Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Mai 2025, Zl. ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) auf den Betrag von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 20,00 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) wird A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: zumindest am 30.04.2024
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, die Gewerbeinhaberin der am angeführten Standort betriebenen Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition“ und „Waffengewerbe gemäß § 94 Z 80 GewO 1994 hinsichtlich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition nach § 139 Abs. 1 Z 2 lit.b GewO 1994“ ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch die Ausübung ihrer Gewerbe und bestimmungsgemäßer Nutzung der Einrichtungen am angeführten Standort, wobei sowohl der Waffenhandel als auch das Abhalten von Schulungen iZm Waffenführerscheinen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ausgeübt werden, die Schulungsteilnehmer zumindest einen Schuss auf zwei aneinandergeschraubte Holzpfosten (jeweils 2 Zoll), welche an die Tür des für den Waffenhandel dienenden Lagerraumes im Untergeschoß (Terrasse) angelehnt sind, abgeben, und insofern das Anbieten und Abhalten von Waffenführerscheinkursen jedenfalls der Förderung des Erwerbes des Waffenhandels dient, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form von Einrichtungen für den Waffenhandel samt Schießstätte, bestehend aus einem Lager/Verkaufsraum im Erdgeschoß, einem Lager für Munition und Optik sowie einem weiteren Lagerraum für Munition und Waffen und einer Terrasse im Untergeschoß unterhalb des Verkaufsraumes, ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben hat, obwohl die Betriebsanlage geeignet ist, insbesondere aufgrund der oben beschriebenen Schussabgaben, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden (§ 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994) sowie die Nachbarn durch Lärm zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994). Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, die Gewerbeinhaberin der am angeführten Standort betriebenen Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition“ und „Waffengewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994 hinsichtlich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GewO 1994“ ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch die Ausübung ihrer Gewerbe und bestimmungsgemäßer Nutzung der Einrichtungen am angeführten Standort, wobei sowohl der Waffenhandel als auch das Abhalten von Schulungen iZm Waffenführerscheinen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ausgeübt werden, die Schulungsteilnehmer zumindest einen Schuss auf zwei aneinandergeschraubte Holzpfosten (jeweils 2 Zoll), welche an die Tür des für den Waffenhandel dienenden Lagerraumes im Untergeschoß (Terrasse) angelehnt sind, abgeben, und insofern das Anbieten und Abhalten von Waffenführerscheinkursen jedenfalls der Förderung des Erwerbes des Waffenhandels dient, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form von Einrichtungen für den Waffenhandel samt Schießstätte, bestehend aus einem Lager/Verkaufsraum im Erdgeschoß, einem Lager für Munition und Optik sowie einem weiteren Lagerraum für Munition und Waffen und einer Terrasse im Untergeschoß unterhalb des Verkaufsraumes, ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben hat, obwohl die Betriebsanlage geeignet ist, insbesondere aufgrund der oben beschriebenen Schussabgaben, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) sowie die Nachbarn durch Lärm zu belästigen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 204/2022, iVm. § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 96/2017 Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
Gemäß
€ 300,00
28 Stunden
§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO
1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 204/20221994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00
Gesamtbetrag: € 330,00“
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (in der Folge: Gesellschaft) gewesen sei, die zur Ausübung ihrer Waffenhandelsgewerbe am Standort der Gewerbeberechtigung über Einrichtungen für den Waffenhandel samt Schießstätte verfüge. Die Gesellschaft habe am Standort der Gewerbeberechtigung Schulungen für Waffenführerscheine für Kunden abgehalten und biete auf ihrer Website neben dem Erwerb von Waffen/Munition/Zubehör auch Waffenführerscheinkurse an. Der Waffenhandel und das Abhalten von Schulungen seien im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang erfolgt, wobei die Schulungsteilnehmer zumindest einen Schuss auf zwei aneinandergeschraubte Holzpfosten (jeweils 2 Zoll), welche an die Tür des für den Waffenhandel dienenden Lagerraums im Untergeschoß (Terrasse) angelehnt gewesen seien, abgegeben haben; die Schussabgabe sei aus einer Distanz von einem Meter erfolgt. Die Errichtung und der Betrieb dieser Anlage sei geeignet, insbesondere auf Grund der Schussabgaben Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Kunden zu gefährden sowie die Nachbarn durch Lärm zu belästigen und liege eine Betriebsanlagengenehmigung nicht vor.
Vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhalts erwog die belangte Behörde, dass die Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 1 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht mehr zur Anwendung komme, weil Tätigkeiten ausgeübt würden, die über den Betrieb eines bloßen Einzelhandels hinausgehen. Die Genehmigungspflicht der Errichtung und des Betriebs einer Betriebsanlage setze die konkrete Eignung voraus, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Auswirkungen hervorzurufen; sie sei immer schon dann gegeben, wenn diese Auswirkungen auf bestimmte Personen oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche nicht auszuschließen seien. Es genüge in der Regel das allgemeine menschliche Erfahrungsgut. Es bedürfe keiner Feststellungen, ob Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen. Es sei daher nicht maßgeblich, dass der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige zum Ergebnis gelange, dass keine Beeinträchtigung oder Gefährdungen vorgelegen hätten. Die Abgabe von Schüssen könne eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder seiner Kunden darstellen; weiters sei die Betriebsanlage geeignet, Lärmbelästigungen hervorzurufen; dies sei schon auf die allgemeine Lebenserfahrung zu stützen. Die Verwaltungsübertretung (Ungehorsamkeitsdelikt) sei dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar; bei der Strafbemessung sei mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.Vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhalts erwog die belangte Behörde, dass die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht mehr zur Anwendung komme, weil Tätigkeiten ausgeübt würden, die über den Betrieb eines bloßen Einzelhandels hinausgehen. Die Genehmigungspflicht der Errichtung und des Betriebs einer Betriebsanlage setze die konkrete Eignung voraus, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Auswirkungen hervorzurufen; sie sei immer schon dann gegeben, wenn diese Auswirkungen auf bestimmte Personen oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche nicht auszuschließen seien. Es genüge in der Regel das allgemeine menschliche Erfahrungsgut. Es bedürfe keiner Feststellungen, ob Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen. Es sei daher nicht maßgeblich, dass der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige zum Ergebnis gelange, dass keine Beeinträchtigung oder Gefährdungen vorgelegen hätten. Die Abgabe von Schüssen könne eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder seiner Kunden darstellen; weiters sei die Betriebsanlage geeignet, Lärmbelästigungen hervorzurufen; dies sei schon auf die allgemeine Lebenserfahrung zu stützen. Die Verwaltungsübertretung (Ungehorsamkeitsdelikt) sei dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar; bei der Strafbemessung sei mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.
