstbeschwerdeführer“) die Auskunft aus der Zulassungsevidenz bezüglich des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

Begründend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 7. Oktober 2025 vormittags für mindestens eine Stunde auf einem ausdrücklich gekennzeichneten Taxistandplatz beim *** gestanden sei. Es sei ein Behindertenausweis hinter der Windschutzscheibe des KFZ platziert gewesen. Der Halter habe dadurch in rechtswidriger Weise den Erwerb des Erstbeschwerdeführers als Taxiunternehmer gestört. Der Erstbeschwerdeführer wolle den Halter des Fahrzeugs zur Unterlassung auffordern, künftig das gleiche Verhalten vorzunehmen.

1.2.    Mit E-Mail-Eingabe vom 28. Oktober 2025 gab der „ständige Rechtsvertreter“ der „Fachgruppe des *** der Wirtschaftskammer ***“ (in der Folge: „Zweitbeschwerdeführerin“) bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Auskunftsersuchen vom 10. Oktober 2025 „ausdrücklich beitritt“.

Begründend führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es ein wesentliches Anliegen der Fachgruppe sei, dass ihre Mitglieder jederzeit die Taxistandplätze vor dem *** nutzen können und diese nicht von unberechtigten Dritten blockiert werden. Es werde auf § 68 Abs. 1 WKG und die darin normierte wechselseitige Amtshilfe verwiesen.Begründend führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es ein wesentliches Anliegen der Fachgruppe sei, dass ihre Mitglieder jederzeit die Taxistandplätze vor dem *** nutzen können und diese nicht von unberechtigten Dritten blockiert werden. Es werde auf Paragraph 68, Absatz eins, WKG und die darin normierte wechselseitige Amtshilfe verwiesen.

1.3.    Mit Bescheid vom 19. Dezember 2025, Zl. ***, der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde das Ansuchen um Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** hinsichtlich beider Beschwerdeführer abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde betreffend den Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge einer Halteranfrage allfällige Besitzverhältnisse zu konkretisieren und Bescheinigungsmittel vorzulegen seien, um dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu entsprechen. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine Besitz- oder Eigentumsansprüche behauptet worden. Da es sich um einen Taxistellplatz handle, an welchem Taxifahrer jedoch keine Besitzansprüche hätten, sei die Durchsetzung eines solchen hier nicht behaupteten Anspruches denkunmöglich. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die geforderte Halterauskunft keine zur Erfüllung der Aufgaben der Fachgruppe *** der Wirtschaftskammer *** erforderliche Auskunft gemäß § 68 WKG darstelle.Begründend führte die belangte Behörde betreffend den Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge einer Halteranfrage allfällige Besitzverhältnisse zu konkretisieren und Bescheinigungsmittel vorzulegen seien, um dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu entsprechen. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine Besitz- oder Eigentumsansprüche behauptet worden. Da es sich um einen Taxistellplatz handle, an welchem Taxifahrer jedoch keine Besitzansprüche hätten, sei die Durchsetzung eines solchen hier nicht behaupteten Anspruches denkunmöglich. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die geforderte Halterauskunft keine zur Erfüllung der Aufgaben der Fachgruppe *** der Wirtschaftskammer *** erforderliche Auskunft gemäß Paragraph 68, WKG darstelle.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