2. Zur Beschwerde:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 Beschwerde, in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird:
Für die Schulung Waffenführerschein sei keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, diese sei als Privatunterricht zu qualifizieren und als solcher von der GewO 1994 ausgenommen. Die Schussabgabe sei jedoch im Rahmen des Gewerbebetriebs auf der gemieteten Gewerbefläche erfolgt. Von Schulungsteilnehmern sei ein Schuss pro Person abgegeben worden, dies auf einen Kugelfang aus Fichtenpfosten (Weichholz) in einem eingehausten Teil der Gewerbefläche (wintergartenähnliche Konstruktion). Die Schussabgabe sei unter Aufsicht des Beschwerdeführers aus einer Entfernung von 1,5 m sowie einem Winkel von maximal 90° und minimal 70° als Auftreffwinkel auf den Kugelfang erfolgt. Es seien nur Faustfeuerwaffen mit Kleinkaliber und die schwächste am Markt verfügbaren Munitionen (Aguila Calibri) verwendet worden. Der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene Privatsachverständige habe die Schussabgabe mit einer baugleichen Faustfeuerwaffe und baugleichen Munition auf baugleiche Holzpfosten im Beschussamt der Stadt Wien durchgeführt und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Geschosse in der selben Art, Waffe, Kaliber und Geschwindigkeit, wie sie verwendet wurden, auf absolut idente Kugelfänge in einem gleichen Winkel zeigen würden, dass das Geschoss von der Weichholzkonstruktion gesichert aufgenommen und gehalten würden (dies mit Ausnahme von zwei Sonderfällen, die nicht relevant seien). Zudem habe die Schallmessung des Sachverständigen mit angeschraubtem Schalldämpfer Werte ergeben, die nicht zwingend einen Gehörschutz oder eine Schutzbrille erforderen. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schussabgabe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine allfälligen schädlichen Wirkungen ergeben habe, die eine ex ante genehmigungspflichtige Betriebsanlage konstituieren. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Schussabgabe im konkreten Rahmen keine Gefährdungen und keine Beeinträchtigungen hervorgerufen habe. Der Beschwerdeführer sei einem Rechtsirrtum unterlegen, dass die Schussabgabe unter die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung falle und ohne Betriebsanlagengenehmigung zulässig sei. Der Erfolgsunwert der Tat sei gering, da alle Sicherheitsvorschriften bei den Schussabgaben eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und komme ihm, wenn überhaupt, nur ein geringfügiges Verschulden zu. Zudem habe sich der Beschwerdeführer selbst belastet, zumal er die Schussabgabe ausdrücklich unaufgefordert zugestanden habe; dies sei ein reumütiges Geständnis. Vor diesem Hintergrund sei die verhängte Strafe auch zu hoch bemessen.
Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 24. Februar 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch die Einvernahme des (vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren beauftragten) D als Zeugen (der als solcher in der Beschwerde beantragt wurde).
In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Amtssachverständiger für Ballistik nicht zur Verfügung steht, ergänzend die Beiziehung des D als nicht amtlichen Sachverständigen für Ballistik beantragt; dies zum Beweis dafür, dass die Schussabgabe auf die in Rede stehende Einrichtung ex ante als nicht gefährlich anzusehen sei, der Beschwerdeführer daher nicht fahrlässig gehandelt habe und insbesondere keine abstrakte Gefährdung vorgelegen habe. Zudem wurde zum Beweis dafür, dass keine abstrakte Gefährdung und keine Belästigung bestanden habe, beantragt, das (vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte) Sachverständigengutachten des D dahingehend zu ergänzen, welche Lärmspitzen durch die in Rede stehenden Schussabgaben bestanden haben und wie diese Lärmspitzen in Relation zum Umgebungslärm bzw. zum Lärmpegel gestanden seien. Weiters wurde die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass durch die in Rede stehende Schussabgabe ex ante keine Belästigung der Nachbarn gegeben gewesen sei und daher schon ex ante keine Genehmigungspflicht der Anlage bestanden habe.
Zudem hielt der Beschwerdeführer den (bereits in der Beschwerde gestellten) Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins – zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch die erkennende Richterin – aufrecht; die Anträge auf Einvernahme von weiteren Zeugen (E, Herrn F und G, alle Bedienstete des Landes Niederösterreich) wurden zurückgezogen.
4. Feststellungen:
4.1. Der Beschwerdeführer war am 30. April 2024 (und ist bis dato) gewerberechtliche (und handelsrechtlicher) Geschäftsführer der C GmbH.
4.2. Diese Gesellschaft ist Inhaberin der Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher einschließlich des Waffenhandels mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition“ sowie „Waffengewerbe gemäß § 94 Z 80 GewO 1994 hinsichtlich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition nach § 139 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994“, beide im Standort ***, ***. 4.2. Diese Gesellschaft ist Inhaberin der Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher einschließlich des Waffenhandels mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition“ sowie „Waffengewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994 hinsichtlich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GewO 1994“, beide im Standort ***, ***.
4.3. Am 30. April 2024 (Tag einer waffenbehördlichen Kontrolle) war im Untergeschoß der Betriebsräumlichkeit der Gesellschaft im Standort der Gewerbeberechtigungen auf einer wintergartenähnlichen Fläche („eingehauste Terrasse“) eine Schießstätte in Form von zwei aneinandergeschraubten Holzpfosten (jeweils 2 Zoll) errichtet, welche an die Tür des dem Waffenhandel dienenden Lagerraums unterhalb des Verkaufsraums angelehnt waren. Diese Konstruktion (Kugelfang) aus Fichtenholz (Weichholz) wurde vom Beschwerdeführer gebaut; die Verschraubung der Holzpfosten erfolgte auf der Rückseite, um einen Kugelabprall bei den Schraubköpfen zu vermeiden. Die Konstruktion wurde nach einer Erprobung durch den Beschwerdeführer im Beschussamt Wien am bezeichneten Ort aufgestellt.
4.4. Die Gesellschaft bot als Inhaberin des Gewerbes Waffenhandel (mit nichtmilitärischen Waffen) seit dem Jahr 2023 Schulungen zum Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Waffen (so genannter „Waffenführerschein“) an, die auch der Förderung des Gewerbebetriebs dienen; die Waffenführerscheinkurse wurden auf der Homepage der Gesellschaft als Gewerbeinhaberin neben dem Verkauf von Waffen, Munition und Zubehör beworben. Der Beschwerdeführer beschloss, die Schussabgaben ab dem Jahr 2024 nicht mehr in behördlich genehmigten Schießstätten, sondern im Standort der Gewerbeberechtigungen der Gesellschaft durchführen zu wollen. Zu diesem Zweck errichtete er die unter Punkt 4.3. festgestellte Konstruktion. Bis zum Kontrolltag (30.04.2024) fand ein Waffenführerscheinkurs statt, in welchem die Teilnehmer im Rahmen des Waffenhandels jedenfalls einen Schuss auf die zwei aneinander geschraubten Holzpfosten abgegeben haben. Die Schussabgabe erfolgte mit einer Faustfeuerwaffe mit Kleinkaliber unter der Verwendung der Munition „Aguila Colibri“, welche kein Pulver enthält, sondern ihre Kraft auf dem Anzündhütchen bezieht. Es wurde ein vom Beschwerdeführer auf der Waffe angebrachter Schalldämpfer verwendet; die Schussabgabe erfolgte aus einer Entfernung von 1,5 m zum errichteten (an die Tür des Lagerraums angelehnten) Kugelfang in einem (von den Schulungsteilnehmern manuell bestimmten) Winkel von ca. 90° (wobei der Beschwerdeführer zur Orientierung und leichteren Einhaltung des Schusswinkels Markierungen auf der Holzkonstruktion in unterschiedlichen, auf verschiedene Körpergrößen bezogene Höhen angebrachte). Die Rahmenbedingungen der Schussabgabe – Aufstellung der verschraubten Holzkonstruktion aus Fichtenholz als Kugelfang, verwendete Waffe, verwendete Munition, Einsatz eines Schalldämpfers, gewählter Abstand von 1,5 m sowie Schusswinkel – wurden vom Beschwerdeführer zum Zweck der Schaffung von sicheren Rahmenbedingungen gewählt; die Schussabgaben erfolgten mit der Waffe und Munition des Waffenhandels. Eine Betriebsanlagengenehmigung wurde vor Errichtung und Betrieb der Konstruktion zur Abgabe von Schüssen im Rahmen des Waffengewerbes nicht eingeholt. Infolge der Kontrolle am 30. April 2024 wurde die Schussabgabe auf der bezeichneten Fläche durch den Beschwerdeführer bzw. die Gesellschaft eingestellt. In weiterer Folge wurde eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schießstandes (in der Räumlichkeit eines ehemaligen Lagerraums der Betriebsanlage) erteilt; die Erteilung einer Betriebsanlagenbewilligung ist bis dato ausständig.