2.1.    Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2026 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.2.    Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers seitens der belangten Behörde verkannt werde, dass ein rechtliches Interesse nicht nur in Besitz- oder Eigentumsansprüchen bestehen könne. Denkbar seien auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und diese seien im vorliegenden Fall offenkundig. Unterlassungsansprüche nach dem UWG seien typischerweise nur gegen einen identifizierten Verantwortlichen effektiv durchsetzbar. Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 sei darauf gerichtet, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers zu erfahren, weil nur so eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung realistisch möglich sei. Das gesetzlich geforderte rechtliche Interesse sei dabei nicht auf bereits bewiesene Ansprüche beschränkt, sondern umfasse insbesondere die ernsthafte, sachlich begründete Absicht, konkrete privatrechtliche Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Identität eines mutmaßlichen Störers sei Voraussetzung, um einen Anspruch überhaupt zu adressieren. Der Erstbeschwerdeführer sei konzessionierter Taxiunternehmer und stehe in einem durch starke Regulierung geprägten Wettbewerb. In der jüngsten Vergangenheit sei von einer Zunahme unbefugter Personenbeförderung über diverse Plattformmodelle auszugehen. Der systematische Missbrauch diverserer Fahrdienstvermittlungsplattformen werde auch in der medialen Berichterstattung dargestellt. Die Fachgruppe *** der Wirtschaftskammer strebe diesbezüglich sogar eine Gesetzesänderung an. Die Entwicklung betreffe die klassische Nachfrage an markanten Standorten wie insbesondere vor Krankenhäusern, wo die Inanspruchnahme spontaner Fahrten stattfinde und wo sich unbefugte Anbieter typischerweise leicht positionieren könnten. Vor diesem Hintergrund stelle das zweckwidrige Abstellen eines nicht als Taxi gekennzeichneten Fahrzeugs in einer ausdrücklich den Taxis vorbehaltenen Zone ein objektives, nach außen erkennbares Verhalten dar, das – über eine bloße Parkübertretung hinaus – jedenfalls eine naheliegende Verdachtslage begründe. Das Privileg „ausgenommen Taxis“ diene erkennbar der Bereitstellung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung. Wer sich dort als Nicht-Taxi positioniere, setze damit ein Verhalten, das typischerweise dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung diene oder diese zumindest vorbereite und dadurch konzessionierte Taxiunternehmer in ihrer Marktchance beeinträchtigen könne. Unbefugte Personenbeförderung bzw. die Teilnahme an einem Geschäftsmodell, das nur unter Rechtsbruch betrieben werden könne, sei als unlauterer „Rechtsbruch“ im Sinne des § 1 UWG zu qualifizieren. Das rechtliche Interesse des Erstbeschwerdeführers liege sohin in der Abklärung und – bei Bestätigung – in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen. § 47 Abs. 2a KFG 1967 verlange keine vollständige Sachverhaltsaufklärung, sondern die Glaubhaftmachung, dass die begehrte Auskunft zur Verfolgung konkreter privatrechtlicher Interessen benötigt werde. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig; in einem Verwaltungsstrafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Eine Verwaltungsstrafe ersetze nicht die notwendige und rasche auf Unterlassung gerichtete Abstellung des wettbewerblichen Störzustandes.2.2. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers seitens der belangten Behörde verkannt werde, dass ein rechtliches Interesse nicht nur in Besitz- oder Eigentumsansprüchen bestehen könne. Denkbar seien auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und diese seien im vorliegenden Fall offenkundig. Unterlassungsansprüche nach dem UWG seien typischerweise nur gegen einen identifizierten Verantwortlichen effektiv durchsetzbar. Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 sei darauf gerichtet, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers zu erfahren, weil nur so eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung realistisch möglich sei. Das gesetzlich geforderte rechtliche Interesse sei dabei nicht auf bereits bewiesene Ansprüche beschränkt, sondern umfasse insbesondere die ernsthafte, sachlich begründete Absicht, konkrete privatrechtliche Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Identität eines mutmaßlichen Störers sei Voraussetzung, um einen Anspruch überhaupt zu adressieren. Der Erstbeschwerdeführer sei konzessionierter Taxiunternehmer und stehe in einem durch starke Regulierung geprägten Wettbewerb. In der jüngsten Vergangenheit sei von einer Zunahme unbefugter Personenbeförderung