4.5. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf (und sind solche im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen). Er verfügt über ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von 10.000,00 Euro, ist Eigentümer einer Liegenschaft (Landwirtschaft) mit einem Einheitswert von 5.100,00 Euro, hat keine Schulden und zwei Sorgepflichten.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Angaben des einvernommenen Zeugen (insbesondere zur Befundaufnahme für das von ihm erstattete Privatgutachten). Seitens des Beschwerdeführers wurden die Umstände der Schussabgabe in der Betriebsanlage detailliert und lebensnah geschildert. Insbesondere legte er umfassend und glaubwürdig die Errichtung der Konstruktion zum Zweck der Schussabgabe durch Schulungsteilnehmer, die vorherige Testung der Konstruktion im Beschussamt Wien sowie die von ihm gewählten Rahmenbedingungen zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren Umgebung dar. Die vom Beschwerdeführer gewählten Rahmenbedingungen (insb. verwendete Waffe, Munition, Abstand sowie Schusswinkel) wurden vom sachverständigen Zeugen in der Verhandlung bestätigt. Dass die Schussabgaben im Rahmen des Waffengewerbes erfolgt sind, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren (und sohin auch in der Beschwerde) ausdrücklich zugestanden; dies erweist sich auch vor dem Hintergrund der Bewerbung des Waffenführerscheins auf der Homepage der Gesellschaft als Gewerbeinhaberin (dies neben der Bewerbung von Waffen, Munition und Zubehör), der Verwendung der Waffe und Munition der Gewerbeinhaberin in ihren Betriebsräumlichkeiten sowie vor dem Hintergrund, dass sie als Waffenhändlerin gemäß § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung Bestätigungen über die von Betroffenen auch im – praktischen – Umgang mit Waffen als Beweismittel für die Befähigung im sachgemäßen Umgang ausstellt, als nachvollziehbar; insofern ist auch schlüssig, dass der Waffenführerscheinkurs, in dem die Schussabgaben erfolgt sind, dem Gewerbebetrieb der Gesellschaft dienten. Das Fehlen von Vormerkungen ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug der belangten Behörde. Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Diese Feststellungen konnten unbeschadet der Beweisanträge des Beschwerdeführers (bezogen auf die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehenden Gefährdungen und Belästigungen sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins) getroffen werden, zumal die Feststellungen im getroffenen Umstand auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.Die Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Angaben des einvernommenen Zeugen (insbesondere zur Befundaufnahme für das von ihm erstattete Privatgutachten). Seitens des Beschwerdeführers wurden die Umstände der Schussabgabe in der Betriebsanlage detailliert und lebensnah geschildert. Insbesondere legte er umfassend und glaubwürdig die Errichtung der Konstruktion zum Zweck der Schussabgabe durch Schulungsteilnehmer, die vorherige Testung der Konstruktion im Beschussamt Wien sowie die von ihm gewählten Rahmenbedingungen zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren Umgebung dar. Die vom Beschwerdeführer gewählten Rahmenbedingungen (insb. verwendete Waffe, Munition, Abstand sowie Schusswinkel) wurden vom sachverständigen Zeugen in der Verhandlung bestätigt. Dass die Schussabgaben im Rahmen des Waffengewerbes erfolgt sind, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren (und sohin auch in der Beschwerde) ausdrücklich zugestanden; dies erweist sich auch vor dem Hintergrund der Bewerbung des Waffenführerscheins auf der Homepage der Gesellschaft als Gewerbeinhaberin (dies neben der Bewerbung von Waffen, Munition und Zubehör), der Verwendung der Waffe und Munition der Gewerbeinhaberin in ihren Betriebsräumlichkeiten sowie vor dem Hintergrund, dass sie als Waffenhändlerin gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung Bestätigungen über die von Betroffenen auch im – praktischen – Umgang mit Waffen als Beweismittel für die Befähigung im sachgemäßen Umgang ausstellt, als nachvollziehbar; insofern ist auch schlüssig, dass der Waffenführerscheinkurs, in dem die Schussabgaben erfolgt sind, dem Gewerbebetrieb der Gesellschaft dienten. Das Fehlen von Vormerkungen ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug der belangten Behörde. Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Diese Feststellungen konnten unbeschadet der Beweisanträge des Beschwerdeführers (bezogen auf die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehenden Gefährdungen und Belästigungen sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins) getroffen werden, zumal die Feststellungen im getroffenen Umstand auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
6. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2023 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt), lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt), lauten:
„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
[…]
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
„§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, anzuwenden sind;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
[…]“
7. Rechtliche Beurteilung:
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.
7.2. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.7.2. Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
7.3. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage (vgl. etwa VwGH 04.11.2024, Ra 2021/04/0096). 7.3. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage vergleiche etwa VwGH 04.11.2024, Ra 2021/04/0096).
7.4. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist die vom Beschwerdeführer errichtete Konstruktion in Form eines Kugelfangs aus Fichtenholz, bestehend aus zwei aneinandergeschraubten Holzpfosten (jeweils 2 Zoll), welche an die Tür des für den Waffenhandel dienenden Lagerraumes unterhalb des Verkaufsraums angelehnt waren und von den Schulungsteilnehmern beschossen wurden, aufgrund des örtlichen und sachlichen (betrieblichen) Zusammenhangs mit den Einrichtungen für den Waffenhandel als Teil der Betriebsanlage für den Waffenhandel der Gesellschaft zu qualifizieren. Insofern gelangte die belangte Behörde auch zu Recht zu der Auffassung, dass die in § 1 Abs. 1 Z 1 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung normierte Ausnahme der Genehmigungspflicht für Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 auf die gegenständliche Betriebsanlage nicht (mehr) zur Anwendung gelangte, weil diese zum angelasteten Tatzeitpunkt über den Betrieb eines bloßen Einzelhandels hinausgegangen ist.7.4. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist die vom Beschwerdeführer errichtete Konstruktion in Form eines Kugelfangs aus Fichtenholz, bestehend aus zwei aneinandergeschraubten Holzpfosten (jeweils 2 Zoll), welche an die Tür des für den Waffenhandel dienenden Lagerraumes unterhalb des Verkaufsraums angelehnt waren und von den Schulungsteilnehmern beschossen wurden, aufgrund des örtlichen und sachlichen (betrieblichen) Zusammenhangs mit den Einrichtungen für den Waffenhandel als Teil der Betriebsanlage für den Waffenhandel der Gesellschaft zu qualifizieren. Insofern gelangte die belangte Behörde auch zu Recht zu der Auffassung, dass die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung normierte Ausnahme der Genehmigungspflicht für Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 auf die gegenständliche Betriebsanlage nicht (mehr) zur Anwendung gelangte, weil diese zum angelasteten Tatzeitpunkt über den Betrieb eines bloßen Einzelhandels hinausgegangen ist.
7.5. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z 1 bis 5 umschriebenen Interessen zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen.7.5. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffer eins bis 5 umschriebenen Interessen zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 74 Abs. 2 GewO 1994, dass schon die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht begründet. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen -, die Genehmigung nach § 77 bzw. § 81 Abs. 1 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (vgl. etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/04/0275).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, dass schon die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Ziffer eins bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht begründet. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen -, die Genehmigung nach Paragraph 77, bzw. Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen vergleiche etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/04/0275).
Zur Beurteilung einer solchen Eignung genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Es bedarf daher keiner Feststellungen im Einzelfall darüber, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen (vgl. zB VwGH 25.02.2004, 2002/04/0013).Zur Beurteilung einer solchen Eignung genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Es bedarf daher keiner Feststellungen im Einzelfall darüber, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen vergleiche zB VwGH 25.02.2004, 2002/04/0013).
7.6. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist für die in Rede stehende Betriebsanlage des Waffenhandels, welche zum angelasteten Tatzeitpunkt die vom Beschwerdeführer errichtete Konstruktion in Form eines Kugelfangs aus Fichtenholz, die an die Tür des dem Waffenhandel dienenden Lagerraums angelehnt und von Schulungsteilnehmern beschossen wurde, umfasste, eine solche grundsätzliche Eignung, die in den § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, gegeben. Die Abgabe von Schüssen auf die festgestellte Konstruktion innerhalb der wintergartenähnlichen, eingehausten Terrasse (hier überdies durch Schulungsteilnehmer, die im Regelfall noch keine waffenrechtliche Urkunde besitzen) kann zweifellos eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden sowie seiner Kunden sowie eine Lärmbelästigung für Nachbarn darstellen. Dies zeigen insbesondere auch die vom Beschwerdeführer für die Schussabgabe im betreffenden Bereich der Betriebsanlage konkret getroffenen Vorkehrungen, welche die Verwendung von nur bestimmten Schusswaffen mit Kleinkaliber und einer bestimmten Munition, den aus Fichtenholz gebauten Kugelfang, die Verwendung eines Schallschutzes sowie die Schussabgabe in einem Winkel von ca. 90° und in einem Abstand von 1,5 m umfassten. Wenngleich der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige für den Fall der Einhaltung dieser Rahmenbedingungen (von der er für die bereits abgegebenen Schüsse ausgegangen ist) eine Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat, wäre es doch gerade Sache eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens gewesen, die konkreten Auswirkungen der Anlage durch ihre bestimmungsgemäße Nutzung zu beurteilen und allenfalls erforderliche Auflagen zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 vorzuschreiben (zur betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungspflicht eines „Schießstandes für gewerbliche Zwecke“ vgl. schon VwGH 25.02.2004, 2002/04/0013). Auch der Umstand, dass sich eine – an sich die Eignung zur Herbeiführung der in § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen aufweisende – Betriebsanlage aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung als genehmigungsfähig erweist, vermag an der grundsätzlich bestehenden Genehmigungspflicht einer solchen Anlage nichts zu ändern (vgl. auch Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 Rz. 32 Stand 01.01.2015, rdb.at, mwN, wonach der Umstand, dass die Vorschreibung von Auflagen nur deshalb nicht mehr notwendig sei, weil der Genehmigungswerber bereits im Genehmigungsantrag ausreichend Vorsorge gegen die die Genehmigungspflicht auslösenden Auswirkungen getroffen habe, nichts an der Genehmigungspflicht der Anlage ändere).7.6. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist für die in Rede stehende Betriebsanlage des Waffenhandels, welche zum angelasteten Tatzeitpunkt die vom Beschwerdeführer errichtete Konstruktion in Form eines Kugelfangs aus Fichtenholz, die an die Tür des dem Waffenhandel dienenden Lagerraums angelehnt und von Schulungsteilnehmern beschossen wurde, umfasste, eine solche grundsätzliche Eignung, die in den Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, gegeben. Die Abgabe von Schüssen auf die festgestellte Konstruktion innerhalb der wintergartenähnlichen, eingehausten Terrasse (hier überdies durch Schulungsteilnehmer, die im Regelfall noch keine waffenrechtliche Urkunde besitzen) kann zweifellos eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden sowie seiner Kunden sowie eine Lärmbelästigung für Nachbarn darstellen. Dies zeigen insbesondere auch die vom Beschwerdeführer für die Schussabgabe im betreffenden Bereich der Betriebsanlage konkret getroffenen Vorkehrungen, welche die Verwendung von nur bestimmten Schusswaffen mit Kleinkaliber und einer bestimmten Munition, den aus Fichtenholz gebauten Kugelfang, die Verwendung eines Schallschutzes sowie die Schussabgabe in einem Winkel von ca. 90° und in einem Abstand von 1,5 m umfassten. Wenngleich der vom Beschwerdeführer beauftragt