über diverse Plattformmodelle auszugehen. Der systematische Missbrauch diverserer Fahrdienstvermittlungsplattformen werde auch in der medialen Berichterstattung dargestellt. Die Fachgruppe *** der Wirtschaftskammer strebe diesbezüglich sogar eine Gesetzesänderung an. Die Entwicklung betreffe die klassische Nachfrage an markanten Standorten wie insbesondere vor Krankenhäusern, wo die Inanspruchnahme spontaner Fahrten stattfinde und wo sich unbefugte Anbieter typischerweise leicht positionieren könnten. Vor diesem Hintergrund stelle das zweckwidrige Abstellen eines nicht als Taxi gekennzeichneten Fahrzeugs in einer ausdrücklich den Taxis vorbehaltenen Zone ein objektives, nach außen erkennbares Verhalten dar, das – über eine bloße Parkübertretung hinaus – jedenfalls eine naheliegende Verdachtslage begründe. Das Privileg „ausgenommen Taxis“ diene erkennbar der Bereitstellung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung. Wer sich dort als Nicht-Taxi positioniere, setze damit ein Verhalten, das typischerweise dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung diene oder diese zumindest vorbereite und dadurch konzessionierte Taxiunternehmer in ihrer Marktchance beeinträchtigen könne. Unbefugte Personenbeförderung bzw. die Teilnahme an einem Geschäftsmodell, das nur unter Rechtsbruch betrieben werden könne, sei als unlauterer „Rechtsbruch“ im Sinne des Paragraph eins, UWG zu qualifizieren. Das rechtliche Interesse des Erstbeschwerdeführers liege sohin in der Abklärung und – bei Bestätigung – in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verlange keine vollständige Sachverhaltsaufklärung, sondern die Glaubhaftmachung, dass die begehrte Auskunft zur Verfolgung konkreter privatrechtlicher Interessen benötigt werde. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig; in einem Verwaltungsstrafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Eine Verwaltungsstrafe ersetze nicht die notwendige und rasche auf Unterlassung gerichtete Abstellung des wettbewerblichen Störzustandes.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe nach § 43 WKG im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten; wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zähle. Damit sei die Zweitbeschwerdeführerin gesetzlich beauftragt, gegen strukturelle Wettbewerbsverzerrungen durch unbefugte Personenbeförderung vorzugehen, und zwar sowohl präventiv wie auch repressiv. § 47 Abs. 2 KFG 1967 verpflichte die Behörde ausdrücklich, den gesetzlichen Interessenvertretungen Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Ohne Namen und ladungsfähige Anschrift des Zulassungsbesitzers sei weder eine zielgerichtete Abklärung des Sachverhalts noch eine wirksame zivilrechtliche Unterlassungsaufforderung möglich und daher eine Unterstützung von Mitgliedern bei der Rechtsdurchsetzung nicht möglich. Aus § 68 Abs. 1 WKG folge überdies eine generelle Pflicht der Behörden des Bundes der Länder und der Gemeinden den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Begriff der „Obliegenheiten“ sei nach dem Aufgabenprogramm des WKG zu definieren. Die „Pfuscherbekämpfung“ und Sicherung der Chancengleichheit im Wettbewerb gehöre jedenfalls zur Erfüllung dieser Obliegenheiten.Die Zweitbeschwerdeführerin habe nach Paragraph 43, WKG im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten; wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zähle. Damit sei die Zweitbeschwerdeführerin gesetzlich beauftragt, gegen strukturelle Wettbewerbsverzerrungen durch unbefugte Personenbeförderung vorzugehen, und zwar sowohl präventiv wie auch repressiv. Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967 verpflichte die Behörde ausdrücklich, den gesetzlichen Interessenvertretungen Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Ohne Namen und ladungsfähige Anschrift des Zulassungsbesitzers sei weder eine zielgerichtete Abklärung des Sachverhalts noch eine wirksame zivilrechtliche Unterlassungsaufforderung möglich und daher eine Unterstützung von Mitgliedern bei der Rechtsdurchsetzung nicht möglich. Aus Paragraph 68, Absatz eins, WKG folge überdies eine generelle Pflicht der Behörden des Bundes der Länder und der Gemeinden den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Begriff der „Obliegenheiten“ sei nach dem Aufgabenprogramm des WKG zu definieren. Die „Pfuscherbekämpfung“ und Sicherung der Chancengleichheit im Wettbewerb gehöre jedenfalls zur Erfüllung dieser Obliegenheiten.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1.    Mit Schreiben vom 20. Jänner 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2.    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4.   Feststellungen:

4.1.    Der Erstbeschwerdeführer ist ein *** Taxikonzessionär und Mitglied einer *** Taxifunkzentrale.

4.2.    Vom Erstbeschwerdeführer wird als Begründung für das rechtliche Interesse auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 geltend gemacht, dass am 7. Oktober 2025 ein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Vormittag für mindestens eine Stunde, jedenfalls aber bis 9:11 Uhr, auf dem den *** Taxis vorbehaltenen Taxistandplatz beim ***, ***, ***, ***, abgestellt war, obwohl dieser Straßenabschnitt ausdrücklich als Taxistandplatz gekennzeichnet sei. Das rechtliche Interesse liege in der Abklärung und – bei Bestätigung – in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen nach dem UWG.4.2. Vom Erstbeschwerdeführer wird als Begründung für das rechtliche Interesse auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 geltend gemacht, dass am 7. Oktober 2025 ein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Vormittag für mindestens eine Stunde, jedenfalls aber bis 9:11 Uhr, auf dem den *** Taxis vorbehaltenen Taxistandplatz beim ***, ***, ***, ***, abgestellt war, obwohl dieser Straßenabschnitt ausdrücklich als Taxistandplatz gekennzeichnet sei. Das rechtliche Interesse liege in der Abklärung und – bei Bestätigung – in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen nach dem UWG.

4.3.    Der Erstbeschwerdeführer hat keine Besitz- oder Eigentumsrechte am oben angeführten Taxistandplatz.

4.4.    Seitens der Beschwerdeführer wurden Lichtbilder betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** beim *** sowie diverse Artikel aus der medialen Berichterstattung betreffend illegale Taxidienstleistungen vorgelegt.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes zur Geschäftszahl ***, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer.

6.   Rechtslage:

6.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten wie folgt:

Zulassungsevidenz
§ 47.Paragraph 47,
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2 b, sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.

[…]

  1. (2)Absatz 2,Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  2. (2a)Absatz 2 a,Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

[…]“

6.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten wie folgt:

FachgruppenErrichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43.Paragraph 43,
  1. (1)Absatz eins,Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
  3. (3)Absatz 3,Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
    1. 1.Ziffer eins
      die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
    2. 2.Ziffer 2
      die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Besei- tigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,
    3. 3.Ziffer 3
      die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
    4. 4.Ziffer 4
      die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,
    5. 5.Ziffer 5
      die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
    6. 6.Ziffer 6
      die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,
    7. 7.Ziffer 7
      der Abschluss von Kollektivverträgen,
    8. 8.Ziffer 8
      die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
    9. 9.Ziffer 9
      die Beratung und Information der Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4,§ 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.Paragraph 20, Absatz eins, gilt für Fachgruppen sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.

[…]

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 68.Paragraph 68,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung von Daten, die mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und Anstalten sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.

  1. (2)Absatz 2,Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 2 führen.“Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach Paragraph 2, führen.“

7.   Erwägungen:

7.1.    Zu Spruchpunkt 1 (Beschwerde betreffend der Erstbeschwerdeführer):

7.1.1.  Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.7.1.1. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

7.1.2.  § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen. § 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150, mwN, und Hinweisen auf die Literatur).7.1.2. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründen. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150, mwN, und Hinweisen auf die Literatur).

7.1.3.  Im Zusammenhang mit einer Besitzstörung oder der Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein behaupteter Eingriff zu konkretisieren sei und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen seien, die für die Behauptung sprechen. Dabei würden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handle es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers (vgl. abermals VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150).7.1.3. Im Zusammenhang mit einer Besitzstörung oder der Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein behaupteter Eingriff zu konkretisieren sei und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen seien, die für die Behauptung sprechen. Dabei würden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handle es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers vergleiche abermals VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150).

7.1.4.  Im vorliegenden Fall besteht seitens des Erstbeschwerdeführers lediglich die unsubstantiierte Behauptung, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** illegal das Taxidienstleistungsgewerbe ausübe. Dies deswegen, weil das Fahrzeug – einmalig – für mindestens eine Stunde auf einem gekennzeichneten Taxistandplatz abgestellt gewesen sei. Als Bescheinigungsmittel wurden zwei (undatierte) Lichtbilder des genannten KFZ sowie Medienberichte über illegale Taxidienstleistungen vorgelegt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Vorbringen erstattet, welches die Verletzung eines aus dem Privatrecht erfließenden Interesses, insbesondere zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche oder allfälliger Besitz- oder Eigentumsansprüche, erkennen lässt. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel reichen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht aus, die Behauptung, dass durch einmaliges Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Taxistandplatz mit dem von der Anfrage betroffenen Fahrzeug illegale Taxidienstleistungen durchgeführt würden, glaubhaft zu machen.

7.1.5.  Somit hat der Erstbeschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erteilun

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten